{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-23_3_StR_178_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"3 StR 178/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EV 2236 078\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nsernen\n\nden Buchdrucker Karl S — aus PO ‚ dort\ngeboren am EEEEED: 9\", z. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen ? Betrugs \"und Unterschlagung\n\nhat’ der 3. Stöatsenet des Bundesgerichtshots in der Sitzung\nvom 23. Juni 1955, an der teilgenommen. haben:\n\n‚Senatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n. Bundesrichter Dr. Wiefels.\n‚Bundesrichter Wirtzfeld\n' als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEED\n» „als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\n. Landgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur. neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Betrugs in 34\nFällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 53 Jahren Gefängnis verurteilt worden, Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts.\n\nDie’ Rüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\nGegen den Angeklagten wurde das Hauptverfahren wegen\nder Beschuldigung des Betrugs in 553 Fällen, der Unterschlagung\n\nin 3 Fällen und des Arrestbruchs in Tateinheit mit. Siegelbruch\n. in 2 Fällen ‘entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft\n. vor der Strafkammer eröffnet. Vor der Hauptverhandlung teilte\n“ der Wahlverteidiger dem Gericht mit, daß er die Verteidigung\n\nniedergelegt habe. In der 3 Tage währenden Hauptverhandlung\nwar der Angeklagte ohne Verteidiger. Die Beiordnung eines\nPflichtverteidigers war weder von ihm beantragt worden noch\nvon Amts wegen erfolgt.\n\n_ Daß dem Angeklagten nach Niederlegung der Wahlverteidigung ein Pflichtverteidiger nicht bestellt worden ist, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einem\nRechtsfehler. § 140 Abs 2 StPO machte es dem Vorsitzenden\nzur Pflicht, die Frage zu prüfen, ob die Verteidigung\nnach dieser Vorschrift eine notwendige sei. Die Tatsache,\ndaß der Angeklagte selbst die Bestellung eines Pflichtverteidi-\n\nern teten ter nme cn\net lee Urn\n\nun nn\n\nI Ts Naen.\nLo\n\nen\n\nnt\n\nEee EI SEE\n\nFe\n\nhe a a7 te\n0 TENEN EERERE\n\nes en nr\n\ngers nicht beantragt hatte, befreite ihn nicht von dieser\nVerpflichtung, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers\nbei notwendiger Verteidigung von Amts wegen zu erfolgen\nhat. Die Prüfung war besonders sorgfältig vorzunehmen, da\ndem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz 'zur Verfügung stanı &\n(BGHSt 6, 199). Die Bestellung eines Verteidigers drängte\nsich geradezu auf, da die Staatsanwaltschaft durch Erhebung\nder Anklage bei dem Landgericht und das Landgericht durch\nEröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie dem Falle besondere Bedeutung\nbeimaßen (vgl § 24 Abs 1 Nr 2 GVG, '§ 209 Abs 1 Satz 2 StPO).\nDaß die besondere Bedeutung in einem anderen Umstande als\nder Schwere der Tat gesehen worden wäre, erscheint nach\nLage der Sache ausgeschlossen. Wenn aber das Landgericht\nwegen der Schwere der Tat ein Strafverfahren wegen Vergehen\nvor der Strafkammer eröffnet, dann wird in aller Regel aus\ndem gleichen Grunde auch die Mitwirkung eines Verteidigers\ngeboten erscheinen.\n\nDie Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs 2\nStPO steht nun allerdings im pflichtgemäßen Ermessen\ndes Vorsitzenden. Ermessensentscheidungen sind jedoch\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht daraufhin\nunterworfen, ob Ermessenserwägungen überhaupt angestellt\nund ob die Grenzen des Ermessens gewahrt worden sind\n(BGH 3 StR 404/54 vom 27. Januar 1955). Hier besteht die\nrecht naheliegende Möglichkeit, daß der Vorsitzende die\nBestimmung des § 140 Abs 2 StPO außer acht gelassen hat,\nDer Akteninhalt ergibt nicht, daß der Vorsitzende nach\nder Niederlegung der Wahlverteidigung irgendwelche Erwägungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers\n\n2?\n\n-4A-\n\nangestellt hätte. Sollte sich der Vorsitzende überhaupt\nkeine Gedanken gemacht haben, ob von Amts wegen ein\npflichtverteidiger zu bestellen war, so hätte er ge- !\n\ngen Sinn und Zweck des § 140 Abs 2 StPO verstoßen (RGSt 68,\n35), Im anderen Falle würde er sein Ermessen nach der\n\nLage des Falles in rechtlich fehlerhafter Weise angewendet\nhaben.\n\nur en tn\n\nDa die Verteidigung eine notwendige war;ist durch\ndie Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Hauptver- -\nhandlung zugleich § 338 Nr 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund muß zur Aufhebung des Urteils\nführen:\n\nAuf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachbeschwerde einzugehen, erübrigt sich unter diesen Unständen. Für die neue Hauptverhandlung sei nur auf folgendes hingewiesen: Im Falle des Betrugs zum Nachteil der Firma\nSEE & Co wird zu klären sein, welchen Wert die einzelnen Maschinen hatten, die dieser Firma sicherungsübereignet werden sollten. Wenn die Firma für ihr Darlehen .\nvon 3.000.- DM schon durch die Übereignung der Schneide- Y\nmaschine und des Drucktiegels ausreichend gesichert war,\ndürfte eine Vermögensbeschädigung nicht eingetreten sein.\nWenn der Angeklagte irrigerweise angenommen hätte, daß diese\nbeiden Maschinen schon eine ausreichende Sicherung darstell=\nten, so würde. es an dem Bewußtsein fehlen, durch die Irr-\n\nEI\n\nve;\n\ntumserregung und die dadurch bedingte Vermögensverfügung\ndes Getäuschten eine Vermögensbeschädigung herbeizuführen\n\nIE Glanzmann Koeniger Busch\n\nDr. Wiefels. Wirtzfelä\n\nEi een nn\n\nan\ntn\n\nan a ee\n\n“ . gta","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/3-str-178-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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