{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-14_3_StR_212_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"3 StR 212/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in Nameu des Voikes\n\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\nden Metzger Friedrich TE :.; va. dort geboren\nom 907.\n\nwegen fortgesetzter Kuppete:.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nDenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nbundesrichter Dr.,Roeniger\nBundesrichter Prof,Dr.Busch\nBundesrichter. Maaß\nBundesrichter Dr,Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 30, März 1955\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge:\n\nhoben. “\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung unä Entscheidung, auch über die Koster\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver.-\n\nwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\nA\n\nnD\ni\n\nGründ es\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Kuppelei zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr hat die Entscheidung mit der Revision unter Erhebung der Sachbeschwerde angefochten.\n\nDas Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der\nAngeklagte der Unzucht von fünf über 18 Jahre alten Frauen,\nvon denen vier nacheinander im ganzen vier Monate bei ihm\nwohnten, gewohnheitsmässig durch Gewährung von Gelegenheit\nVorschub geleistet hat. Die Gewährung von Gelegenheit hat\nes darin gesehen, dass er ihnen Räume seiner Wohnung zur\nwiederholten Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit amerikanischen Besatzungsangehörigen überlassen hat.\n\n1.)Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei, soweit\ndas Verhalten des Angeklagten gegenüber der Käthe zB in\nBetracht kommt.\n\nSie wohnte nicht bei ihm, Mit ihr wurde er durch eine\nseiner Untermieterinnen im Sportkaffee in Darmstadt bekannt.\nDort bot er der zD> an, sie könne mit ihrem amerikanischen\nBegleiter bei ihm übernachten, wenn dieser ihm Bier bezahle,\nDer Vorschlag wurde angenommen, Die Zn begab sich dann \\\nmit dem Soldaten in die Wohnung des Angeklagten, wo er ihnen\nein Zimmer anwies, in dem sie geschlechtlich verkehrten. Da-\n\nvon wusste ero\n\nDas Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 180 Abs ?3\nStGB auf diesen Fall verneint mit der Begründung, die zB\nhabe mit ihrem \"Treund\" nur eine Nacht bei dem Angeklagten\nschlafen sollen, der zur Verfügung gestellte Raum habe nur\n\nals Absteigequartier dienen sollen,\n\n“\n{\n3\n\nN\n\nDagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, die\nzu habe noch eine weitere Nacht allein in der Wohnung\ndes Angeklagten verbracht, Deshalb hätte das Landgericht\nzu dessen Gunsten annehmen müssen, er habe ihr ganz allge\nmein ein Unterkommen bieten wollen, In diesem Falle treffe\n8 180 Abs 3 StG5 selbst bei vorübergehendem Aufenthalt zu.\n\nMit diesen Ausführungen greift der Beschwerdeführer\n\nim wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters ar.\n\nEr hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass weder der An--\ngeklagte noch die ZB ar eine Unterkunftsgewährung für\nlängere Zeit dachten. Damit entfällt ein Wohnunggewährer.\n\nim Sinne des § 180 Abs 3 StGB; das dıe Ermöglichung eines\nAufenthalts von längerer Dauer voraussetzt {RGSt 62, 221).\n\nDer Angeklagte hat daher durch seine Handlungsweise\nden Tatbestand eines Vergehens der Kuppelei nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt. Er hat durch Gewährung\neiner Übernachtungsgelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet und dabei - abgesehen von der Frage der Gewchnheitsmässigkeiv -- seines Vorteils wegen, also aus Eigennutz,\ngehandelt, nämlich gegen das Versprechen der Bezahlung\nvon Bier, Er war sich bewusst, durch sein Vorgehen die\nUnzucht des in seiner Wohnung aufgenommenen Paares zu fördern.\n\n2.,)Das Landgericht hat dem Angeklagten hinsichtlich\nder vier bei ihm wohnenden Frauen mit Recht die Vergünstigung des § 180 Abs 3 StGB zugebilligt. Es hat jedoch festgestellt, dass sich sein Tun nicht in der blossen Wohnungsgewährung erschöpft hat, weil er sie auf besonders zahlungskräftige Soldaten hingewiesen hat und ihnen dadurch bei der\nAuswahl ihrer \"Freunde\" behilflich gewesen ist. Dieses Ver-\n\nhalten hat das Landgericht als Vorschubleisten äurch Ge\nwährung von Gelegerheit zur Unzucht gewürdigt.\n\na) Das ist insofern irrig, als die Förderung der Unzucht durch Überlassung eines Raumes an eine über 18-jährige\nPerson nur dann strafbar ist, wenn damit deren Ausbeuten, u\nAnwerben oder Anhalten zur Unzucht verbunden ist, § 180\nAbs 3 StGB. Nach dieser Richtung hat die Beweiserhebung\nnichts gegen den Angeklagten ergeben, Gleichwohl bedarf\nes der Aufhebung des Schuldspruchs nicht, weil der Angeklagte die andere Begehungsform des § 180 Abs 1 StGB verwirklicht hat, |\n\n§ 180 Abs 3 StGB schützt den nicht, der gewohnheitszucht Vorschub leistet, Unter Vermittlung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die auf das Zusammenbringen von Personen\nzum Zwecke der Unzucht gerichtet ist und zu einer persönlichen Annäherung führt (RGSt 2, 258: 29, 108: 64, 110).\nZwar lässt sich den Urteilsgründen eine solche Vermittlungstätigkeit gegenüber der Bickert nicht entnehmen, Doch liegt\n‚sie nach den Feststellungen gegenüber der Schgp. Tip\n\nund Zi vor.\n\nDie Sch hat der Angeklagte im Sportkaffee mehrmals\nauf einen Amerikaner hingewiesen und dabei geäussert, der\nhabe Geld, den könne sie mitnehmen; der Angeklagte hat sie\nan den Tisch dieses Soldaten geholt; anschliessend hat sie\nin der Wohnung des Angeklagten mit dem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Der Bin hat der Angeklagte wiederholt\nBesatzungsangehörige als zahlungskräftig bezeichnet; daraufhin hat sie bei diesen Anschluss gesucht und gefunden; der\n\nAngeklagte hat sich zu ihnen gesetzt und öfters Getränke\nvon ihnen bezahlt erhalten; hernach hat die BB ::i:\n\n\\1\n\ndem gerade gewonnenen \"Freund\" in der Wohnung des Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der 25 hat der\nAngeklagte ein- bis zweimal zahlungsfähige Amerikaner em\npfohlen und dabei erklärt, nur diese werde er in seine Wohnung lassen; sie hat dann mit ihnen dort geschlechtlich ver-\n\nkehrt,\n\nDiese Feststellungen genügen — entgegen der Meinung der\nkevision - zur Annahme einer Vermittlung im Sinne des § 180\nAbs 1 StGB. Durch sein Vorgehen gegenüber den drei Frauen\nhat der Angeklagte ihrer Unzucht mit Männern Vorschub ge--\nleistet. Er hat nicht bloss jeweils eine Gelegenheit zur\nUnzucht vermittelt, sondern die Frauen mit bestimmten Män-\n\nnern zum Zwecke der Ausübung unzüchtigen Verkehrs zusammengebracht. auch bei der Zi va: das der Fall. Denn der\nan sie gerichteten Empfehlung hatte der Angeklagte die Bemerkung beigefügt, nur die empfohlenen Amerikaner würde er\nin seine Wohnung lassen, Demnach hat er auch hier durch sein\nGesamtverhalten die persönliche Annäherung und Verbindung\nder Zi it sen ihr genannten Männern herbeigeführt,\n\nDieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Amerikaner vermutlich von vornherein zu einem Unzuchtsverkehr\n\nbereit waren, Der Angeklagte hat äurch seine besonderen Hinweise auf bestimmte Männer die Herstellung persönlicher Beziehungen zwischen ihnen und den drei Dirnen zum Zwecke der Un-\n\nzucht bewirkt und dadurch für deren Ausübung tatsächlich gün- .\nstigere Bedingungen geschaffen. 5\n\nAnders liegt es im Falle 3. Sie hat der Angeklagte\nnur in das Sporikaffee begleitet, In diesem Tun kann weder\neine Vermittlung der Unzucht noch ein Änhalten dazu gefunden\nwerden.\n\nN\nnn\n\n\\\nan\n|\n\nGewohnheitsmässiges Handaln des Angeklagten hat die\nStrafkammer ohne kechtsirrtum bejalt, Soweit er sich hat\nGetränke zahlen lassen, ist daneben noch Handeln aus Eigennutz gegeben, Auch gegen die Annahne des Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\nb) Danach ist der Schuldspruch einwandfrei im Falle\nZEEEB. In Ergebnis ist er richtig in den Fällen Sch:\nI 3 |] und zu , wobei an die Stelle der Gewährung\neiner Unzuchtsgeiegenheit die Vermittlung der Unzucht tritt.\nIm Falle BD liegt ein strafbares Verhaiten nicht vor,\nweil. der Angeklagte ihr nur Wohnung gewährt - § 180 Abs 3\nStGB -, jedoch keine Tätigkeit zwecks Vermittlung oder sonstiger Förderung des unzüchtigen Verkehrs vorgenonmen hat,\n\nDa der Eröffnungsbeschluss und das Urteil eine fortgesetzte Handlung angenommen haben, scheidet dieser Fall ohne\nförmlichen Ausspruch in der Urteilsformel aus. Immerhin ist\ndadurch der Umfang des Schuldspruchs eingeschränkt worden.\n\nEs ist richt auszuschliessen, dass der dem Landgericht unterlaufene Recehtsfehler das Strafmass zuuzgunsten des Angs-\n\nklagten influsst hat. Infolgedessen ist die Aufhebung\n\nbee\ndes Strafausspruchs geboten,\n\nGianzmann Koeniger Busch\n\nMaaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/3-str-212-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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