{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-07-07_3_StR_203_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-07","aktenzeichen":"3 StR 203/55","doktyp":null,"leitsatz":"Die Sondervorschrift des § 348 Abs 2 StGB\ngeht der allgemeinen Vorschrift des § 133\nAbs_l StGB vor; es besteht Gesetzeseinheit,.\nIm Verhältnis zum gewinrisüchtigen Verwahrungsbruch des § 133 Abs_2 StGB kann Tateinheit 5\nbestehen, j","text_plain":"zu 4 2228 097\n\nNicht für das Nachschlagewerki\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmm mn u nn m m nn nn rn en an a a mt m Tem nn rn Ten Te en m en\n\nGesetz: StGB 88 348 Abs 2, 133 Abs 1, 73.\n\nRechtssatz; Die Sondervorschrift des § 348 Abs 2 StGB\ngeht der allgemeinen Vorschrift des § 133\nAbs_l StGB vor; es besteht Gesetzeseinheit,.\nIm Verhältnis zum gewinrisüchtigen Verwahrungsbruch des § 133 Abs_2 StGB kann Tateinheit 5\nbestehen, j\n\nAktenzeichen: 32 StR 203/55\n\nUrt. des BGH vom 7. Juli 1955 “ LG Duisburg\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Postassistenten Rolf ar —d aus VD\nEB. zeVoren an En 1931 in Di y\n\nvegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7, Juli 1955, an der teilgenommen haben: 5\n\nSenatspräsident Glanzmann\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Professor Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der B inwältschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Ju izdienst un\nals Urkundsbeanter chäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24, Januar 1955 wird verworfen, jedoch\nentfällt die Verurteilung wegen Gewahrsamsbruchs,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmm m\n\nDem Angeklagten entstand als Schalterbeantem der\nBundespost Anfang April 1954 ein unaufgekiärter Fehlbetrag\nvon 100 DM. Um ihn wegen einer bevorstehenden Anstellungsprüfung zu verdecken, unterließ er die vorgeschriebene Eintragung der Einzahlung eines Postsparers von 100 DM, die er\nin die Kasse legte, in der Tagesliste der Postsparkasse\nund vernichtete den dazu gehörigen Einzahlungsschein. Bis\nzum 10. Juli 1954 verfuhr er dann noch mehrfach pflichtwidrig; teils verbuchte er Auszahlungen der Postsparkasse\nerst später, teils behielt er Einzahlungen im Postscheckund Postsparkassendienst für sich und unterließ die vorgeschriebenen Eintragungen in den Tageslisten und in der\nEinzahlungsliste B; die Zahlkarten oder Sparkassen-Einzahlungsscheine brachte er jeweils beiseite. Der Gesamtschaden von 740 DM ist der Post inzwischen ersetzt worden.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs 2 StGB) und\nUnterdrücken von Briefen (§ 354 StGB) beschwert den Angeklagten nicht, Unrichtig ist sie, Soweit er auch wegen\nVerwahrungsbruchs verurteilt worden ist. Jedoch führt dies\n\nnicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Schwere Amtsunterschlagung,.\n\nDie Anwendung der §§ 350, 359 StGB in den Fällen\nII 2, 3 und 5 des Urteils ist frei von Rechtsirrtum, Im\neinzelnen bringt die Revision des Angeklagten dagegen nichts\nvor. Daß das Landgericht nicht auch die Fälle II 1 und 4\nin die Verurteilung einbezogen hat, und ferner nicht den Fall\nII 2, soweit der Angeklagte hier früher geschaffene Fehlbeträge verdeckte und dadurch seine Ersatzpflicht verschleierte,\n\nin Bezug auf die Unterschlagungen unrichtig geführt, inden\ner die vorgeschriebenen Eintragungen unterließ, Dies erfüllt\nden Tatbestand des § 351 StGB.\n\n- 3 —\n\nbeschwert ihn nicht, Das Gericht hat hier verkannt. daß der\n\nAngeklagte auch die der Kasse zugeführten Beträge unterschlagen hat, weil er damit unter Unterlassung ordnungsmäßiger\nBuchung seine Haftung für die vorher entstandenen Fehlbeträge\n\nvereiteln wollte,\n\nAuch die Vorschrift des § 351 St@EB ist im Ergebnis zutreffend angewandt. Die Tagesliste der Postsparkasse und die\nEinzahlungsliste B des Postscheckdienstes sind zur Überwachung der Einnahmen und Ausgaben der Post bestimmte Rechnungen. Der Angeklagte hat sie in den Fällen 2, 3, 4 und 5\n\nB)>\n\n2. Urkundenbeseitigung, ($_348 Abs 2_St\n\nnn\n\nDas Urteil stellt ausreichend fest, daß der Angeklagte\nin den Fällen 2, 3 und 4 Zahlkarten-Stammabschnitte und die\nfür die Gutschriftempfänger bestimmten Abschnitte der Zahlkarten aus dem Dienstgang entfernt, für sich behalten und\ndadurch beiseite gebracht hat. Diese ausgefüllten Abschnitte\nwaren ihm amtlich anvertraute Urkunden. Durch sie wurde\nein für den Postscheckverkehr wesentlicher Vorgang, nämlich\ndie Einzahlung auf ein Postscheckkonto, festgehalten,\n\nEntsprechendes gilt auch für die Finzahlungsscheine\nder Postsparkasse, die der Angeklagte in den Fällen 1, 3\nund 5 teils zurückbehalten, teils vernichtet hat |\n\n3. Die Verurteilung wegen Briefunterdrückung nach\n§ 354 StGB ist nicht zu beanstanden (RGSt 72, 193).\n\n4. Wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs_l StGB) durfte\nder Angeklagte nicht verurteilt werden. Zwar kann gewinn-\n\ndem Vergehen der Urkundenbeseitigung stehen. weil sich\naiese Tatbestände nicht decken. Aus Gründen, die den\nAngeklagten nicht belasten, nimmt das Landgericht jedoch\nGewinnsucht bei ihm nicht an. Soweit die strafbare Hand-Jung aber nur im Beiseiteschaffen amtlich anvertrauter\nUrkunden im Sinne des § 348 Abs 2 StGB besteht, geht diese Sonderbestimmung der allgemeinen Vorschrift des § 133\nAbs_1 StGB vor (BGH 3 StR 615/51 vom 26. 6. 52; RGSt 77,\n149; 58, 335). In diesen Fällen besteht Gesetzeseinheit. Die\nVerurteilung wegen Verwahrungsbruchs war daher aus dem\nSchuldspruch zu streichen.\n\n5. Auf rechtliche Bedenken stößt unter den festgestellten Umständen ferner die Annahme des Fortsetzungszusam-\n\nmens en ee ne nn er nn ne en\n\nmenhangs.\n\nBann rn nm mn ver er mm\n\nWie das Reichsgericht hat auch der Bundesgerichtshof\nstets betont, daß der Gesamtvorsatz bei der fortgesetzten\nHandlung so beschaffen sein muß, daß er schon bei dem\nersten Tatakt die wesentlichen Umstände der weiteren Tat\numfaßt, nämlich das zu verletzende Rechtsgut und dessen\nTräger, ferner in allgemeinen Umrissen auch Ort, Zeit,\n\nZiel und ungefähre Art der Tatbegehung (EGHSt 1, 313,315).\nNur dann sind solche Einzelhandlungen unselbständige, durch\neinen von vornherein einheitlichen Täterwillen zusammengefaßte Teile einer Straftat. Die Lehre vom \"Fortsetzungsvorsatz\", bei welcher mehrere zZinzelhandlungen aus einem\njeweils aus dem Vorhergegangenen sich neu entwickelnden Vorsatz hervorzugehen scheinen, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt (NJW 1953, 1112).\n\nManches im angefochtenen Urteil spricht dafür, daß\ndie Strafkammer dies verkannt hat. Nach den Tatfeststellungen scheint es, daß der Angeklagte, nachdem er den verwerflichen Weg der Unterschlagung zur Verdeckung eines\n\n:\n2\nH\n\nFehlbetrags einmal betreten hatte und nicht sogieich dabsi\nertappt worden war, später dann jeweils ein Loch geöffnet hat,\num ein früher geöffnetes zu schließen, daß er dabei nach\nimmer höheren Beträgen griff und dazu überging, auch Geld\nfür sich zu entnehmen, So hat sich der Angeklagte auch verteidigt, ohne daß das Landgsricht darauf näher eingeht.\nUnter solchen Umständen ist es fraglich, ob er schon bei\nder Verschleierung des ersten Fehlbetrages zu allen folgenden Pflichtverstößen im wesentlichen entschlossen war, und\nob er sich über Art und Umfang seines künftigen Verhaltens\nund über die etwaige Höhe der erstrebten Bereicherung schon\neinigermaßen genaue Vorstellungen gemacht hat, Dagegen\nspricht weiterhin sein Verhalten am 24, Juni 1954, Unter\ndiesen Umständen genügt die formelhafte Begründung nicht,\ndie das Landgericht für den Gesamtvorsatz gibt.\n\nDies ist im Ergebnis jedoch ebenfalls ohne Belang.\nFür das Unrecht der Tat und den Umfang der Verfehlungen\ndes Angeklagten ist es bei Amtsunterschlagung an sich gleichgültig, ob er wegen einer fortgesetzten Tat oder wegen mehrerer Gelegenheitstaten, von denen unter Umständen die\nletzten wiederum in sich fortgesetzt begangen sein können,\nverurteilt wird. Der verbrecherische Wille, der in solchen\nFällen einen rechtlich wesentlichen ‚Unterschied begründen\nkann, erscheint hier’ nicht unterschiedlich. Bei der Strafe\nvon zehn Monaten Gefängnis kann es auch als ausgeschlossen\ngelten, daß das Landgericht die Strafe bei Annahme mehrerer\nAmtsunterschlagungen, von denen jede mit mindestens 6 Monaten Gefängnis zu ahnden gewesen wäre, niedriger als bisher\nbemessen hätte, zumal es den Umfang des strafbaren Verhaltens\ndes Angeklagten auch nicht vollständig erfaßt hat. Das angefochtene Urteil zeigt im übrigen, daß das Landgericht die\nUmstände, die den Angeklagten immer wieder straffällig werden ließen, an sich richtig ins Auge gefaßt hat. Daher\nbedarf es weder der Aufhebung im Schuldspruch, noch im\n\nStrafausspruch.\n\nDieser kann sich auch nicht durch den Wegfall des\nrechtlichen Gesichtspunktes des Verwahrungsbruchs nach\n8 133 Abs 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten ändern. Strafmilderung kann dann eintreten, wenn sich herausstellt, daß\nder Verurteilte einen von mehreren bisher angenom:enen\nTatbeständen überhaupt nicht erfüllt hat, sofern die Tat\ndadurch ein wesentlich anderes Gesicht gewinnt und sich\nals geringeres Unrecht darstellt. Davon kann bei Gesetzeseinheit, wenn eine Sondervorschrift nur an die Stelle einer\nallgemeinen Strafvorschrift tritt, keine Rede sein,\n\nDie Strafbemessung läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen,\n\nDas Rechtsmittel war daher zu verwerfen,\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr.,Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/3-str-203-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/3-str-203-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.791540+00:00"}}