{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-25_3_StR_135_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-25","aktenzeichen":"3 StR 135/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2276 076\n\nImNamen de s,V olke Ss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gerichtsvollzieher Hans W aus Aare u u\ngeboren am EEEB 1896 in Kreis H ; e\nvegen Antsunteroclilagung ua. .\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1955, an. ‚der ‚teilgenommen haben:\n\nräsident Glenzmann .\n\nBe als Vorsitzender,\n\n\\esrichter Dr.Koeniger .\n\nu jesrichter Prof.Dr. Busch\n\n' Bundesrichter Dr ‚Wiefels\n‚Bundesrichter Wirtzfeld\n\nen .als beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung, ;\nOberstaatsanwalt EEE ve i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSilfserbeiter im mittleren Justizdienst gr\nOn, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. ) Auf die Revision des Angeklagten wird‘ das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18, Oktober 1954 aufgehoben,\n\na) soweit es ihn im Falle SB chuldig gesprochen hat; der Angeklagte wird in diesem Falle\nunter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse freigesprochen;\n\n' b) mit den Feststellungen in dem Falle der Wechselprotestgebühren.\n\n2.) In den Fällen Kb und Regwwird der Schuldspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen Falsch-\n\nN PB\nvo ©\nDE Zn SW Ge Vz\n\n©\n\n- 13 -\n\nbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Gebührenüberhebung verurteilt ist. Der Strafausspruch wird in\ndiesen Fällen mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDer Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung zu 1 b), 2 und 3 wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Zu I\n\n' ‚Von Rechts wegen u\n\nGründe :%\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen vier Vergehen der Falschbeurkundung im Amt je in Tateinheit. mit Gebührenüberhebung, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit Betrug, ausserdem wegen schwerer Amtsunter-\n\n‚schlagung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tatein-\n\nheit mit Abgabenüberhebung, sowie wegen Unterschlagung zur\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\nSeine auf Verletzung von Verfahrensvörschriften und des\nsachlichen ‚Rechts gestützte Revision hat zum: Teil Erfolg.\n\nI. Vertahrenerügen. .\n\nVerfahrensrechtlich macht die Revision geltend, das\nLandgericht habe zu Unrecht Beweisamträge abgelehnt, fer-\n\nner seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt und dadurch\ngleichzeitig die Verteidigung des Angeklagten unzulässig\n\nbeschränkt.\n\n1. y Zunächst beanstandet die Bevision, die Strafkamner habe einen Antrag auf Vernehmung des Regierungsrates\n\nve des zuständigen. Sachbearbeiters im hessischen E\nJustizministerium, mit der Begründung zurückgewiesen, die ne\nvon diesen Zeugen zu bekundende Tatsache ‚werde als wahr N\n\nunterstellt. Dadurch sei der Angeklagte in seiner Vertei-\n\ndigung beschränkt worden und in den Urteilsfeststellungen\n‚ein Widerspruch eritstanden. Dazu dürfe die Ablehnung eines\nBeweisamtrages nicht führen. veailBhätte bestätigen sollen, dass der Angeklagte sich für die Einstellung von\n\nGerichtsvollzieheranwärtern eingesetzt habe. Die Strafkammer habe auf Grund der Aussage des Amtsgerichtsdirektors Dr.Krg festgestellt, der Angeklagte habe diesen bei\n\nseinen Bemtihungen, Abhilfe für die Überlastung der Gerichtsvollzieher zu schaffen, nicht unterstützt, vielmehr\nerklärt, sie könnten die anfallende Arbeit durchaus bewältigen. Es sei nicht vorstellbar, dass der Angeklagte\nsich so widerepruchsvoll verhalten habe, Eine Gegenüber-\n\nstellung des ven mit Kraft hätte diesen zur Richtigstel- E-%\n\nlung oder Einschränkung seiner Angaben veranlassen oder\nseine Glaubwürdigkeit erschüttern und zur Vermeidung einan-\n‚der. widersprechender ‚Festatellungen führen ‚können.\n\ner Beschwerdeführer nicht Auschäringen.\n\n. Gegen die , Behandlung des. Beneisamtrages durch das\nLandgericht. ist nichts einzuwenden; wenn es von der Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsache ausgegangen\nist, Das < hat es getan. Es hat als erwiesen angesehen, daß\nsich der Angeklagte bei Weib um die Einstellung von Gerichtsvollzieheranwärtern bemüht hat. Denn: - t sich\ndas. Landgericht mit dieser Feststellung nie A ‚Widerspruch gesetzt zu der als wahr angenommerien Beweiobehauptung: \\\n\nRichtig ist allerdings ‚tdass i e vom 1 Angeklagten gegenüber Amtsgerichtsdirektor Kr abzegcbene Erklärung\nnicht in Einklang steht mit seiner ‚gegenüber ID | zum\nAusdruck gebrachten Stellungnahne. Trotzdem ist nicht\nauszuschliessen, dass der Angeklagte sich aus irgendwelchen Gründen, etwa seines persönlichen Ansehens wegen,\n‚dem’Amtsgerichtsdirektor Kr gegenüber anders geäussert\nhat als gegenüber dem Sachbearbeiter im Justizministerium.\nJedenfalls konnte das Landgericht das für möglich halten\n- und deshalb von der Vernehmung des Zeugen VegD sbschen.\n\nE\n©\n\nEs ist zuzugeben, dass der Tatrichter im Falle der Wahrunterstellung seiner Aufklärungspflicht nicht enthoben\nist (vgl BGH, NJW 1951, 573 Nr 19). Aber hier drängte der.\nInhalt des Beweisamtrages in Verbindung mit den sonstigen Umständen dem Landgericht die Vernehmung des Regierungsrats Ve - gegebenenfalls unter Gegenüberstellung\nmit dem ‚Zeugen Kr - nicht auf. Denn die Frage der beruflichen Überlastung ist im Beweisamtrag nicht hervorgehoben, ‚de des Umfanges der am Autsgericht Frankfurt, ‚ge-\n\nsoll.\n\n5, ‚) Die Revision sieht einen Verstoss gegen $$. 244\n\nAbs 4, 338 Nr 8 Stpo. darin, dass das Landgericht entgegen\n\ndem Antrag, des Verteidigers die Beiziehung. ‚eines weiteren\n\nSachverständigen abgelehnt hat. Das Landgericht hat seine u\nEntscheidung. damit begründet, die Sachkunde des vornomme-\n\n.. nen Sachverständigen. sei nicht zweifelhaft; es sei nicht\n\n. dargetan, dass der erbetene Gutachter über eine grössere\n\n\\ Sar hkunde verfüge. E\n\nDemgegenüber behauptet die Revision, die Sachkunde\n\ndes vernommenen Sachverständigen Kramer sei zweifelhaft\ngewesen; die des vom Angeklagten genannten Gutachters\n\nsei überlegen, weil er in der Praxis stehe. Die praktisch\ntätigen Vollstreckungsbeamten seien der Ansicht, der Ansatz der Gebühren des § 6 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (GebOfGV) sei zulässig, wenn der Gerichtsvoll-\n\nzieher an Ort und Stelle gewesen sei, ohne dort Ermittlungen angestellt zu haben. Über diese ifeinung hätte sich\ndas Landgericht durch Einholung eines zweiten Gutachtens\nein Bild machen müssen.\n\neen hängt - auch nach dem Vortrag der Revision -\nstets. davon ab, dass der Gerichtsvollzieher an Ort und\nStelle gewesen ist. Das war hier nach den ‚Feststellungen\naber nicht der Fall, ‚soweit es sich um die. dem Angeklag- .\nten vorgeworfene Gebührenüberhebung nach § 6 GebofgY handelt.\nDer Angeklagte hat in diesen Fällen keine Vollstreckungsgänge. ausgeführt. Infolge dessen brauchte sich das Landge-Ficht, nicht damit zu befassen, ob schon wegen des Zufsuchens\nder Schuläner allein die Gebühren nach 86 Abs 2 Satz 2\n2 sind.\n\n2 3. y Weiter bringt die Revision vor, das Landgericht\nhabe ‚seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es.\ndie in einem Beweisermittlungsamtrag gegebene Anregung,\ndie Revisionsakten von 5 Gerichtsvollziehern des Amtsgerichts Kassel beizuziehen, unbeachtet gelassen habe. Die\ndem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen seien nicht\naus dem im Gerichtsvollzieherwesen üblichen Rahmen heraus-\n‚gefallen. Sie seien der Dienstaufsicht bekannt gewesen und\n‚hätten in erster Linie durch dienstaufsichtliche Massnahmen geahndet werden sollen,\n\nAuch damit kann die Revision nichts ausrichten. Selbst\n\nwenn aus den genannten Akten ersichtlich wäre, dass in\nKassel ähnliche Verstösse vorgekommen sind, könnte sich\nder Angeklagte nicht entlasten. Die auf Grund des hier\nfestgestellten Sachverhalts zu treffende Entscheidung\nkahn: ‚nicht dadurch beeinflusst werden, dass in Anderen\nFällen kein Strafverfahren eingeleitet worden ist»\n\n11. sasnsamchmerde,\n\ner Sachbeschwerde verteidigt sich der Angeklagich: damit, seine Tätigkeit sei überwacht,\n\nseine (Gebührenberechnungen seien geprüft worden. Da Bean-\n\nstandun Sn nicht erfolgt seien, habe er sich darauf verlas-\n\nsen dürfen und verlassen, dass die Art seiner Geschäftsfüh-\n\nrung als \"ordnungsmässig anerkannt worden sei. Soweit Ver-\n\nstösse vorgekommen seien, habe ihm das Bewus stsein der\n\n| Rechtswidrigkeit gefehlt.\n\nM\nte hauptsäe\n\n1. ) In den vier Fällen der Falschbeurkundung in Tat\neinheit mit Gebührenüberhebung, teilweise mit Betrug, beruft\nsich die Revision im einzelnen noch darauf, der Angeklagte\nhabe über ‚zehn Jahre ein Verfahren geübt, das nicht gerügt\nworden sei. wenn der ‚Standpunkt des Landgerichts‘ zuträfe,\nhätte auch der Staat zu Unrecht Gebühren erhalten. Denn an\nihn seien 80 % derselben abgeliefert worden. Aus der Tatsäche, dass diese Gelder nicht zugunsten der Berecht igten\nhinterlegt worden seien, habe der Angeklagte schliessen\nmüssen, der Staat, handelnd durch den aufsichtsführenden . .-\nRichter, gehe davon aus, die Beträge seien zu Recht‘ eingehoben. Der innere Tatbestand des Betrugs sei unzureichend\nfestgestellt.\n\nWach dem Sachverhalt sind dem Angeklagten von einer\nReihe von Gläubigern Vollstreckungsaufträge gegen “ I\n\nZw, CB rni die Firma Schill erteilt worden. Kg\n\nww und Revaren in einen anderen Stadtbezirk verzogen,\nGEB in Konkurs geraten. Die Firma SciiWB hatte ihr\n Geschäftslokal geschlossen, Waren und Einrichtungsgegen-\n\nstände weggeschafft. Diese Umstände waren dem Angeklagten\n\nbekannt. Er wusste, dass er wegen örtlicher Unzuständig-\n\nkeit oder wegen Unzulässigkeit von Vollstreckungshandlungen\n‚solche nicht vorzunehmen hatte. Er führte auch. keine Vollstreckungsgänge aus. Gleichwohl fertigte er darüber Protokolle unter { Angabe von erdichteten Daten und Uhrzeiten an\n\nund setzte darin gemäss dem jeweiligen Wertgegenstand Ge-\n\nbührensätze und Auslagen ein. Die festgesetzten Kosten er-\n| hob. er durch ‚Nachnahme von den Gläubigern.\n\nDieses Vorgehen hat das Landgericht in jedem der vier\n\nFälle im Ergebnis mit Recht als fortgesetzte Falschbeurkundung in Tateinheit mit Gebührenüberhebung ı nach 5 348 Abs }\n352, 73 StGB beurteilt,\n\na) Die vom Angeklagten aufgenommenen Protokolle haben\nvolle Beweiskraft gegen jedermann und sind öffentliche Ur- .\n‚kunden (RGSt 60, 27). Der jeweils beurkundete Vollstreckungs-E\n\ngang und damit die Anwesenheit des Gerichtsvollziehers an $\n‚Ort und Stelle ist gesetzlich angeordnet, deshalb eine\n‚rechtserhebliche Tatsache. Deren Aufnahme in das Protokoll\n\"ist ebenso wie die von Ort und Zeit in 8 762 ZPO vorgeschrieben und hat Bedeutung für den Nachweis rechtswirksamer Vollstreckungshandlungen (RGSt 17, 196; 32, 389). Die\nvom Landgericht als Grund für die Rechtserheblichkeit des\nVollstreckungsvorgangs angenommene Gebührenpflicht ist\n\nerst ihre Folge. Der Umstand, dass es zu einer Pfändung\nnicht gekommen ist, ist ohne Belang. Als Gegenstand der\n\nVollstreckungshandlung im Sinne des § 762 Abs 2 Nr 2 ZPO\nkommt auch die damit unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit des Gerichtsvollziehers wie Pfändungsabstand oder\n\nFeststellung des Wegzugs des Schuldners in Betracht. Der ==\n‚äussere Tatbestand des s 348 Abs 1 StGB ist somit erfüllt. Bu\n\nDie innere Seite dieses Tatbestandes ist ebenfalls\nausreichend und ‚irrtums frei erörtert. Nach Überzeugung\nder Strafkanmer war sich der Angeklagte als alter und er-\n‚fahrener Vollziehungsbeamter klar, dass er die ‚nach dem\n\n| Gesetz in das. Protokoll aufzunehmenden Tatsachen falsch beurkundet \"hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch\nohne ausdrückliche Feststellung seine Kenntnis darüber zu\nentnehmen, dass die Niederschriften nicht nur für den\ninneren Dienst bestimmt waren, sondern daneben den Zweck.\nhatten, nach aussen, insbesondere gegenüber den Gläubigern,\nBeweis ı zu | erbringen (vet RGSt 62, 410 La873 € 64; 328 DU):\n\nDie“ vom Angeklagten behaupteten Mängel in der Ge\n schäftsprüfung sind nicht geeignet, seine. Schuld auszu-\n\"schliessen. Die Prüfungen waren nach § 66 der. jedenfalls.\nfür den hier vorliegenden Bereich damals’ ‚geltenden Preußischen. Gerichtsvolizieherordnung (GerVollzO v.23.3.1914\n- Pröüstiinbl S 289, JustMinBl für Hessen 1954 5 73) mohat-..\nlich vorzunehmen. Danach erstreckt sich die Prüfung auf . | j\nden gesamten Inhalt der Register und Akten, namentlich auf\ndie Vergleichung der Registereintragungen mit einer hinreichenden Zahl von Akten. Der Prüfungsbeante kann aber \\;\ndabei nicht erkennen, ob die Einträge in den zu den Akten.\ngenommenen Protokollen der Wirklichkeit entsprechen. Deshalb kann der Angeklagte daraus, dass die nach den falsch\nbeurkundeten Tatsachen richtig berechneten Gebühren nicht\nbeanstandet und die von ihm ordnungsmässig an den Staat\n\nabgelieferten Anteile einbehalten wurden, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns konnte das Landgericht daraus folgern,\ndass er wissentlich gebührenpflichtige Handlungen in die\nNiederschrift aufgenommen hat, die er nicht ausgeführt\nhatte. Br\n\nb) Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Bejahung\nder Gebührenüberhebung. Der Angeklagte hatte als Gerichtsvollzieher ‚Gebühren für amtliche Verrichtungen, nämlich\nfür Vollstreckungshandlungen, zu seinem Vorteil zu erheben.\nDass. sie ihm nicht mit dem ganzen Betrag, sondern nur in\nHöhe von 20 % mittelbar zuflossen, macht nichts aus (R6St\n\nEr hat von den Gläubigern Gebühren für versuchte Zustellung sowie für Einstellung an Ort und Stelle, ausserdem Auslagen erhoben, obwohl er dazu nicht befugt war. Im\n\"Falle C@MWPHätte er die. Sache unerledigt an den Auftraggeber zurückgeben, in den anderen Fällen die Sache an den\n' zuständigen Gerichtsvollzieher abgeben müssen (§ 15 Abs 6,\n7 GerVollz0). Das war ihm nach den Feststellungen bekannt.\nEs wäre. dann keine Gebühr angefallen und damit auch nicht\nder ihn treffende Anteil daran. Trotzdem hat er die Gebühren nach § 6 Abs 2 Satz 1 GebofGV erhoben. Das war nach\nSatz 2 aa0 mur zulässig, wenn die Vollstreckungshandlung\nunterblieb, weil die Wohnung des Schuldners nicht zu ermitteln war. Dieser Wortlaut lässt erkennen, dass der Gerichtsvollzieher selber die Erhebungen an Ort und ‘Stelle\nvornehmen muss. Nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt ist das nicht geschehen. Danach hatte der: Angeklagte\nnichts zu ermitteln, weil er bei Eingang der erwähnten\n\nBERTS\n\n- 10 - 3%\n\nPfändungsaufträge bereits vom Wegzug der Schuldner, von\nder Räumung des Geschäftslokals und der Konkurseröffnung\nwusste. Infolgedessen kam die Erhebung von Gebühren nicht\nin Frage.\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts war dem Angeklagten bekannt, dass er übermässige, nicht geschuldete\nGebühren erhob. Das schliesst es daraus, dass er als Mitglied der Prüfungskommission für Gerichtsvollzieher über\nGebührenangelegenheiten. genügend unterrichtet war, dass\ner einen Vollstreckungsauftrag gegen HM) an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet und in sämtlichen\nFällen seine ‚Anwesenheit an Ort und Stelle beteuert hat.\nDamit ist der innere Tatbestand hinreichend ‚klargestellt,\nzumal nur bedingter Vorsatz vorzuliegen braucht (RGSt 16,\n363; BEHSt 2, 116 me. |\n\n| c):In den Fäl len TEE und RE sicht das Landgericht. auch den Tatbestand eines tateinheitlich zusarmentreffenden Vergehens des Betrugs. als durch die Handlungen:\ndes Angeklagten verwirklicht an» Dieser Auffassung kann\nindes | nicht: ; beigetreten werden;\n\n‚Der Angeklagte hat nicht ausgeführte Vollstreckungsgänge durch Falscheintragung in den Protokollen vorgetäuscht und die auf Grund dieser Falscheintragung berechneten Gebühren von den Gläubigern erhoben. Er hat also\ndurch falsche Angaben über seine Tätigkeit die Gebührenüberhebung gerechtfertigt und damit gleichzeitig die |\nGläubiger in einen Irrtum über seine Befugnis zur Gebührenerhebung versetzt. Seine bewusst unwahre Mitteilung,\ndie Schuldner seien unbekannt wohin verzogen, gehörte not-\n\n- 11 -\n\nwendig zur Täuschung über die Voraussetzungen der Gebührenpflicht. Auch sonst ist nicht dargetan, dass der\nAngeklagte dabei über das begrifflich zum Tatbestand\ndes § 352 StGB gehörende Maß an Irreführung hinausgegangen ist. In solchen Fällen schliesst der Sondertatbestand der Gebührenüberhebung die Annahme von Tateinheit mit Betrug aus Benst 2, 35)»\n\n‚Der Rechtofehler konnte durch \\ Berichtigung des\nSchuldspruchs beseitigt werden. Der Strafausspruch war\nin diesen beiden Fällen aufzuheben, weil nicht auszuschliessen ist, dass die Strafhöhe durch. den Irrtum beeinflusst worden ist. Das gilt namentlich für den Fall\niv in dem der vom Angeklagten erzielte Vorteil wesentlich geringer ist ale in den anderen. Fällen.\n\n2): Das Landgericht hat in den Fällen Pe .[.\nig und Sem :/. KB & Dillien Angeklagten je\neines Verbrechens der schweren Amtsunterschlagung schuldig erkannt. Dagegen wendet er ein, die Zueignungsabsicht\nsei nicht durch eine Handlung nach aussen kundgetan wor-\n‘den. Die Nichteintragung der ganz geringen Beträge - 2.35\nund 3.75 DM - im Dienstregister könne als eine solche nicht\nangesehen werden, weil im Zeitpunkt seiner Dienstenthebung\nauf seinem Dienstkonto ein’ Habensaldo von fäst 6,000 DM\nbestanden habe, das Geld für die abzuliefernden Gebühren\n\ndemnach vorhanden gewesen sei. Die Folgerungen des Landgerichts seien nicht stichhaltig.\n\n. Der Revision ist zuzugeben, dassder in günstigen Einkommensverhältnissen lebende Angeklagte keinen Anlass gehabt hätte, sich in so geringem Umfange an fremden Geldern zu vergreifen, Aber dieses Vorbringen und das weite-\n\nFe\n\nSb\n\n- 12 -\n\nre, der Angeklagte habe eine einleuchtende ..rklärung\n\nfür die Unterlassung der Eintragung gegeben, nämlich er\nhabe das wegen Arbeitsüberlastung übersehen, kann in\ndiesen Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Über diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Fragen hatte allein\ndie Strafkammer in eigener Verantwortung zu befinden. Sie\nhat die Verteidigung des Angeklagten als widerlegt ange-.\nsehen und das im einzelnen begründet. Die ‚aus den ange-\n\nführten Tatsache gezogenen Schlüsse sind frei von Rechts-\n\nirrtum. Zwingend. müssen sie nicht sein\n\nDanach nat der Angertägte die Eintragung der Gebüh-\n\nren im Di: nstregister in beiden Fällen bewusst unterlas-\n\nsen und ai dem Staat daran zustehenden Anteile für sich\n\nbehalten. Der Umstand, dass bei seinem. Ausscheiden aus\n\ndem Dienst ein. der Höhe nach diese Gebühren übersteigender'\n\nBetrag auf seinen Dienstkonto vorhanden war, schliesst\n\ndie Annahme einer Zueignungshandlung. nicht aus. Die Zueignungsabsicht muss allerdings nach aussen erkennbar\nwerden. Diese nach aussen wirkende Zueignungshandlung hat\ndas. Landgericht darin erblickt, dass der Angeklagte die ..\n\nvollen Gebührenbeträge für sich behalten: und deren Buchung =\nim Dienstregister bewusst unterlassen hat. Dagegen ist\n:rechtlich nichts einzuwenden. Die Gebühren aus Amtshand-\n\nlungen der. Gerichtsvollzieher werden für die Staatskasse\n\nerhoben (88 28, 29 GerVollz0). Die bar eingezahlten Gelder sind daher für den Gerichtsvollzieher fremde Sachen;\ner darf diesen Geldern nur seinen eigenen Anteil in Höhe\n\nvon 20 % entnehmen. Der Angeklagte hat in beiden Fällen\n\nvon den Schuldnern die Beträge bar erhalten. Dadurch hat\n\ner an dem Geld den Alleingewahrsam erlangt. Da er es nach\nden Feststellungen für sich behielt in der Absicht, es\n\n- 13 -\n\nfür sich zu verwenden, hat er es sich rechtswidrig zugeeignet.\n\nAuch der Erschwerungsgrund des § 351 StGB ist gegeben. Die Dienstregister der Gerichtsvollzieher gehören\nzu den Registern im Sinne.dieser Vorschrift (RGIW 1936,\n995 Nr 9). Der Angeklagte hat sein Dienstregister nach\nden Peststellungen in Beziehung auf die Unterschlagung\nunrichtig geführt. Die unrichtige Führung liegt hier in\nder Unterlassung. der durch 8§ 60, 61 GerVollzO vorgeschriebenen Bintzagungen (vgl RG HRR 1939. Nr. ern).\n\n3%. j D Dandgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung. eines Teppichs verurteilt, ‚den er von der Margarethe Be zum Kommissionsverkauf erhalten hatte. Die- -\nsen Schuldspruch bekänpft die Revision mit Recht.\n\nWenn der Angeklagte von der Becker den: Teppich übernommen hat mit dem Auftrag, ihn als Kommissionär ‚ZU. ver-.\nkaufen; so konnte er durch die Erledigung dieser: ihm’ übertragenen Aufgabe keine Unterschlagung begehe ehn als:\nKommissionär hatte er die Ware für Rechnung uftraggeberin, aber im eigenen Namen zu verkaufer 583 HGB).\nDurch den Verkauf im Rahmen seiner Ermächtigung hat er:\n\ndemriach sich den Teppich nicht rechtswidrig‘ zugeeignet.\nDasselbe gilt hinsichtlich des durch den Verkauf erzielten Erlöses. War der Angeklagte, Verkaufskommissionär, so\nhat. er den Kaufvertrag nicht. als Stellvertreter der Bep\nabgeschlossen. Als selbständiger, im eigenen Namen handeln-.\nder Kaufmann wurde er Eigentümer des ihm für den verkauften Teppich ausgehändigten Geldes, nicht die Becker. Zwischen ihr und dem Käufer entstanden aus dem Kaufvertrag\nkeine rechtsgeschäftlichen Wirkungen. Die Folge davon ist,\n\n5\n\n-14-\n\ndass sie durch die Ausführung des Kaufgeschäftes nur eine\nForderung auf Zahlung des Erlöses gegen den Angeklagten\nerlangte, gegen die er mit seiner Gegenforderung unter\nden Voraussetzungen der §§ 387, 390 ff BGB, die hier, soviel ersichtlich, ‚gegeben waren, aufrechnen konnte.\n\nNach den bisherigen Feststellungen lässt sich die\nVerurteilung wegen Unterschlagung nicht aufrechterhalten. .\nEs ist aber auch eine weitere kufklärung des Sachverhalts\nnicht zu erwarten. Deshalb hat ‚der Senat auf Freisprechung\nerkannt. 5 “\n\n4.). Ein Weiteres Verbrechen der Am’\nin Dateinheit mit, Äbgabenüberhebung = 133 350,;\nhat das Landgericht: darin gefunden, ‚dass der \"Angeklagte\nin einer ‚grossen Anzahl von Fällen, in denen er Wechselprotest erhoben natte, unbefugterweise zu hohe 'Fahrtauslagen. verrechnet und deshalb keine Wegegebühren abgelie-Be diese auch nicht im | Dienstregister eingetragen hat..\n\nDie Revision wendet ein, der. Angeklagte habe sich\ndarauf verlassen, dass die Berechnung seiner Fahrtkosten\nrichtig gewesen sei» Die Dienstaufsichtsbehörde habe aus\nden ihr. vorgelegten Protestsammelakten erkennen können,\ndass er die Auslagen nur ungefähr berechnet habe. Sie habe\nsich keine Belege vorlegen lassen und das Vorgehen des Angeklagten nicht beanstandet: Er habe nicht gewusst, dass.\nsich die Prüfung auf rein rechnerische Gesichtspunkte beschränkt habe, und habe deshalb seine Berechnungsweise für\neinwandfrei gehalten.\n\na) Auf Grund der Feststellungen ist davon auszugehen,\ndass der Angeklagte in verschiedenen Wechselprotestfällen\n\n.-12-\n\nwegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache berechtigt war, die ihm tatsächlich erwachsenen, die Wegegebühr\nvon 2 DM erreichenden oder übersteigenden Fahrtauslagen\nzu fordern. Diese Reisekosten, deren Höhe sich nach den\nUmständen des Einzelfalles bemisst und nachzuweisen ist,\nstanden ihm voll zu, § 20 GebOfGV, §§ 29 Abs 2, 68 Abs 2\nGerVollzO.. Insoweit scheidet rechtswidrige Zueignung frender Gelder aus.\n\n\"Eine Solche kommt aber in den nach den Urteil‘ die Regel bildenden Fällen. in Betracht, in denen die Voraussetzungen. für einen Anspruch des Angeklagten auf vollen Er-\n\nsatz seiner ‚höheren tatsächlichen Fahrtauslagen fehlten,\nHier hätte er nur den allgemein auf höchstens 1. 20 DM festgesetzten Fahrtkostenpauschalbetrag ansetzen dürfen, der\nauf die 2 DM betragende Wegegebühr anzurechnen gewesen wäre, 454 Abs 2 KostO. In diesen Fällen hat der Angeklagte\ndurch die Einziehung der.ihm nicht zustehenden höheren\n' Reisekosten fremde, dem Staat ‚gehörende Gelder in amtlicher\nEigenschaft empfangen, die er nach Abzug von höchstens\n21.20 DE Fahrtauslagen und 1/5 des noch verbleibenden Gebührenrestes hätte abliefern müssen (vgl oben 12\"): Statt dessen hat er auch diesen in seinem Alleingewahrsam befindlichen! Teil der Gelder für sich verwendet und weder Pahrtkosten noch Wegegebühren in das Dienstregister eingetragen. Damit. nat.er den äusseren Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens. :der schweren Amtsunterschlagung‘ EeI-\nfüllt, wie JE Aändkerscne mit Recht. ankenommen hat,\n\nBedenken gegen die ‚angefochtene Entscheidung bestehen\njedoch insofern, als der Umfang der Verfehlungen des Angeklagten daraus nicht genügend ersichtlich ist. Es ist nicht\n\n16 -\n\nausreichend geklärt, in welchen Fällen oder 'in welcher\nMindestzahl von Fällen das Landgericht eine rachtewidrige Zueignung als erwiesen ansieht.\n\nop dieser acer den Bestand des Urteils, das die\n\n- Hindeststrafe verhängen wollte, gefährden würde, kann\ndahinstehen, weil die Darlegungen zur inneren Tatseite\n\nzu dessen Aufhebung nötigen. Sie sind nicht frei von\nWiderspruch. Zunächst hat das Landgericht unter Angabe\nvon Gründen. ausgeführt, dem Angeklagten. sei die zulässi-.\nge Berechnungsart bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass\nseine Berechnung mit dem Gesetz nicht in Binklang gebracht\nwerden könne.: Im Anschluss daran hat es aber unter Erläuterung der dafür sprechenden Gesicht spunkte. darauf hinge-.\nwiesen, er. 'hätte mindestens bei gehöriger Anspannung seines Gewissens. das Ungesetzliche seines Tuns erkennen müssen, Dieser Hinweis könnte als unschädliche Hilfserwägung aufgefasst. werden, wäre nicht das Landgericht inner-\n| halb. ‚des Rahmens der Strafzumessung - zur Rechtfertigung |\n\"der seiner Meinung nach angedrohten, in Wirklichkeit bei-Verbotsirrtum indes geringeren. (BGHSt 2, 194 LU) Mindeststrafe. von sechs Monaten Gefängnis - eindeutig davon\nausgegangen, der Angeklagte sei bei der falschen Berechnung seiner Fahrtkosten einem verschuldeten Verbotsirrtum\nerlegen. Diese ‚Würdigung ist mit der vorher getroffenen\nFeststellung, der Angeklagte sei sich über das Unzulässige seiner. Berechnungsweise klar gewesen, unvereinbar und\nkann nur- dahin verstanden werden, dass das Landgericht |\nnicht die volle Überzeugung davon erlangt hat, äer Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens beusst gewesen.\n\nLäge der vom Landgericht angenommene Irrtum des Angeklagten tatsächlich vor, so würde es sich nicht um einen\nVerbotsirrtum handeln, sondern um einen Irrtum über seine\nBefugnis, die Fahrtauslagen in der von ihm berechneten Höhe\neinzufordern und über die eingenommenen Gelder allein zu\nverfügen: Dieses Recht betrifft einen Tatumstand, der zum\n\ngesetzlichen Tatbestand der Unterschlagung gehört, § 59 StGB. Denn diese setzt nach der inneren Tatseite das Be-\n\nwusstsein voraus, ‚dass die Sache eine fremde und die Zueignung rechtswidrig sei (RGSt 42, 43). Hätte sich der Angeklagte 80 geirrt, 50 könnte er aus BE 350, ‚351 StGB\nnicht bestraft werden.\n\nDer Schuldspruch in diesem Falle kann schon deshalb\nnicht bestehen bleiben. =“\n\n6) Rshteieri ist ausserdem die Anwendung des § 353\nStGB. be — | | s\n\n| Soweit die Reisekosten des Gerichtsvollziehers allgemein tarifmässig festgesetzt sind, fallen sie unter den\nBegriff von Abgaben, die für eine öffentliche Kasse zu\nerheben sind. Denn insoweit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Leistung des Schuldners an eine öffentliche Kasse, die in ihrer Höhe durch. Gesetz oder Verordnung im voraus festgesetzt ist und ihren Grund in einer\nGegenleistung des Staates hat. Zudem liegen diese Fahrt-\n\n= kosten innerhalb des Rahmens der ebenfalls durch Gesetz\n\nfest bestimmten Wegegebühr von 2 DM und sind auf sie anzurechnen.\n\nDer Angeklagte hat demnach in den Fällen, in denen er\n\nSB\n\n- 18 -\n\nnicht die ihm tatsächlich erwachsenen Fahrtauslagen erheben durfte, sondern nur die sein Fahrtkostenpauschale\neinschliessende Wegegebühr, den dem Staat zustehenden\nAnteil an dieser Gebühr jeweils nicht zur Kasse gebracht.\nAber der Betrag von je 2 DM entspricht dem gesetzlichen\nSatz, war daher nicht zu einem geringeren Teil geschul-\n‘det als erhoben. Es kann sich daher nur fragen, ob die Er-\n‚hebung der die ‚Wegegebühr übersteigenden Reisekosten unter\n§ 353 StGB oder eine andere Sträfbestimmung - § 352 oder\n8 263 StEB = ällt. = 2\n\nas Angaben, geschuldet zur Stäntskasse, können diese\n\nKosten. nicht ‚angesehen werden. Denn hier hat der ‚Angeklagte von seinen Auftraggebern Ersatz ; von angeblich ihm,\nselbst entstandenen. ‚tatsächlichen Auslagen verlangt und\n\nerhalten. Solche Auslagen sind keine. öffentlichen Abga-\n. ben nach 8 353 SteB, weil sie nicht zugunsten der Staats-\n' kasse erhoben werden, überdies. auch nicht von vornherein\ntarifmässig festgesetzt, sondern. Je, nach dem jeweiligen\nAuftrag im Einzelfalle und der Art seiner Ausführung verschieden sind. Insoweit sind also zwar unzulässig hohe\n‚ Beträge vom Angeklagten vereinnahmt worden, aber keine über-.\n‚höhten Abgaben.\n\n&) kuch der Tatbestand des sro Host a vor.\n\nAllerdings \"hat der Angeklagte in einer Anzahl von Fällen ein übermässig. hohes Entgelt für ‚amtliche Verrichtungen\nzu seinem Vorteil erlangt. Aber der Begriff der Vergütung\n\"im Sinne des § 352..8tGB erfasst nur solche Gebühren oder\nVergütungen, deren Betrag durch Gesetz oder Verordnung\nallgemein festgelegt ist (RGSt 17, 169; 40, 378). Diese\n\n- 19 -\n\nallgemeine Regelung war hier nur bis zur Höhe der Wegegebühr getroffen. Für die im Einzelfall darüber hinaus-.\ngehende Einhebung von Fahrtauslagen durch den Angeklagten kann deshalb von Vergütungen gemäss § 352 StGB nicht\n\"gesprochen werden.\n\nen. könnte ‚Betrug vorliegen. Dieser kann dar\nbestehen, dass der Angeklagte von ‘den Schulänern für sei\n‚dienstliche Tätigkeit Beträge verlangte, die er von ihne\nüber die Wegegebühr hinaus nicht fordern durfte. Es ist\nmöglich, dass die Schuldner: durch aas Vorgehen, des Angeklagten über ihre Verpflichtung, über 2 DM ‚hinaus Zahlun\nleisten zu. müssen, getäuscht worden sind und auf Grund\ndieser Irreführung mehr als geschuldet. gezahlt haben.\nHierüber und über die innere Tatseite wird der Sachverha\n\n- in der neuen Hauptverhandlung näher zu. klären sein.\n\n5.) Die Aufhebung eines Teils des Urteils ergreift\n\nauch den Gesamtstrafausspruch. 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