{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-16_3_StR_336_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-16","aktenzeichen":"3 StR 336/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2228 044 D\n\nim Namen des V>oikes\n\nIn de Strafsache\n\nsegen\nden Auktionator und Gütermakler Richard Alfred W\na geboren am 1916 in S Krs.\nM e\n\nhat, der 3. Strafsenat des Bundesgerichtahots in der Sitzung a\nvom 21: Oktober 1955, an der teilgenommen haben: u\n\n genatspräsident 4 iama nn\n‚als Vorsitzender,\n\n'Bundesriehter DrsKöeniger .\nBundesrichter Prof.Drs Busch\nBundesrichter Dr,jagusch\n\nBundesrichter Dre Wiefels.\nas beisitzende Riehter,.\n\nCberstaatsanwalt >. | j\nALT Vertreter er Bundesanwaltschaft,\n\n111fs vbeiter im mittleren Justizdienst\n\nBL Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nour die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\n. des Landgerichts in Kleve vom 16. Juni 1955 in\nder. Kostenentscheidung wie folgt abgeändert;\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nträgt die Staatskasse - ‚die Kosten des Verfahrens,\nim übrigen fallen sie dem Angeklagten zur Taste\n\n\"Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen. \"\n\nEr hat die Kosten des Rechtmmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wesen Betrugs in drei Fällen unter Zinbeziehun; früherer\nStrafen zu einer Gesamtsirafe von zwei Jahren Gefängnis\nund einer Geldstrafe von 110 DM, ersatzweise für je 10 Mi\nzu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Ferner sind ihm die Kosten\ndes Verfahrens auferlegt worden.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses üUrteil Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf seine Verurteilung\nwegen Prozeßbetrugs im Fall van Be und die Kostenentscheidung beschränkt. Zr rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg. |\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1) Die Revision macht hier zunächst geltend, obwohl\ndas Verfahren zum Teil eingestellt und der Angeklagte zum\nTeil freigesprochen worden sei, seien ihm unter Verletzung\nder §§ 465, 467 StPO die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt worden.\" —\n\nDiese Rüge ist nur zum Teil begründet. Eine Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ist nicht jetzt,\nsondern in dem früher gegen den Angeklagten ergangenen Urteil des Landgerichts Kleve vom 22, November 1952 ausgesprochen worden. Die Fälle, die den Gegenstand des jetzigen Urteils bilden, waren damals zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Das Urteil vom\n\nN\n\n0. November 1952 ist rechtskräftig, Im übrigen sirä damals auch die Kosten, soweit das Verfahren eingestelit\nwurde, der Landeskasse auferlegt worden.\n\nDer Revision ist aber zuzugeben, daß die Strafkemnmer\n\nden Angeklagten jetzt teilweise freigesprochen und ihm\n\ntrotzdem die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt hat,\n\nDie Freisprechung, die entgegen dem Vortrag der Re-.\nvision auf Bl 20 des Urteils begründet ist, betrifft den\nFall I 7 des Eröffnungsbeschlusses vom 200 August 1952\n(Bd II, Bl 52/54 dA.) = ITE 3 des Ermittlungsergebnis-\n\nses der Anklageschrift (Ba II, Bl 21 d.A.). Versehentlich\n\nhat es das Landgericht jedoch unterlassen, die in diesem\n\nFalle entstandenen Kosten gemäß § 467 Abs 1 StPO der Staats.\n\nkasse aufzuerlegen.\n\nInsoweit konnte ‚der Senat von sich aus den Urteils-\n\nspruch berichtigen. —\n\n2) Die weitere Rüge, das Landgericht habe die §§ 261,\n\n267 STPO verletzt, wird zugleich mit der Sachrüge behandelt, 2 nn 2\n\n1Io Die Sachrüges\n\n| 1.) Die Verurteilung des Angeklagten. wegen Prozeßbeirugs 1&ßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennel |\n\nDas Landgericht hat hier folgende tatsächliche Fest--\n\nstellungen getroffen; Der Angeklagte hat im Urkundenpro-\n\nzeß unter Voriage von zwei Schuldscheinen gegen den Land-\n\nwirt var. Beek einen Darlehensanspruch aus zwei Darlehen\n\n= gen\" Urkunden spricht, so meint es damit offenbar, dass es\n\nNach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ist -\n\nvon, je 6 006 DM geitend gemacht, obwohl er diesem keine\nDarlehen gewährt hatte, Das Landgericht konnte nicht zweilfelsfrei feststellen, wie diese Schuldscheine zustande\ngekommen sind, hält aber eine bewusste Unterzeichnung der\nSchuldscheine durch vaı BD für ausgeschlossen, Im Urkun--\ndenprozeß hat var BB auf Anraten seine Prozeßbevollmächtigten trotz Bestrei tens der Klageforderung gegen seine\n\nTv erurteilung durch Vorbehaltsurteil ‚keine Einwendungen\n\nerhoben, da er die Echtheit seiner Unterschrift nicht be-\n\nstreiten konnte, Das Amtsgericht hat den Landwirt van\n\nBP darauf äurch \"Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil\" zur Zahlung von 12 000 DM verurteilt. Auf Grund\ndieses Urteils hat der Angeklagte die Zwangsversteigerung\ndes Hofes des Landwirts van BP }etrieben; dieses Verfah-\n\n. ren ist einstweilen eingestellt.\n\nIn diesem Verhalten äes Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht den Tatbestand des Prozeßbetrugs erblickt.\nWenn das Landgericht in diesem Zusammenhang von \"unrichti-\n\nsich bei den Schuldscheinen um Beweisurkunden handelt, die\ninhaltlich unrichtig und überdies rechtsunwirksam waren\n\nüles nicht zu beanstanden. Denn diesen Feststellungen ist\n\nzu entnehmen, dass die Schuldscheine nur so zustande ge-\n\nkommen sein können, dass der Angeklagte sie entweder selbst |\nfälschlich angefertigt. hat, indem er den Text vor eine F\nBlankounterschrift des: ‚van BB gesetzt hat, oder dass er \\\ndie Unterschrift von van DB durch Täuschung erschlichen\nhat. Im ersten Fall würde eine nicht ige Erklärung vorliegen, im zweiten Fall eine nach § 8§ 119, 123 BGB anfechtbare\nErklärung, die gemäss § 14% BGB rückwirkend nichtig geworden\n\nist, als van Bee die Anfechtung durch Bestreiten der Kiageforderung im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht dem\nAngeklagten gegenüber erklärte,\n\nMit der Vorlage der Schuldscheine - alsc falscher Be...\n weismittel — im Urkundenprozeß hat der Angeklagte den Richter bewußt über das Bestehen des Klageanspruchs getäuscht\nund ihn hierdurch in einen Irrtum versetzt, der den Erlaß\ndes. \"Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteils\" zur Folge\nhatte. Die Bezeichnung dieses Urteils ist allerdings irreführend, Es gibt im Urkundenprozeß nur ein Anerkenntnisurteil ohne Vorbehalt, wenn der Beklagte den Klageanspruch\nals solchen anerkennt. Ein Vorbehaltsurteil, das nicht\nzugleich ein Anerkenntnisurteil im üblichen Sprachgehrauch\nsein kann, ergeht, wenn er den Anspruch als solchen bestreitet (§ 599 ZPO). Hier hat der Landwirt var Begg@nach der.\nFeststellungen der Strafkammer als Beklagter dem Klagean-\n‚spruch entschieden widersprochen und nur aus Beweisgründen\ngegen seine Verurteilung durch Vorbehaltsurt eil keine Einwendungen erhoben, Richtig wäre das Urteil daher nur als\nVorbehaltsurteil zu bezeichnen gewesen. Schon durch der\nErlaß des Urteils, aber auch durch seine Vollstreckung\ndurch den Angeklagten, ist dem Landwirt van BB - über\ndessen Vermögen der Prozeßrichter durch den Erlaß des Urteils verfügt hat - ein Vermögensschaden entstanden, während gleichzeitig hierdurch unmittelbar die Vermögenslage\ndes Angeklagten günstiger gestaltet wurde. Auch hinsichtlieh der inneren Tatseite des Betrugs sind die Darlegun--\ngen der Strafkammer rechtsirrtumsfrei, so daß seine Verurteilung aus § 263 StGB keinen Rechtsfehler erkennen\nlässt.\n\n„ Abwegig ist der Vortrag der Revision, van Be seI»nst\nhabe sich der Täuschung des Prozeßrichters durch sein Anerkenntnis schuldig gemacht, wenn der Klageanspruch in.\nWirklichkeit nicht bestanden habe, Das Urteil stellt im\nGegenteil — wie schon oben ausgeführt — eindeutig fest,\ndaß ven I dem Klageanspruch entschieden widersprochen\n\nInd nur aus Beweisgründen keine Einwendungen gegen seine\nVerurteilung durch Vorbehaltsurbeil erhoben hat. |\n\n2) Das weitere Vorbringen der Revision stellt sich\n\nlediglich als unzulässiger Angriff gegen die ohne Ver-\n\nletzung von Denkgesetzen oder allgemein: gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters\ndar; die für das | Revisionsgericht bindend iste\n\nDurch die Art seiner Sachdarstellung und Beweiswürdigung hat das Landgericht entgegen. der Ansicht der Revision weder den 8 261 noch den § 267 StPO verletzt. Beide Bestimmungen zwingen das Landgericht nicht, sich in den ,\nUrteilsgründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinanderzusetzen.\n\nNach § 267 Abs i Satz 2 St2O soll das Gericht im Urteil al-\n\nlerdings auch die Tatsachen angeben, auf Grund deren es sei-\n\nne Überzeugung gewonnen hat, Das hat das Landgericht hier\nzu den wesentlichen Punkten getan. Im übrigen ist 8 267\nAbs 1 Satz ber auch keine zwingende Gesetzesvorschrift,\nauf dere en Verletzung die Revision gestützt werden könnte\n\n(Rast 47, 100 /1097) ‘Nach dem Grundsatz der freien Beweis-\n\nwürdigung, wie er in§ 261 StPO zum Ausdruck gekommen ist,\nhat über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach\nseiner freien, aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Insbesondere ist es seine\nAufgabe, nach bestem Wissen und Gewissen abschliessenä da--\n\nnt\nJ\n\nrüber zu befinden, welchen Glauben dis Aussagen der Zeu..\ngen und die Binlassung des Angeklagten verdienen (RGSt 58,\n396). Die richterliche Überzeugung von der Schuilä de\ngekıagten braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse\naus den einzelnen Beweistatsachen zu sein, Auch Erwägun.-\ngen, die für sich allein geringeres Gewicht haben, können\näurch ihr Zusammenwirken die Überzeugung des Richters von\nTathergang begründen, Nur auf denkgesetzlich unmögliche\noder zwingenden Erfahrungssätzen widerstreitende Grundiagen darf de r Tatrichter seine Überzeugung nicht stützen\n„(BGH NIW 1951, 222 Ar 26). > Be nen\n\nDass das Landgericht diese Grundsätze verletzt hätte,\nkann dem Urteil nicht entnommen werden, Insbesondere sind\nentgegen der Ansicht der Revision auch die Ausführungen\nrechtlich nicht zu beanstanden, die die Strafkammer über\ndie angebliche Abschätzung der Briefmarkensammlung durch\neinen Sachverständigen (B1 13 UA) gemacht hat. Nachden das\nLandgericht dargelegt hat, dass eine Reihe von Umständen\nzu dem Schluss führe, die Existenz einer Briefmarkensammlung sei vom Angeklagten frei erfunden, fährt es dann\nwörtlich forts \"Es kommt hinzu, daß auch die Darstellung\ndes Verkaufs der Sammlung, insbesondere die angeblich\ninnerhalb: von drei Stunden erfolgte Begutachtung der 7 600\nMarken äurch den Sachverständigen Wechselbauer, jeder Lebenserfahrung widerspricht, Auch für einen erfahrenen und\n. geübten Fachmann auf diesem Gebiete ist es unmöglich, in\nso kurzer Zeit 7 600 Marken äurchzusehen und zu taxieren.\nYenn andererseits angenommen wird, daß eine Begutachtung\nwegen der Kürze der Zeit nicht erfolgt wäre, wäre es unwaltr\nscheinlich, daß für eine nicht geschätzte Briefmarkensamn -\nlung unbesehsen ein Preis von 14 400 TM bar gezahlt wird\",\n\n. Die Revision meint, diese Auffassung des Yatrichters\nwiderspreche der Lebenserfahrung. Der Wert einer Brief--\nmarkensammlung werde nicht durch die Menge der Marken.\nsondern durch einzelne wertvolle Stücke bestimmt. Dies\nkönnten aber schon bei flüchtiger Durchsicht einer soi..\nchen Sammlung in weniger als einer Stunde festgestellt\nwerden.\n\nEinen derartigen Erfahrungssatz, wie die Revision\nihn aufstellt, gibt es jedoch nicht, Der von der Revision\nvorgetragene Fall, daß praktisch nur wenige Marken in\neiner Briefmarkensammlung überhaupt einen beachtlichen\nWert verkörpern, mag zwar. vorkommen, Dass es hier so\ngewesen sei, konnte das Landgericht aber den Behauptungen\ndes Angeklagten nicht entnehmen. Dieser konnte über den\nInhalt der angeblichen Sammlung keinerlei Angaben machen,\naußer daß sie 7 600 Marken enthalten und einen Verkaufserlös von 14 400 IM erbracht habe. Unter diesen Umständen\nkonnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß\ndie ‚sachverständige Schätzung einer solchen Sammlung, die\nvor allem eine Prüfung des Erhaltungszustandes sämtlicher\neinigermaßen wertvollen Marken voraussetzte, innerhalb von\n‚drei Stunden nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Einen\n\"zwingenden, ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz hat der\nTatrichter demnach auch insoweit nicht verletzt»\n\nNach allem kann die Revision des Angeklagten zum\nSchuldspruch keinen Erfolg haben. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich unbedenklich,\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nTagusch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/3-str-336-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/3-str-336-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.604837+00:00"}}