{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-09_3_StR_424_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-09","aktenzeichen":"3 StR 424/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hochbauhelfer Albert M m: “En\ndort geboren am : > 1902,\n\nwegen inzuont nit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat® des Bundesgeri htshofs in der\nSitzung vom 8. Dezember 195, an ‚der teilgenommen haben: es NUR, |\n\nBundeerichter Dr. Koeniger\non als. Vorsitzender, 5\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch.\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt BB in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEND\nu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 9. August 1955 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu. ‚neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon uechts wegen\n\n42\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen zu insgesamt neun honaten Gefängnis verurteilt worden.\nSeiner auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des sach-\n. 1ichen Rechts gestühzten Revision kann der Erfolg nicht versagt.\nwerden. i =\n1.) Sie macht geltend, das Landgericht habe entgegen seiner\nAufklärungspflicht keinen Sachverständigen zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit ‘der kindlichen Beuginnen 'beigezogen. Der\nAngriff. ‚arinst äurch. | Fe\n\nDer Angeklagte ist bee chuldigt, an: zwei tagen vor Kindern seinen Geschlechtsteil entblößt und sie zum aufmerksamen\nHinsehen verleitet zu haben. Zu den Vorwürfen hat er sich\nsachlich nicht geäußert mit der Begründung, er könne sich\nan nichts. erinnern wegen Betrunkenheit an diesen beiden Ta-\n\nIn gene. Die belastenden Urteilsfeststellungen. beruhen allein auf\n5,feR Ausnegen der vier- in Betracht kommenden Kinder.\n\ndas Landgericht ihre Glaubwürdigkeit nit erhöhter Sorgfalt\n\nDa die Rosemarie ww. zur Zeit der Tatbegehung und\nder Hauptverhandlung sich in der ‚geschlechtlichen Entwicklung.\n' befand und die übrigen drei im Zeitpunkt der Tat 13- kis\nl4jährigen Mädchen der Geschlechtsreife nahestanden, mußte.\n\nprüfen. Dabei hatte es die Möglichkeit entwicklungsbedingter\nFalschdars stellungen ins Auge zu fassen und zu erörtern\n(BCHSt 2, 163). Die Beweiswürdigung ist zwar Aufgabe des\nTatrichters. Aber die Zuziehung eines Sachverständigen ist.\nin Fällen, in denen bei der Bewertung von Kinderaussagen dem\nsondere Vorsicht geboten ist, oft nicht zu umgehen. Vor\n\nallem gilt das, wenn irgendwelche Tatsachen die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit erschweren (BGHSt 3,27): Das ist hier\nder Fall;\n\nDer eine Vorgang, an dem die damals 11 Y2jährige\nSchülerin Rosemarie > allein beteiligt war, hat sich\nim Sommer 1954 ereignet, der andere am 12, März 1955 in\nGegenwart der vier jugendlichen Zeuginnen. Die > hat von\nder ersten Verfehlung des Angekla.:ten zunächst niemandem\netwas erzählt. Erst bei ihrer polizeilichen Vernehmung über\nden zweiten Vorfall im März 1955 hat sie darüber Angaben\ngemacht.\n\nDie Revision hält es für denkbar, daß das Mädchen den |\nersten Vorfall’ erfunden hat, um in den Mittelpunkt des Inter\nses zu gelangen. Sie behauptet außerdem, ‘äie vier Kinder hät.\nten sich über ihre Beobachtungen im zweiten Falle unterhalte:\ndie erkennende Ferienjugendschutzkammer sei zum Teil mit Ricl\n| tern besetzt gewesen, die in Jugendschutzsachen noch nicht\ntätig gewesen seien und auf diesem Gebiet keine Erfahrung hä\ntens\n\nDie Frage, ob die Befürchtung über eine erdichtete\noder auch nur entstellte Darstellung acer > begründet\nist, bedurfte der eingehenden Untersuchung. Die gesamten\nUmstände boten gewisse Schwierigkeiten in der Beurteilung\ndes Beweiswertes nicht nur ihrer Bekundung, sondern auch\nderer der übrigen Zeuginnen, da unterstützende‘ Tatsachen\nfehlten. Im Sommer 1954 war die Breer alleinige‘ Tatzeugin.\nIm März .1955 hat sie das Tun. des Angeklagten zuerst bemerkt\nund ihre Freundinnen Gisela vom 9 und Nerlics in\ndarauf aufmerksam gemacht. Als diese ebenfalls hingesehen\nhatten, gingen alle drei auf die Straße, kehrten jedoch\nmit der ihnen dort bald darauf begegnenden Hildegard: «>\nzurück und schauten dem vom Angeklagten nach ihrem Frscheinen\n\nneuerdings begonnenen Treiben wiederım zu. Inwieweit das hier.\nbei von Ser EB > exunäete Interesse an dem Verhalten\n\ndes Angeklagten in Einklang steht mit ihrer Erklärung. sie\nhabe den ersten Vorfall aus Scham verschwiegen. hätte der\n\nnd\n\nWürdigung bedurft. Auch die von allen vier Kindern dem zweiten\nVorgang zugewandte Aufmerksamkeit mußte dem Gericht Anlaß zu genauer Prüfung geben. Dazu hätte es sich bei der gegebenen Sachlage der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen bedienen\nmüssen. Das müßte umsomehr gelten, wenn einzelne seiner Witglieder keine genügende Erfahrung in der Beurteilung der Bekundung yon Kindern besessen hätten.\n\nIm Urteil ist wohl. ausgeführt, ‚die Kinder hätten\n\neinen guten Eindruck gemacht. Sie hätten ihre ‚Aussagen\n\nvor dem Termin nicht miteinander- abgesprochen. Aber das\nentband das \"Gericht nicht von. seiner Pflicht, den Sachver-\n\nhalt näher zu erforschen. Schon wenn ‚die Mädchen, ohne\nihre Angaben aufeinander abzustimmen, sich irgendwie über\n\n. die Vorgänge unterhalten haben, konnte das ihr. Vorstellungsund Erinnerungsvermögen beeinflußt \"haben. Überdies war das\nLandgericht nicht einmal in der Lage, über etwaige ge-\n\n‚ schlechtliche Erlebnisse ‚der Kinder eine zuverläss ige Fest-\n\ngeschafft hat... Es folgert- deren Unbefangenheit aus ihrer\n\n| stellung zu treffen, weil es die Unterlagen dafür nicht beieinfachen und kindlichen Ausdrucksweise. Das genügt nicht.\n\nEbensowenig konnte der kurze Zindruck,. den das Gericht in |\n2 der Hauptverhandlung von jedem der Mädchen gewinnen. konnte, :\nie ein sicheres Urteil vermitteln. Die Glaubwürdigkeit der Kinder mußte soweit als möglich geklärt werden. Das Gericht\ndurfte nicht - ähnlich wie die Staatsanwaltschaft, die jede\nErhebung darüber unterlassen hatte - auch seinerseits von\n\neiner Beweiserhebung darüber absehen, zumal der zur Tatgeit\n52- bzw. 53jährige Angeklagte in sittlicher Hinsicht noch nichtt\naufgefallen und in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war.\nDem Tatrichter ist in § 244 Abs 2 StPO dieselbe Verpflichtung\nauferlegt, wie sie § 160 StPO für den Staatsanwalt vorsieht.\n\nZu den erforderlichen Maßnahmen gehörten außer\nder von der Revision verlangten Vernehmung eines Sachverständigen auch weitere Ermittlungen durch Vernehmung\nder Lehrpersonen der kindlichen Zeuginnen.\n\nAuf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Es\nkann deshalb nicht bestehenbleiben.\n\n2.) ‚Auch die Sachrüge ist zum Teil gerechtfertigt. Zum\ninneren Tatbestand ist die Kenntnis des Angeklagten vom\nAlter der Kinder = etten Fall wazulönglich festgestellt,\n\non Das Urteil sagt dazu nur, der Angeklagte habe gewaßt, daß die Kinder zur Zeit der Taten noch nicht 14 Jahre\nalt gewesen seien. Woher er sein Wissen. ‚hatte, ist nicht\ndargelegt. Da von den liädchen Marlies B am 12. März\n1955 fast 14 Jahre alt war, Gisela vom 1342 Jahre, Hildegard > 13 Jahre und Rosemarie u :2 Jahre, hätte’ es\n\n| der Angabe von Tatsachen beäurft, aus denen sich die Alterskenr\n\"nis des Angeklagten ergab. Der Umstand allein, daß es sich\n\nteilweise um Nachbarskinder handelte, ersetzt den erforderliche\nNachweis nicht. | |\n\nIm Sommer 1954 kann äie «BD noch einen so kindlichen\nEindruck gemacht haben, daß der Angeklagte daraus auf ein\nunter der Schutzgrenze liegendes Alter schließen konnte, Da die\nSache neuerdings verhandelt werden muß, wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, sich auch dazu zu äußern.\n\nBemerkt wird noch, deß planmäßiges, zielstrebiges\nVorgehen eines betrunkenen Täters der Anwendung des § 51\n\n-6 —\n\nAbs 1 StGB nicht entgegensteht {RGSt 63, 46; 67, 149;\nBGHSt®l, 384).\n\nDr- Koeniger Busch Maaß\n\n. Menges . Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-09/3-str-424-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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