{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-14_3_StR_158_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"3 StR 158/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fir das Nachschlagewerk 2228 097\n\nFür die Amtliche Sammlung\n\nTE\n\nGesetz: § 266 StGB\n\nRechtssatzs Ein Beauftragter kann durch Überschreitung\ndes Auftrags die Pflicht verletzen, Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 158/55 |\nUrteil des BGH vom 14. Juli 1955 LG Kassel\n\nu\n\nNZ\nor\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs lionaten Gefängnis und zu zrei Geldstrafen von je 250 DIi verurteilt.\n\nSeine mit der Sachbeschwerde begründete Kevision führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue im ersten Falle beruht\nnach den Neststellungen des Tatrichters darauf, dass der Zineklagte als Bevollmächtigter seiner liutter, der mehrere\nrundstücke in Kassel gehören, den \\iiederaufbau eines zer-\n\nstörten Wohngrundstücks mit Hilfe der CegnuuiiiiEE>\nCB =5e11scheit mon (CE) Hetrich\n\nund in diesem Zusammenhang u.a. von drei Kietern Baudarlehen in Höhe von 8 600 Dil entgegennahm, aber das Geld für |\npersönliche Zwecke verbrauchte. sjerdurch wurde, so meint\n\ndas Landgericht, zwar nicht die Fertigstellung der Wohnungen,\nwohl aber die Aückzahlung der Darlehen gefährdet. Sie hatte\n\nnr 09\n\nnach den Vereinbarungen, die der Angeklagte im Äuftrage\nseiner iiutter mit den drei Geldgebern getroffen hatte, zu\n\nrfolgen, sobald den Darlehensgebern Aufbaudarlehen nach\nLastenausgleichsgesetz bewilligt worden waren. Diese sollten dann an die Stelle der vorläufigen Baudarlehen treten,\nüle deshalb en die Geldgeber zurückzugewähren waren.\na) Nach den Feststellungen des Tatrichters kommt die\nAnwendung des % 266 StGB in der zweiten Begehungsforn\n(Treubruchstatbestand) in Betracht.\n\nden zwischer. der lutter des Angeklagten (dem Bauberrn) und den drei „ietern getroffenen Vereinbarungen\n\n\\n!\n\nsren Cie Derlehen zweckgebunden. Len Bauherrn traf die\nz£flicht. sie für die derstellung der den drei Geldgebern\nzugesazten wohnungen zu verwenden, dabei aber auch dafür\n\nern, dass Jie Darletien zurückgewährt werden konnten,\n\nc\n©\n”\n\nwenn Gie Aufbaudsrlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzur Verfügung standen. Aus den Feststellungen des Tatrichters über die Vereinbarungen mit den drei Geldgebern erziby, sich, dass die genannten, bei Abschluss der Verträge\nbegründeten Pflichten in Kittelpunkt der Abmachungen zwichen den Farteien standen. was die Revision hiergegen vorbringt. richtet eich nur in unzulässiger jjeise gefen die\ngas Aevisionsgericht bindenden Keststellungen des Tatrich-\n\nc\n\n+\n{0}\n\nDie Anwendung des % 266 StGB scheitert auch nicht daran,\ndass sich die vertraglichen Anspüche der ärei ilieter auf\nRückzahlung der Vorschüsse nicht gegen den Ängekla:ten,\nsondern gegen dessen kutter als Bauherrn richteten. Die Ansicht der Revision, dass der Angeklas &te, weil er nur als\n\nSevolimSchtigter seiner Kutter handelte, nicht verpflichgewesen Sei, die Vermögensinteressen der drei Baudarlehensgeber wahrzunehuen, ist unzutreffend.\n\nDer Angeklagte konnte über die Darlehensbeträge verfügen. Da ihn seine Kutter beauftragt hatte, in ihrem Namen\ndie Verträge abzuschliessen und die hiermit in Verbindung\nstehenden Oblie ’enheiten zu erfüllen, war es Sache des Angeklazten, durch eine entsprechende Anlage und Verwendung\nSer verlehensmittel die Erfüllung der erwähnten ?flichten\nzu sichern. Durch seine den Kietern bekannte Tätigkeit,\ndie er im ÄAuftrage seiner in geschäftlichen Dingen völlig\nunerfahrenen iutter ausübte, trat er zu den Kietern in ein\ndurch % 266 StGB geschütztes Treuverhältnis. Für die Anwen-Sung des Treubruchstatbestandes ist es nicht stets erfor-\n\nA\n\nderlich, dass der Täter in einem Vertragsverhältnis zu den-\n\njeniren steht. dessen Vermögensintsrez.en er wehrzunehien\nori - m Fe} r sa = : m=z 4 oo\n\nnat [Aüsc 62. 15 |19 £ls BGHSt 2, 324: BGH 3 StR 787/53\n\nvom 21. Januar 1954). Zine Treupflicht wird vielmehr ge-\n\ni\nrade auch in solchen „Üllen berründet, in denen ein Bevoll_l\nmöchtigter eines Vertragspartners diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die nach der vertraglichen Gestaltung auf die Vermögensfürsorge zugunsten des anderen Vertragsteils gerichtet sind. So hat der Bundesgerichtshof schon entschieden,\ndass eine Treupflicht in den Fällen entsteht, in denen ein\nBauherr einen andern als Bevollmächtigten anweist, die\nLeistung von Baukostenzuschüssen zu vereinbaren, die Geldbeträge anzunehmen und sie in der vereinbarten Weise zu\nversenden, Zahlen die künftigen Kieter in Kenntnis dieser\nUmstände die Zuschüsse an den Bevollmächtigten, so hat\nSieser auf Urund des zwischen ihm und den Yeldgebern entstendenen Treuverhältnisses die Geläbeträge in Interesses\njer Geldgeber zu verwenden (BGH 1 StR 565/53 vom 14.April\n1554 = IM Nr 16 zu § 266 StGB = KDR 1954, 495; 3 StR 787/53\nvom 21. vanuar 1954).\n\n(0b)\n\n13\n\nb) Bedenken gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen jedoch aus einem anderen Grunde. Es fehlt bisher\nan dem ausreichenden Nachweis eines Vermögensschadens, Obwohl der Angeklagte die ihm von den drei llietern BD. 1\n«> und Sc überlassenen Vorschüsse für sich verbrauchte und die Beträge nicht an die GEB :>tünrte,\nwurden die wohnungen hergestellt und von den drei kKietern\nam 1, Oktober 1955 bezogen. Einen Vermögensnachteil für\ndie drei deldgeber hat das Landgericht aber aus einem anderen Grunde für nachgewiesen gehalten: Es meint, dem\n„ngekla;ten hätten auf Grund seines pflichtwidrigen Verhaltens die „ittel gefehlt, nach Bewilligung der drei Aufbaugarlehen die 'orschüsse in der vereinbarten \\eise zurück-\n\nı\n\nzugewähren,;, hierdurch sei die örfüllung dieser Ansprüche\n\nFa Dan a\"; E ar Pa Aa ann en\nYnrüet worden, und diese Vermügensgefäihrdung\nam\n\nsei als Vernöreusschaden der drei Geldgeber anzusehen.\n\nAus den Feststellungen, äie der Tatrichter über den In-\n\nhelt der Vereinbarungen über die Rückzahlun; der Vorschüsse setroffen hat, ist jedoch nicht zu ersehen, dass\nsie Wleter d\n\nr durch die abredewidrige Verwendung der Vor-\n\ne Giese Kachteile erlitten hätten. Nach der Bewillieng der Aufbaudarlehen sollten die drei kieter ihre Ansorüche auf die Auszahlung dieser Darlehensbeträge an len\nZeuherrn abtreten. Da die neuen Darlehen an die Stelle der\nzurückzugewährenden Vorschüsse treten sollten, hätten die\närei Kieter dem Bauherrn nur die etwa über die üöhe der\nVorschüsse hinausgehenden Teilforderungen auf Auszahlung\nger Aufbaudarlehen zur Verfüscsung stellen müssen. Sie waren\ndanach ohne weiteres in der Lage, auf diese Weise ihre An-\n\nm\nhend\n\n£\n\nüche auf Rückgewähr der Vorschüsse durchzusetzen, ohne\n\ndass es darauf ankam, ob der Ängekla;te die für die üückzenlung der Vorschüsse erforderlichen Barmittel. zır dand\n\nR)\n\nsatte, Auch dann, wenn die genannten Geldgeber ihre Forderungen auf die Auszahlung der Aufbaudarlehen nicht an\n\nden Bauherrn, sondern sogleich an die die Baugelder verwaltende und verteilende CE traten, brauchte das\n\nnur in dem Umfenge zu geschehen, der eben dargelegt wurde.\nNach den Urteilsgründen spricht nichts dafür, dass die\n\ndrei llieter gegenüber der erwähnten ohnungsbaugesellschaft\nzu weitergehenden Leistungen verpflichtet waren. Bleibt\nnach den bisherigen Feststellungen daher unklar, weshalk\nSie nach der Auffassung des Landgerichts wirtschaftlich benachteiligten kieter von der Äöglichkeit, die neuen Darlehen in irgendeiner Weise um den Betrag der Vorschüsse zu\nKürzen, keinen Gebrauch machten, so ist nicht ersichtlich,\nass die Geldgeber gerade durch die pflichtwidrige Verwen-\n\nm Qu\n\nung der vorschussweise geleisteten 3eträge wirtschaftlich\nbenachteiligt wurden.\n\n„ar aus bisher nicht erörterten Gründen vorgesehen,\ndass dis Aufbsudarlehen ir voller .öhe zur Verfü ung ge-\n\nstellt und die Vorschüsse in bar zurückgezahlt werden soil-\n\nten, so hätte des Landgericht auch erörtern wissen, cb die\neus diesen Verträgen vernflichtete wutter des An gten\netwa Jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Summe von\n\ni\n§ 600 Di aufzubringen.\n\nDas Landgericht wird daher zu diesen Puniten weitere\n“eitstellungen treffen müssen. Das nötigt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit der Angeklagte wegen der Verwendung\nGer 8 600 Dü verurteilt worden ist. Sollte der Angeklagte\ndurch Erklärungen über die baldige “ückzahlung der Vorschüsse durch ihn die Mieter dazu bewogen haben, der den\nBau betreuenden Siedlungsgesellschaft die Forderungen auf\nAuszahlung der Aufbaudarlehen in voller Höhe abzutreten,\nso könnte er sich des Betruges schuldig gemacht haben.\n\nII.\n\nvas Laxdgericht hat den Angeklagten noch in einem weiteren Punkte der Untreue für schuldig gehalten. üs hat fest-\n\ngestellt, dass er als Bevollmächtigter der U\nGEEERREEEEREEEEEE (:@) ><: sc: zeuzsunaung\n\neiner Auflassung mitwirkte, durch die die I] das Zigentum an einem Grundstück gemäss einem schon früher abgeschlossenen Kaufvertreg auf die Stadt x übertrug. Obwohl die den Angeklagten erteilte Vollmacht sich nur auf\n\ndie Vertretung der gensnnten Gesellscheft bei der Auflassung erstreckte, nannte der Angeklagte die Nummer seines\n„ontos bei der Stadtsparkasse in Sm: als er einige\n»ochen nach der Beurkundung der Auflassung von einem Beanten der käuferin gefragt wurde, wohin die bald fällige\n\nerste inte des «aufpreises in Äöhe von 16 500 Di überwiesen\nwerden solle. Der genannte Setrag wurde darauf dem xonto des\n\nPe\n\nPL PERTE FERN erne\n\n-]\n\ngutgeschrieben, er verbrauchte das Ge\n\n1\nch. Etwe ein halbes Jahr später, inL\n\ne\nı@® der Sache nachgegangen war, stellte ihr\ner „ngexlagte die Summe zur Verfügung.\n\neb}\n\na) Auch hier hat das Landgericht mit Recht angenommen,\ndass zwischen dem Angekla;ten und der u ] ein Treuverhältnis zustande gekommen war, das ihn verpflichtete, die Vermögensinteressen dieser xörperschaft wahrzunehmen. Zwar\nhatte die RO ] den Angeklagten nur für die nn eane zu\nihrem Bevoilmächtigten bestellt, Dass der A:..geklagte darüber hinaus zur Anna'me von Geld ermächtigt. worden wäre,\nhat des Landgericht nicht festzustellen vermocht. Sollte es\nzleichwohl der Fell gewesen sein, so liegt das Foribestehen\neines Treuverhältnisses auf der land. Das Landgericht geht\naber davon aus, dass der Angeklagte gegenüber der Grundstückskäuferin, der Stadt gu: zu Unrecht den Eindruck\nerweckte, zur Benennung eines Bankkontos berechtigt zu sein.\nIn diesem !alle hat er, indem er die kaufpreiszahlung ent-\n\ngegennehn, ein Geschäft der I@@ zeführt, ohne dazu berechtirt zu sein. Labei kann auf sich beruhen, ob der Anzeklagte bei der äntgegennahme der Kaufpreisrate als eigentlicher\nveschäftsführer ohne Auftrag (§ 677 BGB) gehandelt hat oder\nob in diesen Verhalten eine soj;enannte unechte Geschäftsführung ohne auftrag (§ 687 Abs 2 BGB) zu sehen ist. üit\nNecht hat das Landgericht aus dem engen sachlichen Zusammenheng zwischen dem dem Angeklagten erteilten Auftraze zur\n«„jtwirzung bei der Auflessung und seinem weiteren Verhalten\nCie Folgerung gezogen, dass der änzeklegte die ?flicht hatte,\nGie Vernöfenusinteressen der I | auch noch nach der Beurkundung der Zuflassung wahrzunehmen. Allerdings hat der Sundeszerichtshof schon ausges>»rochen, dass einen Geschärftsführer ol\\ne Auftrag nicht ohne weiteres im Sinne des {§ 266\ntuB die ?flicht trifft, Vermögeunsinteressen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (5 StR 556/54 vom 14. Dezember 1954. IM\n\nun\n01\n\nir 21 zu 5 265 StGB). Diese intscheidung betrifft jedoch\nes an jeder rechtszesch&öftlichen Bezishung\n»sischen den Geschäftsherrn und dem Geschäftsführer fehlt.\negt es aber, wie in jener äntscheidung bereits\nangedeutet ist, dann, wenn ein Beauftragter seinen Auftrag\nbewusst zum Nachteil des Auftraggebers überschreitet.\n„er einen eng begrenzten /uftrag annimmt, übernimmt damit\nzugleich die ?flicht, sich auf dessen Durchführung zu beschränken und sich weiterer, dem Vermögen des Zuftraggebers nachteiliger üdandlungen zu enthalten. Diese Pflicht\nist solchen äechtsverhältnissen durchaus wesentlich, und\nes bestehen daher keine Bedenken, ihre Verletzung als\nTreubruch nach % 265 StuB anzusehen, zumal dann, wenn, wie\nhier, der Beauftragte eine durch die Abwiel.ung des Auftrags geg senüber Dritten geschaffene Lage ausnützt.\n\närst mit der Äuflassung als der wichtigsten Voraussetzung\nfür die Zintragung der bigentumsänderung sollte, wie dem\nUrteilszussmmenhang zu entnehmen ist, der Anspruch der\nu ] euf den Aaufpreis entstehen. Vertrat der Angeklagte\nüle Vermögensinteressen seiner Auftraggeberin bei der\nfür die Abwicklung des Grundstücksgeschäfts bedeutsamen\n“uflassung, so bestand, wie dargelegt, das Treuverhältnis\nzur eo] fort, wenn er unter Überschreitung seines Auftrages Handlungen vornahm, die gegenüber den Beteiligten den\n„nschein erweckten, durch die Vollmacht gedeckt zu sein:\nsine Verletzung der Treupflicht liegt jedenfalls darin,\ndass der Angeklagte entgegen seiner Pflicht, wie sie\nsich aus seinem vorangegangenen Verhalten ergab, den von\nder Käuferin erlangten Geldbetrag nicht alsbald an die TB\nshbführte, sondern ihn für sich verbrauchte,\n\nb) Aber auch hier bedarf noch die Frage weiterer Klärung,\nob der Anzeklegte der ı» dadurch einen wirtschaftlichen\n„achteil zusefüct hat, dass er ihr den zingang der ersten\n\nre\n\nMens net\n\nBet\n\nBern\n\nSerien eror nicht mitteilte und den entsprechenden Geldberras für sich verüursuchte. Das hst n\norüft, ob die @ nicht ihren Anspruch .\n\nEi\n\nc\nsegen die Stadt\n> euf Zahlung dieses Gelübetrages behie i\n\nlt. wern di\n\nschuldnerin ohne ?rüfung der Vollmacht des Inceklagten zum\nGeldempfang an ihn zahlt „indestens hätte erörtert werden\n\nob nicht die Stadt ri verpflichtet war, den etwa\nertstandenen Verzugsschaden, insbesondere den Zinsverlust\ntz\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMaaß Bundesrichter Dr. iiefels\nist im Urlaub und deshalb\nan der Unterschrift verhindert,\nGlanzmann.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/3-str-158-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/3-str-158-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.844017+00:00"}}