{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-20_3_StR_226_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-20","aktenzeichen":"3 StR 226/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 226/55 \"2228 086 | 7\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postkraftwagenführer Heinrich 5 gi :.s\nCD ::=. :@B. dort seboren am EB 1305.\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die. Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau a, M. vom 4. März 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, we\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ngrün de:\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit\nUnterdrückung von Postpaketen (§ 354 StGB) und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu einer Gefängnisstrafe von sieben\nMonaten verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.\n\n1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, die Vorschrift\ndes § 265 StPO sei verletzt. Entgegen der Behauptung der Revision ist ausweislich des Sitzungsprotokolls der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass seine Tat möglicherweise nicht als Amtsunterschlagung, sondern als Diebstahl zu\nbeurteilen sei, Auch ist ihm und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben worden, die Verteidigung darauf einzurichten,\n\n2. Das Landgericht hat die Zeuginnen MB: eine Postangestellte, und WB. eine Geschäftsfrau, nach § 61 Nr 3\nStPO unvereidigt gelassen, weil es ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat und der Überzeugung ge-\n„wesen ist, dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu\nerwarten sei. Die Revision hält die Aussagen für erheblich\n‚und sieht deshalb in dem Unterlassen der Vereidigung eine\nVerletzung des § 61 Nr 3 und der Aufklärungspflicht. Dies\ntrifft nur hinsichtlich der Frau gg zu.\n\na) Das Landgericht verneint die Möglichkeit, dass Personen, die nicht in der Umschlagstelle der Post beschäftigt\nwaren, die beiden Pakete in der in Betracht kommenden Zeit\nzwischen 22.45 Uhr und 23.22 Uhr weggenommen haben, und führt\nzur Begründung unter anderem an, es habe niemand von aussen\ndurch das Fenster des \"Dienstraumes\" in den Umschlagraum gelangen können, weil dieses Fenster während der fraglichen\nZeit geschlossen gewesen sei. Die vo hatte zwar als Zeugin\nbekundet, sie habe bei ihrer Anwesenheit auf der Umschlagstelle von 21.30 Uhr bis 22.15 Uhr bemerkt, dass die Vorhänge\n\ney\n\nN\n\nvor dem Fenster sich bewegt hätten, und sie habe daraus geschlossen, dass der Flügel des Fensters nur angelehnt gewesen\nsei. Das Landgericht hat jedoch die gegenteilige Überzeugung\nauf Grund der Aussage des die Überwachung des Angeklagten\ndurchführenden Oberpostinspektors Mag zewonnen. Er hat\nbekundet, von 22.15 Uhr bis 22,45 Uhr an dem unmittelbar\n\nam PTenster stehenden Schreibtisch gesessen und nichts davon\nbemerkt zu haben, dass es nicht geschlossen war, dass er es\naber nach seiner Ansicht unbedingt hätte bemerken müssen,\nwenn das Fenster auch nur angelehnt gewesen wäre. Das Landgericht hat die Beobachtung, die die ie ] bekundet hat, denmnach keineswegs beiseite gelassen, daraus äber nicht den\nSchluss gezogen, den die Zeugin gezogen hat. Ob das Landgericht angesichts dieser Peweislage die Aussage der “>\nals für die Entscheidung bedeutungslos behandeln durfte,\nkann unerörtert bleiben, Sie war es jedenfalls deshalb,\n\nweil der Tatrichter der Überzeugung war, es erscheine nach\nden. örtlichen Verhältnissen durchaus unwahrscheinlich, daß\nJemand durch dieses Fenster in das Gebäude eingestiegen sei.\n\nDie weitere Annahme der Revision, das Landgericht habe\ndie Zeugin in Wahrheit deshalb nicht vereidigt, weil es\ndie Besorgnis gehabt habe, sie sei vom Angeklagten beeinflusst, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt.\n\nb) Die Zeugin WB ist zu Unrecht gemäß § 61 Nr 3\n\nStPO unbeeiädigt geblieben. Das Landgericht hat wesentlich\n\nauf Grund ihrer Bekundung: : die Einlassung des Beschwerdeführers für widerlegt angesehen, er habe zwei \\ochen nach\nseiner Vernehmung durch den Oberpostinsnektor > eine\nwahrheitsgemäße schriftliche Darstellung seines Fahrtweges\n\nin der Zeit von 23.25 Uhr bis 23,50 Uhr an den Betriebsrat\nbeim Postamt Bi ] zur }eiterleitung an die Oberpostdirektion\ngesandt. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe er-\n\nren,\n\ngibt, hat das Landgericht auch aus dem Umstande. daß er die\nfalsche Darstellung trotz Aufforderung in der Folgezeit\nnicht berichtigt hat, und aus seiner in der Behauptung über\ndie Absendung einer Berichtigung zu Tage getretenen Umvahrhaftigkeit den Schluß gezogen, daß er die beiden Pakete beiseite gebracht hat. Im Urteil ist zwar ausgeführt, das Landgericht habe bereits auf Grund der Vorgänge in der Tatnacht\ndie Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers\nerlangt. Gleichwohl hält es für notwendig, hervorzuheben,\ndaß für die Täterschaft des Angeklagten \"zur Gewißheit des\nGerichts\" auch sein Verhalten bei der ersten Vernehmung\ndurch den Oberpostinspektor DD ] und - so muß man den\nweiteren Ausführungen des Urteils entnehmen - in den anschlie-Benden Wochen spreche. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen\nwerden, daß aus den über die Geschehnisse der Tatnacht getroffenen Feststellungen allein das Landgericht eine hinreichende Gewißheit von der Täterschaft des Angeklagten\nnicht gewonnen hätte, wenn nicht außerdem die Überzeugung\nhinzugekommen wäre, er stelle zu seiner Verteidigung unwahre Behauptungen auf. Diese Überzeugung gründet sich unter anderem auf die Bekundungen der Frau vg: Der Schuldspruch kann daher darauf beruhen, daß diese Zeugin zufolge\nunrichtiger Anwendung der Vorschrift des § 61 Nr 3 StPO\nunvereidigt geblieben ist, Der Verfahrensmangel nötigt dazu,\ndas Urteil nebst den Feststellungen aufzuheben und die Sache\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\n3. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, zu\nden Beanstandungen Stellung zu nehmen, die die Revision\nbezüglich der Aufklärung einzelner Vorgänge und der aus\nihnen gezogenen Schlüsse macht. Es kann unter Umständen\nvon Bedeutung sein, wann und wo die beiden Pakete \"wieder\nentdeckt\" wurden, die nach den Feststellungen der Angeklagte\nam 29. Juli 1954 auf den für die Post nach Vgl >-.-\n\nstimmten Platz gesetzt hat. ?Perner wird es möglicherweise\nzweckdienlich sein, aufzuklären, ob der Angeklagte nach\nSchließung der Packkammer keine Höglichkeit hatte, die\nbeiden Kaffeepakete, zumal es Nachnahmepakete waren, auf\ndem Postamt abzugeben, mit welchem Zuge die Pakete in Hg\neingetroffen sind und in welcher Weise er die mit dissen\nPaketen eingetroffene übrige Paketpost auf dem Postamt losgeworden ist,\n\nko Wann das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu denselben Feststellungen gelangt, so bestehen gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterdrücken von der Post anvertrauten Paketen\n(§ 354 StGB) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDagegen wäre die Annahme, der Angeklagte habe sich\ngleichzeitig eines gewinnsüchtigen Verwahrungsbruches (Vergehen nach § 133 Abs 2 StGB) schuldig gemacht, nicht gerechtfertigt. Das Landgericht verkennt zwar den Begriff\nnicht; denn es versteht darunter die Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich\nanstössiges Maß (BGHSt 1, 389). Eine solche Gewinnsucht\nhält es für gegeben, weil die entwendeten Pakete insgesamt\n10 kg Frisch-Röstkaffee enthielten, die unmöglich alsbald\nverbraucht werden konnten. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Der Umstand, dass die beiseite gebrachten\nGegenstände nicht alsbald verbraucht werden können, ist\nschon deshalb kein Gesichtspunkt für die Anwendung des § 133\nAbs 2, weil Handlungsgegenstand in § 133 Abs 1 Gegenstände\njeder Art, nicht nur Nahrungs- und Genußmittel und andere\nGegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauches sind. Der\nwert des beiseite gebrachten Gegenstandes kann den Schluß\ngestatten, daß Gewinnsucht im Sinne einer Steigerung des\nErwerbssinnes auf ein ungewöhnliches Maß beim Täter obge-\n\nwaltet hat. Das setzt aber voraus, dass infolge der Höhe\n\ndes Wertes die Tat sich über die gewöhnlichen Fälle sichtbar\nheraushebt. Davon kann jedoch bei einem Gesamtwert von\n160.-- IM noch nicht die Rede sein. Es läge also nur ein\neinfacher Gewahrsamsbruch nach § 133 Abs 1 StGB vor. Das\nBeiseiteschaffen des § 133 Abs 1 ist im Unterdrücken des\n\n§§ 354 enthalten, Beide Vorschriften stehen insoweit im\nVerhältnis der Gesetzeskonkurrenz wie der Senat in dem zur\nVeröffentlichung bestimmten Urteil 3 StR 203/55 vom 7. 7.1955\nnäher ausgeführt hat. Eine Verurteilung aus § 135 Abs 1\n\nkäme deshalb nicht in Betracht, wohl aber eine solche\n\nwegen Vergehens nach § 348 Abs 2 StGB. Denn Anschriften\n\nauf Postpaketen sind Urkunden im Sinne des Gesetzes (vgl\nRGSt 55,269; OGHSt 1,255; RG JM 1932,3087 Nr 37).\n\n5. Das Landgericht hat die Aussetzung der Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung,\nweil nur dadurch der Strafzweck der Abschreckung anderer\nPostbeamter von der Eegehung eines gleichen Delikts erreicht\nwerden könne. Diese Ausführungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht der Meinung gewesen ist, dass bei Diebstahl oder Unterschlagung von Postpaketen durch Postbedienstete grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles das\nöffentliche Interesse an der Vollstreckung zu bejahen sei,\nEine solche Ansicht wäre rechtsirrig (BCH Nr 8 zu § 23 StGB\nbei IM). Dies wird das Landgericht zu beachten haben, wenn\nes erneut über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung\n\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung entscheidst,\n\nKoeniger Busch Werner\n\nDr.Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-20/3-str-226-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-20/3-str-226-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.379555+00:00"}}