{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-17_3_StR_171_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-17","aktenzeichen":"3 StR 171/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 171/55 BR\n\n2228 078\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Johannes W «ED. in der\n\nHeil- und Pflegeanstalt Hg; Kreis Tb; zeboren an\nGER :::2 :: :, <=\n\nwegen Unzucht mit Kindern u. a.\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt «ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. GEB ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 8. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich\nbegangener Unzucht mit drei Kindern und wegen Beleidigung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Angeklagte hat gegen\ndieses Urteil Revision eingelegt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts;sie ist in zulässiger Weise auf\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- \\\noder Pflegeanstalt beschränkt.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDie Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder\n‚Pflegeanstalt darf auf Grund des § 42 b StGB in Verbindung\nmit § 51 Abs 2 StGB nur angeordnet werden, wenn:\n\n1. der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfänigkeit\neine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und wenn\n\n2, die Öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert.\n\n\" Die erste Voraussetzung ist nach den Urteilsfeststellungen gegeben, die zweite jedoch bisher nicht ausreichend begründet.\n\nDa die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\neine schwere Beeinträchtigung des Grunärechts der persönlichen\nFreiheit bedeutet, müssen ihre Voraussetzungen vom Tatrichter\n\nmit besonderer Sorgfalt geprüft werden.\n\nDie öffentliche Sicherheit erfordert dann die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt,\nwenn von ihm weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und wenn Abhilfe\nzur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung\n\ngeboten und auf andere Weise als durch Unterbringung des Täters\nin einer solchen Anstalt nicht zu erwarten ist /BGH in NJW\n1951, 450 Nr 23),\n\nZwar ist dem Urteil mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß, wenn im übrigen die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen würden, diese nicht durch andere Maßnahmen\nersetzt werden könnte, da der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Bindungen zu Personen hat, die seinen Lebenswandel\nüberwachen und dadurch weitere Straftaten verhindern könnten.\n\nEs ist aber bisher nicht ausreichend festgestellt, daß\nvom Angeklagten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.\nEs genügt hier nicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung einer\nStraftat, sondern es bedarf der Feststellung, daß eine bestimmte\nwahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Angeklagte auch nach\nder Strafverbüssung sich noch weiterer erheblicher Rechtsverstöße schuldig machen wird (vgl RGSt 71, 216; BEH ir NW 1951, 724\nNr 23). .\n\nDaß diese bestimmte Wahrscheinlichkeit für die Begehung\nweiterer schwerwiegender Straftaten durch den Beschwerdeführer\nnach der Entlassung aus der Strafhart besteht, hat die Strafkammer bisher nicht eindeutig dargelegt. Das Urteil stellt es\nüberhaupt nicht erkennbar auf den für die Beurteilung dieser\nFrage maßgeblichen Zeitpunkt ab, nämlich den Zeitpunkt der\nEntlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft. Die Darlegungen des Tatrichters bei der Strafzumessung sprechen vielmehr für das Gegenteil. Dort hat das Landgericht ausgeführt,\ndaß nachdrückliche Strafen am Platze seien, um die — wenn auch\ngeringen - Hemmungen des Angeklagten zu stärken und abschreckend\nauf ihn zu wirken, Danach scheint es das Landgericht selbst\nnicht für ausgeschlossen zu halten, daß der Strafvollzug den\nAngeklagten, der bisher nur eine geringe Haftstrafe verbüßt\nhat, günstig beeinflussen könne. Es hätte jedenfalls ausdrück-\n\nlicher Darlegung bedurft, wenn die Strafkammer trotz dieser Ausführungen nicht mit einer genügend abschreckenden Wirkung des\nStrafvollzu,es auf den Beschwerdeführer rechnete und deshalb\nauch für den Zeitpunkt der Strafverbüssung noch die bestimmte i\nWahrscheinlichkeit erheblicher weiterer Straftaten des Ange-\n\nklagten als gegeben ansah, i\n\nSchon aus diesem Grunde kann daher die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht aufrechterhalten werden,\n\nn\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei jedoch noch darauf e\nhingewiesen, daß auch die bisherigen Urteilsfeststellungen 3\nzu der Frage, weshalb die Strafkammer die Gefahr erheblicher 4\nweiterer Rechtsverletzungen durch den Angeklagten für gegeben\nhält, unzureichend sind.\n\nEs ist hier davon auszugehen, dass die einzigen Straftaten, die\nals Grundlage für die getroffene Maßnahme in Betracht kommen\nkönnen, die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen und Beleidigungen sind, wobei das Schwergewicht auf den ersteren liegt. Die früheren Diebstähle des Angeklagten kommen hier nicht entscheidend in Betracht; Übertretungen scheiden ohnehin als Grundlage für eine Maßnahme nach\n§ 42 b StGB nach dem Gesetz aus.\n\nBei den jetzt abgeurteilten Taten ist zu berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte bisher noch nicht einschlägig vorbestraft\nist, so daß es näherer Prüfung bedurft hätte, ob diese Taten,\ndie an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen begangen\nworden sind, in Verbindung mit dem Schwachsinn des Angeklagten,\nden Schluß erlauben, daß er in Zukunft die öffentliche Sicherheit durch erhebliche Straftaten stören werde. Zu berücksichtigen\n\nwird hierbei sein, das der Angeklagte in den Zeiten. in denen\ner in Freiheit war, sich jedenfalls nach den Feststellungen\nnicht irgendeiner erheblichen Straftat schuldig gemacht hat,\nzs wird daher zu prüfen sein. ob es sich bei den hier abgeurteilten Straftaten um einmalige, für den Angelilagten nicht\nsymptomatische Entgleisungen gehandelt haben kann. In diesem\nZusammenhang wird weiter auch darauf einzugehen sein, daß der\nAngeklagte - wie das Urteil selbst feststellt - in der Landesheilanstalt | als \"Grenzfall\" angesehen wurde und am\n10. Dezember 195% aus dieser Anstalt entlassen wurde. Grund\nzu dieser Maßnahme war die Ansicht des damaligen Anstaltsleiters, die weitere Unterbringung des Angeklagten könne.\n\nauf Grund des Hessischen Gesetzes über die Entziehung der\nFreiheit Geisteskranker, Geistesschwacher, rauschgift- oder\nalkoholsüchtiger Personen vom 19. 5. 1952 (GVBl S 111) nicht\ngerechtfertigt werden, weil der Angeklagte keine erhebliche\nGefahr für seine Mitmenschen bedeute.\n\n‚.. Zu diesen Fragen wird das Landgericht eingehend selbst\nStellung nehmen müssen; diese notwendige eigene Stellungnahme\ndes Tatrichters kann nicht durch Bezugnahme auf das Gutachten\neines Sachverständigen ersetzt werden, dessen Inhalt im Urteil\nim einzelnen nicht wiedergegeben wird,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nHoepner Dr. Wiefels\n\nPr y","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-17/3-str-171-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-17/3-str-171-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.384174+00:00"}}