{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-08-03_3_StR_214_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-03","aktenzeichen":"3 StR 214/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ion\nend\n\nin Kanen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nSchlosser dan BD aus TB >e:ir: DB:\n\ndort geboren an 0) 1914, z.,2t. in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a-\n\nhat\n\nder 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 3. August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt «EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt U) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 9. Februar 1955\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben, Die weitergehende Revision\nwird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Anzeitlagste ist unter Treisprechung im übrigen\nwegen Betrugs in 16 Fällen, begangen als zefährlicher\nGewchnrheitsverbrecher, und wegen Diebstahls in einem\nFalle unter Einbeziehung einer darch Ürteil der Strafkammer in Hildesheim erkannten Freiheitsstrafe zu einer\nGesamntzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\nDie in der Hildesheimer Sache verbüsste Strafhaft und\ndie dort angerechnete Untersuchungshaft sowie zwei lonate der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft sind\n\nem Angeklagten angerechnet worden. Ausserdem sind ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\n\nJahren aberkannt worden.\n\nEr hat gegen diese Verurteilung Revision eingelegt\n\nund die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\n\nRechts gerügt:\n\nI, Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die\n\nTatsachen angibt, in denen der Beschwerdeführer den Verfahrensverstoss erblickt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nII; Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung des Urteils im\n\nGesamtstrafausspruch.\n\n1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser lässt keine\nFehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\na) Das Vorbringen der Revision, das sich gegen den\nSchuldspruch in den Betrugsfällen richtet, stellt sich\nnur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung\nvon Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen\n\nen dt\n\ndm Hanser u us\n\nje\nu\n[771\na\n\nYx\n\nvorgenoümene Beweiswürdigung des Tatricaters dar.\n\n[0\nr\n\nächlicue Peststellungen für das Hevisionsgeri\n\n[e)\n\nb) Auch soweit die Revision bemängelt, dass die\nStrafkammer bei den Betrugstaten des Angeklagten keine\nfortgesetzte Handlung angenommen hat, kann sie keinen\nErfolg haben. Das Landgericat hat nicht nehr feststelien\nkönnen, als dass der Anzeklagte vielleicht von vornherein die \\öglichkeit ins Auge gefaßt hat, eine Reihe\nderartiger Straftaten zu begenen, Diese Feststellung\nrechtfertigt nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung (BGHSt 1, 313). Im übrigen würde auch dann, wenn\nder Tatrichter Zweifel daran gehabt hätte, ob der Angseklagte bei Verübung mehrerer Taten den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen\nGesamtvorsatz hatte, nicht der Grundsatz; \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" angewendet und eine fortsesetzte Handlung bejaht werden können. Es müßte\nvielnehr in diesem Falle bei der Regel, dass mehrere\nstrafbare Handlungen die Tatbestände mehrerer Handlungen erfüllen, verbleiben (OLG Bamberg HESt 1, 258;\nvgl Rest 75, 207 /2097; BGH 3 StR 507/53 vom 2.9.1954;\n\n4 StR 727/53 vom 21.1.1954).\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher lässt keinen Rechtsfehler erkennen, Die Strafkammer hat die hier abgeurteilten 16 Betrugsfälle als kennzeichnend für die Wwesensart des Angeklagten angesehen und als Grundlage für\nseine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher berücksichtigt. Aus diesen Taten hat sie\ndie Jberzeugung gewonnen, daß er sinen Hang zur Beehung von Betrugsstraftaten besitzt. Daß dieser Hang\n\n(9\n\nschon d-mals fest einzewurzelt war, konnte der Tat-.\nriehter weiter auch aus den später begangenen Straftaten des Anseklagten ohne Rechtsirrtun ziexs hlie3en.\nm\nRs\n\nDiese Taten durfte und mußte der Tatrichter auch bei\nder Prüfung der Frage beachten, ob der Angeklagte weiterhin durch strafbare Handlungen von erheblichem Schuld-\n\nund Unrechtsgehalt den Rechtsfrieden stören werde, Er \\\nhat dies nach den weiteren schwerwiegenden rechtsikr'iftigen 4\nVerurteilungen des Angeklagten. zu Recht bejait,\n\n“enn das Landgericht davon spricht, dass die Strafen gegen den Angeklagten nach } 20 a StGB verschärft\nwerden \"mussten\", obwohl es nur § 20 a Abs 2 anwendet,\nist dies im vorliegenden Falle unbedenklich, Das Landgericht hat offenbar nicht verkannt, dass § 20 a Abs 2\nStGB im Gegensatz zu § 20 a Abs 1 StGB die Strafschärfung\nnicht zwingend vorsieht, sondern sie in das pflichtgemässe ürmessen des Gerichts stellt. Es wollte vielmehr\nnur - wie sich aus dem Zusainmenhang der Urteilsgründe\nklar ergibt - zum Ausdruck bringen, dass es nach dem u\nErgebnis seiner Überlegungen bei diesem Angeklagten die |\nStrafschärfung aus § 20 a Abs 2 StGB für zwingend geboten hielt. u\n\n3. Auch der Strafausspruch als solcher zeigt,\nsoweit die verhängten Einzelstrafen in Frage stehen,\nkeinen Rechtsfehler zum Nacht.il des Angeklagten.\n\nu\n“\n5\n\nBar Terre\n\n4. Bedenklich erscheint nur die Bildung der Gesamtstrafe. Eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus\ndem Urteil der Strafkamner in Hildesheim (dessen Datum 5\nim Urteilsspruch und in den Urteilsgründen verschieden N\nangegeben ist) wäre nämlich dann ausgeschlossen, wenn\n\nmen mann\n\nEn\n\nile Voraussetzungen für die Bildungs einer Gesamtsirnfr\nnit dem Urteil des Schöffengeric.ts in Marburg vom 3. Mai\n1350 vorläzgen. Träfe dies zu, durften nur die Einzel-\n\n5\ntrafen sus diesem Urteil.in eine Gesamtstrafe einbe-\n\nu\n\nzögen werden, da die der Verurteilung durch die Straf-\n\nxanmer in Hildesheim zugrundeliegenden Taten offenbar\n\nnach dem 8.5.50 begangen sind (vgl. RGSt A, 53; i.StR 23/52 vom\n27.5.1952; 3 StR 569,53 vom 16.9.1954).\n\nDas Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob die })\nVoraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe mit \"\ndem Urteil des Schöffengerichts in Marburg gegeben sind.\n\nDas dürfte dann der Fali sein, wenn der Angeklagte die\nReststrafe von 44 Tagen aus diesen Urteil inzwischen\nnoch nicht verbüsst hat. Eine Verjährung der Vollstreckung dürfte nach § 70 Abs i Nr 5 StGB noch nicht\neingetreten sein, da die Verjährung durch die Teilvollstreckung der Strafe nach § 72 StGB unterbrochen worden\n\njiSt5\n\nDa somit die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft sein kann, Musste das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen\n\nfi\n\nPR\nEx\n\naufgehoben werden.\n\nFalls die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung mit den im Urteil des Schöffengerichts\nin Marburg verhängten Einzelstrafen nach dem Ergebnis\nder neuen Hzuptverhandlung nicht gegeben sind, hat die\nStrafkammer erneut eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil der Strafxammer in Hildesheim\n\nzu bilden.\n\n!\ni\n\nBa; der neuen Entscheidung wird die Strafkammer in\n\nFalle das Verbot der Schlechterstellung nach\nAbs 2 StER zu beachten haben (vgl RGSt 46. '79).\n\nDr, Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner\nDr. Wiefeis BR. Wirtzfeld ist\nbeurlaubt, ortsabwesend und daher an\nder Unterschrift verhindert.\n\nDr, Dotterweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-03/3-str-214-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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