{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-18_3_StR_408_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-18","aktenzeichen":"3 StR 408/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un rn m er m mar nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rechtsanwalt Dr. Bernhard c EEE ::\n\n2, den Rechtsanwalt Dr. re z BEE :::5\n\nH\n\nef\n\n|\n“ ß\na9\n\ndort geboren am 1915;\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ?!9. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt az»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst rl Zuse\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Juli\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Aufklärungsrüge braucht im einzelnen nicht erörtert\nzu werden, weil die Sachrüge gegcnüber dem Freispruch hinsishtlich der beiden Angeklagten durchgreift,\n\nI. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß\ndie Beantwortung der gerichtiichen Auflage durch den Angeklagten zB geeignet war, die Richter irrezuführen,\ndie über die Beschwerde zu entscheiden hatten, mit der der\nühemanı RD iie vom Angeiilagten CE wirkte sinstseilige Anordnung über den der Ehefrau ra für die Zeit\ns Ehestreites zu leistenden Unterhalt angefochten hatt\n\nP}\n\nu\n©\n\nG @ı\n\n1\nBegründung hatte der Beschwerdeführer u.a. behauptet,\n\nh3\n\nzu\ndie Ehefrau, die von Beruf Zahnärztin ist, sei in der Lage,\nihren Unterhalt durch Übernahme von Vertretungen selbst zu\nbestreiten. Der Angeklagten CB hatte im Schriftsatvz\nvom 28. Juni 1953 darauf erwidert:\n\n\"Dem Unterzeichneten liegen eine Fülle von Inseraten,\nBewerbungsschreiben und Absagen der Antragstellerin\nvor, die sofort 3em Gericht auf Wunsch überreicht\nwerden können. Es ist jedoch Sache des Antragsgegners, seine Behauptungen glaubhaft zu machen.\"\n\nDies mag der W:hrheit insofern entsprochen haben, als\n- die Ehefrau Rep auf eine Anzahl Bewerbungen abschlägige\nAntworten bekommen hat. Zur Zeit der Absendung des Schriftsatzes hatte sie jedoch für die Dauer vom 15. Juni bis 8. Juli\n1953 eine Vertretung in Hersfeld unä bezog dafür neben freier\nUnterkunft ein Entgelt von 300 DM. Das Landgericht hatte ihr\n\nfe]\nPe}\n\nder einstweiligen Anordnung einen monatlichen Unterhalts-\n\nbetrag von 250 DM zugesprochen, Für die Eutscheidung üner Sie\nBeschwerde des Ehemanns war es nach dessen Vorbringen vun 2o=\n\nutung, in welchem Umfange die Ehefrau durch übernehme von\nVertretungen ihren Lebensunterhalt selbst verdiente, Angesichts\n\ndes Sach- und Streitstandes in der die einstweilige Anordnung\nbetreffenden Sache war der wisdergegebene Satz gesirmet, den\nindruck hervorzurufen, als ob dis [Ühefrau bisher mit keinen\n\nhrer Bewer bungsschreiben Erfolg gehabt habe und mithin nicht\nin der Lage sei, auch nur zeitweise ihren Unterhalt selbst zu\n\nDie Strafkammer hat in den Kreis ihrer Betrachtungen üäle\niöglichkeit nicht einbezögen, ob der Angeklagte (gu 3\ndadurch eines Prozeßbetruges schuldig gemacht hat, daß er im\nSchriftsatz vom 28, Juni 1953 die Vertretungstäitigkeit der\nEhefrau nicht mitteilte, und hat offensichtlich aus diesem\n\n5\n\n©\n\nH4-\n\nGrunde eine klare Feststellung darüber unterlassen, or Ci»\n1 bei Abfassung des Schriftsatzes bereits von der Veriretungstätigkeit Kenntnis gehabt hat. Sollte dies der Fall gcwesen sein, so hätte er diese Vertretungstätigkeit angeben\n\n1\n\noder jene Erklärung unterlassen müssen. Nach § 138 ZPO haben\n\ndie Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, Pas Gericht ücr!\nwarten, daß die Parteien dieses Gebot beachten, und auf cic\n\nVollständiskeit und die Wahrheit ihrer Erklärungen vertrau\n\npe\n\n2 wie die Erklärung abgegeben war, verletzte sie dic praz\n\nırheitspfllicht und war geeignet, das Gericht durch Intsrtce.\nıltes unmittelbar irrezuführen. Vie der anschlien\n\ndes Sschverhä\n\nper)\nD\n\nSatz, es sei Jedoch Sache des Antragsgegners, seine Sehc.upt!\ngen slaubhaft zu machen, zeigt, rechnete CB uch ser\n\nGamit, deß das Gericht nunmehr von seiner Auftraggeberin ve!\n\nungen oder Beweise zu der Fraze fordern we\nob sie nicht wenigstens teilweise in der Lage sei, ihren Un\nterhalt durch eigene Arbeit in ihrem Berufe zu bestrei\nDas Vorbringen, es lägen \"eine Fülle von Inseraten, Bevrer\nschreiben und Absagen vor\", hatte mithin nicht die Bedeutung\ns Beweisangebotes, sondern stellte die Behau;\ndaß die Antragstellerin bisher keine Gelegenheit gefunden\n\nhabe, als Zahnärztin Geld zu verdienen,\n\nII. Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich,\ndaß der Angeklagte vB» spätestens am 5. Juli 1953 von\nder Vertretungsi ;ätigkeit der Antragstellerin in Hersfeld und\n\nweiter davon Kenntnis hatte, daß sie vom 10. kis 25. Juli 1953\neine Vertretung in Frankfurt a. M. übernehmen werde, für die\nals Entgelt freie Unterkunft und teilweise Verpflegung sowie\n200 DM vereinbart waren, Frau RD hatte ihm dies mitge-\n\nteilt, und er hatte es in den Handakten vermerkt.\n\nAls der Berichterstatter des Oberlandesgerichts mit Verfügung von 3. Juli 1953 der klagenden Ehefrau aufgab, Ka\nhaft zu machen, daß sie in der augenblicklichen Urlaubsze\nkeine zahnärztlichen Vertretungen bekommen könne, war die\nFrage nach der Beweislast zu ungunsten der Antragstellerin\nentschieden. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, bestand für die Beantwortung der Auflage die unbedingte “Wahrheitspflicht. Diese Pflicht wurde dadurch verletzt, daß der\nAngeklagte ZW 21s Urlaubsvertreter des Angeklagten CB\nEB :it Besleitschreiden vom 20. Juli 1953 \"in Erfüllung der\nAuflage vom 3. Juli 1953\" zwei Absagen auf Bewerbungen der The-\n\nı dem Gericht überreichte, jedoch die beiden Vertretungen\nuf Anweisung Ci verschwieg. Dadurch wurde erneut und\n\nY\n\n[6]\n\nder Wahrheit zuwider behauptet; die Zhefrau sei — such ın\n\n7\ni\n\nder Urlaubszeit - nicht in der Lage gewesen, zahnävyztiiche\n\nVertretungen zu bekommen, und zur Erhärtung dieser Behaun-\n“\ntung in täöuschender Vieise von Beweismitteln Gebrsuch gen\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hast die Frozeßhendlung ZB auf die die Beschweräe des ı,hemannes\nverwerfende Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen influß gehabt, Zs stellte sich deshalb die Frage,ob die Anze-\n\nklagten sich des versuchten Betruges schuldig gemacht hätten.\nDie Strafkammer hat diese Frage beiden Angeklagten gegen--\nüber verneint,\n\ni. Der Angeklagte 2 hatte sich dahin en\ner habe sich nicht zu dem Schriftsatz > von 28. Juni\n1953 und zu dessen auf schriftliche Anfrage hin erteilter An-\n\nin\n\nsen.\n\nweisung in Widerspruch setzen, aber auch nicht eine unwahre\nErklärung dem Oberlandesgericht gegenüber abgeben wollen.\n\nDeshalb habe er dem Schriftsatz vom 20, Juli 1953 eine scoiche Form gegeben, daß ein aufmerksamer Leser die Lückenha fig\nkeit seiner Antwort auf die gerichtliche Auflage habs erkennen müssen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für erwie-\n\nsen, weil das Begleitschreiben vom 20. Juli 1955 nur die litteilung enthalte, aus den vorgelegten beiden Absagen gehe her-f.\nvor, daß sich Frou rg ständig um Vertretungen bemühe, |\nnicht aber die Feststellung, daß sie keine Vertretungen gehabt hahe. Die Strafkammer schließt daraus ersichtlich, der\n\nZ@D := >= nicht aen Willen gehabt, das Zericht\ni\n\nmas aan\n\nd\n\nu täuschen. Denn sie würdigt sein Vorbringen daehir, daß b:\n\nC\n\n7 d.\n\ndiesem Angelillagten selbst der beäingte Vorsatz des Betrug\nfehle,\n\n(D\nU\n\nDiese Annahme wird durch die bisherigen Feststellungen\nnicht getragen.\n\nZunächst enthält das Urteil keine Feststeilung des Inhalts, 25 habe nicht damit gerechnet, das Oberinndesge--\nricht werde es vielleicht doch nicht bemerken, daß er die Auflage nur unvollständig beantwortete.\n\nVor allem aber kann der Ansicht der Strafkammer nicht\nbeigetreten werden, das Zn iie gerichtliche Auflase\nlückenhaft beantwortet habe .\n\nDer Berichterstatter des Oberlandesgerichts hatte\nder Antragstellerin nicht aufgegeben, sich dazu zu erklären;\nob sie in der augenblicklichen Urlaubszeit keine zahnärztlichen\nVertretungen bekommen könne. Diese Behauptung war bereits im\nSchriftsatz vom 28, Juni 1953 in dem Hinweis auf die angeblich der. Ehefrau zugegangenen zahlreichen Absagen enthalten. Das Gericht ging ersichtlich davon aus, daß Frau R\n- WB : eins berufliche Tätigkeit ausübe,. Im Hinblick auf\ndie in § 138° 2PO äufgestellte Wahrheitspflicht durfte es\nauf die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der vom prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragstellerin abgegebenen Erklärungen vertrauen. Es ging nur um die Frage, ob\n\nder Mangel beruflicher Tätigkeit darauf beruhe, daß die Ehe-\n. Zrau sich nicht um eine Vertretungstätigkeit bemühte, wie\n\ndies der Ehemann als Antragsgegner und Beschwerdeführer behauptete, oder darauf, daß, wie die Ehefrau behauptete, alle\n.ihre Bewerbungen erfolglos geblicben waren. Der Richter verlangte deshelb nur, Frau RB >o11e glaubhaft_machen, daß\nsie keine Urlaubsvertretungen bekommen könne. Liesem Ver-\n\niangen konnte sie dadurch nachkommen, daß sie Absagen nu\n\neigene Bewerbungen voriegie,\n\nWenn, wie das Gericht voraussetzen durfte,\ntung der Antragstellerin, sie übe keine ensgeltiiche neruriiche Tätigkeit a\n\nfe\n\ns, der Wahrheit entsprach, 50 war dar Auf-\n\nlage vollständig nachgekommen, indem die Absagen auf dle Be-\n\nwerbungen der Antragstellerin vorgelegt wurden. Den dam!\n\nwar die für die Entscheidung bedeutsame Tatsache, daß sie\nsich erfolgios um Vertretungen benükt hatt zlaubhaft geacht. Es bedurfte daneben keiner nochmal ie n Er vkıärung hler-\n\nÜber. Dem aufmerksamen Leser, der von der Wahrheit und Voli-\n\n|\n\nständigkeit der bisherigen prozessualen brklärungen der\n\nPr\n\nIn.\ntragstellerin ausging, konnte deshalb der Gedanke gar nich\"\n.xommen, daß der Angeklagte zn der Auflage nur unvollstindie nachgekommen sei. Eine solche Annahme würde auch im\nWiderspruch zu der tatrichterlichen Feststellung stehen, der\n\nSchriftsatz vom 20. Juli 1955 mit seinen Anlagen sei objektiv\n\ngeeignet gewesen, das Gericht irrezuführen, weil die abschrift-\n\nlich vorgelegten Absagebriefe vom 22. 6. 1953 und vom 2. 1. 9\nden Biniruck erwecken konnten, daß die Antragsteilerirn. keit\nBinkünfte habe, u\n\nDer Angeklagte zu hatte erst wenige Monate vordie zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er wär\n\nb\n\nm)\n\ne\n\noch schon fast 40 Jahre alt; es wird demnach davyvan ausze-\n\nC\n\nd\ngengen werden Können, daß er hinreichend gereift war, um di®\nach- und Rechtslage zu überschauen. Daß ersie überschawü\nhatte, ergibt sich daraus, daß er beim Studium der Handsaktseäü\n\nu\n2\n\nfort den durchaus richtigen Eindruck gewann, die vom Angskiagten CD in Schriftsatz vom 28. Juni 1955 abgegeben?\n\nErklärung könne Prozeßbetrug sein. Seins Meinung, das Oberlandesgericht werde erkennen, daß er in seinem Schriftsatz\n\nvom 20. Juli 1953 mit einer für die Entscheidung wesentli-\n\nchen Tatsache hinter dem Berge halte, hat unter Berücksichtigung\nder dargeiegten Umstände Ähnlichkeit mit dem an eine Erklä-\n\nrung insgeheim geknüpften Vorbehalt, das Erklärte nicht zu\nwollen. Sie ist auch deshalb unverständlich, weil das Beschwerdegericht, wenn es die \"Lückenhaftigkeit\" der auf die\nAuflage gegebenen Antwort nach dem angeblichen Willen dss\nAngeklagten erkannt hätte, auf umgehender, erschöpf:nder Bsamtworlung bestanden hätte. Der Angeklagte wäre dann erneut\n\nder Zwangslage ausgesetzt gewesen, der er sich durch die Fassung des Schriftsatzes vom 20. Juli 195% angeblich hatte\nentziehen wollen. Die Lage wäre nunmehr noch unangenehmer\n\nfür ihn gewesen, weil er dann vor der Wahl gestanden hätte,\nentweder der Wahrheit zuwider zu sagen, die Antragstellerin\nhabe in der Urlaubszeit keine Vertretungen gehabt, oder zuzugeben, daß seine erste Erklärung unvollständig und somit\nfalsch war.\n\nNach allem beruht es auf einer nicht erschöpfenden \\Würdigung des festgestellten Sachverhaltes, wenn die Strafkammer\nannimmt, deß der Angeklagte nicht mindestens damit gerechnet\nund es billigend in Kauf genommen hat, daß durch die Vorlage:\nder beiden Absagebriefe bei den Richtern des Beschwerdegerichts\ndie irrige Meinung geweckt wurde, die Antragstellerin habe\ntrotz ihres Bemühens Ferienvertretungen nicht bekommen können.\n\ner\nHi.\n[e]\n\nGegenüber der Revision des Oberstaatsanwalts mach\nVerteidigung geltend, bei dem Angeklagten ze : :hie\nauch deshalb am Betrugsvorsatz, weil die Ehefrau re\n\n[47\nu)\n\nA)\nkei\nins\nfe\nD\nvr\nes}\n\nan\n\nAnspruch auf den durch die einstweilige Anordnung zugebiliigten Unterhalt von 250 DM monatlich gehabt habe, Seibet wenn\nder Angeklagte den Willen gehabt hätte, die Richter zu väuschen, habe ihm doch die Absicht gefenit, der Äntragstellerin\ninen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Ver.\nteidiger beruft sich für diese Ansicht uf das teil BGHS“\n3, 161. Indessen war schon aus der Auflage ersidtlich, dan\ndie Urlaubsvertretungen für die Höhe des Unterhaltsan spruchs\ndem Oberlandesgericht wesentlich waren. Das Verhalten des\nAngeklagten > ist überdies nur verständlich, wenn er\njedenfalls damit rechnete und billigend in Kauf nahm, der Ehnefrau rg werde möglicherweise ein höherer Unterhaltsauspruch :zugebilligt werden, wenn nicht bekannt würde, daß sie\ndurch Urlaubsvertretungen Verdienst hatte. Bezüglich der\nRechtswidr igkeit des angestrebten Vermögensvorteils genügt be-\n\n.\nvi\n\näinikter- Vorsatz.\n\nDer Verteidiger trägt weiter vor, der Angeklagte Zn\nabe sich in einem so schweren Interessenwiderstreit befunden,\ndaß ihm mindestens der gute Glaube, die Vertretungen verschwei\ngen zu dürfen, nicht abgesprochen werden könne, Wenn er die\nVertretungen angegeben hätte, hätte er den Angeklagten >\nI) einer objektiven Unwahrheit im Schriftsatz vom 28. Juni\n1953 bezichtigen müssen. Die Behauptung, der Angeklagte 79\n@& habe sich für befugt gehalten, zum Schutze des Angeklagt af\nGEB ie Urlaubsvertretungen der Antragstellerin zu verschweigen, ist neu und kann deshalb im RevisionsverTfahren nich:\nberücksichtigt werden. Sie steht auch mit den tatrichterliche:\n\nFeststellungen im Widerspruch.\n\nx\n- 10 -\nim übrigen lag ein schter Interessenwiderstreit, den\nder Angeklagte ZU] nur durch Verietzung einer ihm ot! sgende\n\nRechtspflicht hätte lösen können, nicht vor. Denn ez war 1\nunbenommen, die für die Auflage des Gerichts gesetzte Yyrisı\nverstreichen zu lassen, ohne etwas zu tun. Ein solches Verhalten lag umso näher, als der Angeklagte Co die An-\n\ncht vertrat, seine Auftraggeberin habe keine Beweisias“.\n\nD\n\nDie irrige Annahme, die Unwahrheit sagen zu dürfen, um der.\nAngeklagten Do |] vor dem Vorwurf zu schützen, im Schrift-\n\nfe}\n\nsatz vom 28. Juni 195% die prozessuale Wahrhei;spfli\n\nHJ\n[0]\ncr\nBi\n\nimehr würde sis nur als ein verschuldeter Verbotsirrtum z3e-\n\nTea:\n\nF%\n(v\n\nwürdigt werden Können,\n\nDer Freispruch des Angeklagten ZW kann nach alien\nnicht bestehen bleiben. Die tatrichteriichen Feststellungen\nreichen jedoch nicht aus, um die Schuldfrage schon abschließend\nzu entscheiden. Ob der Angeklagte Antrag gemäß 8 17 StFG 1954\n\nstellt hat, kann das Revisionsgericht nicht entsprechend dem\nvon der Staatsanwaitschaft im ersten Rechtszuge gestellten Antrage das Verfahren gemäß § 2.StFG 1954 einstellen, sondern\nmuß die Sache an die Strafkammer zurückverweisen,\n\n2, ‘Nach den Feststellungen hat der Angeklagte (gm\ndurch die Weisung, die Urlaubsvertretungen den Gericht nicht\nmitzuteilen, zu veranlaßt, in einer zur T& Suschung ge-\n\nen Weise die Absagebriefe mit dem Schriftsatz vom\n20. Juli 1955 vorzulegen. Daß er das Gericht auf disse Weise\n\neignet\n\nüber die Einkommensverhältnisse seiner Auftraggeberin täuschen\nwollte, sieut die Strafkammer trotz bestehenden Verdachtes nich\nfür erwiesen an, Sie hält die Einlassung des Angeklagten für\n\nich\nb zu haben, wäre nicht geeignet, den Vorsatz auszuschließen.\n\ner\n\nnicht wideriegt, er habe geglaubt, die:\n\nI\n\n34 5) verschweigen zu Können, weil seiner Ansicht nath üen\nchwerdefükrenden Ehemann die Beweislast getroffen habe,\n\nSoweit eres an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen,\ntnis Über das Unrecht seiner Handlungsweise zu verscharf\n\nkabe er \"in strafrechtlich unerheblicher Weise farrlässis\n\nhandelt\". Aus diesem Grunde sei er \"mangeis Beweises in\njektiver Hinsicht\" N rei zuspre cher\n\nStrafkamuer hat demnach, wie die Revision\nsreffend rügt, den für nicht wider\n\nZu\n\nAngeklagten, die Urlaubsvertreiungen s\n\nrin verschweigen zu dürfen, als Tatbestandsirrtum im Sinne\nües § 59 StGB behand&tt. Der Irrtum, dem der Angeklagte GC\nEB ırnieriegen sein will, ist jedoch ein Verbotsirrtum. Dabei Kann die Frage unerörtert bleiben, ob im Falie der Begehung\n\neines Prozeßhbetruges durch Unterlassen das Bewußtsein, die Wahrheit offenbaren zu müssen, zum Vorsatz gehört und der Irrtum\nüber diese Pflicht Tatbestandsirrtum ist (BGESt 2, 150).- Der\nAngeklagte hat durch tätiges Handeln getäuscht, indem er bewußt Nahrheitswlärtg im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 selbst\nbehauptete und später durch den Angeklagten ZB behaupten\nließ, seine Auftraggeberin habe sich ständig, jedoch erfolgum Vertretungen bemüht. Wenn er glaubte, im Hinblick zu?\ndie Beweislast täuschen zu dürfen, obwohl er sich darüber im\n\nPo\n\nKur\n\nklaren war, daß diese Täuschung geeignet war, das Gericht zu\neiner dem Äntragsgegner ungünstigen Entscheidung zu veranlassen;\n\ns9 betraf sein Irrtum nicht die tatsächlichen Voraussetzungen\neines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, sondern die recht-\n\n>\n\nDI\n\nEn\n\nliche Eswertung seines Tuns, Der Irrtum war deshalb nach «\n\nun\n\nGrundsätzen über den Verbötsirrtum zu behandein; er war daher\n\nulcht geeignet, den Betrugsvorsatz auszuschließen (BGHST 2:\n194 /-2097). Daß der Verbotsirrtum übcrwindlich war,\nschwerlich bezweifelt werden. Das ist auch die Ansic\nStrafkamner, die das Verhalten des Angeklagten als fahrlässig\nbezeichnet.\n\nSomit-kann der Freispruch des Angeklagten gu ebenfalls nicht bestehen bleiben, Auch hier reichen die tatrichterlichen Feststellungen nicht aus, um die Schuldfrage schon\njetzt abschließend zu entscheiden, Das Revisionsgericht muß\ndeshalb auf Grund des von dem Angeklagten gestellten Antrages\ngemäß § 17 StFG 1954 die Sache an das Lanägericht zurückverweisen. Dieses hat die irreführende Darstellung im Schrifisatz vom 28. Juni 1953 in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.\nEs handelt sich dabei um ein Stück der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\n1\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs\n\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nGlanzmann u Koeniger Busch\n\nHaaR Wiefeils\n\nuns\nch\n\n[#77\nIS\nfü","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-18/3-str-408-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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