{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-10_3_StR_254_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-10","aktenzeichen":"3 StR 254/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.Ing. Heinri P aus HI .„ Kreis u\n‚ geboren am 5 in # .„ Kreis\nIM YThür., 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10. August 1955, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr, Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\nOberstantsanwalt an in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. | bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 19. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI=\nIr3\nIo\n13\n10,\nim\n\nDer Angexlagte ist vom Landgericht wegen Unzucht mit\nKindern in ärei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr Gefängnis verurteilt und in einem Falle von dieser\nBeschuldigung freigesprochen worden. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\n\ndes sachlichen Rechts,\n\nDie Rüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO führt\nzur Aufhebung des Urteils, {\n\nDie Revision macht hierzu geltend, es sei für die\nHauptverhandlung kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, obwohl die Mitwirkung eines solchen wegen der Schwere\nder dem Angeklagten vorgeworfenen vier Straftaten, wegen\nder Schwierigkeit- der Sach- und Rechtslage und auch desralb geboten gewesen sei, weil der Angeklagte sichtlich\nsich nicht selbst habe verteidigen können, Sie macht also\ngeltend, daß aus jedem der drei Gründe des § 140 Abs 2 StPO\ndie Verteidigung notwendig gewesen sei.\n\nDaß dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nicht bestellt worden ist, beruht auf einem Rechtsfehler. § 140\nAbs 2 StPO machte es dem Vorsitzenden zur Pflicht, die\nFrage zu prüfen, ob die Verteidigung nach dieser Vorschrift\nnotwendig war. Die Tatsache, daß der Angeklagte selbst\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht beantragt\n\"hatte, befreite ihn hiervon nicht, da ein Pflichtverteidiger im Falle des § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen beizuordnen ist. Da dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz\nzur Verfügung stand, war die Prüfung besonders sorgfältig\nvorzunehmen (BGHSt 6, 199).\n\nDas Landgericht hatte das Hauptverfahren vor der Ju- ä\nsendkammer eröffnet. Es hatte also entweder angenommen,\n\n1\nun\nI\n\ndaß eine höhere Strafe als zzei Jahre Zuchthaus zu crwarten sei, oder dem Fall besondere Bedeutung beigemessen\nivgl 89 24 Abs 1 Nr 3, 74 Abs 1 5 2, 74 » GVG, § 209\n\nAbs 1 S 2 StPO). Es liegt nahe anzunehmen, daß das Landgericht aus beiden Gründen das Hauptverfahren vor der Jugendkammer eröffnet hat. Dem Angeklagten wurde nämlich\n\nzur Last gelegt, vier Sittlichkeitsverbrechen begangen zu\nhaben, nachdem er erst wenige \\lochen vorher wegen eines\ngleichen Verbrechens zu sechs Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt\nworden war. Es konnte daher sehr wohl an eine Strafe gegacht werden, die die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts in Jugendsachen überstieg (vgl §§ 26, 24 Abs 1 Nr 3\nGVG). Eine besondere Bedeutung des Falles konnte in der\nbesonderen Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts\ngesehen werden. Der Angeklagte war nicht geständig. Die\nEntscheidung über Schuld und Unschuld hing somit allein\nvon der Glaubwürdigkeit von Kindern ab, von denen drei\n\nzur Tatzeit erst 13 und eines erst 10 Jahre alt gewesen\n\nwar.\n\nJeder der beiden Gesichtspunkte, die zur Eröffnung\ndes Hauptverfahrens vor der Jugendkammer geführt haben:\nkönnen, hätte den Vorsitzenden veranlassen müssen, dem\nAngeklagten einen Verteidiger zu bestellen. Taten, für die\neine Gesamtstrafe von mehr als zwei Jahren Zuchthaus zu\nerwarten ist, sind schwer im Sinne des § 140 StPO. Wenn\ndie besondere Bedeutung eines Falles in der Schwierigkeit\nder Beweisführung wegen des kindlichen Alters der Zeugen\nliegt, dann ist in der Regel auch die Beiorädnung eines\nPflichtverteidigers wegen der \"Schwierigkeit der Sachlage\" geboten. Der Vorsitzende hätte hierbei berücksichtigen müssen, daß zur sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten auch die Kenntnis des Akteninhalts,insbesondere\nder polizeilichen Aussagen der Kinder und der schriftlichen\n\nA\n\nSachverständigengutachten über diese und über den An\n€\n\n“2\n\nrforderlich war, weil sich aus ihnen Anlaß eronnte. in der Hauptverhandlung Tragen an die Zeug\noder den Sachverständigen zu richten oder Anträge zu\nstellen, daß aber nicht der Angeklagte, sondern nur ein\nVerteidiger die Akten einsehen darf (§ 147 StPO).\n\nDie Beurteilung des Angeklagten in dem im Eröffnungsverfahren erstatteten fachpsychiatrischen Gutachten und\ndie öchreiben des Angeklagten an das Landgericht nach Erhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses nebst Ladung ließen aber auch erkennen, daß der Angeklagte sich\nselbst nicht würde sachgemäß verteidigen können, Nach\ndem Gutachten ist der Angeklagte ein schwerer schizoider\nPsychopath, der auch zum Querulieren neigt und \"in seinen\n„uerelen ganz sein gewohntes unsachliches, unlogisches,\nverqueres und rabulistisches Denken zeigt und bsstätigt\"s\nDie Anklage sanäte der Angeklagte mit einem Schreiben\nzurück, in dem es u. a. heißt;\n\n\"Beiliegende Erzeugnisse pornographischer Sudelei\n\nstelle ich Ihnen nochmals zur Verfügung 2:5\"\n\nDen Eröffnungsbeschluß und die Ladung: sandte er mit einem\n\nSchreiben folgenden Wortlauts zurück: u\n\n\"Beigefügte zwei Verlautbarungen übersende ich mit\nder Bitte um Ergänzung, ob es sich um wörtliche Entnahmen aus Boccacios Dekamerone oder ähnlichen Werken handelt oder ob solche Schriftsteller als bisher\nnicht erreichte Vorbilder nur im übertragenen\nSinne gebraucht wurden. Ferner bitte ich um Angabe,\n\nwas ein gewisser Handel mit schriftstellerischen\neistungen genannter Art als Vergütungen zahlt.\n\nNach dieser Beurteilung durch den Sachverständigen und\nauf Grund dieser Beweise unsachlichen Denkens konnte\nnicht erwartet werden, daß der Angeklagte sich selbst wür-\n\nde sachgemäß verteidigen können,\n\nÄ\n5\n5\n\n}\n\nAUS welchen Grund der Vorsitzende dem Angeklagten\neinen Verteidiger nicht bestellt hat, ist dem Akteninhalü\n“nicht zu entnehmen, Möglicherweise hat der Vorsitzende\ndie Bestimmung des § 140 Abs 2 StPO versehentlich außer\nacht gelassen, Sollte dies der Fall sein, so würde der\nVorsitzende gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs 2 StPO\nverstoßen haben (RGSt 68, 35)» Im anderen Falle vürde\ner von seinem pflichtgemäßen Ermessen einen unrichtigen\nGebrauch gemacht haben (BGH 3 StR 404/54 vom 27.Januar\n1955).\n\nDa somit ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen.\nist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der\nHeuptverhandlung zugleich § 338 Nr 5 StPO verletzt. Dieser\nunbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils,\nAuf die Frage, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, die zweifellos zu bejahen wäre, braucht daher\nnicht näher eingegangen zu werden.\n\nDr. Moericke Dr. Schalscha Hoepner\n\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-10/3-str-254-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-10/3-str-254-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.205478+00:00"}}