{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-27_3_StR_225_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-27","aktenzeichen":"3 StR 225/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 225/55 2228 084\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria D geb. GB aus re\n«aan, geboren am 1917 in — — — ]\n\n=.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2.\n\nFerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «> in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Schweling bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\n\nfür Recht.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nerkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Frankfurt/Main vom\n\n12. Februar 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist durch Urteil des Lanägerichts in\nFrankfurt am Main vom 12. Februar 1955 wegen Meineides zu\n“ einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zum Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Ausserdem hat das Landgericht erkannt, dass\ndie Angeklagte dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nWit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer geben zu Bedenken\nAnlass, soweit sie die Angeklagte des fahrlässigen Falscheides für schuldig befunden hat. Die Angeklagte hatteim\nJahre 1951 im Hause des Dr. I eine Wohnung gemietet\nund sie am 1. September 1951 bezogen. Dr, IB Leitete\nihr am 21. Juli 1951 mit einem Begleitschreiben den Nietvertrag in zwei Stücken zu, Er hatte bei § 7 des ver-\n'wendeten Formblattes \"Deutscher Einheitsmietvertrag\"\nunter Nr 6 die handschriftliche ! Ergänzung angebracht:\n\"Gleiches gilt für die Hereinnahme dritter Personen\".\nSpätestens Anfang August gab die Angeklagte‘ ein Stück des\nMietvertrages unterzeichnet an Dr. ID zurück, Anlässlich ihrer den Gegenstand des Verfahrens bildenden\neidlichen Vernehmung als Zeugin erklärte sie, dass’ sie\nden schriftlichen Mietv ertrag erst in den ersten\nSeptembertagen 1951 erhalten, dass sie nur einen Mietvertrag empfangen habe und dass der Vermerk: \"Gleiches\ngilt für die Hereinnahme dritter Personen\" nicht in\ndem Mietvertrag enthalten gewesen sei. Danach ist die\nStrafkammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass\ndie Angeklagte bei ihrer Zeugenvernehmung in diesen\nPunkten die Unwahrheit gesagt hat.\n\nZur inneren Tatseite konnte die Strafkammer insoweit\nnicht feststellen, dass sich die Angeklagte der Unrichtigkeit ihrer Aussage bewusst gewesen ist, Sie meint jedoch, äije Angexlagte habe vorher nicht ihre Erinnerung\nüberprüft und auch nicht an Hand der ihr bekannten Umstände den tatsächlichen Geschehensablauf sich ins Gedächtnis zurüickgerufen, obwohl sie hierzu genügend\nZeit und Gelegenheit hatte. Sie habe sich vielmehr\nunbekümmert um die Bedeutung ihrer Zeugenaussage über\nihre Sorgfaltspflicht hinweggesetzt und dadurch Tatsachen bekundet, deren Unrichtigkeit sie bei sorgfältigem\nNachdenken hätte erkennen können. Die Angeklagte habe\nsich Gaher des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht (§§ 163, 154 StGB).\n\nDiese Ausführungen der Strafxammer zur inneren Tatseite rechtfertigen für sich allein noch nicht den\nVorwurf der fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht.\nDie Strafkammer stellt es im wesentlichen darauf ab,\ndass die Angeklagte vor ihrer Vernehmung ihre Erinnerung\nhätte überprüfen müssen. Eine solche Verpflichtung bestand für die Angeklagte als Zeugin in einem Strafverfahren nicht; sie war nicht verpflichtet, vor ihrer\nVernehmung Nachforschungen anzustellen oder ihr Gedächtnis aufzufrischen. Eine strafbare Fahrlässigkeit kann\nnicht darin gefunden werden, was ein Zeuge vor seiner\nVernehmugig getan oder unterlassen hat (RG JY 1936, 260\nNr 17; BGH 1 StR 786.52 vom 19.5.1953 = Dallinger in\nMDR 195%, 57). Die Strafkammer wird es vielmehr entschsi@enä darauf abstellen müssen, ob der Angeklagten\n\nFine zu einer richtigen Aussage genügende Anspannung\nihres Gedächtnisses während ihrer Vernehmungz möglich war\n\nur\n\nund ob ihr „auch Gedächtnisstäützen hierzu zur Verfügung\nstanden, die sie nicht gebraucht hat. Insoweit sind die\nbisherigen Ausführungen nicht ausreichend. Die Strafkammer wird insbesondere feststellen müssen, worin die\nder Angeklagten \"bekannten Umstände!\" liegen, die es ihr\nermöglichten, sich den tatsächlichen Geschehensablauf\nins Gedächtnis zurückzurufen. Dabei wird es auf die\npersönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Angeklagten ankommen; denn der Vorwurf einer strafrechtlich erheblichen Fahrlässigkeit hinsichtlich eines\nEidesdelikts lässt sich nur rechtfertigen, wenn man\ndabei auch Veranlagung, Bildungsgrad, Berufstätigkeit,\nKenntnisse und Fähigkeiten des Täters berücksichtigt\n(vgl R6St 12, 317 518, 319/). Das angefochtene Urteil\nlässt hierzu aber bisher jede Feststellung vermissen.\nDer Vorwurf des fahrlässigen Falscheides ist demnach\nbisher von der Strafkammer nicht ausreichend begründet,\n\nHinsichtlich dieser Straftat hat die Strafkammer von\neinem besonderen Schuldspruch abgesehen, da sie die\nAngeklagte wegen einer weiteren eidlichen Bekundung in\nderselben Zeugenvernehmung des Meineides für schuldig\nbefunden hat. Sie hat mit Recht angenommen, dass dann,\nwenn durch dieselbe Aussage der Tatbestand des Meineides und der des fahrlässigen Falscheides erfüllt ist,\nnur wegen Meineides zu bestrafen ist (vgl RGSt 60, 58).\n\nDurch die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides ändert sich aber der Umfang dieses\neinheitlichen Schuldspruchs; er war daher insgesamt auf-\n\nzuheben.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides\ndurch falsche Angaben über den Grund ihrer Vorstrafe\nbegegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDr. Dotterweich Menges\nzugleich für den infolge\nKrankheit ortsabwesenden Hdepner Dr, Wiefels\n\nBR. Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-27/3-str-225-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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