{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-23_3_StR_157_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"3 StR 157/55","doktyp":null,"leitsatz":": \"\nMitglieder (ordentliche und stellvertrutende)\nder auf Grund KRG Nr 18 gebildeten Wohnungsausschüsse- sind, wenn sie bei der Beratung\ndes Wohnungsamtes mitwirken, Beamte im strafrechtlichen Sinne,","text_plain":"..\nv.\n\n| “Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 359 | 2226 075.\n\nRechtssatz;: \"\nMitglieder (ordentliche und stellvertrutende)\nder auf Grund KRG Nr 18 gebildeten Wohnungsausschüsse- sind, wenn sie bei der Beratung\ndes Wohnungsamtes mitwirken, Beamte im strafrechtlichen Sinne,\n\nAktenzeichen: 3 StR 157/55\n\nUrt. des BGH vom 23. Juni 1955 LG Duisburg\n\n3_5:R, 151/23\n\nImNamen des Volkes ı\n\nIn der Strafsache :\n\ngegen +\n1.) den Inseratenwerbe ef M aus D s I:\ngeboren am 1895 in Gi 4\n\n2.) den Makler Valerian_P rer 5 aus 1%\n, geboren a 1 in er\n\n, UDSSR, | er\n\n\\\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nea.\n\n- . .. Ber ge Zurnnpere\n\nET\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\n%\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten M gegen das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 19.\nAugust 1954 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit freigesprochen worden sind:\n\na) der Angeklagte MW in vollem Unfange,\n\nb) der Angeklagte TEE in den Fällen der Besorgung von Dringlichkeitsbescheinigungen und Woh-\n\nnungszuweisungen, ferner soweit die ihm erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nverworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nGründe:\n\n— mn\n\nA) Betreffend den Angeklagten Me\nI.)Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\n1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Mg in\ndrei Fällen Geldgeschenke von Personen angenommen, deren\nAnträge auf Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf beim Wohnungsamt erfolgreich\nbefürwortet hatte. Von der deshalb gegen ihn erhobenen Anklage der Bestechlichkeit hat das Landgericht ihn freigesprochen, weil er nicht als Beamter im Sinne des § 359\n\nStGB angesehen werden könne. Es ist der Ansicht, die Mitglieder des Wohnungsausschusses seien um deswillen nicht\nBeamte im Sinne des § 359 StGB, weil das Kontrollratsgesetz\nNr 18 den Wohnungsausschuß in erster Linie als Sachverständigenausschuß gestaltet habe und weil dessen Mitglieder in\nDüsseldorf von den politischen Parteien in den Ausschuß\nentsandt worden seien und daher ausschliesslich die Interessen ihrer Partei und deren Wähler wahrzunehmen gehabt\nhätten,\n\nDiese Ansicht trägt den Freispruch nicht.\n\n2.) Als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf war der Angeklagte - oränungsmässige Bestellung vorausgesetzt - Beamter im Sinne des § 359 StGB, soweit er\nAufgaben erfüllte, die den Mitgliedern des Wohnungsausschusses oblagen.\n\nDer Wohnungsausschuss war ein Organ der Stadtverwaltung Düsseldorf. Seine Einsetzung und sein Aufgabenkreis\n\nEEE T\n\nm\n\n%\n\npr\n°\n\nnu. I ee\n\nberuhten zunächst auf Art II Nr 1 a II, Art I des kRG\n\nNr 18 und § 53 der revidierten Deutschen Gemeindeordnung\nvom 1, April 1946 (rev DGO) und später auch auf § 3 des\nLandeswohnungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 23.\nJanuar 1950 (GV BL 25). Zu seinen Aufgaben gehörte es,\n\ndas Wohnungsamt der Stadt Düsseldorf beim Vollzug des\n\nKRG Nr 18 und des Landeswohnungsgesetzes zu beraten. Das\nWohnungsamt hatte nach diesen Gesetzen den vorhandenen\nWohnraum aufzunehmen, zu erfassen, zu vermehren und zu\nverteilen. Die Bewirtschaftung des Wohnraumes, der diese\nTätigkeiten dienten, ist eine Angelegenheit der sogenannten Auftragsverwaltung, die von den Gemeinden im Auftrage\ndes Staates erledigt wird. Es handelt sich dabei um Dienstverrichtungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind‘ I\nund staatlichen Zwecken dienen. Wer solche Dienste verrichtet, gilt nach § 359 StGB als Beamter auch, wenn er\n\nim staatsrechtlichen Sinne nicht Beamter ist. Indem der\nWohnungsausschuß in Erfüllung der ihm durch das Gesetz\nübertragenen Aufgaben das Wohnungsamt bei der Bewirtschaftung des Wohnraumes beriet, verrichtete er daher ebenfalls.\nDienste, die aus der Staatsge'alt abgeleitet waren und staat-.\nlichen Zwecken dienten (R6$t 57, 366). Unter diesen Begriff\nfällt keineswegs, wie das Landgericht anzunehmen scheint,\nnur die entscheidende Tätigkeit, sondern ebenso sehr jede\nTätigkeit, die die Entscheidungen vorbereiten soll, Das\n\nist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl BGH 3 StR 684/52\nvom 18.12.1952; OGHBZSt 2, 1065 RGH 70, 235; 68, 255; 57;\n366) und hat seinen Grund darin, dass die Entscheidungen ;\nin aller Regel nur auf Grund von Vorarbeiten getroffen wer” -\nden können. Unter ihnen kommt ausschlaggebende Bedeutung\nden Berichten und Vorschlägen der Sachbearbeiter und der‘\ngutachtlichen oder sonstigen Äusserung derjenigen Amtsper-\n‚sonen zu, deren Anhörung, Befragung oder Zustimmung vor\n\nN\n\nsc\n\nder Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben oder aus sachlichen Gründen geboten ist. Denn diese Berichte, Vorschläge oder gutachtlichen Äusserungen bilden die Grundlage für\ndie schliessliche Entscheidung. Die Ansicht des Landgerichts,\ndie Mitglieder des Wohnungsausschusses seien hinsichtlich\nihrer Tätigkeit in dieser Eigenschaft nicht als Beamte im\nstrafrechtlichen Sinne anzusehen, weil das Kontrollratsgesetz Nr 18 den Wohnungsausschuß in erster Linie als Sachverständigen-Ausschuß gestaltet habe, beruht demnach auf\neiner Verkennung des Begriffes der aus der Staatsgewalt\nabgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Tätigkeit»\n\nFehl geht ferner die Meinung, die Mitglieder des Wohnungsausschusses hätten, da sie von den politischen Parteien in den Ausschuß entsandt waren, ausschließlich die |\nInteressen ihrer Partei und deren Wähler wahrzunehmen ge- i\nhabt. Das trifft nicht einmal für die Mitglieder der parlamentarischen Körperschaften zu. Art 38 Abs 1 GG bestimmt i\nausdrücklich, dass die Abgeordneten des deutschen Bundesta- R\nges Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen u\nnicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Sie\ndürfen sich also nicht ausschliesslich als Vertreter der\nInteressen ihrer Partei und deren Wähler fühlen. Das gilt\n\n“erst recht für die Mitglieder des Wohnungsausschusses,\n\nder - jedenfalls soweit er das Wohnungsamt bei dessen Tätigkeit berät -, kein politisches Gremium, sondern ein\nreines Verwaltungsorgan ist und als solches nicht partei- Ei\npolitischen Gesichtspunkten folgen, sondern sich ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit leiten lassen darf,\nNach dem Urteil hat der Angeklagte sein Amt als Mitglied RE\ndes Wohnungsausschusses selbst dahin verstanden, dass er\nausser der Wahrnehmung der Interessen seiner Partei und deren Wähler auch allgemeine Interessen und die Interessen\n\ndes Wohnungsamtes und der Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf wahrzunehmen habe. Die Hälfte der Mitglieder des Wohnungsausschusses waren Stadtverordnete. Auch dieser Umstand .\nbewirkt nicht, dass Mitglieder des Ausschusses nicht Beante :\nim Sinne des § 359 StGB gewesen wären, soweit sie das Wohnungsamt zu beraten hatten.\n\nx\nF\n\nIndem der Angeklagte ME Anträge von Wohnungssuchen- =\nden auf Erteilung von Dringlichkeitsbescheinigungen oder auf\nWohnungszuweisung in persönlicher Rücksprache mit dem Leiter , °\ndes Wohnungsamtes befürwortete, handelte er in seiner Eiger- :\nschaft als Kitglied des Wohnungsausschusses und verrichtete =\ner eine Tätigkeit, die in den Aufgabenkreis des Wohnungsaus- ;\nschusses fiel, Er beriet das Wohnungsamt bei der Verteilung i\ndes vorhandenen Wohnraumes, Hierzu war er befugt. Ursprünglich wurden Einzelfälle der Wohnungszuweisung vom Ausschuß\nselbst behandelt, Später übertrug der Ausschuß die Bearbeitung solcher Fälle einzelnen Ausschußmitgliedern. Vom Jahre\n1950 ab war jedes der Nitglieder ermächtigt, die ihm von\nseiner Fraktion, vom Ausschuß oder von anderen Stellen übergebenen Fälle selbständig zu bearbeiten und in dringenden\n\nFällen dem Leiter des Wohnungsamtes unmittelbar vorzutragen.\nWenn ein Mitglied von dieser Befugnis Gebrauch machte, wie\n\nes der Angeklagte mehrfach und auch in den drei Fällen, in\ndenen er nachträglich Geldgeschenke annahm, getan hat, so nn\nhandelte dieses Mitglied nicht als Privatperson. Vielmehr ;.\nerfüllte es eine zur Zuständigkeit des\" Wohnungsausschusses EE\ngehörende Aufgabe. Es nahm damit eine Amtshandlung vor und. |\nist deshalb auch hinsichtlich dieser Handlung als Beamter\nim strafrechtlichen Sinne anzusehen. Dabei ist es entgegen ;\nder vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ansicht ohne Bedeutung, dass in den hier in Betracht kommenden Fällen die Antragsteller sich unmittelbar an den Angeklagten gewandt hat-\n\n55\n\nten, dass er also im Einzelfalle keinen Bearbeitungsauftrag vom Ausschuß oder einer anderen Amtsstelle erhalten\nhatte. Dadurch wird der Charakter der Handlung als Amtshandlung nicht berührt. Denn dieser Charakter ergibt sich\ndaraus, dass die beratende Stellungnahme zu..solchen Anträgen zu den amtlichen Verrichtungen des Wohnungsausschusses\ngehörte und dass der Ausschuß die Einzelfälle nicht in gemeinsamer Sitzung erörterte und beriet, sondern durch die\neinzelnen Mitglieder selbständig bearbeiten liess. Ob der\nAusschuß befugt war, die Bearbeitung von Einzelfällen den\neinzelnen Mitgliedern völlig zu überlassen, dergestalt;\ndass nicht mehr der Ausschuß als Kollegium, sondern ein\n\n. einzelnes Mitglied des Ausschusses völlig selbständig, ohne den Ausschuß zu beteiligen, den einzelnen Fall beurteilte und das Wohnungsamt beriet, kann unerörtert bleiben.\nAuch wenn. der Ausschuß in diesem Umfange seine Aufgaben\nnicht auf seine einzelnen Mitglieder hätte. übertragen dürfen, so blieb die beratende Tätigkeit, die die Mitglieder\nin diesen Fällen ausübten, doch eine in das Amt: des einzelnen Mitgliedes einschlagende Handlung. Sie wurde nur in einer anderen Form, nämlich als Handlung eines einzelnen und\nnicht als Kollegialhandlung vorgenommen. Sie stand gleichwohl ihrer Natur nach mit dem Amt des Ausschußmitgliedes\n\nim Zusammenhang und wurde von dem Ausschußmitglied vermöge\nseiner amtlichen Stellung vorgenommen,\n\nDer Angeklagte meint, eine Amtshandlung könrie in der\nbefürwortenden Vorsprache beim Leiter des Wohnungsamtes\nauch deshalb nicht gefunden werden, weil jedermann die Befugnis und die Möglichkeit habe, in eigener oder in fremder Sache beim Leiter des Wohnungsamtes vorzusprechen. Hierfür seien beim Wohnungsamt in Düsseldorf besondere Sprechtage festgesetzt. Es kann auf sich beruhen, in welchem Um-,\nfange der einzelne Wohnungssuchende zur Tatzeit tatsächlich\n\nin der Lage war, jederzeit sein Anliegen persönlich beim\nLeiter des Wohnungsamtes in Düsseldorf vorzutragen, und\ninwieweit andere Personen es im Auftrage des Wohnungssuche,\nden konnten, Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur damals, sondern auch noch heute die Zahl der Wohnungssuchenden, deren Fall im Sinne der Richtlinien der Wohnungsänter\ndringlich ist, erheblich grösser ist als der zur Verfügung\n\"stehende Wohnraum. Bei dieser auch in der Dringlichkeitsstufe das Angebot weit überschreitenden Nachfrage musste\ndie Befürwortung durch den Wohnungsausschuß und, nachdem\nder Wohnungsausschuß dazu übergegangen war, die Einzelfälle von seinen Mitgliedern selbständig bearbeiten zu lassen,\ndie Befürwortung auch des mit der Sache befässten Mitgliedes für die Entscheidung des Leiters des Wohnungsamtes von\nerheblicher Bedeutung sein. Dass dem in Düsseldorf so gewe-E\nsen ist, ergeben die tatrichterlichen Feststellungen. Ihnen#\nist zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen. der Angeklag\nte den Antrag in persönlicher Vorsprache beim Leiter des\nWohnungsamtes befürwortete, in einer —- gemessen an dem erfahrungsgemäss Üblichen - erstaunlich kurzen Zeit die Dring\nlichkeitsbescheinigung erteilt und die Wohnung zugewiesen\nwurde. Es kann desnalb keine Rede davon sein, dass der Ange\nklagte nur etwas getan hätte, . was jedermann zu tun in der\nLage war, und dass er hierbei lediglich sein Ansehen als\n\nKitglied des Wohnungsausschusses und seine persönlichen Beziehungen zum Leiter des Wohnungsamtes ausgenutzt hätte.\nFür den unbefangenen Beurteiler lässt das Urteil erkennen, .\ndass der Angeklagte in den von ihm persönlich befürworteten Fällen deshalb in so erstaunlich kurzer Zeit Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung erhielt, weil er\nin amtlicher Eigenschaft, nämlich als Mitglied des Wohnung\nausschusses und gewissermaßen in dessen Vertretung, die An\nträge befürwortet hatte.\n\n2,) Beamter im strafrechtlichen Sinne ist nur derjenige, der - wenn auch ohne Begründung eines öffentlichen\nDienstgewaltverhältnisses, also ohne Beamter im staatsrechtlichen Sinne zu sein --„ von einer nach den bundesoder landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle in\nallgemeiner Weise durch ausdrücklichen oder stillschweigenden öffentlichrechtlichen Akt zu den in Frage stehenden aus\nder Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken die-.\nnenden Dienstverrichtungen berufen worden ist (RGSt 75, 396).\nWer nicht von der zuständigen Stelle in diesem Sinne \"angestellt\" ist, kann trotz dem amtlichen Charakter seiner Tätigkeit nicht als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen werden. |\n\nDer Angeklagte ist zunächst zum stellvertretenden Mitglied des Wohnungsausschusses bestellt worden. Hierzu wurde\ner auf Vorschlag der politischen Partei, der er angehörte,\n\n. durch die Stadtvertretung der Stadt Düsseldorf am 19. Juni\n1948 und erneut am 12, Dezember 1948 gewählt. Zur Zeit der\nVorgänge, die ihm als Bestechlichkeit zur Last gelegt werden, war er als ordentliches Mitglied des Wohnungsausschusses tätig. Als solches ist er auf Antrag seiner Partei durch\nden Oberbürgermeister am 17. Januar 1949 an Stelle eines ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes, das ebenfalls seiner\n\nPartei angehörte, bestellt worden. Die Stadtvertretung (Rats- Ei\n\nversammlung) hatte den Oberbürgermeister durch Beschluss\nvom 17, Dezember 1948 ermächtigt, auf Antrag von Ausschussmitgliedernmit Zustimmung ihrer Fraktion einen \"Austausch\nvon Ausschußmitgliedern\" von sich aus vorzunehmen, wenn da-\n\ndurch das politische Stärkeverhältnis innerhalb der Ausschüs- R;\n\nse nicht geändert wurde.\n\nDas Landgericht hat zwar gegen die Rechtswi.rksamkeit\ndieser Ermächtigung keine Bedenken. Dem kann indessen nicht\n\n.——.\n\neen a Gas\n\nTEL\n\n- 10 -\n\nbeigepflichtet werden, In § 32 rev. DGO wird bestimmt:\n\n\"Die Verwaltung der Gemeinde liegt voll und ausschliesslich dem Rate der Gemeinde ob.\"\n\nDamit sollte das sogen. Führerprinzip der nationalsozialistischen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 beseitigt werden, die in § 32 die Verwaltung dem Bürgermei.,\nster in voller und ausschliesslicher Verantwortung zugewiesen hatte. In § 52 S 5 rev. DG0 ist ferner bestimmt:\n\n\"Unbeschadet der Vorschriften des § 103 darf der Rat\nder Gemeinde die Pflicht zur Beratung und Genehnigung keinem Ausschuß und keiner anderen Körperschaft\nübertragen.\" |\n\nIn § 103 ist vorgeschrieben:\n\n\"Der Rat der Gemeinde kann für die Beratung besonderer Gegenstände Ausschüsse nach Maßgabe der Gemeindeverfassung oder Geschäftsordnung bilden.\"\n\nNur in Angelegenheiten, die keine Verzögerung zulassen,\nkann der Bürgermeister zusammen mit einem weiteren Gemeinderat, in Fällen äusserster Dringlichkeit sogar allein\ndie Entscheidung treffen. Jedoch muss er in beiden Fällen\nnachträglich die Genehmigung der Ratsversammlung einholen\n(§ 54 rev,D60). |\n\nNach Art II KRG Nr 18 war der Rat der Gemeinde verpflichtet, einen Wohnungsausschuß einzusetzen. Zu seiner\nZuständigkeit gehörte es also, die Mitglieder dieses Aus“\nschusses durch Wahl zu bestimmen, Es handelte sich hierbei\nnicht um eine beratende, sondern um eine entscheidende Tä\ntigkeit, Für die Übertragung dieser Entscheidung auf den\n\n.. Land Nordrhein-Westfalen (GVBl NRW 1952, 283) hat das im\n\nat ER\n\nSe ER EN .\nan ie.\n\n2\nw\n\nOberbürgermeister bietet die revidierte Deutsche Gemeindeordnung keine Grundlage, Nach den angezogenen Vorschrif- f\nten hätte der Rat der Gemeinde die Wahl der Mitglieder des }\nWohnungsausschusses nicht einmal einem hierfür gebildeten a\nAusschuß übertragen können. Den Ausschüssen durfte nur be- k\nratende Tätigkeit übertragen werden.Die Bildung des Wohnungsausschusses ist eine Angelegenheit der Gemeindeverfassung.\n\nSie betrifft die Einsetzung eines Organs der Gemeindeverwal- Ü\ntung. Deshalb überträgt das Gesetz sie dem Rat der Gemeinde bi\nals der auf Grund demokratischer Wahl zustande gekommenen |\nVertretung der Gesamtbürgerschaft, Daraus ist der Wille des B:\nGesetzes zu entnehmen, dass die Mitglieder des Wohnungsaus- .B\n\nschusses ebenfalls nach demokratischen Grundsätzen von dem\nRat der Gemeinde gewählt werden sollen. Mit diesem klaren\nWillen des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, dass der Rat\nder Gemeinde seine Aufgabe, den Wohnungsausschuß einzusetzen, dem Oberbürgermeister übertragen könnte, Die Bildung\nder gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Ausschüsse ist eine Aufgabe, die wegen ihres gemeindeverfassungsmässigen Charakters von dem Rat der Gemeinde niemals auf ein\nanderes Gremium oder gar auf den Oberbürgermeister übertragen werden kann. Die erst nach den hier zur Aburteilung\nstehenden Taten in Kraft getretene Gemeindeordnung für das\n\n§ 28 Abs 2 ausdrücklich ausgesprochen. Es muss aber auch für\ndie vorhergehende Zeit gelten, weil es sich aus dem Wesen\nder Bildung der Ausschüsse und dem demokratischen Grundgedanken der Gemeindeverfassung ergibt.\n\nDie Berufung des Angeklagten Mg zum ordentlichen\nMitglied des Wohnungsausschusses durch den Oberbürgermeister . T\nwar somit rechtsunwirksam. Sie könnte jedoch dadurch rechts- . N\nwirksam geworden sein, dass der Rat der Gemeinde nachträg-\n\nhen a I ns\n\n. >. B . .\n.\n\nMe en.\n\nTEE Nena\n2 er.\n\n- 12 -\n\ndie Berufung ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung\ngenehmigte. Ob dies der Fall gewesen ist, braucht indessen nicht mehr geprüft zu werden,\n\nWenn die Berufung des Angeklagten Uggpzun ordentlichen Mitglied des Wohnungsausschusses von der Ratsver-\n\nsammlung nicht genehmigt \\orden sein sollte, so würde der |\n\nAngeklagte stellvertretendes Mitglied des Wohnungsausschusses geblieben sein. Denn hierzu war er ordnungsgemäss von\nder Ratsversammlung gewählt worden, Die Bestllung war ihn\nauf der Geschif tsstelle seiner Partei mitgeteilt worden,\nDas Landgericht konnte zwar nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob dem Angeklagten bekannt war, dass\nseine Wahl in einer Sitzung der Ratsversammlung stattgefunden hatte. Indessen ist es weder für die Begründung\nder Beamteneigenschaft noch für den Vorsatz des Täters\nerforderlich, dass er die Formalvoraussetzungen seiner\n\"Anstellung\" kennt. Es genügt, dass er weiss, dass er in\ndie Dienststellung berufen worden ist. Der Angeklagte hat,\nwie das Landgericht feststellt, auch in seiner Eigenschaft\nals stellvertretendes Mitglied - also vor der Ernennung\nzum ordentlichen Mitglied durch den Oberbürgermeister -\nan mehreren Sitzungen des Wohnungsausschusses teilgenommen. Als stellvertretendes Mitglied war er aus denselben\nGründen wie ein ordentliches Hitglied Beamter im straf-\n\nrechtlichen Sinne, wenn er zur Erfüllung der dem Wohnungs- :\n\nausschuß obliegenden Aufgaben tätig wurde, Daran würde\nsich nichts geändert haben, wenn er - mangels rechtsvirksamer Bestellung - irrtümlich als ordentliches Mitglied\n\nzu den Sitzungen des Wohnungsausschusses hinzugezogen wor- '\n\nden wäre. Durch seine Wahl zum stellvertretenden Mitglied\nwar er allgemein zur Verrichtung der den Mitgliedern des\nWohnungsausschusses übertragenen, aus der Staatsgewalt ab-\n\n5\n\n.- stellvertretendes oder ordentliches - Mitglied des Woh-\n\ngs\n\n- 13 -\n\ngeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben berufen. Soweit er solche Verrichtungen vorgenommen 'hat,\nist er als Beamter im Sinne des § 359 StGB zu behandeln.\nDies gilt auch dann, wenn im Einzelfalle nach der Geschäftsordnung des Wohnungsausschusses nicht er, sondern ein anderes - ordentliches oder stellvertretendes-Mitglied hät- ei:\nte tätig werden müssen. Indessen kann dies nicht der Fall\ngeviesen sein. Der Oberbürgermeister hatte den Angeklagten\nan Stelle eines ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes\n\nzum ordentlichen Mitglied bestellt. Wenn die Bestellung\nunwirksam war, so fehlte dem Ausschuss ein ordentliches\nMitglied. Bis zur wirksamen Bestellung eines neuen ordentlichen Mitgliedes musste ein stellvertretendes Mitglied\neinspringen. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, entsprach\n\n'es der Geschäftsordnung oder jedenfalls der Übung des Ausschusses, dass die Zusammensetzung des Ausschusses nach\nden politischen Parteien nicht geändert werden sollte, Demnach wäre der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellvertretendes Mitglied zur Mitwirkung im Ausschuß bis zur\nrechtswirksamen Bestellung eines ordentlichen Mitgliedes\nbefugt und verpflichtet gewesen. Hinzu kommt, dass die #H\nEigenschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mit- -\ngliedes nur für die Mitwirkung bei den Beschlüssen des Aus- .\nschusses von Bedeutung sein konnte, nicht aber für die 4\nselbständige Bearbeitung einzelner Fälle der Dringlichkeits-,\nbescheinigung und der Wohnungszuweisung. Dafür, dass nur \\\nordentliche Mitglieder des Wohnungsausschusses zu dieser B:\nselbständigen Bearbeitung befugt gewesen wären, bieten die r: R\nbisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. E\n\nEN\n\nre\n\nin\n\nr\nÄ\n3\nS\nn\n\n18\nva\n\nNach allem kann es nicht zweifelhaft sein, dass der\nAngeklagte zur Zeit der Tat in seiner Eigenschaft als\n\nnungsausschusses Beamter im strafrechtlichen Sinne gewesen ist,\n\n= Bj er, Bee nen A\nBET Tee .\n\na\nbi\nH\nEn ®\n[u\nN\n\n| gemacht wurden, dass er als Hitglied des Wohnungsausschus-\n:ses den Gebern Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungs-\n\nRatsversammlung der Stadt Düsseldorf wahrzunehmen, Der Tat- e\n\nstellvertretenden und später zum ordentlichen Hitglied des\n\n- 14 -\n\n3.) Für die Frage, ob die Befürwortung der Anträge\nder Wohnungssuchenden im Sinne des § 331 StGB eine in\ndas Amt des Angeklagten einschlagende Handlung war, macht\nes aus den dargelegten Gründen ebenfalls nichts aus, ob\ner ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Wohnungsausschusses wer, Denn es genügt, dass die Befürwortung solcher Anträge zum Geschäftsbereich des Wohnungsausschusses gehörte und dass sie allgemein in das Amt der ein-, #\nzelnen Mitglieder des Ausschusses einschlug. 3\n\n4.) Der innere Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit wird durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte wusste, dass ihm die Geschenke dafür.\n\nzuweisungen in kurzer. Zeit beschafft hatte, Das Landgericht: ;\nist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte erkannt hat, F\ndass er als Mitglied des \\Wiohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf ein Öffentliches Ant verwaltete, das auch staat- n\nlichen Zwecken diente, und dass er durch die ständige Teil-f\nnahme an den Sitzungen des Wohnungsausschusses zum Wohnung: =\namt und zur Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf in ein Ver\n\nhältnis getreten war, das ihn berechtigte, an der Erledigun\nund Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben teilzuneh-f.\nmen, und das ihn verpflichtete, ausser der Wahrnehmung der\nInteressen seiner Partei und ihrer Wähler auch allgemeine E\nInteressen und die Interessen des Wohnungsamtes und der\n\nrichter stellt weiter fest, der Angeklagte habe selbst die\nÜberzeugung gehabt, dass er \"rechts- und gesetzmässig\" zu\n\nWohnungsausschusses gewählt oder bestellt worden sei. Dies\n\nÜberzeugung habe er gewonnen auf Grund des Umstandes, dass E\ner die Einladungen zu den Sitzungen des Wohnungsausschus- ;\nses vom Wohnungsamt erhalten und in den Sitzungen als Ausschussmitglied habe tätig werden dürfen. Danach kannte der |\nAngeklagte die tatsächlichen Verhältnisse, die ihn zum Beamten im strafrechtlichen Sinne machten, und wusste, dass\ner sich in einer Dienststellung befand, die ihm ein besonderes Verahlten zur Pflicht machte. Das Landgericht stellt\nferner ausdrücklich Pest, der Angeklagte habe gewusst, dass ;\ner als Mitglied des Wohnungsausschusses kein Entgelt für |\nseine Tätigkeit annehmen durfte, die mit seiner Stellung |\nals Ausschüßmitglied im Zusammenhang stand, weil er eine\nöffentlichrechtliche Funktion ausübte.\n\nDiese Kenntnis reicht aus, um den Vorsatz zu begründen. Wenn der Angeklagte gleichwohl geglaubt haben sollte,\ndass er nicht Beamter im strafrechtlichen Sinne sei, so\nwürde er sich in einem Irrtum über den Begriif des Beam- Ä\nten im Sinne des § 359 StGB, mithin in einem Subsumtionsirrtum, befunden haben. Ein solcher Irrtum ist ein Verbotsirrtum, Er würde den Angeklagten nicht entschuldigen,\nweil er ihn hätte überwinden können.\n\nDEE Em ren ne rn\n\nEn\nre\n\nEon uw men ie men\n\nx?\nSIYr®\n\n5.) Der Freispruch in den Fällen Stab, DEE ur\nH@EEB muss demnach aufgehoben werden. In den Fällen Ki»\nBD: Ho zraubte das Landgericht nicht mit hinrei- „,\nchender Sicherheit feststellen zu können, dass der Angeklagte die erhaltenen Geldbeträge für die Befürwortung\nder Anträge der Wohnungssuchenden angenommen hat. Es meint,\ndie Angaben, mit denen der Angeklagte dies in Abrede stel-.\nle, seien nicht zu widerlegen. Im Falle KU hat es\naber rechtlich nicht gewürdigt, dass der Angeklagte der\n\nEinladung zu der Feier gefolgt ist, die ku dem oh\nausgesprochenen Zwecke veranstaltete, sich dem Angeklagten \" 5\n\nAn Be ne X\n\nPRO Ra\n\nBR\n\nnn KR\n\n-16 -\n\nund seinen sonstigen Bekannten gegenüber für die Hilfe\nbei der Besorgung der \\iohnung erkenntlich zu zeigen, In-\n\nden der Angeklagte sich dort bewirten liess, nahm er Ge-\n\nschenke für die Beschaffung der \\iohnungszuweisung an; dadurch hat er jedenfalls den äusseren Tatbestand der ein-\n\nfachen Bestechlichkeit (§ 351 StGB) verwirklicht, Schon\nweil dies übersehen ist, muss der Freispruch im Falle\nWEB zufgenoben werden. Es ist ferner nicht ausgeschlossen,\ndass der rechtsirrige Gesichtspunkt, unter dem der Angeklag.\nte in den Fällen St, DEE una EEE freigesprochen\nworden ist, das Landgericht dazu geführt hat, den Empfang\nder Geldbeträge in den Fällen Kb und AO nicht\n\nweiter aufzuklären. Der Treispruch kann deshalb auch insoweit auf einem Rechtsfehler beruhen, Daher ist das Urteil\nauch in diesen Fällen aufzuheben und die Sache an das Landgericht surückzuverweisen.\n\nII, Zur_ Revision des Angeklagten Mg.\n\n1.) Die Revision macht geltend, da der Angeklagte\n“Baus Rechtsgründen, nämlich wegen Verneinung der Beamteneigenschäft, freigesprochen worden sei, hätte das\nLandgericht die notwendigen Kosten seiner Verteidigung -\nsoll heissen: die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen -\nder Staatskasse auferlegen müssen, Damit kann sie keinen\nErfolg haben.\n\nEs kann dahin gestellt bleiben, ob bei Zugrundelegung F\nder Rechtsansicht des Landgerichts ein begründeter Verdacht\ndes Versuches der schweren Bestechlichkeit dargetan ist: :\nDas Landgericht erblickt in der Geschenkannahne eine grobe\nUnsittlichkeit. Dem ist aus den Gründen des angefochtenen\nUrteils beizutreten. Gemäss §§ 467 Abs 2 S 2 StPO, § 2 Abs\n2 des Gesetzes, betrefriend die Entschädigung für erlittene\n\n- 17 -\n\nUntersuchungshaft, vom 14: Juli 1904 konnte deshalb das\nLandgericht davon Abstand nehmen, die dem Angeklagten\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Schon\naus diesem Grunde ist die Revision zu verwerfen.\n\num ee\nre\nel\n\n2.) Die Frage, ob der Beschwerdeführer Entschädigung\nfür die erlittene Untersuchungshaft beanspruchen kann,\nwar nach § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 14. Juli’ 1904 nicht\nGegenstand des Urteils. Daher verfehlt die Revision, auch\nsoweit sie rügt, dass ihm eine solche Entschädigung nicht\nzugebilligt ist, ihr Ziel. Nach der angezogenen Vorschrift\nwird über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung E\ngleichzeitig mit dem freisprechenden Urteil durch besonderen, nicht anfechtbaren Beschluss entschieden, der erst\nnach Rechtskraft des freisprechenden Urteils durch Zustellung bekannt zu machen ist.\n\nnn mn\n\nEA Zn\nSin\n\nB) Betreffend den Angeklagten PER. 5 IE,\n1.) Der Angeklagte TE hat in acht Fällen\n\nfür Wohnungssuchende die Anträge auf Erteilung der Dringlichkeitsbescheinigung und auf Zuweisung einer Wohnung bearbeitet und beim Wohnungsamt in Düsseldorf eingereicht.\nDabei nützteer die Kenntnisse und Beziehungen aus, die er\nwährend seiner früheren Tätigkeit beim Vohnungsamt gewonnen hatte, Für seine Tätigkeit forderte und erhielt er jeweils ein Entgelt von 300,-- bis 400,-- DM. |\n\nDie Ankjage legt ihm zur Last, dadurch sich des Wuchers @#\nund der Preistreiberei (Vergehen nach §§ 19 Abs 1, 22 Abs 1.\nWwistG 1949) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht’ist r\nder Ansicht, dass die Tatbestände des Wuchers und der Preis- ;#'\ntreiberei durch die Handlungsweise des Angeklagten nicht E\nerfüllt seien. Dem ist mit einer Einschränkung aus den Grün-\n\nN\n>\nRR\n\nDE 55 sucıdae SEE SEEeEE Zee NEE SEE Zee\n\n(RGB1 I 1478) verstossen. Rechtsangelegenheiten besorgt,\n\n- 18 -\n\nden des angefochtenen Urteils beizupflichten, Der Angeklagi\nte hat sich dafür bezahlen lassen, dass.er seine Kunden\nbei der Stellung des Antrages auf Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung beriet und ihre Interessen\nbeim Wohnungsamt wahrnahn. Eine derartige Tätigkeit ist\nkeine Leistung des lebenswichtigen Bedarfs im Sinne des\n§ 19 Abs 1 WiStG. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nbringt dagegen nichtsvor, sondern beschränkt sich auf die\nallgemeine Sachrüge.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, die\nBesorgung der Dringlichkeitsbescheinigungen und der Wohnungszuweisungen müsse ebenso behandelt werden wie die\nTätigkeit eines Immobilienmaklers oder eines gewerbsmässigen Wohnungsvermittlers. Dem vermag der Senat aus dem\nbereits dargelegten Grunde nicht beizupflichten.\n\nGleichwohl kann der Freispruch insoweit nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte hat durch die Beschaf-E-\nfung der Dringlichkeitsbescheinigungen und der Wohnungszuweisungen bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts gegen 5§ 1, .8 des Gesetzes zur Verhütung von Miss- =\nbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.12.1955\n\nwer zwecks Wahrnehmung der Rechte eines anderen bei der\nRechtsgestaltung oder der Rechtsverwirklichung tätig wird.\nDass diese Voraussetzungen bei der Beschaffung von Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungszuweisungen vorliegen, bedarf keiner näheren Zusführung. Der Bundesgerichtsul:\nhat das in dem gleichliegenden Falle der Besorgung von 1;\nZuzugsgenehmigungen bereits im Urteil 5 StR 228/52 vom\n19.2.1955 bejaht. Da der Angeklagte sich selbständig betätigte, hat er auch geschäfismässig gehandelt.\n\n- 19 -\n\nWenn für diese Tat durch das Straffreiheitsgesetz\n1954 Straffreiheit gewährt wäre, so hätte es bei dem\nFreispruch bewenden können, weil in den zwei der Anklage\nzugrunde liegenden schwereren rechtlichen Gesichtspunkten\ndie Unschuld des Angeklagten erwiesen ist (RGSt 66, 51).\nDer Senat ist jedoch nicht in der Lage, an Hand der Akten\nfestzustellen, ob die Tat unter das Straffreiheitsgesetz\nfällt. Der Angeklagte ist nicht unerheblich vorbestraft\n(vgl 88 2 Abs 3, 10 StFG 1954). Der bei den Akten befindliche Strafregisterauszug stammt aus dem Jahre 1952,\n\nUnter diesen Umständen musste der Freispruch aufgehoben werden, weil die Tat des Angeklagten möglicherweise\nnach §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen\nauf dem Gebiete der Rechtsberatung zu bestrafen ist. In\ndiesem Umfange ist die Sache deshalb in die Vorinstanz\nzurückzuverweisen.\n\n2.) Der Angeklagte Po ist weiter von der\nAnklage, dem Mitangeklagten Mg in Falle Hip zur\nBegehung eines Verbrechens der schweren Bestechlichkeit\ndurch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben,\nwegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden, weil\neine Hilfeleistung nicht festgestellt werden konnte.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zur Begründung der Revision auch in diesem Punkte nichts vorgetragen. Der Oberbundesanwalt meint, das Landgericht habe nur die Vorgän-\n\nge im April 1952, nicht aber die aus Oktober 1951 gewür- .\n. digt. Bei dem Zusammentreffen Hs nit 7 esuuEHEEEEEND\n\nund Hg im Oktober 1951 hat nach dem Urteil einer der\nbeiden Angeklagten HÜMW gegenüber \"klar\" zum Ausdruck:\ngebracht, dass er für die Besorgung der Dringlichkeitsbe-\n\n- 20 -\n\nscheinigung 300,-- DM zahlen müsse. Weder ist aber festgestellt, wer dabei als Empfänger des Betrages bezeichnet\nwurde, noch wer die Äusserung. getan hat- Es ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse das Landgericht aus diesem ungeklärten Vorgang hätte im Sinne der Anklage ziehen können.\nDas Urteil führt dazu aus, es habe nicht mit genügender\nSicherheit festgestellt werden können, ob Miß@bei dieser\nUnterredung erklärt hat, er verlange und erwarte für die\nBesorgung der Dringlichkeitsbescheinigung die Zahlung eines\nGeldbetrages. Somit war im Zusammenhang mit der Unterredung im Oktober 1951 eine Straftat Ms; zu der Po\nGEB Beihilfe nätte leisten können, nicht festzustellen.\n\nDas Urteil legt nicht dar, inwiefern auch hinsichtlich\ndieses Vorfalles die Unschuld des Angeklagten PuniEEND\nerwiesen ist. Zwar sind ihm keine Anhaltspunkte dafür zu\nentnehmen, dass PD :en : EEE nit a zu Gen\nZwecke zusammengebracht hat, damit dieser dem Hi gesen\nEntgelt die Dringlichkeitsbescheinigung verschaffe. Im Gegenteil hält es das Landgericht für wahrscheinlich, dass\nTOD schon vei der allerersten Unterredung, die\ner mit HD allein hatte, diesem sagte, er könne die\nDringlichkeitsbescheinigung gegen Bezahlung von 300, -- IM\nbeschaffen. Vollständig hat sich aber nicht aufklären lassen, wie sich die Vorgänge im Oktober 1951 abgespielt ha-\n‚ben. Die Unschuld des Angeklagten ist demnach in diesem\nAnklagepunkte nicht erwiesen. Bei dem Freispruch hat es\nalso mangels Beweises zu verbleiben. Jedoch ist das Urteil\nferner insoweit aufzuheben, als es die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.\nDenn hinsichtlich der ersten Tat ist der Freispruch aufgehoben, hinsichtlich der zweiten Tat ist die intscheidung\nüber die Auslagen nach § 467 Abs 2 S 1 5t?O in das Ermes-\n\nki\n\n- 21 -\nsen des Tatrichters gestellt. Das Landgericht wird deshalb.auch über diese Frage erneut zu entscheiden haben.\n\nGlanzmann _Koeniger Busch\nDr: Wiefels ‘ Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/3-str-157-55","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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