{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-07_3_StR_217_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-07","aktenzeichen":"3 StR 217/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zu Nr5\n| 2228 095 2\n\nrür das Nachschlrgewerk:\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nTe me a nn m nt nn nn Me ne an nn ee en Dome mm nen ne mn Mn mn en nn\n\nGesetz; StGB § 271\n\n. Rechtssatz; Wer als Untersuchungshäftling die Eintragung unrichtiger Angaben über seine Person in dem Gefangenenbuch einer hessischen Untersuchungshaftanstalt vorsätzlich bewirkt, begeht mittelbare\n\nFalschbeurkundung.\n\nAktenzeichen: 3 StR 217/55 | u\n: Urt.des BGH vom 7.Juli 1955 LG Wiesbaden\n\n3 StR 217/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden beruflosen Hans \\ GB. ohne festen \\lohn-\n\nsitz, geboren an EEE 19:1 in TB zur 2eit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u, a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Professor Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (@BWw in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 3. März 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nUm\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen der Unterschlagung\n\ndes Fahrrades in KB und wegen versuchten\nschweren Diebstahls in VB verurteilt worden\n\nist, ist die Sachrüge nicht ausgeführt und auch offensicht-\n\nlich unbegründet. Das angefochtene Urteil ist in diesen\nPunkten rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nn Dies gilt auch für die weitere Sachrüge.\n\n2. Betrug,\na) Die Ausführungen, mit denen die Revision ihre\n-. Meinung begründen will, das Fürsorgeamt in TED\nsei durch das Verhalten des Angeklagten nicht geschädigt\nworden, liegen neben der Sache. Der Angeklagte hielt sich\nnach der Entlassung aus der Strafhaft bei seiner Mutter\nin — ) auf. Er wollte wieder nach Frankreich\nfahren; seine Mutter verweigerte ihm das Fahrgeld dorthin.\nDeshalb beschloß er, es sich durch einen Antrag auf Fürsorgeunterstützung zu beschaffen, den er in |]\nstellte und unter Verschweigen des Sachverhalts und Vor-\n) täuschung einer Wohnung in Ti vesründete. Von diesem bindend festgestellten Sachverhalt ist bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen, nicht davon, ob der Angeklagte an sich Anspruch auf Fürsorgeunterstützung gehabt\nhätte. Ein solcher Antrag muß die Fürsorgebehörde in den\nStand setzen, das Begehren des Antragstellers auf zutreffender tatsächlicher Grundlage zu beurteilen. Infolge\nder Täuschung über den gewöhnlichen Aufenthalt, über\nseine Verhältnisse und über den Verwendungszweck der beantragten Unterstützung war dies ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil geht zwar auf die Erwägungen des Fürsor-\n\ngeamts und die rechtlichen Grundlagsn der Bewilligung überhaupt nicht ein. Gleichwohl muß die Verurteilung nicht,\nwie sonst erforderlich, aufgehoben werden. Gemäß den Art.\n72. 74, 125 GG ist von der Fortgeltung des früheren Reichsrechts über die Öffentliche FTürsorge als Bundesrecht auszugehen, mangels neuer landesrechtlicher Regelung der Ausführunssbestimmungen auch von der Weitergeltung der ehnemals preußischen Vorschriften am Tatort in Hessen (vgiü V>\nWeber, Verwaltungsgesetze der ehemals preußischen Gebiete,\n3, LZufl 1951, Nr 56). Hiernach war u.a. die VO über die\nFürsorgepflicht vom 12, Februar 1924 (RGBl I S 100) in\n\nder Fassung bis einschließlich der Änderung vom 7,Oktober\n1939 (RGBl I S 2002) mit den landesrechtlichen Ausführungsund. Ergänzungsvorschriften anzuwenden. Keine dieser Vorschriften hätte den Angeklagten berechtigt, wie keiner\nnäheren Begründung bedarf, auf Grund falscher Angaben von\nder Fürsorgebehörde das Fahrgeld bis zur französischen\nGrenze zu fordern. Es ist daher für den Schuldspruch wegen\nBetrügs unerheblich, ob er an sich fürsorgebedürftig. war\n(§ 6 FürsPr1VO) und welcher RBezirksfürsorgeverband ihn\ngegebenenfalls nach diesen Vorschriften auf einen ordnungsgemäß gestellten Antrag hin vorläufig oder endgültig\n\nhätte unterstützen müssen, ebenso, wie hoch die etwaige\nUnterstützung gewesen wäre,\n\nb) Daß sich der Angeklagte bei seiner Mutter in Not\nbefand, dafür bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei\nAnhalt. Sie sprechen vielmehr dafür, daß er nach Frankreich, wo er sich schon früher längere Zeit aufgehaiten\nhatte, zurückkehren wollte, so daß er den Betrug nur beging, um das Fahrgeld dorthin zu erlangen, Dieser Sachverhalt bot dem Gericht zur Prüfung der Anwendbarkeit des\n8 264 a StGB keinen Anlaß. Auf die weiteren Ausführungen\n\nder Revision hierzu kommt es daher nicht-an,\n\nuf\n\ne) Da der Angeklagte mittellos ist und das Landgericht auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus erkannt hat, bedurfte es keiner besonderen Ausführung im Urteil, daß der Strafzweck in dem Betrugsfalle nicht\ngemäß § 27 b StGB durch eine Geldstrafe erreicht werden\nkann (EGH IM § 27 b,Nr1 ).\n\n3. Hehlerei,\n\nDer Schuläspruch wegen Hehlerei, den die Sachrüge nicht\nausdrücklich angreift, enthält keinen Rechtsverstoß. Daß\nder Angeklagte in diesem Zusammenhange nicht auch noch wegen\nder Verpfändung der gehehlten Fotogeräte in He\ndes Betrugs schuldig gesprochen worden ist, beschwert ihn\nnicht,\n\nAuch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler,\nWas das Landgericht unter besonders verwerflicher Hehlerei\nversteht, geht schon hinlänglich aus der Darstellung des\nSachverhalts hervor. Auch die Erwägung, der Angeklagte\nhabe sich nicht gescheut, Sachen an sich zu bringen, die\nein Bediensteter der Fremdenlegion anläßlich eines Legionärstransports in Deutschland gestohlen hatte, ist als Straferhöhungsgrund nicht zu beanstanden.\n\n4. Rückfalldiebstahl (Tall Re).\n\nWie das Landgericht bindend feststellt, ließ der\nAngeklagte sein unbrauchbar. gewordenes Fahrrad stehen;\ndas weggenommene Rad wollte er nicht zurückbringen, sondern nach Gebrauch irgendwo abstellen, so daß es dem Zufall überlassen geblieben wäre, ob der Geschädigte es zurückerhielt. Unter diesen Umständen liegt nicht unbefugter\nGebrauch nach § 248 b StGB vor, sondern Diebstahl (BGH\n1 StR 35/54 vom 1. Juni 1954; RG HRR 1942, 423). Die Zueignungsabsicht drückt sich darin aus, daß der Angeklagte den\nBerechtigten nicht nur für ganz kurze Zeit vom Gebrauch\n\nwir\n\ndes Rades ausschließen wollte, daS er es sich vielnehr\ndurch solches Verhalten bei natürlicher Betrachtung\n\nim wirtschaftlichen Sinne bereits zueignete. Der Angriff\nder Revision hiergegen enthält keinen neuen Gesichts-\n\npunkt.\n\n5. falschbeurkundung (§ 271 StGB).\n\nA nr rn en rn rn rn u rn rn\n\nDie Strafkammer führt aus, durch die Angabe des unrich-\n\ntigen Personenstandes \"in den Gefangenenbüchern\" habe sich der\n\nAngeklagte nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. Daraus wird gefolgert werden müssen, daß das Landgericht\ndas Bewirken der unrichtigen Eintragung im Gefangenenbuch der Untersuchungshaftanstalt und in dem der Polizei zu dieser Straftat rechnet, weil diese Ausdrucksweise sonst unverständlich bliebe. Auch hier hat äas\nLandgericht jede nähere Begründung unterlassen, obwohl\nsie offensichtlich erforderlich gewesen wäre, Ausnahmsweise braucht jedoch auch dieser Fehler nicht zur Aufhebung der Verurteilung zu führen, weil jedenfalls das\nBewirken der unrichtigen Eintragung in dem Gefangenenbuch der Untersuchungshaftanstalt eine mittelbare Falschbeurkundung war. Ob dies auch für das Gefangenenbuch der\nPolizei gilt, kann das Revisionsgericht wegen der mangelhaften Urteilsdarstellung, die jede Angabe über den Zweck\ndieser Eintragung und ihre rechtlichen Grundlagen vermissen läßt, nicht nachprüfen. Dieser Teil des Hergangs\nkann jedoch unbedenklich aus dem Schuldspruch ausscheiden, weil er das Unrecht des Gesamtverhaltens nicht wesentlich beeinflußt,\n\nZur Tatzeit galt am Tatort die Ordnung für das Gefängniswesen in Hessen vom 23, Mai 1949. Das angefochtene Urteil läßt sie unerwähnt. Nach Nr 56 GefOrdnung\ndient das Gefangenenbuch dem urkundlichen Nachweis des\n\n|\n\nFanN\n\nVellzugs; zum Bintrag gehören auch die Angaben über die\nPerson des Häftlings: Nach Nr 50 üefO ist die Nämlichkeit der Person des Gefangenen in einer Aufnahmeverhandlung als Voraussetzung seiner Aufnahme zum Vollzuge\nfestzustellen. Die erwähnten Vorschriften gelten nach\n\nNr 76 der Untersuchungshaft-Vollzugsordnung 1953, die\nzur Tatzeit bereits in Kraft war, auch für den Vollzug\nder Untersuchungshaft. Sie lassen erkennen, daß die Eintragungen im Gefangenenbuch nicht nur für den inneren\nVollzugsdienst bestimmt sind, sondern auch dem urkundlichen Nechweis der Vollstreckung nach außen für und\ngegen jedermann dienen sollen (BGH 1 StR 94/51 vom\n\n26. Juni 1951). Wie der erkennende Senat in dem Urteil\nBGH 3 StR 84/53 vom 11. März 1954 für die Strafhaft bereits entschieden hat, genügt dies den Anforderungen,\ndie auch das Reichsgericht an die Vorschrift des § 271\nStGB in ständiger Rechtsprechung gestellt hat (RGSt 34,\n299; 44, 197; 52, 140). An ihnen ist festzuhalten. Der\nEinwand der Revision, der Angeklagte nabe sich durch die i\nfalschen Angaben nur in strafloser Weise der weiteren “\nStrafverfolgung entziehen wollen, übersieht, daß Selbst- |\nbegünstigung nur straflos bleibt, solange sie nicht zur\nBegehung einer weiteren Straftat führt. Das Rechtsmittel\nist daher auch insoweit unbegründet,\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt die nähere Begründung\nder inneren Tatseite der Falschbeurkundung vermissen. Nach\nden Feststellungen über den Hergang der Tat und über\ndie vom Angeklagten mit ihr verfolgte Absicht besteht\njedoch kein Zweifel, daß er die falsche Beurkundung zu\ndem zweck bewirkte, um als eine noch nicht bestrafte\n\nPerson zu erscheinen und daraus in dem gegenwärtigen\nund in etwaigen weiteren Strafverfahren Vorteil zu ziehen.\nDies reicht unter diesen Umständen zur Begründung der\n\ninneren Tatseite aus.\n\nchtlichen Gesichtspunkts der\nunrichtigen Eintragung im Polizeigefangenenbuch kann\n\nlussen. Auch sonst lassen\ndie Strsfzumessungsgründe keinen Rechtsfehler er-\n\ntennen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/3-str-217-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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