{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-14_3_StR_198_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"3 StR 198/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2228 081\n\nm Namer vses VcelkKkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert S BE aus reg .\ngeboren am EM 19:5 ir rm. “rei: Con:\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nhat der 3. Strafsenat des Burdesgerichtshofs in der\nSıtzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haber.:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender;\n\n Bundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Ma&aß\n\nBundesrichter Dr.Wiefeis\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanualt iin bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n14, März 1955 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die landes-:\nkasses\n\nVon Rechts wegen\n\nI @i y\n\n1\n\n7\n\nFor\n\nDie Einstellung des Verfahrens nach den §§ 1 und\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 beruht auf Recht\nGegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren wegen Beihilfe zum schweren Raub (§§ 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 5,\n$ A9 StGB) eröffnet worden, Das Landgericht sieht den\nTatbestand dieses Verbrechens auf Grund seiner Angaben\nfür erwiesen an, ist jedoch der Überzeugung, seine Einlassung, er sei hierzu von dem Täter Rewe in der in\n§ 52 StGB gekennzeichneten \\ieise genötigt worden, könne\nihm nicht widerlegt werden, Denn in diesem Punkte könne\nKlarheit nur durch die Vernehmung FB or dem er--\nkennenden Gericht erzielt werden, re könne jedoch\nnicht von dem erkennenden Gericht vernommen werden. weil\n\ner eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren in den Vereinigten\n\nStaaten verbüsse,\n\nDas Landgericht ist deshalb der Ansicht, der Angeklagte müsse an sich mangels Beweises freigesprochen\nwerden, sieht sich daran aber gehindert, weil die Tat\nunter das Straffreiheitsgesetz falle, Das trifft richt\nzu. Dem nach § 9 Abs 1 StrFr§ 1954 ist ‚der Raub ven der\nfreiheit euscrücklich ausgerommen,Da das Gesetz dıe Ausnahme von der Straffreiheit nicht ausdrücklich auf den\nTäter beschränkt, hat sie auch für die Teilnehmer zu\ngelten. Da unter den gegebenen Umständen eine weitere\nAufklärung nicht möglich ist, muss der Angeklagte somit\nfreigesprochen werden, Dabei braucht nicht Stellung ge\n\nStraf- ..\n\nnommen werden zu der Rechtsfrage, ob nicht auch dann, wenn\ndie Tat des Angeklagten unter das Straffreiheitsgesetz ge-\n\nfallen wäre, der Angeklagte hätte freigesprochen werden\nmüssen, weil eine weitere Aufklärung nicht möglich war\n\nund dev Angeklagte auf Grund des Ergebnisses der Hauptver.-\ne\n\nhandlung nicht überführt werden konnte,\n\nDie Voraussetzungen für die Übernahme der dem Angeklagten erwachserer notwendigen Auslagen auf dies Staaiskasse liegen nıcht vor.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMaaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/3-str-198-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/3-str-198-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.867873+00:00"}}