{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-07_3_StR_213_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-07","aktenzeichen":"3 StR 213/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2228 096\n\n3_StR 21 3/\n\nRS\nNS]\n\nim namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Karl Heinz W EEE : ohne festen\nWohnsitz, geboren am En 1921 in sn. Krss\nEEE. zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer\n\nSache,\nwegen Betruges U:.2»\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals -Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des-Landgerichts in Darmstadt vom 26. November 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nemmemdme- mE me Fern, Ten anne wer nn un\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs. Unterschlagung und\nUrkundenfälschung zu je ärei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, die mit anderen rechtskräftig verhängten Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nvereinigt worden sind. Mit seiner Revision macht er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und falsche Anwendung des sachlichen\nRechts geltend. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß seinem Antrag\nauf Vernehmung der Edith x zu mehreren in einem Beweisamtrag genannten Punkten nicht stattgegeben worden\nsei. Dadurch sei er in seiner Verteidigung unzulässig\nbeschränkt worden.\n\nAuf § 338 Nr 8 StPO kann sich der Angeklagte nicht\nberufen. Diese Bestimmung setzt einen in der Hauptverhand-\n| lung ergangenen Gerichtsbeschluß voraus, Nach der Sitzungsniederschrift ist ein solcher nicht erlassen worden. Das\nLandgericht hat den Antrag auf Vernehmung der x der\nnur hilfsweise gestellt war, zulässigerweise in den Ur-.\n teilsgründen abgelehnt.\n\nAuf Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Angeklagte\nseine Revision nicht ausdrücklich gestützt. Er hat indes in\nVerbindung mit der Rechtfertigung der Sachbeschwerde Tatsachen angeführt, aus denen sich der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung ergibt. Das genügt. Diese Rüge wird jeweils im\nZusammenhang mit der Erörterung des sachlichen Rechts behandelt werden.\n\n2.) Der Angeklagte hält in keinem der ärei Fälle den\nTatbestand des ihm jeweils zur Last gelegten Vergehens\nfür erfüllt.\n\na) Nach den Feststellungen hat er sich in der Hauptverhandlung gegenüber dem Vorwurf des Betrugs darauf berufen. der Verkäufer BB habe den Nachlaß an der Kaufprceisrestforderung wegen verschiedener Mängel des Fahrzeugs gewährt. die sich nachträglich herausgestellt hätten. Diesen\nEinwand hat das Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, der Verkäufer habe keinen Anlaß gehabt, den Preis\n\nzu ermäßigen. Der Angeklagte habe darauf keinen Anspruch\ngehabt, weil er einen Gebrauchtwagen ohne Gewährleistung\n\ngekauft habe. Der Angeklagte habe durch Hingabe eines ungedeckten Schecks den Beck getäuscht und zu einer Herabsetzungf\ndes Preises bestimmt, ihn also an seinen Vermögen geschädigt. f\nGleichzeitig habe der Angeklagte in der Absicht gehandelt,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\n. Diese Würdigung läßt erkennen, daß das Landgericht\ndem inneren Tatbestand des § 263 StGB nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet hat. Im Urteil findet sich\nin anderem Zusammenhang die Bemerkung, daß sich der vom\nAngeklagten gekaufte Kraftwagen in einer Reparaturwerkstätte\nbefunden hat. Das deutet auf die Richtigkeit der Verteidigung fi\ndes Angeklagten. Da das Landgericht dessen Vorbringen nicht\nfolgte mit dem Hinweis, das Fahrzeug sei als gebraucht ohne\nGewährleistung verkauft worden,mußte es zum Vorsatz nähere\nFeststellungen treffen. Sind nach der Übergabe des Wagens\nschon vorher bestehende Mängel aufgetreten, die dessen\nWert oder Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder nach dem\nVertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich minderten, so\n\nkönnte der Angeklagte eine Haftung des BD für die Wertminderung immerhin angenommen haben. selbst wenn dieser\nkeine Gewähr übernommen hatte. Erst recht würde das gelten,\nwenn der Angeklagte der Meinung war und sein konnte. Bm\nhabe solche Fehler arglistig verschwiegen, Diese Frage\nmußte zuerst geklärt und geprüft werden, ehe die Frage\n\nnach dem Bewußtsein des Angeklagten, er beschädige durch sein\nVerhalten das BB Vermögen. beantwortet werden konnte\nDasselbe gilt für die Beurteilung der Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nHinzu kommt, daß I] die von ihm zugestandene Ermäßigung der Kaufpreisforderung wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte (§ 123 BGB), wenn sie nicht\nschon von vornherein nur unter der ausdrücklichen oder\nstillschweigenden Bedingung gewährt wurde, daß der Scheck\ndes Angeirlagten gedeckt sei, Ein endgültiger Schaden ent-\n‚stand ihm also nicht. Dem Landgericht ist zwar darin\nbeizutreten, daß schon die vorübergehende Verschlechterung\nder Vermögenslage des BP als Schaden im Sinne des § 263\nStGB anzusehen ist. Es bedurfte aber auch insoweit einer\ndeutlichen Feststellung, daß der Angeklagte diesen Schaden erkannt und gewollt hat, zumal das Urteil sich nicht\n. darüber ausspricht, welchen wirtschaftlichen Zweck er\nmit seinem Verhalten verfolgt hat.\n\nDer bisher ermittelte Sachverhalt ist also nicht so\nklar, daß er die Bejahung des inneren Tatbestandes des\nBetrugs rechtfertigt. Das Urteil mußte daher aufgehoben\nwerden\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, den Sachverhalt im Sinne des Revisionsvorbringens durch Vernehmung der Zeugin Ke weiter aufzu-\n\nklären.\n\nb) Die Unterschlagung hat das Landgericht darin gefunden,\ndaß der Angeklagte den von Bo ) erworbenen. später der\nFirma Sc \\Wirkwarenfabrik sicherungshalber\nübereigneten, aber im Besitz des Angeklagten belassenen\nKraftwagen veräußert hat,\n\nDer Angeklagte hatte sich damit verteidigt, der Prokurist dieser Firma, ‘erner R@9: sei mit dem Verkauf\neinverstanden gewesen unter der Beäingung, daß der Erlös an sie abgeführt werde. Diese von Angeklagten beab-\n\nsichtigte Zahlung sei jedoch dadurch unmöglich geworden,\ndaß die K@® den Erlös für Lohnzahlungen verwendet habe.\nFür die Behauptung der anderweitigen Verwendung des Kaufpreises hat der Angeklagte die X ] als Zeugin benannt.\n\nDas Landgericht hat die Darstellung des Angeklagten\nnicht geglaubt und die Vernehmung der K@ als entbehrlich\nbezeichnet, weil die Unterschlagung des Wagens mit dem\nVerkauf vollendet gewesen sei. Gegen diese Auffassung\nwäre dann nichts einzuwenden, wenn Re pestimnt bekundet\nhätte, er habe den Verkauf des Wagens nicht gestattet.\nauch nicht unter einer Bedingung. Das ist indes nicht\nder Fall.\n\nI ] hat als Zeuge nicht mehr zuverlässig angeben\nkönnen, ob er in den Verkauf des Fahrzeugs gewilligt hat.\nTrotzdem war das Landgericht \"völlig überzeugt davon, daß\nder Angeklagte die Zustimmung nicht erhalten hatte\". Gegen\n\ndiese Beweiswürdigung wendet sich die Revision mit der Begründung, sie verstoße gegen die Denkgesetze, Ob das zutrifft\nBi kann dahinstehen. Jedenfalls mußte der Tatrichter angesichts\nKi des unsicheren Beweisergebnisses jede Möglichkeit der\n\nweiteren Sachaufklärung ausnützen, um seiner Verpflichtung\nzur Wahrheitserforschung zu genügen. Dazu bestand um so\nmehr Anlaß, als REP erklärt hatte, er habe die Forderung sei-\n\n4\n\nner Firma auf Grund anderweitig ausgebrachter Ffänäungen\nfür genügend gesichert gehalten. War dem so. dann lag\n\nes keineswegs fern: daß der Zeuge den Verkauf des Kraftwagens unter der vom Angeklagten behaupteten Bedingung\ngebilligt hat.\n\nZwar sollte nach dem Beweisamtrag die K@@nicht\ngerade über diesen Punkt vernommen werden, sondern darübcr,\ndaß sie den Erlös von 300 DM für andere Zwecke ausgegeben\nhabe. Aber auch diese Tatsache konnte für die Entscheidung\nvon Belang sein. Wenn nämlich der Angeklagte gemäß seinen\nVorbringen das Geld für die S EB ii ir:Warenfaprix\n bereitgelegt hätte, so könnte daraus geschlossen werden,\ndaß seine Verteidigung über die bedingte Einwilligung des\nRp: der selber das Gegenteil nicht bestätigen kann, den\n. Tatsachen entspricht. Dann wäre die Annahme des Landgerichts,\ndie mit dem Verkauf des Wagens vollendete Unterschlagung\nhabe durch die bestimmwungswidrige Verwendung des dafür erzielten Erlöses nicht berührt werden können, nicht haltbar. Denn dann wäre die Trage der Rechtswidrigkeit der Zueignung nach der äußeren wie inneren Tatseite anders zu\nbeurteilen gewesen.\n\nDadurch, Gaß das Landgericht über den‘ Sl\nweisamtrag hinweggegangen ist, hat es gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Daß der Verfahrensmangel auf die\nEntscheidung eingewirkt haben kann, ergibt sich aus dem Voraufgeführten,\n\nc) Der Angeklagte war zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in das Gerichtsgefängnis Offenbach am Main eingewiesen worden. Um seine Entlassung zu erreichen, händigte\n\ner den Justizinspektor Hl sinen Fostscheck aus, den\n\ner etwa 14 Tage vorher mit dem Namen der Edith KB. der\nInhaberin des Postscheckkontos, unterschrieben hatte.\n\nAls der Angeklagte die Frage des Beamten, ob der Scheck in\nOrdnung gehe, bejaht hatte, wurde der entsprechende Geldbetrag in den Scheck eingesetzt und der Angeklagte aus der\nStrafhaft entlassen. Sein Verhalten hat das Landgericht\nals Urkundenfälschung angesehen.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei\nauf Grund der zwischen ihm und der | bestehenden engen\nBeziehungen von ihr ermächtigt gewesen, Schecks auf ihr\nPostscheckkonto mit ihrem Namen zu unterzeichnen, Dafür\nhat er sie als Zeugin benannt. Die Strafkamner hat die\nRichtigkeit dieser Beweisbehauptung als wahr unterstellt.\nSie hat jedoch festgestellt. eine derartige Eimwilligung\nhabe im Augenblick der Scheckhingabe am 3. August 1955\nnicht mehr vorgelegen, weil die intimen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der x infolge eines Zerwürfnisses am 31. Juli 1953 beendet worden seien.\n\nGegen diese Sachbehandlung bestehen Bedenken. Durch\ndie Wahrunterstellung wird ein Beweisamtrag nur dann erledigt, wenn sie seinem vollen Sinn gerecht wird und ihn erschöpft (RG JW 1929, 114 Nr 22; 1931, 1039 Nr 17); auch enthebt sie den Tatrichter nicht seiner Aufklärungspflicht\n(BGH NIJW 1951, 573 Ir 19). Nach der Sitzungsniederschrifi\nging der Beweisamtrag des Angeklagten ganz allgemein dahin,\ner sei ermächtigt gewesen, mit dem Namen z zu unterschrei-.\nben. Wenn das Landgericht diese ohne zeitliche Einschränkung aufgestellte Beweisbehauptung als wahr unterstellte:\ndurfte es davon nicht in der von ihm gewählten Weise abweichen. Dazu berechtigte auch nicht die kurz vor der\nScheckaushändigung erfolgte Auseinandersetzung des Angeklag-\n\nten mit der i@B- Zwar mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Landgerichts sprechen. daß die\nx mit dem Aufhören ihrer engen Beziehungen zum Angeklagten ihre Einwilligung zur Unterzeichnung mit ihrem Namen\nzurückgenommen hat, Ob das aber wirklich der Fall war. ob\nalso der Angeklagte berechtigt war oder sich wenigstens\n\nfür berechtigt halten konnte, den von ihm erlaubterweise\nmit dern Namen der 1] unterschriebenen Postscheck zu verwenden, konnte das Landgericht nicht auf Grund einer Folgerung aus dem Zerwürfnis beantworten, Darüber mußte es\n\ndie x» hören, wenn es seine Entscheidung nicht auf\n\nder als wahr unterstellten, im Beweisamtrag behaupteten\nTatsache aufbauen wollte. Nur auf Grunä ihrer Aussage war\neine zuverlässige Feststellung möglich. Trotz des Zerwürfnisses ist nicht auszuschließen, daß sie an ihrer Ermächtigung im Zeitpunkt der Scheckübergabe noch nichts\ngeändert hatte.\n\nDie gesamten Umstände drängten dem Tatrichter die\nAusdehnung der Beweiserhebung auf die Vernehmung der\n‚KB auf. Daß er das unterlassen hat, hat die Revision\nunter Angabe des Beweismittels gerügt. Auf dem Verstoß\ngegen § 244 Abs 2 StPO beruht die Entscheidung.\n\nDas Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.\n\n4) Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß der Gesichtspunkt, der Angeklagte sei mehrmals vorbestraft,\nnicht zutrifft. Die rechtskräftigen Einzelstrafen sind\nam 26. November 1954 ausgesprochen worden. Die hier in\nBetracht komnenden Straftaten sind 1952 und 19553 begangen worden. Sie liegen auch vor der Verurteilung\nvom 18, Dezember 1953.\n\nSollte die Strafe aus dem Urteil vom 18. Dezember\n1953 noch nicht verbüßt sein, so müßte auch sie in die\nGesamtstrafe einbezogen werden,\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/3-str-213-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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