{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-16_3_StR_614_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-16","aktenzeichen":"3 StR 614/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"65\n2236 079\n\nBStR 614/54 |\n\nIm Namendes Volkes\nIn der Strafsache Buz= 5\n\ngegen.\n\n1. den Ölmüller Philipp A” aus Deu /OEED\nGB, cort geboren am UM 1904,. .\n\n2. dessen Ehefrau Maria Anna H - geborene He\naus a m. geboren am 1912.\n\ninD Hessen,\n30 den Obstgroßhändl\n3 |\n\na u td\ngeboren am 1922 in L\n\nhät der ER Strafsenat des Bundesgerichtshofs ut Grund\nder Verhandlung vom 16. Juni 1955 in der Sitzung vom\n23. Juni. 1955, an der ‚teilgenommen. habens “\n\nüinranehrhene Slenzmann. er 2\n\nBr als. Vert eter der Bundesanwaltschaft, |\n. Hilfsarbeiter ; im mittleren Justizdienst. \nNEE . als. Urkunasbeamter der Geschäftsstelle, . ö\nfür Recht, erkannte, i\n\n1. Die Revisionen der Ingeklagten > und Maria\nBi 3 3 — ) gegen das Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 27, Oktober 1953 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Philipp His\nwird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn wegen\nMeineids verurteilt hat, mit den Feststellungen,\nferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Reyision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an gas Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen\n\n[u\n\n3 BE\n\nGründes\n\nrn nn mn rer mer ee\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Philipp H EEE\n\nder folgenden Straftaten für schuldig befunden:\n\ndes Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung so-\n\nwie mit einem Vergehen nach s 4 Ziff 3, 11 Abs 1 des\n\n'Lebensmittelgesetzes, n\n\nje einer Unterschlagung. und eines Betrugen zum Nachteil der Firma Sm, . u\nder Untreue in Tateinheit mit Betrug, äreier Wirt-\n\nschaftsstraftaten nach ss 6, 125 22 Abs 1, ‚102, 104\n\n WiStE 1949/1952,\nund. eines Meineides.\n\nWegen dieser Straftaten hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verhängt. Im Falle der Untreue hat es daneben\nauf eine Geldstrafe von 5 000 IM erkannt. Die drei Wirtschaftsstraftaten hat es nur mit Geldstrafen von. 1 500,\n2000 und 500 1 DM geahnaobe\n\nDie Angeklagte Maria H EEE ist wegen Bei-\n\n| hilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Ge-\n\nfängnisstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von\n3 000 DM verurteilt worden. nn\n\nGegen den Angeklagten DD hat das Tanäge-\n\nricht wegen Meineides auf. eine Gefängnisstrafe von ‚acht Mo-\n\nnaten erkannt,\n\nVon weiteren Anklagepunkten sind die Angeklagten frei-\n\ngesprochen worden. Auf die erkannten Freiheitsstrafen hat das\n\nLanägericht ihnen die erlittene Untersuchungshaft angerechnet; die gegen RW und Frau HAB verhängten Gefängnis-\n\nei De\n\nstrafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDieses Urteil haben alle drei Angeklagten mit der Revision angefochten,\n\nDer Angeklagte Er Jıer zur Begründung seines Rechts-.\n\nmittels s\n\nhlichrechtliche Binwendungen erhoben. Damit hat\n\nN\n\nDie Ehel za haben ihre Rechtsmittel ebenfalls\nmit der Sach\nVerfahrensver:\n\nwerde begründet, daneben aber zahlreiche\nösse geltend gemacht. Diese hängen in der\nMehrzahl mit \"einzelnen der oben aufgeführten Straftaten ZU-\nsammen, zum Teil richten sie sich gegen das Verfahren im\nganzen. Das Rechtsmittel der Angeklagten Maria ı Kar\nunbegründet, dagegen erzielt der Beschwerdeführer Philipp\n\na Teilerfo:\n\n1. Der Eröffnungsbeschluß. zeigt keine Mängel.\n\nlagten 5 behaupten das zwar, bringen aber n hts vor;\nworaus eine die Umwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses be-\n‚gründende Verletzung der a 205, 207 StPO zu. ersehen wäre.\n\nDie Angriffe der beiden Beschwerdeführer richten sich\nnur. ‚gegen die dem 'Eröffnungsbeschluss vorausgegangene vor-\n'untersuchung, vor allem gegen die Art und Weise, wie ‘der\nUntersuchungsrichter. sie geführt haben soll. Die Angeklagten Hein werfen ihm vor, er sei nicht mit Unparteilichkeit und Sachlichkeit vorgegangen, bei der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume seien die Vorschriften der\n\nHau tverfahren. einleitet und dessen Gegenstand bestimmt,\n\n> daraus. ergibt, daß der 'Eröffnungsbeschluss grundsätzlich\n\n_ wanfechtbar ist § 210 Abs 1 StPO). Dies ist auch unbedenk-\n\nb:\n\n88 102 ff StPO nicht beachtet worden. Aus diesen und einigen weiteren Gründen sei schließlich der Untersuchungsrichter als befangen abgelehnt worden. Trotzdem habe das Land-\n\ngericht nach den Ergebnissen dieser Voruntersuchung die\nEröffnung des Hauptverfahrens beschlossen.\n\nSelbst wenn die Voruntersuchung in der von den Angeklagten behaupteten Weise geführt worden wäre, so käme es\nhierauf nicht an, da der Tatrichter seine Überzeugung von\n‚der Schuld der Angeklagten nicht aus den Ergebnissen des\nerwähnten Verfahrensabschnittes, sondern auf Grund des in\nder ‚Hauptverhandlung festgestellten Sachverhaltes gewonnen\nhat. ‚Auf Verfahrensverstössen der Voruntersuchung kann das\nUrteil demnach nicht beruhen, so daß solche Verstösse vom.\n Revisionsgericht nicht zu prüfen sind § 336 StPO; RGSt 555 .\n| 2255. BON wow 11954, 1855.Nr 19)» 2 | u\n\n2 Dagegen ünterliegt. der Eröffnungsbeschluß auch von Amts\nwegen der Beurteilung des Revisionsgerichts, da er das\n\n': Fehler.des ihm vorausgegangenen’ Verfahrensabschnittes berühren seine Wirksamkeit regelmässig nicht, wie ‚sich schon\n\nlich, weil .die Verfahrensvorschriften eine selbständige Anfechtung. richterlicher Maßnahmen und Entscheidungen. des\nvorausgegangenen Verfahrensabschnittes® zulassen. Einzelne.\nVerfügungen des Untersuchungsrichters können mit ‘der E\n\"schwerde angefochten werden (§ 304 Abs 1 StPO); reichte\n| das Ergebnis der Voruntersuchung nach der Auffassung der.\ngeklagten nicht aus für eine sachgemässe Entscheidung\n\nüber die Eröffnung des Hauptverfahrens, so konnten sie\n\neine Ergänzung der Voruntersuchung beantragen (88 201, 1§ 3 StPO). Von diesem Recht haben die Angeklagten HE au\n\nGebrauch gemacht und ihren Antrag auf \"Erneuerung\" der Voruntersuchung zum großen Teil mit den Angriffen gegen die Art\nund Weise der Führung der Voruntersuchung begründet, die\n\nsie auch jezt wieder vorgetragen haben. Dieser Antrag wurde\ndurch Beschluß des Landgerichts vom 15. Dezember 1952 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten\n\ngegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluß vom 11. Februar 1953 den Stand-\n\npunkt des Landgerichts gebilligt, dass sachliche Gründe\n\nfür eine Erweiterung det Voruntersuchung nicht gegeben\nseien. In beiden Entscheidungen wird betont, die Angeklagten\nhätten sich zu Unrecht, ‚darauf berufen, daß die Selbstablehnung des Untersuchunßsrichters eine Ergänzung der Voruntersuchung erfordere. Abgesehen davon, daß diese Ableh- \\\nnung erst nach Schluß der Voruntersuchung ausgesprochen\nwurde, also die Wirksamkeit der vorausgegangenen Amtshandlungen des. ‚Richters nicht berührt haben kann, beruhte\n\nsie nur darauf, daß der Untersuchungsrichter sich von dem a,\nJerteidiger der Angeklagten in verletzender ‚Weise angegri\n\nAus alledem ergibt sich, ‚daß das Landgericht. die 2 1\nErgebnisse der Voruntersuchung seiner Entscheidung über\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde legen durfte und\ndie Angeklagten durch diese Entscheidung, nicht in ihren |\nRechten verletzt wurden, Sie können auch nicht einwenden,\ndaß durch den: erwähnten Beschluß ihre Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei. ‘Diese Rüge schei-\n| tert schon daran, daß § 338 Nr 8 StPO einen in der Haupt-\n' verhandlung ergangenen Beschluss voraussetzt,\n\n2. Eine weitere Verfahrensrüge der Beschwerdeführer\nsteht im Zusammenhang damit, daß das Landgericht ihre mit\nder Besorgnis der Befangenheit begründete Ablehnung zweier\n\nMitglieder der erkennenden Strafkammer als ungerechtfertigt zurückgewiesen hat. Sie machen hierzu geltend,\ndie Entscheidung des Landgerichts auf das Ablehnungsge- _\nsuch sei nicht ordnungsmässig verkündet und zugestellt,\nobendrein nicht ausreichend. begründet worden. Auch diese,\nRügen gehen fehl. |\n\nAus den Akten ergibt sich, aß die Strafkammer ohne‘\nSafe Mitwirkung. der abgelehnten Richter den Ablehnungsamtrag von 23. “Juni 1953, am 24. Juni 1953 für unbegründet\nerklärt hat und’ Ausfertigung dieses Beschlusses dem. BE\nVerteidiger der Angeklagten ı _] am tolgenden. Tage.\n‚ausgehändigt worden ist. Am gleichen Tage gab der Vor-,\n“sitzende der wieder in ihrer alten Zusammensetzung, 2.\nunter Mitwirkung der abgelehnten Richter versammelten “\n Strafkammer in öffentlicher Sitzung bekannt, daß das\n Ablehnungsgesuch durch Beschluß der 1. Strafkammer vom\n\" Mage zuvor zurückgewiesen worden sei Nach der Sitzungsnieirift teilte er die Gründe dieses. Beschlusses nicht\ngegen der Ansicht: der Revisionen der Eneleu-r\nrt entspricht dieses Verfahren den gesetzlichen -\n Vordöht ften. Da die Entscheidung über das Ablehnungsge--\nsuch nicht in öffentlicher Sitzung: getroffen wurde, war\nsie. nicht zu verkünden;. konnte vielmehr nach § 35 Abs 2\n880 bekanntgegeben werden. Durch diese Entscheidung wurde\n“keine Frist 1 in Lauf gesetzt, aa der‘ Beschluß über ‘das Ab- on\nTehnungsgesuch mährend ‘des Hauptverfahrens nicht selbstän- .\nai ochten werden 'konnte (§ 28 Abs, 2 StPO). Nach 835\n8 2 2: StPO. genügte also d e formlose Übergabe einer\nüsfertigung der Entscheidung über das Äblehnungsgesuch,\nEine, Rechtsverletzung bei der Verkündung und Mitteilung -\n\na tree\n\n| ‚des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses ist,\n“demnach nicht zu erkennen.\n\nZu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer, daß in |\nden Gründen dieses Beschlusses nicht alle zur Begründung\ndes Ablehnungsgesuches vorgebrachten Gesichtspunkte er-.\nörtert worden seien. Die. esorgnis der Befangenheit sei\nnämlich auch deshalb begründet gewesen, weil die abgelehnten\nRichter den Antrag auf. Ergänzung der Voruntersuchung zurück-\n‚gewiesen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen\nhätten, Dieser Ablehnungsgrund ist aber nach dem ‚Inhalt\nder Sitzungsniederschrift weder. in. der Verhandlung vom\n23, Juni 1955 noch in dem am 24... . Juni 1953 eingegangenen\nSchriftsatz ‘des. Verteidigers. der Angeklagten Hoffart vorgericht konnte ihin deshalb gar\nht 'erörtern. Das Revisionsgericht. hat sich eben-\n\n‚nicht mit ihm zu ‚befassen, da seiner Prüfung nur\nad: enigen Ablehnungsgründe unterliegen, die schon dem\nTatrichter ünterbreitet.worden sind (Rast 74, 297).\n\njetragen worden. Das L\n\n\"Der. Betrug, zum Nac hteil @\n\nzum Nac ind, ibn, cn. ze abi. Aitnannenn mie\n\nex, Bucheckernsamelstellen.\nlagten Philipp. EL |\n\nu Der Verurteilung de\nHiegt, igender Sachverha 1t\n\na) mu Hornet Una Hirn EB 46/47 war vom Landesernährungs-\n\nHessen allein die “. ‚Älmühle de Angeklagten Philipp\n\nmit der Erfassung und: Verwertung von Bucheckern be-\n\n\\ ien. Nachdem die Bewirtschaftung dieser .Ölfrüchte\nin Hessen schon bald nach dem Zusammenbruch ihr Ende ge-\n\n.Zunden hatte, konnte der Angeklagte selbst darüber bestimmen, zu welchen Bedingungen er künftig Bucheckern annehmen\nund verarbeiten wollte. Auf Grund der in der Vergangenheit\n\ngesammelten Erfahrungen schloss er mit den Inhabern\nzahlreicher Lebensmittelgeschäfte und Samenhandlungen,\nferner mit den Vertretern landwirtschaftlicher Genossenschaften, die alle als Sammelstellen für Bucheckern auftraten, im wesentlichen gleichlautende Vereinbarungen\n\nüber die Annahme der Bucheckern. Der Angeklagte verpflich-\n. tete sich in diesen Verträgen, für vier Kilo’ Bucheckern\n\n\" ein Liter Rohöl, für fünf Kilo Bucheckern ein Liter raffinierten Öles zurückzugeben; ausserdem war ein Schlaglohn\nvon 1.- DM für jedes Liter Öl, gleich weicher Art, zu\nentrichten. Dieses. Umtauschverhältnis galt nur unter der\nBedingung, daß die Eucheckern keinen höheren Wasserge- \"\n‚halt als 10 % ihres Gewichtes aufwiesen. Yar er höher\n\nals der genannte Hundertsatz, so wurde von dem in der Mühle\n\"festgestellten Eingangsgewicht der Ölfrüchte ein ihrem höhe-\n\"ren Wassergehalt entsprechender Gewichtsabzug vorgenommen. In diesem Zusammenhang war vereinbart worden,\n\ndaß (die: Bestimmung des Wassergehalts durch das Laborato-\n\nRe jum der. Ölmühle stattzufinden habe, und die von dem\nLaboranten unterzeichnete Untersuchungsbescheinigung für -\n“den Nachweis des Wassergehalts gegenüber den Sammelstellen.\naufbewahrt werden sollte. Diesen Wassergehaltsbestimmungen\nim Laboratorium des Angeklagten Philipp ii | ging eine\nProbenahme voraus, ‚derart, daß der 9 mitunter: auch\nder Laborant, jeder angelieferten ‚Sendung drei Proben\n‚entnahm, von denen eine durch den Laboranten Dam oder\ndessen Gehilfin F Frau KW sorgfältig untersucht wurde,\nDie von Diegel oder seiner Gehilfin mit dem Hundertsatz des.\n\n'Wassergehalts versehenen: Bescheinigungen liefen dann mit\nanderen Geschäftspapieren durch die Hand des Angeklagten\nPnilipps. Hei; “ehe sie für die Abrechnung mit den\nSammelstellen ausgewertet wurden.\n\n- 10 -\n\nb) Wie das Landgericht festgestellt und in jedem\nEinzelfall in den Urteilsgründen erörtert hat, änderte der\nAngeklagte Philipp HGB in 53 Fällen den in den erwähnten Urkunden eingetragenen Hundertsatz eigenmächtig nach\noben ab, indem er die Zahlen durch Überschreiben, Radieren\noder auf andere Weise mindestens um ein, vielfach um mehrere\n‚Prozente erhöhte. In einem Teil dieser Fälle (27) vollzog\ndie Ehefrau HB nach den Angaben ihres Ehemannes die\n\"Änderungen. Die neuen Zahlen wurden dann in 81 der 85 Fälle, dem Willen des Angeklagten entsprechend, der Abrechnung\nmit den jeweils in Frage kommenden Sammelstellen zugrunde\ngelegt mit der Folge, daß diesen ingesamt 3 543,4 kg Buch-\n‚eckern zu Unrecht abgezogen wurden. Für diese Menge hätte\nder Angeklagte Prilipp ilunter Berücksichtigung des\nschon erwähnten Umtauschverhältnisses 708; -6 1 raffiniertes\nBucheckernöl liefern müssen. Die \"Mehrausbeute\" konnte er\nohne Verstoß gegen Preisvorschriften vielfach zum Preise\nvon 5 bis 8 ‚Du. je Liter absetzen. er\n\nen Bine noch snore Serräusbouten verschaffte sich\nder Angeklagte durch. ein. anderes Verfahren. Forderten die\nSammelstellen nach den bereits mitgeteilten Umtauschsätzen\n‚nicht Rohöl, sondern raffiniertes öl (Raffinat), so mußte\nder Angeklagte das Rohöl durch die Ölmühle Bi 5 in\n7] auf chemischem Wege reinigen lassen. In seiner \\\n. Ölmühle konnte er das Rohöl lediglich auf mechanischen :\nj Wege filtrieren’ und bleichen. Da’ die Ölmühle ie\n-ihn mitunter nicht. im dem gewünschten Umfange mit \"Raffinat\"\nversorgte, vor allem aber um die verfügbare: . \"Ölausbeute .\nzu ‚erhöhen, belieferte der Angeklagte in 40 Fällen Kunden\nnicht nit dem von ihnen bestellten Raffinat, sondern mit\neiner Mischung aus rohem und raffiniertem Bucheckernöl,\n\nnicht einmal Mischöl, sondern nur Rohöl erhalten hatten.\n\n‚größer, Schließlich lieferte ‚der Angeklagte in weiteren:\n23 Fällen Mischöl oder Rohöl, rechnete aber mit den Empfäng«\n\nklagte. so ‚verfuhr, hatte er den Erfolg, daß die Abnehmer BE\nüber ihre Ansprüche aus dem. Vertragsverhältnis. getäuscht\n\n#\nB\n\nMi\nER\nFe\nEi\nBr\n\nten oder nicht. durchsetzten.;\ndieser Erfolg. aus, weil die Abnehmer erkannten, was sie in\nWirklichkeit erhalten. hatten\nließen Und. es vergt er\n wähnten 67 Fällen‘ bel et sich der.Schaden, den die Inhaber _\nder .Sammelstellen. erlitten, auf ı ‚682,3 kB Bucheckern :\nne 35 536, 5 1 raffinierten ‚ öles “ un)\n\nstellten Verhalten des Angeklagten Philipp : ) einen\n\noa\n\nDieses jeweils auf Anordnung des Angeklagten Philipp HOEEERED\ngelieferte Mischöl bestand regelmässig aus 50 bis 60 %\nRaffinat, im übrigen aus Rohöl. Für ein solches Mischöl\nhätte er den Sammelstellen nicht 5, sondern allenfalls\n\n4,6 Kilo Bucheckern anrechnen dürfen. Die von den Kunden\n\nzu unterzeichnenden Lieferscheine lauteten in allen diesen\nFällen auf raffiniertes öl. In vier weiteren Fällen verrechnete der Angeklagte ebenfalls Raffinat,. obwohl die Abnehmer\n\nIn diesen Fällen war der Vorteil des Angeklagten. noch\n\nso ab, als ob Raffinat ‚geliefert worden wäre. \"In diesen en\nFällen trat. die Täuschung nicht schon durch die Kennzeichnung des gelieferten Gegenstandes in den Lieferscheinen,\nsondern. erst durch die Bezeichnung des dles in den Abrechnungen in Erscheinung. In 67 Fällen). in:denen. der Ange-:\n\nihre weitergehenden Ansprüche nicht geltend mach-\n\nwurden, |\nNur in weiteren I Fällen blieb\n\ne Abrechnung nicht gelten |\naden abzuwenden. In.den er-\n\nDas Landgericht, hat in dem unter mid und c darge-\n\nfortgesetzten Betrug gesehen. Es hat die Annahme einer\nFortsetzungstat damit begründet, daß der Angeklagte von\nvornherein darauf ausgegangen sei, Sich auf Kosten der\n\n‚Inhaber der Sammelstellen Vorteile zu verschaffen, die ihm\n\n- 12 -\n\nnach den wiedergegebenen Vereinbarungen nicht zustanden,\nIn allen Fällen sollte dieses Ziel durch eine Täuschung\nder Abnehmer erreicht werden. In den unter, 1b dargestellten 83 Fällen, in denen die Verringerung der den |\nVertragsgegnern zustehenden Ansprüche auf- -Öllieferungen\ndurch Erhöhung der Wassergehaltssätze erreicht oder erstrebt wurde, hat sich der Angeklagte nach der Ansicht\ndes Landgerichts in Mateinheit mit dem Betruge. ‚der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung ist ferner in einen der unter 1c behandelten\nFälle angenommen. ‚worden, weil der Angeklagte den Originallieferschein, auf dem der Empfänger des Öles den Empfang\nvon Rohöl bereits mit seiner Unterschrift bestätigt hatte,\nnachträglich die Abkürzung Nraff\" hinzusetzte, um den Anschein zu: erwecken, als habe der Abnehmer den Empfang\ngereinigten Öles anerkannt. Dieses Anerkenntnis hielt\nder Angeklagte dem Kunden entgegen, als dieser Nachforderungen geltend machte. In den unter lc dargestellten\nFällen, in denen der Angeklagte Philipp Hai das Misc\nöl oder Rohöl bei der Lieferung ausdrücklich als Raffinat bezeichnete, erfüllte sein Verhalten nach der Ansicht\ndes Landgerichts zugleich die Merkmale eines vorsätzlichen Vergehens nach § 8 4 Abs 1 Ziff > ıl Abs 1 des\nTepensmihieigonetzen, 2. =\n\nSoweit‘ aie Angeklagte Maria Eu : im Winter 1948/49\nbei dem: durch Analysenfälschung begangenen Betrug ihres\nEhemannes mitwirkte, hat das Landgericht das Verfahren\nnach § 3 Abs 1 .StFrG. 1949 eingestellt. Diese Entscheidung\nwird von der Revision der Ehefrau zu nicht angegriffen.\n\n2. Dagegen bekämpft die Revision des Angeklagten\nPhilipp HB seine Verurteilung in diesem Punkte sowohl mit Verfahrensbeschwerden wie auch mit der im\n\n> gewonnen und wieviel Öl während dieser Zeit en die San-\n\nve\n\n- 13 -\n\n_ einzelnen ausgeführten Sachbeschwerde, Die behaupteten\nVerfahrensverstöße liegen nicht vor.\n\na) Die Verletzung der dem Gericht nach 8 244 Abs 2\nStPO obliegenden Aufklärungspflicht will der Beschwerde-\n. führer darin sehen, daß es das Landgericht unterlassen\nhabe, mit Hilfe der- \"Geschäftsunterlagen\" der Ölmühle\nfestzustellen, welche Ölmenge insgesamt aus den während u\n„des Winters 1948/49 angelieferten 2 000 Partien Bucheckern a\n\nmelstellen abgeliefert worden sei. Diese Rüge kann scho}\ndeshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer\n‚nicht in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise angegeben. hät, welches Beweismittel das Landgericht hätte verwenden 5ollen. Mit dem allgemeinen Hinweis\nauf die Geschäftsunterlagen wird der Weg, auf dem das\nLandgericht sich die nach der Ansicht des Beschwerdeführers\nerforderliche Aufklärung hätte verschaffen sollen, nicht\nhinreichend bestimmt bezeichnet. Es hätte der Angabe\neines geeigneten und ohne Schwierigkeiten verwertbaren\nBeweismittels bedurft. ‚Als solches kommt eine unübersehbare Sammlung von Urkunden nicht in Betracht (BEHSt 2,\n168; 6, 128). Im übrigen kam es. aus den noch zu erörternden Gründen auf die Klärung der Frage nicht an, wie hoch\n. die gesamte Ölausbeute war und welche Menge der Angeklagte\ndavon an die \"Sammelstellen geliefert: hat.\n\n» Der Beschwerdeführer Philipp # : nn rügt\nferner eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung\n(5 338 Nr 8 StPO). Diese Verletzung des Verfahrensrechts\nsoll dem Gericht dadurch unterlaufen sein, daß es den am\n24. Juli 1953 gestellten Antrag, eine Auskunft der landwirtschaftlichen Untersuchungsstation in Darmstadt darüber\neinzuholen, daß der Angeklagte Philipp HEMB dort wäh-\n\n- 14 -\n\nrend der Tätigkeit des Laboranten DW zahlreiche Kontrolluntersuchungen vornehmen ließ, nicht seinem Sinn ent- .;\nsprechend verstanden und deshalb zu Unrecht abgelehnt =\nhabe, Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begrün-..\ndung abgelehnt, daß die Vornahme der Kontrolluntersuchungen durch die erwähnte Stelle als wahr unterstellt werden könne; davon geht auch das Urteil aus. Nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers hätte das Landgericht erkennen,\nim Zweifel durch eine entsprechende Frage klären müssen,\ndaß dieser Beweisamtrag das Ziel verfolgte, an Hand der\nabweichenden Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen die\nFragwürdigkeit der von DEE vorgenommenen Wassergehalts-\n| bestimmungen nachzuweisen. Es ist zwar Sache des Gerichts,\ndurch Auslegung oder Fragen an den Antragsteller oder\nseinen Verteidiger die zu beweisende Tatsache klarzustellen, aber nur dann,. wenn diese in dem Beweisamtrag selbst\nnicht deutlich angegeben ist, Nach dessen Inhalt handelte\nes. sich hier ‚darum, zu beweisen, daß der Angeklagte\nPhilipp HERE den Untersuchungen Da mit 'MiB trauen\nbegegnet war. Daß im Gegensatz zu Wortlaut und Sinn dieses\nvom Verteidiger des J Angeklagten formulierten Antrages\n\"durch die erbetene Auskunft eine. andere Tatsache bewiesen\nwerden sollte, war nicht anzunehmen. wie die Urteilsgründe\n‚ergaben, brauchte das Gericht die Möglichkeit, daß die\nKontrolluntersuchungen abweichende Ergebnisse erbracht\nhätten, bei der Auslegung des Beweisäntrags. und. der Entscheidung über ihn nicht in Betracht zu ziehen, weil der\nAngeklagte Unterschiede zwischen den Untersüuchungsergebnissen der landwirtschaftlichen Untersuchungsstelle und seinem Laboratorium selbst nicht behauptet hatte, obendrein durch die eidliche Aussage WB: sogar die Übereinstimmung der verschiedenen Analysen bestätigt worden war.\nEndlich ergeben die Urteilsgründe zur Genüge, daß Kontrolluntersuchungen eines anderen Laboratoriums nur dann\n\nvon Wert für die Beurteilung der Leistungen DMBs sein\nkonnten, wenn die verschiedenen Untersuchungen etwa zur\ngleichen Zeit vorgenommen wurden und ihnen gleiche Bucheckernproben zugrunde lagen. Nach alledem hatte das Landgericht keinen Anlaß, dem erwähnten Beweisamtrag einen\n\nSinn beizulegen, der seinem klaren Wortlaut nicht entspra ach\nDie Entscheidung des Landgerichts über diesen Antrag verstößt daher nicht gegen § 244 Abs 3 StPO, so daß auch die\nRüge, die Verteidigung des Angeklagten sei durch diesen \\\n\nBeschluß beschränkt worden, unbegründet ist,\ns . BE\n\nce) Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer darauf\nberufen, daß der am 20. Oktober 1953 hilfsweise gestellte\nAntrag, das Gutachten eines weiteren Schriftsachverständigen einzuholen, in den Gründen des angefochtenen Urteils,\nabgelehnt worden ist. Zu Unrecht bringt die Revision wiederum |\nvor, aurch diese Entscheidung sei die Verteidigung des\nAngeklagten in einem wesentlichen Punkte in unzulässiger\nWeise beschränkt und zugleich die richterliche Aufklärungspflicht verletzt worden. Die Urteilsgründe ergeben. mit\naller Klarheit, daR das in der Hauptverhandlung vorgetragene Gutachten des Schriftsachverständigen Mühlhause | BR\nnur zugunsten des Angeklagten Philipp EEE verwertet, u “4\nfür den Nachweis der Fälschungen der Wassergehaltsbestim- Er\nmungen aber gar nicht herangezogen worden ist. Nur dann,\nwenn das Gericht aus dem Gutachten des Sachverständigen\nMühlhause Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen\nwollte, sollte nach dem Sinn und Zweck.des hiltsweise\ngestellten Antrages ein weiteres Schriftgutachten eingeholt werden. |\n\n'%. Auch die Anwendung des sachlichen Rechts ist frei\nvon Rechtsfehlern.\n\n_ 16 -\n\nDie Revision wendet sich vor allem gegen die Rechts-\n.ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte sich durch\ndie Abänderung der von DB oder seiner Mitarbeiterin\neingetragenen Angaben über den Wassergehalt der Bucheckernproben der Urkundenfälschung und in Tateinheit damit des\nBetruges schuldig gemacht habe,\n\nDie ‚Angriffe, die gegen diese rechtliche Beurteilung\ndes unter II 1 wiedergegebenen Sachverhalts erhobenen würden,sind unbegründet. In weitem Umfange sind sie unzulässig,\n\nsoweit nämlich die Revision die Beweiswürdigung des Tat-\n'richters nicht gelten lassen und durch ihre Auffassung\n\n‚von dem Ablauf der Dinge ersetzen will»\n\na) Gegen die Verurteilung des Angeklagten Philipp\nHEEEED wesen Urkundenfälschung wendet die Revision vor\nallem ein, daß der Angeklagte gegenüber seinen Kunden\n\nzur Änderung der in seinem Betriebe von seinen Angestell-\n\n. ten ermittelten Untersuchungsbefunden berechtigt gewesen\nsei. Die Urteilsgründe besagen das Gegenteil. Vergeblich\nversucht die Revision, die Unhaltbarkeit dieser Feststellung darzutun. Daß sich der Angeklagte der Prüfung des\nWassergehalts durch einen dazu befähigten und sorgfältig\narbeitenden Chemotechniker auch selbst unterwerfen wollte,\nwar keineswegs widersinnig: und unannehmbar für. ihn. Wenn\nauch nach den Ausführungen des. Urteils das Ergebnis der\njeweiligen Untersuchung weitgehend von der zufälligen\nBeschaffenheit. ‚der Probe abhing, also den Durchschnitts-\n\n wassergehalt. der jeweiligen Bucheckernmenge, aus der‘ ‚die\nProbe‘ entnommen war, nicht immer zuverlässig wiedereäb;\nso war doch gerade vom Standpunkt des Angeklagten aus\ndiese Unsicherheit unbedenklich, Durch die große Zahl\nder Bucheckernsendungen, deren Wassergehalt geprüft wurde;\n\n&\n\n“ Z „ z\n\n- 17 -\n\nglichen sich die Abweichungen zwischen den Ergebnissen\n\nder einzelnen Untersuchungen und dem wirklichen Wassergehalt nach allgemein gültigen Erfahrungssätzen im ganzen\nweitgehend 'äus. Dies hat offenbar auch der Tatrichter angenommen. Damit steht im Einklang, daß sich der Ange-\n\nklagte nach den Feststellungen des Urteils mehrfach auf\n\ndie Richtigkeit der Untersuchungsbefunde seines Laboratoriums\nberief, wenn sie von Kunden angezweifelt wurde.\n\nDie Feststellung äes Landgerichts, daß es der An- BR\n\\ geklagte Philipp ) war, der die unbefugten nachträg-: Zu\nlichen Änderungen der Hundertsätze bewirkte, ist aus\nRechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie leide\nnicht an Widersprüchen oder Verstößen gegen die Denkge- |\nsetze. Die Revision behauptet solche Mängel. Zur Begründung. bringt sie vor, daß nach den Feststellungen des\nUrteils die Mitarbeiterin des Laboranten Da Frau\n\nx eingeräumt habe, in mindestens 32 Fällen solche\nUntersuchungsbescheinigungen. selbst abgeändert zu haben.\nMit einer solchen Feststellung sei unvereinbar, daß die\nVeränderungen in den der Verurteilung zugrunde liegenden\n\n83 Fällen nur dem Angeklagten zur last gelegt werden |\nkönnten. Auch hier geht die Revision nicht von den Fest- .\n‚stellungen des Urteils aus. Diese besagen lediglich, daß\nFrau‘ x in einer Anzahl von Fällen nicht zu erklären\nvermochte, ob überhaupt. und durch wen Änderungen der Vn-\n\n\" tersuchungsbescheinigungen vorgenommen worden waren.\nAuch wenn ‚also Fälschungen: der Untersuchungsbescheinigun- _\ngen durch den Angeklagten auf Grund dieser Aussage. nicht\n\nin allen Fällen festgestellt werden konnten, durfte das\nLandgericht ohne eine Verletzung der Denkgesetze in den\n\nim Urteil erörterten 83 Fällen die Überzeugung erlangen,\n\ndaß bei ihnen nur der Angeklagte als Urheber der Fälschungen in Betracht kam.\n\n- 18 -\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt enthält alle Merkmale des § 267 StGB. Hiergegen hat auch die\nRevision nichts vorgebracht. Die Verurteilung des Angeklagten Philipp HEMEM wegen Urkundenfälschung ist\nnach alleden gerechtfertigt.\n\n‚b) Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen\ngleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Der äussere Tatbestand dieses Vergehens ist gegeben. Mit Recht hat das\nLandgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellun-\n‚gen. die ‚Frage, ob die Inhaber der Sammelstellen auf die\nerörterte Weise geschädigt wurden, allein nach dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und den Inhabern der\nSammelstellen abgeschlossenen Einzelverträge beurteilt.\nDanach waren für die Höhe der Ansprüche auf Öllieferungen neben ‚anderen Umständen die Wassergehaltsbestimmungen des im \"Betriebe ‚des Angeklagten eingerichteten Laboratoriums maßgebend, gleichgültig, ob sie im Einzelfall\nden Wassergehalt einer Lieferung richtig ermittelt hatten\noder nicht, Entgegen der Ansicht der Revision kommt es\n. für die äussere Tatseite des Betruges auf eine &waige\nobjektive Unrichtigkeit der Untersuchungsbefunde nicht\nan. Es ist deshalb auch in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob die Analysen anderer Laboratorien abweichende\nErgebnisse erbracht hätten. Zu Unrecht beruft sich deshalb die Revision auf die höheren Werte,. die die Untersuchungen im: Laboratorium der Mühle iD DO ) erbracht\nhaben sollen. Die Urteilsgründe ‚ergeben hierzu übrigens,\n.daß die Firma iD |] vielfach eine höheren, sondern\nniedrigere Werte ermittelt hat,\n\nzur inneren Tatseite hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß die\nBestimmungen seines Laboratoriums verbindlich waren und\n\n- 19 -\n\ner nicht willkürlich über sie hinweggehen durfte, Auch\nfür die Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem\nBetrug ist es deshalb unerheblich, ob der Angeklagte die\nUntersuchungsbefunde seines Laboratoriums für richtig\nhielt ir nicht. nn 2.\n\nAuf die geschilderte Weise erstrebte der . Ingeklagte\neinen ihm nach den Verträgen nicht zustehenden Vermögensvorteil. Das würde auch. dann gelten, wenn er, wie die\nRevision geltend. macht, befürchtete, die ‚gesamte Ölausbeu-\n‘te werde nicht ausreichen, um ihn in den Stand zu setzen,\ndie eingegangenen Verpflichtungen zu: erfüllen. Selbst\nwenn er im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse, also bei\nVereinbarung des Umtauschverhältnisses, eine höhere als\ndie später erzielte Ölausbeute erwartet haben sollte, berechtigte ihn eine solche Fehlschätzung nicht, die verträglich: vereinbarten Ansprüche seiner Bucheckernsanmelstellen auf unredliche Weise zu schmälern. Das Wagnis\neiner geringeren Ausbeute durfte er nach dem Inhalt der\nvom Tatrichter dargelegten Verträge nicht den Sammelstellen aufbürden. Auch die im Urteil erwähnte Tatsache zahlreicher gleichlautender Verträge weist entgegen der Ansicht.\nder Revision nicht auf eine \"Gefahrengemeinschaft\" zwischen\nden Sammelstelleninhabern und dem Angeklagten hin.\n\nDaß. die Absicht des Ingeklagten auch in den Fällen,\nin denen er Mischöl oder. ‚Rohöl ats raffiniertes ö1 ausgab\nund’ abtechnete, auf die Erlangung eines ungerechtfertigten\n_ Vermögensvorteils gerichtet war, hat das Landgericht\n\"gleichfalls zutreffend festgestellt. Was die Revision.\nhiergegen einwendet und als Rechenfehler bezeichnet,\ngeht an den Feststellungen des Matrichters vorbei. Das\nLandgericht hat keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß\n\n- 20 -\n\nder Angeklagte bei der Lieferung von raffiniertem Öl das\nfür die Abnehmer ungünstigere Umtauschverhältnis in dem\nschon erwähnten Umfange nur wegen des bei der Raffination\nauftretenden Ölverlustes festgesetzt hatte. Die Einbußen\nbei der chemischen Reinigung hat der Angeklagte lediglich\nzum Anlaß genommen, ein Umtauschverhältnis von 5 kg Bucheckern zu einem Liter Raffinat zu vereinbaren. Auf die\nFolgerungen, die die Revision aus ihrer Auslegung des‘\nUrteils in diesem Punkte ziehen will, kommt es deshalb\nnicht an. Auch hier gilt, daß der Angeklagte eine mögli-\n‚cherweise nicht ‚vorausgesehene. Erhöhung seiner. Aufwendungen für die Reinigung des, Rohöls nicht zum Anlaß nehmen |\ndurfte, seine Abnehmer zu täuschen und ihre Ansprüche zu\nverkürzen. Für die Frage, ob der Angeklagte auch bei der\nLieferung des Mischöles an Stelle des. von den Kunden gewünschten Raffinates einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erzielen wollte, ist entscheidend, daß er auf diese\nWeise über zusätzliche Ölmengen verfügen konnte, die\n\ner bei richtiger Umrechnung an die Sammelstellen ‚liefern\nmußte, Ihre Verwertung war nach den Urteilsfeststellungen\ndamals recht vorteilhaft für ihn,\n\ne) In den Fällen, in denen. der Angeklagte das von\nihm gelieferte Rohöl oder Mischöil als ‚Raffinat bezeichnete,\n. hat das Landgericht in Tateinheit mit dem Betrug ein vorsätzlich begangenes Vergehen nach den _§ 8_4 Nr. n35: ıl Abs_ 1\n Lebensmg angenonimen. Wie der Tatrichter festgestellt hat,\nwußte der ‚Arigeklagte als erfahrener Ölmüller, welche Quali-\n\ntätsvorstellungen die Abnehmer mit dem ‚worte Raffinat'\n\nim allgemeinen verbanden. Diese: rechtliche Würdigung hat\nder Beschwerdeführer im einzelnen nicht angegriffen. Sie\nläßt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen.\n\nIII.\n\na I en\n\nSe in Obertierenbach.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lieferte\ndie Firma SEP in U) dem Angeklagten Mitte\nDezember 1948 236 Säcke mit Bucheckern. Die Inhaberin\nder Firma verzählte sich beim Aufladen der Säcke und\nermittelte nur 211 Stück. Obwohl die Zahl der Säcke und u\nihr Gewicht in den Geschäftsbüchern. des Angeklagten Philipp 4\nHE von seinen Angestellten zunächst richtig aufge-. Ei\n Zeichnet worden waren; 'veranlaßte der Angeklagte, nachdem\ner auf den Irrtum der Absenderin hingewiesen worden war,\ndaß nur 211 leere Säcke zurückgeschickt wurden. Die übrig\ngebliebenen 25 Säcke behielt er für sich und sorgte auch\ndafür, daß die Eintragungen auf den Kontokarten und in den\nLieferscheinen entsprechend geändert. wurden. Erst einige\nZeit später rechnete er die Öllieferung mit der Firma\nSB ar. Hierbei wurde nun auch. eine dem Inhalt von\n211 Sack entsprechende Menge ‚Bucheckern zugrunde gelegt-Die Firma Sm - wurde auf diese Weise nicht nur um\n25 Säcke, sondern. auch. noch um 1 185, 4 Bi Bucheckern =\n269, 351 Rohöl | geschädigt. Ben\n\nDas Landgericht hat den Ingeklagten Philipp\nauf Grund dieses. Sachverhaltes. wegen Unterschlagung der\n. ‚Säcke, daneben noch wegen Betruges verurteilt, Diesen Betrug hat es deshalb angenomi N; weil die Inhaberin der\nFirma, ER 7 nicht eine bestimmte ‚Menge; sondern alle .\ndamals verladenen Bucheckern übereignen wollte. Dadurch\ndaß der Angeklagte den Irrtum seiner Vertragsgegnerin j\nüber die Menge der Ölfrüchte aufrecht erhielt, erreichte\ner, wie er das vorhatte, daß die Firma SB die ihr\n\n- 22 _\n\nzustehenden Ansprüche auf Nachlieferung von Öl nicht geltend machte.\n\nVergeblich bekämpft die Revision die Verurteilung\ndes Angeklagten in diesen beiden Punkten mit der Sachrüge.\nSie meint, es liege allenfalls nur eine Straftat vor, weil\nvon einer selbständigen Zueignung der Säcke keine Rede\nsein könne, der Angeklagte habe diese nur zurückgehalten,\n' um damit die Täuschung der Inhaberin der Firma 7 5\nvorzubereiten. Das Landgericht hat aber in einer das Re-Yisionsgericht bindenden Weise dargelegt, daß sich der\nAngeklagte die fremden Säcke schon rechtswidrig zugeeignet hatte als ‚er. den Betrug beging. Die Unterschlagung\nwar beendet, als er die Säcke zurückbehalten und dafür\ngesorgt hatte, daß sie nicht mehr als fremäe, von der\nEigentümerin geliehene Säcke in seinen Büchern geführt wurden. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß diese Straftat zwar möglicherweise den nachfolgenden Betrug\n. vorbereiten. sollte, ‚aber die der Unterschlagung zugrunde\nliegenden Handlungen nichts zur Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges beitrugen. Die Feststellungen. des ... 1\nMatrichters lassen keinen Zweifel, daß die geschädigte\nFirma über die Höhe ihrer Ansprüche auf Öllieferung nicht\ndurch die Zurückhaltung der 25 Säcke getäuscht‘ wurde;\nsondern erst durch die bewusst: unrichtige Gewichtsangabe\n‚in der Abrechnung. Von diesem Sachverhalt hat das Revisionsgericht daher auszugehen. Das ‚bedeutet, daß der Angeklagte.\nnacheinander eine Unterschlagung und einen Betrug beging.\nDie Revision des Angeklagten | ist demnach auch zu\ndiesem Punkte unbegründet, .\n\n- 23. =\n\nIV. .\n\nBetrug und Untreue zum Nachteil _der Vorrats- und\nEinfuhrstelle für_ Bier und Fette,\n\nanne = ur war. nat. zum rar ann en:\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\na) Im Gegensatz zu Bucheckern waren im Winter 1949/50\ndie wichtigsten Ölfrüchte, wie Raps, Rübsen und Mohn,\nnoch bewirtschaftet, Die staatliche Wirtschaftsordnung\n. dieses Bereichs erstreckte sich auch auf die Preisbildung für Ölfrüchte dieser Art und das daraus gewonnene .\ndu. Die Preise waren durch die Anordnungen PR Nr 56/49.\nund PR 91/48 der Verwaltung für Wirtschaft genau vorge:\nschrieben. Nach der zuerst erwähnten Anordnung durften\nden inländischen Anbauern der Ölsaaten beim Ankauf erhebliche Zuschläge zu den Erzeugerfestpreisen gezahlt\nwerden, die die Abgabe des Öles zu den hierfür vorgeschriebenen Preisen unmöglich machten. Diese Spannung im Preis-\n\\ gefüge wurde durch staatliche Subventionen überbrückt,\nES Zu deren Leistung war die Vorrats- und Einfuhrstelle\n| ‚für Eier und Fette in Hamburg von den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Zweizonenwirtschaftsverwaltung, später. der Bundesrepublik ermächtigt worden. Sie\nkonnte Raps, Rübsen und Mohn aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet erwerben und einlagern. Zur Erfüllung dieser\n\\ Aufgaben schloss sie ebenso wie mit anderen Ölmühlen auch\n5 . _ mit dem Angeklagten Philipp ei |] einen \"Vertrag über\n5 die Aufnahme, Finanzierung, Einlagerung, Verarbeitungsund Eigentumsübernahme der Raps-, Rübsen- und Mohnernte\n1949/50 der Bizone\". Der Angeklagte war nach diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Ölfrüchte\naus dem Gebiet des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für\ndie Vorrats- und Einfuhrstelle zu erwerben und einzulagern, Zum Nachweis des Erzeugungsgebietes hatten ihm seine\n\n_ 2A _\n\nLieferer Ursprungszeugnisse vorzulegen, die er mit anderen\nBelegen aufzubewahren hatte. Die auf diese Weise erworbenen Mengen und Sorten mußte der Angeklagte durch Abgabe\n\nder sogenannten Wochenrechnungen und Lagermeldungen.der\nVorratsstelle regelmässig mitteilen und dabei versichern,\ndaß die gemeldeten Mengen tatsächlich auf Lager genommen\nworden seien. Die von ihm- \"auf diese Weise für die Vorratsstelle. erworbenen Ölsaaten wurden von dieser mit den gesetzlich vorgeschriebenen Preisen vergütet. Ausgezahlt\nwurde regelmässig zunächst nur der sogenannte. Nettowert,\n\nin dem schon ein Teil der staatlichen Subvention enthalten\nwar. Ehe die Ölmühle die Ölfrüchte verarbeiten durfte,\nmußte sie sie von der Vorrats- und ‚Einfuhrstelle zum 80-\ngenannten Agabepreis erwerben. Auf diesen Wege sollte\nerreicht werden, daß den Anbauern der Ölfrüchte die durch\ndie Subventionen gestützten Preise zugute kamen, während\ndie. Ölmühlen die Ölfrüchte zu einem Preise erwerben konnten,\n‚der ihren Unkosten und den Olrentpreisen entsprach...\n\nb). Im Namen der erwähnten Vorrats- und Rinfuhrstelle\nerwarb der Angeklagte Philipp I] in 11 Fällen Ölfrüchte aus dem Gebiet der französischen Besatzungszone,\ndie ihm von Händlern aus dem Lande Rheinland- Pfalz angeboten worden waren. Diese brachten keine Ursprungszeugnisse\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes bei. Der Angeklagte\nPhilipp HE nam diese Geschäfte ohne Hinweis auf den\nUrsprung der Ölsaaten in die Wochenrechnungen und Lagermeldungen auf. Die Vorrats- und Einfuhrstelle vergütete\nin einem Falle den vollen Betrag, in den 10 übrigen Fällen die erwähnte Abschlagsleistung (Nettowert). |\n\nce) In einem weiteren Falle kaufte der Angeklagte,\nwiederum als Vertreter der Vorrats- und Einfuhrstelle handelnd, eine grössere Sendung holländischen Blaumohns,\n\nSG\n\n-25 -\n\nohne die Herkunft dieser Ölfrüchte der Vorrats- und Einfuhrstelle mitzuteilen. Für Ölsaaten ausländischen Ursprungs\nkonnten :nach dem erwähnten Vertrage keine Subventionen\ngewährt werden.\n\nd) In zwei Fällen setzte der Angeklagte in die erwähnten Wochenrechnungen zwei Posten Ölsaaten ein, die er in\nWirklichkeit gar nicht gekauft hatte. Die VESt (Vorratsund Einfuhrstelle) zahlte auch in diesen Fällen die Nettobeträge an den Angeklagten.\n\nBei diesen Geschäften wirkte die Ehefrau Maria Anna\nN an der Seite ihres Mannes mit. Auf Grund ihrer\nkaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen befaßte sie sich\nvor allem mit der Aufstellung der Wochenrechnungen, den\nLagermeldungen und der Erledigung des damit zusammenhängenden Schriftwechsels,\n\nu. Der durch diese Verstöße gegen die den Angeklagten\nbekannten Bestimmungen des Raps-, Rübsen- und. Möohnvertrages\nder VESt zugefügte Schaden beläuft sich nach den Angaben\ndes angefochtenen Urteils auf insgesamt 31 25T; 26 DM\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Lendgericht den\nAngeklagten Philipp HS wegen fortgesetzter Untreue\nverurteilt. Es hat angenommen, daß der Angeklagte beide\n‚Begehungsformen des § 266 StGB verwirklicht hat. Zugleich\n\nhat esin dem Verhalten des. Angeklagten die Merkmale eines\nTortgesetzten Betruges zum ‚Nachteil der VESt gesehen.\n\nDie Angeklagte Maria krina EIERN das Landgericht\nwegen Beihilfe zur Untreue ihres Mannes verurteilt. Da\nnämlich nur ihr Ehemann auf Grund des schon erwähnten Vertrages mit der VESt zu den Geschäften für diese Stelle be-\n\n- 26 -\n\nrechtigt und verpflichtet war, kam insoweit ihre Verurteilung als Mittäterin nicht in Betracht. Hinsichtlich des\nBetruges hat das Landgericht ihre Beteiligung jedoch\n\nals Mittäterschaft gewertet und die Angeklagte demgemäß\nwegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug bestraft.\n\nHiergegen wenden sich beide Angeklagten mit einer Anzahl von Verfahrensrügen und ‚der Sachbeschwerde,\n\n2. Die Verfehrensrügen greifen nicht äurch,\n\na) Die Beschwerdeführer beanstanden, daß das Landgericht den hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung zweier\nehemaliger Direktoren der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Pünder und Schlange-Schöningen, abgelehnt\n| ‚hat. Sie machen geltend, hierdurch habe das Landgericht\ndie ihm obliegende- Aufklärungspflicht verletzt und zugleich\n\n‚die Verteidigung. in einem wesentlichen Punkte beschränkt,\n\nBe Diese, Rügen sind, unbegründet. Auf eine unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung kann die Revision nach\n§ 338 Nr 8 StPO nur gestützt; werden, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Gerichtsbeschluß. ergangen\nist. Über den Beweisamtrag hat das Landgericht. nach dem Sr\nInhalt.der Sitzungsniederschrift aber nicht durch Beschluf\nsondern erst in den Urteilsgründen entschieden. Das war\n\nauch zulässig, weil der Beweisamtrag nur hilfsweise gestellt |\n\nworden ware.\n\nNach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift sollte\ndurch die Vernehmung der beiden Beamten geklärt werden,\ndaß die Beschränkung der Subventionen auf Ölsaaten aus den\n\n89\n\n- 27 -\n\nVereinigten Wirtschaftsgebiet auf politische Erwägungen\nzurückging, wirtschaftliche oder finanzielle Gründe, insbesondere die Rücksicht auf die Mittel des Subventionsfonds, eine solche Beschränkung aber nicht erfordert\nhätten. Mit Recht hat das Landgericht eine Beweiserhebung\nüber diese Frage nicht für notwendig erachtet, Es kam hier\nnur darauf an, ob die Mittel der VESt durch Leistungen von\nSubventionen für 'Saaten aus der französischen Zone verringert wurden. \"Dies konnte das Landgericht bejahen, ohne\nauf die Hintergründe der in dem Raps-, Rübsen- Mohnver-\n\n. trag festgelegten Beschränkungen eingehen zu müssen. Nach\n\ndem Inhalt dieses Vertrages, der die Bedingungen für die\nGewährung der Subvention ‚enthielt, waren die zu beweisen-\n- den Tatsachen unerheblich. ‚Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt deshalb nicht vor. Die Beschwerdeführer wollen jetzt anscheinend dem Beweisamtrag einen anderen Sinn geben und ihn so..auslegen, als ob durch die Be\n. Vernehmung der beiden Beamten bewiesen werden sollte, daß, ö\ntrotz des klaren Wortlauts der Verträge auch dann ein Anspruch auf Subventionen bestanden habe, wenn die Ölsaaten\naus dem französisch besetzten. Gebiet herangebracht worden\n_ waren. Diese Auslegung des Beweisamtrags ist aber mit\nseinem in der. Sitzungsniederschrift festgehaltenen Inhalt\nnicht vereinbar. -Die auf die Ablehnung dieses Antrages gestützten Vertahrenerügen ala deshalb sämtlich unbegründet.\n\n») Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat das Tandgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht noch in einem.\nweiteren Punkt verletzt. Es hätte, so meint die Revision,\ndie \"verantwortlichen. Persönlichkeiten\" der vESt darüber\n: als Zeugen vernehmen müssen, daß spätere Prüfungen des\nMühlenbetriebes ergeben hätten, daß durch das Verhalten\n\nder Angeklagten der VESt kein Schade entstanden ist. Die\n\nER Per ne eo ern u.\n\nVerletzung des 8 244 Abs 2 StPo liegt auch hier nicht vor.\n‚ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Verlauf\nmehrere auf dem Gebiete dieser Marktoränung sachkundige«\nPrüfungsbeante sowie ein Sachbearbeiter der VESt im. ein\n\ntrag auf ‚Benutzung dieses Schreibens als Beweismittel\n\nEinfuhrstelle trotz des Schadens aus besonderen Gründen\n\nu kämpfen, daß die Angeklagten die Lage_ der Orte, aus. denen\n\nfranzösischen Besätzungszone stammten. Die Rüge scheitert\n\n_ 28 _\n\nNotwendigkeit einer solchen: Beweiserhebung hätte sich\n\nnach Ansicht der Beschwerdeführer dem Landgericht vor allen\ndeshalb aufdrängen müssen, weil die VESt in einem dem Gericht als Beweismittel bezeichneten Schreiben den Angeklagten angeboten hatte, die auf die hier erörterten Vorgänge\ngestützte Schadensersatzklage zurückzunehmen. Die gerügte\n\nnen den Schaden dargelegt hatten, den die Angeklagten.\nVermögen der Einfuhr- und Vorratsstelle zugefügt haben,\nbestand’ für das. Landgericht kein Anlaß, diese Frage noch\nweiter zu verfolgen. Ein Grund, weitere Beweise hierüber\nzu ‚erheben, ergab sich auch nicht aus dem von der Revision\nbehaupteten Beweisangebot. Abgesehen davon, daß nach dem\nInhalt der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) das Revisionsgericht davon ausgehen muß, daß ein entsprechender An- -»\n\nem:\n\ngar nicht gestellt worden ist, ‚konnte die Vorrats- und\n\nzur Rücknahme der Klage bereit sein.\n\ne) Mit. der gleichen Rüge @ 244 Abs 2 5120) \\\ndie Beschwerdeführer die Feststellung des Tatrichters be-\n\nsie die: unter IV »b erwähnten 11. Ölfruchtsendungen bezogen,\ngekannt. und auch gewußt haben, daß die Ölsaaten aus der\n\nschon daran, daß die Revision nicht angibt, welcher Beweismittel sich das Landgericht zur weiteren Klärung der\nFrage, ob die Angeklagten über die Herkunft der Saaten Bescheid wußten, hätte bedienen sollen. Entgegen der Auffassung’ der Beschwerdeführer brauchte das Landgericht aber\n\n29-\n\nüberhaupt nicht zu untersuchen, ob die Angeklagten den\nVerlauf der Grenze der französischen Besatzungszone kannten, dä der Tatrichter seine Überzeugung, daß die |\nAngeklagten über die Herkunft der Ölsaaten unterrichtet\nwaren, nicht nur auf ihre Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, sondern auf zahlreiche andere Beweisanzeichen\ngestützt hat, |\n\na) Die Revision macht ferner geltend, das Landeericht habe den der Teilnahme an der Straftat der Angeklagten veräächtigen Zeugen_ Hans. ey nicht über\nsein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, ‚es \"habe ihm\nferner ‚sogar den Eid abgenommen und hierdürch- gegen\n\n8 60 Nr 3 StPO verstoßen. Auf dieser Verletzung von\n\n Verfahrensvorschriften soll. nach- Ansicht der. Revision das.\nUrteil in ‚seinem ganzen Umfange beruhen. Die Rüge‘ kann\n‚ keinen Erfolg haben.\n\nZunächst ist nicht ersichtlich, daß a a1 Zeuge\nzu den hier erörterten Vorgängen überhaupt etwas ausgesagt\n\nhat. Dies kann aber auf sich beruhen, da dem Landgericht on\n\n2, bei seiner Vernehmung“ ‚Jedenfalls keine Verfahrensverstöße\nunterlaufen sind, . N\n\n8 55 Abs 2 Stmw vorgeschriebene\nüber sein Aussageverweigerungsrecht unterblieben i kann die Revision nicht gestützt werden. Das: ist seit der in BGHS+ 1, 39: abgedruckten Entscheidun des Bundesgerichtshofs \"ständige\nRechtsprechung aller Strafsenate.\n\nEine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO können die\nBeschwerdeführer ebenfalls nicht geltend machen, Die\n\nworden. Daher ist nicht. anzunehmen, daß der Tatrichter,\n\n- 30 -\n\ngenannte Vorschrift verbietet u. a. die Vereidigung\nsolcher Personen, die der Tat, welche den Gegenstand\nder Untersuchung bildet, oder der Beteiligung.an ihr\noder der Begünstigung verdächtig sind. Die Entscheidung,\nob solche Verdachtsgründe vorliegen, trifft der Tatrichter. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es. ur,\n\n. nachzuprüfen,. ob ihm bei der Anwendung der ing :60\n. StPO enthaltenen Rechtsbegriffe Fehler unterlaufg\nsind. und ob er sich der. ‚Frage des Vereidigungsverbotes\nüberhaupt bewußt ‚geworden ist. Solche Rechtsfehler\nliegen \"hier nicht. vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge Walter zwar seine Aussage 'beschworen: Wie die Revision aber selbst vorbringt, ist der\nVerdacht der Teilnahme in ‚der Hauptverhandlung erörtert\n\ndie Frage, ob auf Grund ‘der genannten Vorschrift die\nVereidigung zu unterbleiben habe, übersehen hat. Der\nvon der Revision vorgetragene Sachverhalt weist vielmehr darauf hin, daß: dag igericht einen Verdacht\n‘der Beteiligung aus tat lichen Gründen nicht für gegeben erachtet hat. Das ist auch nach dem Inhalt der\nUrteilsgründe anzunehmen. 2 war in dem Betriebe\ndes Angeklagten als Kassierer beschäftigt. Nur in diesem Zusammenhang hat das Landgericht seine Tätigkeit \".\nnäher untersucht, und ‚festgestellt, daß die Erlöse aus u\nden. Geschäften, die nicht‘ verbucht wurden, auch nicht. u\n‚in die von \"EEE geleitete Kasse gelangten. ‚Irgendein.\n\n. Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Kassierers.\nund den Straftaten; die die Angeklagten HE zn\nNachteil der Vorrats- und Einfuhrstelle begingen,. ist\nnicht erkennbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,\ndaß der Tatrichter diesen Zeugen vereidigt hat,\n\ne) Die gleichen Rügen bringt die Revision im Zusanmenhang mit der Vernehmung und Vereidigung des Zeugen\nZKlpvor: Daß der Zeuge ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, kann auch hier keinen Revisionsgrund\nabgeben. Ob sich der ausweislich der Sitzungsniederschrift nach seiner Vernehmung vereidigte Zeuge der Beteiligung an den Straftaten zum Nachteil der Vorratsund Einfuhrstelle verdächtig gemacht hat, hat das\n\nLandgericht anscheinend nicht geprüft. Das wäre notwen-\n\n> die. gewesen, da der in den Urteilsgründen wiedergege-\n\nbene Sachverhalt einen Verdacht der strafbaren Beteiligung nahelegte. Die Urteilsgründe ergeben, daß die An-\n.geklagte Maria Anna He in März 1950 versuchte, die\n\n. Aufdeckung der hier erörterten Straftaten zu verhindern.\n\n‘Dem damals in der Ölmühle tätigen Prüfer der VESt sollte\n\nverborgen bleiben, daß Lieferungen aus der französischen\n\n\"Zone in die Wochenrechnungen eingesetzt worden waren.\nDeshalb ließ ‚die Angeklagte Ehefrau HE in den die\nStraftaten beweisenden Unterlagen Rasuren vornehmen\nund Belege aus ihnen entfernen. Kg half ihr dabei\n'in einen Falle. Neben diesen äusseren Sachverhalt einer\nväı ihm begangenen ‚Begünstigung der Eheleute eo) enthalten die Urteilsgründe auch einige Hinweise auf den\ninneren Tatbestand einer solchen Beteiligung: KB\nwußte | nämlich, daß die ‚von der Angeklagten Frau Do\nangeordneten Änderungen anlässlich ‚der Prüfung der\nWochenrechnungen vorgenommen wurden und die Angestellten der Firma diese Maßnahmen 'als \"Großreinemachen\" bezeichnet‘ hatten. \"Bei diesem Sachverhalt kann nicht bezweifelt werden, daß sich gegen Klier Verdacht\neiner strafbaren Begünstigung richtete. § 60 Nr 3 StPO\nist verletzt, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen\n\n- 32 -\n\nein solcher Verdacht gegen den Zeugen ergibt, dieser\naber vereidigt worden ist (OGHSt 2, 153).\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene\nUrteil jedoch nicht beruhen. Die Urteilsgründe ergeben\n‚mit Sicherheit, daß das Landgericht auch dann zu der\nÜberzeugung gelangt wäre, daß die Angeklagten über die\nHerkunft der Ölsaaten Bescheid wußten, ihnen auch bekannt war, daß sie nicht in die Wochenrechnungen aufgenommen werden durften, wenn za dies nicht bestätigt\nhätte. Aus den Briefköpfen und Rechnungsformulären. der\ndrei Firmen, die die Ölsaaten geliefert hatten, war\nzu 'entnehiien, in welchen Orten Sie ihren Sitz hatten\nund in welchen Gebieten diese Orte lagen. Die Angeklagten verwandten in ihrem Schriftwechsel, an dem sie beide\nbeteiligt waren, diese Ortsbezeichnungen mit den für\ndie Postzustellung wichtigen Zusätzen,, die sie den\nSchreiben der Lieferanten entnommen hatten. Es kommt\n\nhinzu, daß näch den Feststellungen des Urteils die. Inhaber dieser drei Firmen die Geschäftsräume der F Firma\nHa aufgesucht und über die Frage der Ursprungs-.\nzeugnisse mindestens mit dem Angeklagten Philipp. m |\ngesprochen hatten. Er erfuhr dabei von seinen Besuchern,\ndaß sie keine Ursprungszeugnisse des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beibringen konnten. Als einem dieser\n\n- Besucher, dem Inhaber. ‚der Firma. Kraus in: a\n\n| 2 von einem Angestellten der Firma EEE zeraten\nwurde, sich an die vEst in ‚Hamburg zu wenden, wurden ihm\nspäter deshalb’von. Frau ED Vorwürfe gemacht.\nSie war über die Bestimmungen, die bei der Anfertigung\nder Wochenrechnungen zu beachten waren, unterrichtet.\nAuch das weist darauf hin, dass ihr die Bedeutung der\nUrsprungszeugnisse bekannt war. Das Landgericht konnte\n\ndiese von ihm im einzelnen dargestellten Beweisergebnisse nach aller Erfahrung so würdigen, daß beide Angeklagten die Herkunft der Saaten kannten und wußten,\ndaß ihr Erwerb für die VESt den vertraglichen Abmachungen zuwiderlief. Daß der Tatrichter zu dieser Überzeugung erst mit Hilfe der Aussage des Zeugen Kiew 3° -\nlangt wäre, kann das Revisionsgericht hier mit icherheit ‚ausschließen. u Bu |\n\n2. Zu Unrecht beruft sich die Revision temer\ndarauf, daß durch die: Vereidigung des früher bei. U)\n\nu beschäftigt gewesenen Rechtsanwalts Krüip die Vorschrift\n\ndes $ ‘co Nr 3 StPO verletzt worden sei. Da dieser Zeuge\nvom: Vorsitzenden auf sein Aussageverweigerungsrecht\nhingewiesen worden war, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Strafkammer das Beeidigungsverbot des § 60\nNr 3 StPO nicht beachtet hätte. Nach dem vom Tatrichter\nin den Urteilsgründen dargelegten. Sachverhalt spricht\nnichts dafür, daß ein Verdacht: ‚der- Teilnahme an den\nStraftaten der Eheleute >) vorlag und, dem Landge- |\nricht bei Prüfung dieser Frage ein Rechtsfehler unter-\n\n\"laufen wäreo Was die. Revision zur Begründung ihrer ent- =\n\ngegengesetzten Ansicht vorträgt, läuft. im wesentlichen\ndarauf hinaus, daß sie die Beweiswürdigung. des Landgerichts. durch ihre eigene ersetzen. und der Tätigkeit\ndes Kr sine. ‚Bedeutung. beilögen will; ‚die ihr nach\nden Feststellungen des. Tatrichters nicht. zukan, Dieser -\nhat ausdrücklich festgestellt, daß Kran nur mit unte\ngeordneten Aufgaben betraut wurde, weil sich der Angeklagte Philipp |] alle wichtigen Dinge vorbehielt, wenn er auch die Erstellung der Wochenrechnungen und den Schriftwechsel mit der VESt seiner Ehefrau überließ,\n\n\"von Mängeln der früher eingereichten. Wochenrechnungen\n\n- 34 -\n\nES kann auch nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bezeichnet werden, daß das Landgericht die Art\nund die Bedeutung der Tätigkeit Kr: richt noch weiter\n„aufgeklärt hat. Mit der Unterlassung weiterer Fragen\nan bereits vernommene Zeugen oder Mitangeklagte kann\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht Tegeimäesig nicht\n= begründet werden (Beast 4 125, 126). |\n\ng). Die Rüge, das Landgericht habe die gebotene kuf-\n‚klärung des Sachverhalts unterlassen, ist von der Revision noch zu. einem: weiteren Punkte erhoben worden.\nDie. Beschwerdeführer bringen vor,. „das Landgericht hätte\ndurch Vernehmung der \"yerantwortlichen Beanten\"der VESt\nprüfen müssen, ob Frau EEE nei dieser Behörde vorgesprochen und um Auskünfte gebeten hat. Der Tatrich-,\nter war hiervon überzeugt. Er konnte es auch sein, selbst\n\n_ in der Hauptverhandlung\ndere Gründe vorgebracht\n1a 7. Tr Sachlage brauchte sich\ndön: Tatrichter eine weitere Klärung. dieses Punktes\nnicht aufzudrängen.. Ein Verstoß gegen 5 a4 Abs 2 ‚StPO\nLiegt sennach nieht Mara... nn\n\nn) Als im März 1950 die st den Betrieb der Ange\nklagten FEB prüfen ließ und der Prüfer eine Reihe\n\nfestgestellt hatte, wurden diese zum Ende März in berichtigter Forn nochmals erstellt und weitergeleitet. Die\nRevision will hieraus schliessen, daß der Prüfer damals\nauch den Ankauf der Saaten aus der französisch besetzten\nZone entdeckt, aber nicht beanstandet hat. Die Revision\nmeint, das Landgericht hätte diesen Punkt aufklären\nmüssen, weil sich dann möglicherweise ergeben hätte, daß\n\n‚die Angeklagten bei der Aufstellung ihrer‘\n\nochenrechnungen sich nicht strafbar machten. Auch diese Aufklärungsrüge kann nicht äurchgreifen. Die Urteilsgründe\n\nlegen. ‚nämlich dar, auf welche Weise die Angeklagten\n\ndafür ‚sorgten, daß der Prüfer die Herkunft der Saaten\nnicht entdeckte. Er prüfte obendrein nur stichprobenueise, „ wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich\ngesagt wird, N\n\nom Tat-\n\n3° Die sachlichrechtliche, Würdigung des\n\n richter festgestellten Sachverhaltes haben die Beschwerdeführer nicht mit einzelnen Ausführungen angegriffen. u\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die: Merkmale des gemeinschaftlichen Betruges (§§ 263, 47 StGB)‘ liegen bei beiden Ingddagten vor. Die Absicht rechtswidriger Bereicherung hat das Lanägericht;.darin gesehen, daß die An-\n\n'geklagten. den Verkäufern der Ölsaaten aus der französi-\n\nschen Zone. die Subventionsbeträge zukommen lassen wollten,\num. durch die Verarbeitung selbst mehr. zu verdienen. Die\n\nVerurteilung des \"Angeklagten Philipp 7 wegen .\n\nUntreue sowie die Verurteilung seiner E efrau wegen .\n\n... \"Beihilfe | zu diesem Vergehen sind, nach ‚dem. vom Landgericht\n. festgestellten Sachverhalt gleichfalls gerechtfertigt,\n\nin ärei Fällen wegen ungerechtfertigter Bevorzugung an-\n\n- derer Gewerbetreibender bei der Belieferung mit Öl bestraft worden. _\n\nre\n\nder Ende, August 1948 geliefert wurde. Dieses Geschäft kam\n\ntet er, auch.\n\n geklagten im Herbst 1948 zwei Diesel-Kraftwagen, die er\nfür den Transport der Bucheckern. ‚benötigte. Diese beiden\n\nu von vornherein Yerpfitchtete, ass Werksküiche in,\n\ndie Merkmale des $ i a Abs ı ir Tiuz 2 xuvo, : im Falle ec)\n\nvom 3, November 1948. Nach § 104 WiStG 1949 hat das Land-\n\ngericht auf diese Straftaten die. Vorschrift des § 15 WiStG\n1949 angewandt. Es hat alle drei ‚Kompensationsgeschäfte\n‚gemäß 8 6 Abs 2 wiste 1949 als Wirtschaftsstraftaten ange-\n\n- 36 -\n\na} Im ersten Falle verschaffte er sich in den Jahren\nvor der Währungsreform von einem Händler in Darmstadt nach\nund nach dadurch sechs Schreibmaschinen, daß er ihm jedes\nMal grössere Mengen Speiseöl als Gegenleistung überließ,\n\n.b) Ganz kurz‘ vor der Währungsumstellung kaufte der\nAngeklagte von der Gesellschaft für IM Eismaschinen\n\nAG in Mi [1 einen elektrischen Kühlschrank,\n\nnur zustande, weil der Angeklagte sich beim Abschluß des\nKaufvertrages verpflichtete, der Lieferfirma ÖL im Werte\nder Hälfte des Kaufpreises zur Verfügung zu stellen. ‘Das\n\ne) Schließlich lieferte die Dec dem An-\n\nGeschäfte kamen nur zustande, weil sich der Angeklagte u\n\nden Tatbestand des. $ ı des Gesetzes gegen Kompensationen\n\nsehen und mit Geldstrafen geahndet. Ausserden hat es den\nKühlschrank eingezogen.\n\n2. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge\nrichtet sich gegen die Ablehnung des nur hilfsweise ge-\n\nstellten Beweisamtrages, den Vertreter BLIEB darüner zu\nvernehmen, dass er im Auftrage des Angeklagten. Philipp HD\nAB im Polenlager wildflecken grössere Mengen Bucheckern\naufgekauft habe. Dieser Beweisamtrag ist in den Gründen\ndes angefochtenen Urteils ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Es bedurfte der Vernehmung. des Zeugen. nicht, weil es\ngleichgültig war,. ob der Angeklagte EOE se inen Lieferanten die Überlassung von o aus seinen Vorräten versprach\noder ob er ihnen anbot, dass er sich Ölfrüchte verschaffen,\ndiese zu ö1 verarbeiten und ihnen dann das ö1 liefern werde. In jedem Falle versprach er den Lieferanten ‚ein n be- |\n'sonderen Vorteil neben der Vergütung in Geld. Di N rschrif- 5\n\nten der La EWVO, 15 wiste untersagen nicht'n r, wie\nsondern\n\n‚die Revision \"anzunehmen scheint, Tauschgeschäfte,.\nauch solche Kompensationsgeschäfte, bei ‚denen andere Lei-\n\nstungen versprochen \\ werden.\n\n3 Die sachlichrechtliche. Würdigung dieser Geschäfte\ndurch das Landgericht ist, nicht ZU beanstanden. Dies gilt\nauch für die Annahme von Wirtschaftsstraftaten in allen\n“ drei Fällen. Angesichts der zur. Zeit der Straftaten erheb-\n\nlich ins Gewicht fallenden \"Bevorzugung der Lieferanten.\nmit besonders begehrten Nahrungsmitteln, sind die Voraus-.\nsetzungen für die, Anwendung des. Ey 6 Abs 2Nr1 wiste 1949\n‚in allen drei Fällen mit Recht bejaht worden. Auch die Einziehung des Kühlschrankes ist nicht. zu ‚beanstanden (§ 39\nwiste.; 1952, 1m 18 mie). . 2\n\nu. obwohl das Wirtschaftastrafgenetz v von 1 1949/1982 : inzwischen außer Kraft getreten ist, bleibt es auf die Taten\ndes Angeklagten noch anwendbar ss 15, 7 WiStG 1954).\n\nne Aue mer. en dr\n\n1. Der Mitangeklagte PR war bis September 1948\nin der 'Ölmühle der Angeklagten MI beschäftigt. Er\ntrennte sich im Unfrieden von Philipp HB und erstattete am 22. ‚Novenber 1948 bei der Gendarmeriestation ee\neine Strafanzeige gegen ihn. In ihr beschuldigte er ihn\n‚verbotener. Kompensationsgeschäfte mit Öl, des Schwarzverkaufs von ÖL zu überhöhten Preisen, der Beam’ tenbestechung\n\nund der Steuerhinterziehung. Zur \"Begründung dieser Vorwürfe\ngab er an; | habe mehrere tausend Kilo Öl verschoben,\nu große Mengen Baumaterialien auf dem Kompensationswege erlangt, ‚zur ‚Sicherung dieser Geschäfte erhebliche Beamtenbestechungen vorgenommen. und. dadurch, daß er diese unberechtigten ‚und gesetzwidrigen Ölveräusserungen zu Überpreisen nicht verbucht habe, ‚Steusrhinterziehung von \"ungezählten Summen\" begangen. un Br\n\nvum\n\nSchon hala danach, als Hm von dieser - Anzeige gehört hatte, versprach er : 3 erhebliche Geläbeträge und,\nandere. Vorteile: und. ‚erreichte dadurch, daß dieser die An\nzeige ‚schriftlich zurücknahm.: Bei, ‚Seiner ‚Vernehmung durch\n‚den Polizei-Oberkommissar. 7 sagte: rn aus, daß er\n. die in der. Anzeige gemachten ‚Angaben. \"aufgebauscht\", habe und\n\nsie \"in. ‚den. meisten: Fällen unwahr\" seien. Als er am. 28. Januar “\nu “ ‚1949. von dem Richter: des ‚Amtsgerichts Höchst, im Odenwald\n“ in dem. gegen 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren .\nals Zeuge uneidlich vernommen. wurde, erklärte er, daß er\nin der Ölmühle |) keine verbotenen Kompensationsgeschäfte wahrgenommen habe und ihm von Preisüberschreitungen,\nBeamtenbestechung und Steuerhinterziehung nichts bekannt\nsei. Hierbei blieb er trotz des Hinweises des Richters, daß\ner bei dieser Darstellung mit einem Strafverfahren wegen\n\nfalscher Anschuldigung zu rechnen habe. Bei seiner späteren Vernehmung am 21. April 1949 vor demselben Amtsgericht\nhielt er seine Aussage vom 28. Januar 1943 aufrecht und bekräftigte sie mit ‚Seinem ‚Eide.\n\nDaraufhin 'erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen\n\nAle egen falscher Anschuldigung vor dem Amtsgericht\n\nin Höchst. In der Hauptverhandlüng vom 25: Oktober 1949\n\nblieb. U 7 als Angeklagter ‚bei ‚den Angaben, die er als\n\nZeuge bei den vorangegangenen. richterlichen Vernehmungen\ngemacht. hatte. Hierauf wurde 5 als Zeuge gehört, |\n\nNachden er ausgesagt hatte, an den Beschuldigungen sei\n\nnichts, wurde er über: sein Zeugnisverweigerungsrecht be-\n\nlehrt und erklärte, aussagen. zu wollen. Er versicherte\n\ndann wiederum, weder Bestechung noch Schwarzhandel mit ö1\n\nnoch \"Steuerhehlerei\" begangen zu haben. Nachdem das Ge-\n\n| richt daraufhin : FE Vereidigung angeordnet hatte,\nbrachte er ‚zum Ausdruck, daß. er den Eid mit Rücksicht auf\n\nein. anderes ‚schwebendes Strafverfahren nicht leisten wolle.\n\nHi erauf beantragte der Sitzufgsvertreter der. Staatsanwaltschaft. zur Erzwingung, des Eides eine \"Haftstrafe von ‘sechs\nMonaten ‚gegen ii Dieser erklärte nun; daß er jegliche u\nAussage: verweigere. Nunmehr stellte. (der Sitzungsver treter\nder. Staatsanwaltschaft fest,. ‚daß iO ) die Aussage bezüg-\n\nlich Beamtenbestechung, Steuerhehlerei und Schwarzhandels\nverweigere. Br ‚heantragte, wegen. \"des sich hieraus ergebenden dringenden Verdachtes solcher ‚strafbaren Handlungen, Haft- ==\n\n. befehl ‚gegen. : 1 zu erlassen. Dieser erklärte ‘auf noch- |\n\nmaliges, Befragen wiederum, daß er Seine Aussagen verweigern\nmüsse. Als ihn aber der Vertreter der Staatsanwaltschaft.\ndarauf aufmerksam gemacht hatte, daß sich seine Aussage und\nsein Eid nur auf die Beschuldigungen Rips beziehe und\n\nmit dem andern Verfahren nichts zu tun habe, erklärte sich\nED schliesslich bereit, zu beschwören, \"daß das, was\n\nu an ni run az\n\n#;\n\n1. rich:\n“hat. ‚den Tatbestand ‘der. ‚Steuerhinterziehung darin. gesehen,\ndaß. der. Angeklagte. : _ in erheblichen, im einzeln 8\nnicht. ‚mehr teststellbaren. Umfange die. ‚Einnahmen. aus ölliefe- . |\n„rungen |\nj steuerung: entzog. Der Matrichter war: auch davon überzeugt,\ns daB ae hinektnete 01 sich der Unwahrheit. ‚seiner. Aus-.\n\n- 40 -\n\nROBin seiner Anzeige gegen ihn vorgebracht habe, nicht\nwahr sei\". Er wurde von dem Verteidiger des Angeklagten\nRa ausserhalb des Gerichtssaales über den zu leistenden Eid belehrt. Dieser Verteidiger gab dann die Erklärung ab, daß HE bereit sei, den Eid in der Weise zu\nleisten, daß er sich. dur, auf die Beschuldigungen Fa:\ngegen ihn beziehen solle. Hierauf wurde der Angeklagte\n\n\\ AMD vere1ü:ct. Ze\n\n2 2. Das Hanägeriäht konnte nicht | feststellen, aan\nu 01 zu überhöhten Preisen oder unter Verstoß. .\ngegen. Bewirtschaftungsvorschriften abgegeben nat. Ebenso-\n\nwenig’ ‚waren ihm Beamtenbestechung. oder Kompensationsge-\n\nschäfte mit öl gegen Baustoffe nachzuweisen. Es: war daher.\nauch. nicht erweislich, ‚daß ii) zu diesen. Punkten falsche\nAngaben unter Eid gemacht hat. Das Landgericht hat ihn aber\ndes Meineides für ‚schuldig gehalten, weil er. der Wahrheit\nzuwider beschworen. ‚habe, ‚keine. Steuerhinterziehung ‚begangen\n\nN ‚zu haben. Daß das in Wirklichkeit der Fall war, hat der Tat-\n\nin \"den Urteilsg ühden ih einzelnen dargelegt: Er\n\nicht aufzeichnen eß und aus ‚diese Weise der Ver-\n\nEN NE mit, einer. Ver-.\n‚Zahrensrügs und nit der Sachbeschweräe Erfolge\n\nDET EINE a! \"\n\na) Zu Unrecht. macht, ie Revision allerdings geltend, der Angeklagte könne schon deshalb nicht wegen\nMeineids bestraft werden, weil er bei seiner Vernehmung\nin einer gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßenden\n\n>\n\nTeise zur Aüssage gezwungen worden sei. Die Revision will\nhieraus herleiten, daß: eine Verwertung der Aussage unter .\ndem Gesichtspunkt des. Meineides ‚von vornherein nicht\nstatthaft sei.\nEin falscher Zeugeneid wird ‚Jedoch strafrechtlich\n‚nicht deshalb’ schlechthin unerheblich, weil auf den Zeugen\n‚bei der Vernehmung, in unzulässiger Weise eingewirkt wurde.\n\"Auch v wenn dies in einer Weise geschehen wäre, wie sie\njetzt durch §§ 69 Abs 3, 136 & StPO in der Fassung des\n‚Vereinheitlichungsgesetäes. vom 12. September 1950 (BGBl s\n454) ausdrücklich verboten ist, \"und wenn die Aussage deshalb. in dem Verfahren, in: dem der Zeuge in dieser Weise\n_yernommen worden ist, der Urteilsfindung nicht ‚zugrunde ge-\n‚test. werden: dürfte, so bleibt sie doch eine. vor. Gericht\nabgegebene eidliche Aussage. Sie ‚kann deshalb den Tatbestand des s 154 Non ertutten. EEE\n\nnn » Anansoner önnen Bedenken. daraus hergeleitet\nwerden, daß nach en Gründen des angefochtenen Urteils\n| ‚der Angeklagte als Zeuge u.. a. darüber vernommen wurde,\nerziehung\" ‚begangen habe. Die Revi=\n| überhaupt: nicht. ‚Gegenstand einer Zeu-\n ‚genaussage sei sh nicht beizutreten. Es ist zWar\nSache des Zeugen, dem’ Gericht über den tatsächlichen ‚Her-\n[gang der für die Urteilsfindung bedeutsamen Vorgänge\nAufschluß, : zu gebe Seine Pflicht ist es demnach, dem\nGericht die hierzu erforderlichen Tatsachen. wahrheitse\nmäß' mitzuteilen. Solchen \"Tatsachen stehen aber Urte li\nüber. ı einfache. Lebens- und’ 'Rechtsverhältnisse gleich, wie\nallgemein anerkannt ist und sich schon daraus ergibt, daß\nauch die Bekundung von Tatsachen oft Urteile und Wertungen\n‚notwendig einschließt. Die Bekundung eines Zeugen darüber,\nob er eine Steuerhinterziehung begangen hat, enthält eine\n\n„ob er eine nSteue\nsion. meint, da\n\ntung, ob die Zeugenaussage des ‚Angeklagten unwahr war, und\nob. er das erkamt. und gewollt nat. ”\n\n_ 2\n\nStellungnahme zu allgemein bekannten Lebensvorgängen.\nSie kann deshalb Gegenstand einer Zeugenaussage sein\nund auch von dem Zeugeneid umfaßt werden.\n\ne) Rechtliche Bedenken bestehen jedoch in der Rich-\n\nDer äussere Tatbestand des Neineides ist gegeben,\nwenn. der Inhalt: der beschworenen ‚Aussage nicht mit dem\nvorangegangenen tatsächlichen Geschehen übereinstimmt,\nDer Tatrichter hat zwar im einzelnen festgesteilt,\n\nwelcher Weise der. Angeklagte HERRN durch teuernehiliches\nVerhalten Steueransprüche verkürzte. Die Feststellungen\ndes Urteils lassen aber nicht zweifelsfrei erkennen, ob\n‚ger Angeklagte nach dem Inhalt. ‚seiner Aussage überhaupt:\n\nLandgericht hachgewiesen. hat, n \\icht begangen zu haben. .\n\nNachdem er nämlich, wie das angefochtene Urtei\n\n_ zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-\n\nmacht hatte, wollte er später nur beschwören;\n\nwas ı in seiner Anzeige, gegen ihn vorgebracht habe, |\n\nunwahr seis Ersichtlich war der Richter mit dieser Ein-\n\n schränkung einverstanden. Gegenstand‘ ‘les nunmehr ‚geleiste-\n‚ ten Eides war demnach. nur jener. Satz, dessen Auslegung\n‚nach den der Eidesleistung voraufgegangenen Erörterungen\n‚genau dem. Wortlaut zu. ‚folgen hat. Für die Frage, ob der\ni Angeklagte seinen Eid verletzt. hat, kommt es deshalb\n\nschon nach. der äußeren Tatseite entscheidend darauf an,\nin welchem Sinne in 7 © Anzeige der Vorwurf der Steuer-\n\nhinterziehung zu verstehen ware Dafür ist von Bedeutung,\n\nwie ihn RB; aber auch wie ihn der den Eid abnehmende\nRichter, unter Umständen auch andere an der Strafverhandlung beteiligte Personen aufgefaßt haben, Enthielt die\n\non\n\n-43 -\n\nAnzeige Fe nur den Vorwurf, daß Ham durch die\nNichtverbuchung solcher Einnahmen, die ihm aus unerlaubten\n\noder unter Verstoß gegen Preisvorschriften oder Kompensations-\n\nu mn er mn re u me Im me a Dur rm\n\nne a var mar mem\n\nSteuern hinterzogen habe, so enthält: auch. seine Zeugen-\n\naussage. schon objektiv eine Stellungnahme nur zu diesem\n\nVorwurf, Erklärte er dann unter seinem Eide, eine solche\nSteuerhinterziehung nicht begangen. zu haben, so konnte\n\nder Tatrichter die Unwahrheit dieser Aussage nicht damit\n\n‚begründen, daß ‚der Angeklagte jedenfalls, in erheblichem\n\nUnmfange Erlöse aus dem erlaubten Verkauf nicht bewirtschaf-\n\nteten öls, dessen Preise auch nicht gesetzlich gebunden wa.\n\nren, nicht‘ \"verbucht und nicht der Besteuerung unterworfen\n\nhabe» Das Gesagte gilt entsprechend, und zwar in besonde-\n‚rem Maße, \"auch für die innere Tatseite des Meineiäs,\nDas bisher festgestellte steus\nAngeklagten kann also nur da.\nlung wegen Meineids S we}\n‘den Vorwurf der Steuerh\n. Behauptung. verbotener Lief\n.. überhaupt darauf. gestützt hat, daß ii |) Einnahmen aus\n ‚Öllieferungen unverbucht ließ, und wenn sich der Angeklagte\neinen solchen Inhalt der Anzeige wenigstens als möglich\nvorstellte und im ‚seinen Willen aufnahm.\n\n'runehrliche Verhalten des\nGrundlage einer Verurtei-TE in seiner Anzeige\nr2 ng nicht nur mit der\nungen begründet, sondern\n\n. Das Ländgericht hätte daher, ‚wie die Revision mit\n\n. Recht rügt,. versuchen müssen, die, erörterten Punkte durch\n Vernekmung des Richters, der dem Angeklagten den: Eid abgenommen hat, ferner des damals amtierenden Staatsanwalts .\n\n‚sowie des Verteidigers des REM näher aufzuklären (8 244\nAbs 2 St?0). Das Fehlen entsprechender Feststellungen macht\n\ndie Verurteilung auch sachlichrechtlich fehlerhaft. Das\nUrteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte des\nMeineids schuldig gesprochen worden ist, Damit fällt auch\n\nder Gesamtstrafausspruch.\n\nBei diesen Ergebnis erübrigt es sich, noch auf die\nRüge. einzugehen, das ‚Landgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, gen Kassierer | hd nochmals zu vernehmen.\n\non Was die Revision im übrigen Vorbrindt, ist durchweg\n\"unbegründet: Für die neue Hauptverhandlung bedürfen lediglich folgende Einwände des Beschwerdeführers der Erörterung: u\n\n. a Brgibt die neue. Torbandiuni vorbehaltlich der\nnoch ‚zu klärenden Punkte - denselben Sachverhalt wie. bisher, so würde ein Meineid tes Angeklagten nicht durch Not-\n\nstand nach § 52 StGB entschuldigt sein. In ‚dem. Äntrag -\ndes an der Verhandlung gegen ı ] beteili t Staatsanwalts, für den Fall der Verweigerung des Bid ri den\ndamals als Zeugen beteiligten Angeklagten Hg ne\n\"Haftstrafe bis zu sechs. Monaten\" zu verhängen, sowie in. u\ndem. später gestellten Antrage, einen Haftbefehl‘ ‚gegen Ha u\nzu erlassen, ‚er infolge der. Verweigerung seines Zeugnisses dringend. verdächtig. sei, Beamtenbestechung, Steuer-\n. hehlerei. und. 'Schwarzhandel. ‚begangen zu haben, -sieht \"ai\nRevision, ungesetzliche Maßnähmen, durch die nach ihrer\nMW em Angeklagten. EEE die gegenwärtige und.\nare Gefahr einer rechtswidrigen Freiheitsentzie-\n. ngedroht worden. sei. Dieser Gefahr habe er nur durch\n. \"Leistung des falschen Eides entgehen können. Hierzu ist zu\n beilerkens Mit: der \"Haftstrafe bis zu sechs Monaten\" war\n‚offensichtlich die Beugehaft nach § 70 Abs 2 StPO gemeint.\nNach der in Rechtsprechung ‚und. Schrifttum nahezu einhellig\nvertretenen Ansicht darf diese Beugehaft auch dann angeordnet werden, wenn der Zeuge zwar nicht die Aussage, 'wohl aber\n- die Bidesleistung unberechtigt verweigert (R6St 25, 234, 235;\n57, 29). Dieser Auffassung ist zu folgen, da die in § 70\n\n| .. Meim\n\n| EEERED öcngenäß hinzunehmen. | 5 ”\n\nAy\n\n-45-\n\nAbs 2 StPO vorgesehene Haft dazu bestimt ist, den Ungehorsam des Zeugen zu brechen, gleichgültig, ob sich dieser\nin einer grundlosen Verweigerung der Aussage: oder des\nEides offenbart. \"Zeugnis\" im Sinn“ des § 70.Abs 2 sind\nAussage und Eid. Da HERD in dem Zeitpunkt des Antrages\nauf Beugehaft von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen\nGebrauch gemacht hatte, er auch nicht zur Verweigerung\ndes Eides berechtigt war (vel § 63 StPO), so verletzte der\n\nAntrag des Staatsanwaltes ‚entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision nicht das Gesetz. Einen solchen Antrag hatte\n\n5 Kuch zu‘ \"ac später gestellten | Antrag, | gegen a E\n\n\"einen. Haftbefehl zu erlassen, weil er infolge der Aussage\n\nverweigerung dringend verdächtig sei, die ‘oben erwähnten\nVerbrechen und Vergehen begangen zu haben, war der Vertreter der Staatsanwaltschaft nach pflichtmässigem Ermessen\nberechtigt. Aus dem vorangegangenen Verhalten. des Angeklagten als. ‚Zeugen konnte er die Überzeugung gewinnen, daß\n\ndie Voraussetzungen des § 112 Abs 1,2is Vv; me § 125 StPO\n‚vorlagen. Auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Höchst\n\nwar gegeben. (§§ 162 StPO). Daß aus der Verweigerung. der Aussage. ‚Schlüsse. zum Nachteil des ‚Angeklagten gezogen wurden\nund deshalb. dem Staatsanwalt unter Würdigung. ‚aller Umstände\n\ndas Recht erwuchs, einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls\n. ZU stellen, mußte. der Angeklagte. von Rechts wegen in. Kauf\nnehmen. Auch diese Gefahr rechtfertigt daher nicht die An-.\n\nWendung : ‚des § 52 StGB, weil sie der Angeklagte auf Grund\n\nder. Strafgewalt des Staates \"hinzunehmen hatte (RESt 54, u\n\n338 Bel; BGH -1 StR 196/53 vom 29. 5.1953),\n\nnn\n\nDas Landgericht hat diesen Angeklagten wegen Meineids\nverurteilt. Er hat als Zeuge in dem gegen HB einge-\n\n- 46 -—\n\nleiteten Ermittlungsverfahren am 21. April 1949. vor dem\nAmtsgericht Höchst i.0, der Wahrheit zuwider beschworen,\ndaß die in‘seiner Anzeige vom 22. 11. 1948 enthaltenen Angaben. über Verfehlungen HOEEEBs5 aus der Luft gegriffen\nseien, daß er keine verbotenen Kompensationsgeschäfte\n\nwahrgenommen habe und dal\nBeamtenbestechung \"und Steuerhinterziehung nichts. ‚bekannt\ngeworden sei. In Wirklichkeit hatte der als. kaufmännischer\nAngestellter in dem Betriebe ei 5 beschäftigt gewesene\n| Angeklagte 7 ) mindestens für einen Teil seiner Vorwürfe\n. gewichtige Anhaltspunkte dafür gehabt, daß er\n+ ‚Straftaten begangen hatte, so daß er auch noch in der\n‚ Bauptverhandlung gegen ihn erklärte, er halte seine Anzeige für begründet. . 2 ee os,\n\nihm von Preisüberächreitungen,\n\nDer äussere und innere Tatbestand des Meineides .\n‚ist gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision besteht\nnach den. ‚Feststellungen des Tatrichters kein Zweifel, daß\nder Angeklagte Eu wußte, wie. seine eidliche Aussage j\n; ihrem Inhalt nach Zu verstehen war. Es kann danach ‚keine.\nRede davon sein, daß der. ‚Angeklagte, auch wenn er nur‘ \"ein\n© Facher Gedankenleistungen fähig ist, mit den Worten, daß\ndie Angaben seiner. Anzeige \"aus der Luft gegriffen seien\",\n. den Sinn verbinden wollte; daß E nichts Sicheres.\n| nachzuweisen sei. Es ‚konmt deshalb nicht: darauf an;. daß\nB wegen der ihm. in der Anzeige. ii 15 zur. Last geleg-.\nten Straftaten nicht verurteilt worden. ist, entscheidend\nist vielmehr, daß En nach den Feststellungen des Tatrichr8. die in ‚der Anzeige behaupteten Verfehlungen ı 5\nvom. \"Beschwerdeführer nicht erfunden waren, dieser sogar\nerhebliche Anhaltspunkte dafür hatte, daß sich Ei __ Ei\nder von ihm behaupteten Weise vergangen hatte. Nach den\nDarlegungen des Urteils war er sich der Unwahrheit seiner\n\n‚2. ‚1. 1955).\n\n| sohuldigung erkannten Strafe\n„und der in diesem Verfahre\nSE BEEB- eine Gesamts\n\neidlichen Aussage auch bewußt.\n\nDer Strafausspruch läßt ebenfalls keine Rechtsfehler\nerkennen. Daß das Landgericht den Meineid des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den gegenüber den Eheleuten\n\nSED Für angemessen '' ; erachteten Strafen \"zu hoch\"\nbestraft habe, kann mit der Revision nicht geltend ge- |\nmacht werden. Die vom Landgericht für die Bemessung der\n\n‚Strafe. ‚dargelegten, in den. Urteilsgründen. behandelten\n\nGesichtspunkte sind aus Rechtsgründen. nicht zu beanstanden. u\n\nInzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwera fünt .\nrers, das Landgericht sei nach § 2 Abs 2 StFG 1949 ve eatytens\n\n. pflichtet gewesen, die erkannte, zwischen sechs. Monaten\n\nund einem Jahr Gefängnis liegende Freiheitsstrafe. zu er-\n\nlassen. Daß dieser Ausspruch Sache der Vollstreckungsbehörde —\n\nist, hat das Landgericht mit Recht‘ \"ausgeführt (BGH 1 StR\n228/51 vom 19. 6. 1951 =. 32 1951, 5695 3. StR 528/54 vom.\n\nE geine Bedenken. gegen den Strafausspruch ergeben sich\nschließlich daraus, daß das Landg: ht nicht geprüft\nhat, ob aus der am 25. \"Oktober 1949 wegen falscher An\n'on. sieben Monaten Gefängnis u\nngten. Strafe nach g 79\n\nVorschrift stünde awar nicht teegen, daß die Strafvoilireckungsbehörde vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils\n\n„den bedingten Erlaß. der wegen falscher Anschuldigung ver- Eure\n‚hängten Strafe ausgesprochen hatte (§ 2 Abs 2 StRG 1949),\n\nda einer solchen Entscheidung keine sachliche Rechtskraftwirkung zukommt. Die‘ Bildung der Gesamtstrafe ist Jetzt aber\n\nyar..Der. ‚Anwendung dieser\n\n48 -\n\ndeshalb ausgeschlossen, weil inzwischen die Vollstreckung\nder wegen falscher Anschuldigung verhängten Gefängnisstrafe\nvon sieben Monaten nach § 70 Abs 1 Nr 5 StGB verjährt ist.\nEine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung ist nicht\n\neingetreten.\n\n Glanmann Koeniger Buseh\n\nBunddsriehter EEE |\n= Drsdagusch ist in 0 Z\nUrlaub ortsabwesend ‚Maas.\nund kann deshalb nicht\n\n\"unter chreiben,\n\nGlanzmann\n\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/3-str-614-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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