{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-23_3_StR_159_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"3 StR 159/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[Dr\n\n2236 077\n\n3 StR 159/55\n\nim N am en des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. die Kauffrau Edeltraud N aus Vin:\ngeboren am EEE 1922 in\n\n2. den Architekten Günter L aus VB, zeboren .\nom EEE 1920 ;n 2 \\\n\nwegen Betrugs Wao\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung De\nvom 23. Juni 1955, : an der teilgenommen haben: Bi\n\nSenatspräsident Glanzmann |\n‚als Vorsitzender, nn . Bu ER\nBundesrichter Dr. Koeniger . \\\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n_ Bundesrichter Wirtzfeid ZZ u\nals beisitzende Richter, oo Eu\nBundesanwalt GER ir. üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt au bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, °\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Pe\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nu ae rain\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ve wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von\n\n10, Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit gegen sie ein Berufsverbot verhängt worden\nist.\n\nIhre weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen wi:\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.\ndes Nechtsmittels, an das Landgericht zurückver- Fi\nwiesen,\n\nDie Revisio on des Angeklagten Lg wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“>\n\nDie Angeklagte Ne ist unter Freisprechung im\nübrigen wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem lonat verurteilt worden.\n\nIn ‚einem weiteren Betrugsfalle hat das Landgericht\ndas Verfahren gegen die Angeklagte U) ausweislich\nder Urteilsgründe. auf Grund des $ ? Abs 1 ‚StrFG 1954 eingestellt. BEE —\n\nAusserdem m ist, der Angeklagten Van die Ausübung\neines Gewerbes, das in dem An- und Verkauf. von amerikanischem\nBesatzugsgut besteht, auf die Dauer ı von ärei Jahren untersagt worden. |\n\nDer Angeklagte zum ist wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf\nMonaten verurteilt worden,\n\nBeide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision\neingelegt. Die Revision der Angeklagten a ) ist auf\ndie Fälle beschränkt, in denen sie verurteilt worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten TED die sich im übrigen\ngegen seine Verurteilung wegen 'Urkundenfälschung richtet, ist\nim dem Betrugsfalle auf das Strafmass beschränkt. Beide\nRevisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nIL; Der Durchführung des Verfahrens gegen die Angeklagte\nNEED steht das Verfahrenshindernis des § 3 StrPG 1954\nnicht entgegen. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung hier nicht gegeben sind.\n\nII. Die Revisionen der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung\nwegen Betrugs bezw. gegen die insoweit verhängte Strafe\nrichten,\n\nEEE\n\nTREE\n\nae\n\nee\n\nIII. Die Revisionen können im Ergebnis auch keinen Erfolg\nhaben, soweit sie die Verurteilung beider Angeklagten wegen\n\nUrkundenfälschung angreifen.\n\n1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\nDie Angeklagte NO hatte im Zusammenwirken mit\ndem Angeklagten Lem der Firma FB & Sohn in betrügerischer\nWeise vorgespiegelt, sie habe auf Aufforderung einer amerikanischen Dienststelle ein Kaufangebot über etwa 4 t Kupfer\nund 5 t Messing an diese abgegeben und es sei \"mit 80 %\nWahrscheinlichkeit\" damit zu rechnen, dass sie den Zuschlag\nerhalten werde, Sie hatte sich gegenüber der Firma FI»\n\n& Sohn zur Lieferung dieser Waren in spätestens 10 - 14\nTagen am 14. November 1953 verpflichtet und von ihr eine\nVorauszahlung von 10 000 DM erhalten. Dieserhalb erfolgte\ndie oben erwähnte Verurteilung beider Beschwerdeführer\n\nwegen Betrugs.\n\nDa nach Ablauf der Lieferzeit FB imner dringender\ndie Vertragserfüllung verlangte, beide Angeklagten aber\nweder die Ware liefern noch die Vorauszahlung zurückzahlen\nkonnten, versuchten die Beschwerdeführer, die Firma \"az\nhinzuhalten, um Zeit zu gewinnen.\n\nzu diesen Zweck verschaffte sich die Angeklagte Na\n723 einer amerikanischen Dienststelle unter einem\n- Vorwand einen leeren amerikanischen Voräruck zur Abgabe,\nvon ‚Geboten für zum Verkauf gestellte Waren.\n\nBei ordnungsgemässer Geschäftsabwicklung wurden nach\nden Feststellungen des Landgerichts derartige Formblätter\nvon den amerikanischen Dienststellen soweit ausgefüllt,\ndass der deutsche Bieter nur die von ihm gebotenen Preise\nfür die Waren einzusetzen und das Angebot zu unterzeichnen\nbrauchte. Das Formblatt enthielt also üblicherweise schon\n\n37\n\nbei der Versendung an die als Interessenten der Dienststelle\nbekannten Geschäftsleute die Angaben über die verkaufende\nDienststelle und die zum Verkauf stehenden Warenmengen,\n\nIm Gegensatz dazu füllte hier die Angeklagte Non\nGEB ias beschaffte Formblatt selbst ganz aus, Die sonst\nvon der amerikanischen Dienststelle eingesetzten Angaben\nschrieb sie mit einer amerikanischen Schreibmaschine in\nenglischer Sprache. Dadurch entstand der Bindruck, als\nob dieser Teil des Vordrucks von der amerikanischen Dienst-\n\nstelle ausgefüllt worden sei; in. Wirklichkeit bestand die\n\nin diesem Schriftstück angegebene Dienststelle überhaupt\nnicht, auch hatte keine amerikanische Dienststelle Waren\nder aufgeführten Art zum öffentlichen Verkauf gestellt.\n\nMit einer üblichen deutschen Schreibmaschine setzte\ndie Angeklagte VE dann ihren Firmennamen als Bieter\nein, schrieb in die Spalte für Ware und gebotenen Preis;\n\"Restzahlung u. Übergabe der Ware erfolgt nach Freigabe\ndurch die USA-Besatzungsmacht\" und unterzeichnete das\nSchriftstück,\n\nMit dem so ausgefüllten Formblatt schickte sie den\nAngeklagten Ta der gegen Provion für sie tätig war\nund wusste, wie das Schriftstück zustande gekommen war,\nzu der Firma TB: LEE zeigte es TB jun. vor und ver-\n: sicherte ihn, dass, wie \"dieser Zuschlag\" ja beweise, die |\nLieferung des Altmaterials in Ordnung gehe und dass nur\neine geringfügige Verzögerung der Lieferung eingetreten\nsei. Hierdurch erreichte I, dass die Firma FW sich\nbereit erklärte, noch kurze Zeit zu warten.\n\n2. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\ndie Angeklagte Tip mit “echt wegen Urkundenfälschung\nbestraft. |\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, die Angeklagte N»\nWED Le eine unechte Urkunde hergestellt, da das den\n\nAltwarenhändler FEB vorgelegte Schriftstück den Gedankeninhalt verkörpert habe, dass die Firma VW auf ihr\nAngebot den Zuschlag erhalten habe. Dass das von der Angeklagten Vi ausgefüllte Formblatt einen Zuschlag\nenthielt, kann nach den Feststellungen des Tatrichters aber\n\nnicht angenommen werden. Auch der von der Angeklagten Te\nKB in Qie Spalte für Ware und Preis eingesetzte Zusatz\n\"Restzahlung u. Übergabe der Ware erfolgt nach Freigabe\ndurch die USA-Besatzungsmacht\" ist nur geeignet, gewisse\nAngebotsbedingungen zu beweisen, nicht aber die Erteilung\n\ndes Zuschlags. Dies gilt um so mehr, als dieser. Vermerk\n\nmit der deutschen Schreibmaschine geschrieben und daher\n\nals Erklärung der Angeklagten selbst erkennbar war. Mit\ndieser Begründung kann somit die Verurteilung der Angeklagten\nNEED essen Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten\nwerden, | |\n\nMit Recht hat die Strafkamer es aber weiter auch\ndarauf abgestellt, dass die Angeklagte durch das Ausfüllen\ndes amerikanischen Vordrucks mit zwei verschiedenen Schreihmaschinen, von denen die eine amerikanischer Herkunft war,\nvorgetäuscht habe, dass der von ihr mit der amerikanischen\nSchreibmaschine ausgefüllte Teil des Formblattes von der\n&merikanischen Dienststelle geschrieben worden sei. Damit.\nhat sie eine Urkunde fälschlich angefertigt.\n\nDieser Teil des Formblattes verkörperte nämlich. die\nErklärung, dass die in ihm angeführte, genau bezeichnete\namerikanische Dienststelle die aufgeführten Warenmengen\nzum Verkauf bereitgestellt habe. Das Schriftstück war zum\nBeweis dieser Tatsache im Rechtsverkehr bestimmt. Bedenken\ngegen seine Urkundeneigenschaft können nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es nicht von der amerikanischen\nDienststelle unterschrieben ist, Es genügt, dass der kussteller der Urkunde aus der Urkunde selbst erkennbar ist\n\n(RGSt 26, 270 2717; 40, 217; 61, 161; RG JW 1932, 168 Nr 16).\n\nDas ist hier der Fall, da in dem Formblatt die verkaufende\nEinheit und der Name des verantwortlichen Offiziers nach den\nFeststellungen des Tatrichters in den betreffenden Spalten\nvon der Angeklagten Vu eingesetzt worden war.\n\nDie Angeklagte N erg somit eine unechte Urkunde\nhergestellt. Sie hat dies nach den Feststellungen des Landgerichts zu dem Zwecke getan, um mit dieser Urkunde den Altwarenhändler FORD on der sofortigen Geltendmachung seiner\nAnsprüche abzuhalten, also Im Rechtsverkehr zu täuschen.\n\nSie hat damit den Tatbestand des s 267 StGB in der ersten\nBegehungsform verwirklicht. BE\n\nDadurch, dass die Angeklagte das Schriftsttick durch\nLan iüen FE vorzeigen liess, hat sie die unechte Urkunde\nzur Täuschung im Rechtsverkehr auch gebraucht. Zu Unrecht\nerklärt das ‚Landgericht sie insoweit für \"straffrei\", Wenn\nder Täter seine von vornherein bei der fälschlichen Anfertigung der Urkunde gefasste Absicht, sie in bestimmter\nWeise im Rechtsverkehr zu gebrauchen, später in die Tat\numsetzt, bildet die fälschliche Anfertigung und das spätere\nGebrauchmachen nur eine Straftat der Urkundenfälschung;\ndann wird die mit den Fälschen rechtlich vollendete Straftat erst durch den Gebrauch tatsächlich beendet (BGH 1 StR\n399/51 vom 23, Oktober 1951; 1 StR 145/52 vom 17. Wärz 1953;\nBGHSt 5, 291 (2937)\n\nIm Ergebnis ist daher die Verurteilung der Angeklagten\nNEED wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. .\n\n3, Aus den gleichen Gründen ist auch die Verurteilung\ndes Angeklagten IP aus $. 267 StGB rechtlich unbedenklich, da dieser nach den Feststellungen des Tatrichters\nKenntnis von der fälschlichen Anfertigung des Schriftstücks\n\nA\n\nI\n\ndurch die Angeklagte No hatte und trotz dieser\nKenntnis von dem Schriftstück zur Täuschung des Altwarenhändlers FW jun. Gebrauch gemacht hat.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten If lässt daher\ninsgesamt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen,\nÜber den Antrag seines Verteidigers auf Bewilligung von\nStrafaussetzung zur Bewährung brauchte das Landgericht nicht\nausdrücklich zu entscheiden, weil durch die Höhe der verhängten Strafe die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 23 StGB). |\n\nDie Revision des Angeklagten za musste gaher in\nvollem Umfange verworfen werden.\n\nIV. Das gegen die Angeklagte N RER verhängte Berufsverbot kann dagegen nicht aufrechterhalten werden, da die\nbisherigen Feststellungen für die Anordnung dieser Sicherungsmassregel nicht ausreichen. Zwar kann dem Landgericht darin\n‚gefolgt werden, dass die Angeklagte Vguuuuu die Straftaten gegenüber TE unter Missbrauch ihres Gewerbes als\nAltmaterialhändlerin begangen hat. Weitere Voraussetzung\n\nist jedoch, dass die Verhängung des Berufsverbots notwendig\nist, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung zu\n‚Schützen. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, hat die\nStrafkammer bisher nicht ausreichend dargetan. Der Natrichter darf ein Berufsverbot nur dann verhängen, wenn er\ndie Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter nach Verbüssung\nder verhängten Strafe noch weiterhin die Allgemeinheit ge- |\nfährden wird (R6St 74, 54). Hierbei hätte die Strafkammer\nerwägen sollen, ob von der Verbüssung der Strafe bei der\nbisher nicht erheblich vorbestraften Angeklagten ein nachhaltiger Zindruck zu erwarten ist oder nicht. Die blosse\n\"Möglichkeit\", dass die Angeklagte später nochmals ähnliche\nStraftaten begehen könnte, genügt jedenfalls entgegen der\nAnsicht der Strafkammer zur Begründung des angeordneten\nBerufsverbots nicht.\n\n>4\n\nEinsichtlich des Berufsverbots musste die Sache daher\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision\nder Angeklagten Vi keinen Erfolg haben konnte.\n\nGlanzmann . Koeniger Busch \\ .\nDr, Wiefels 00 Wirtzfelä","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/3-str-159-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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