{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-14_3_StR_217_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"3 StR 217/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 317/54\n\nMar | 2235 034\n\nDe\nN\n\nBeschluss\n\nin der Privatklagesache\n\ndes Jchenn H ii aus VAREEEEERND\n\ngegen\n\nHeinrich > aus nn\n\nwegen | Körperverletzung Usa.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach\nAnhörung des Oberbundesanwalts am 14. Juni 1955 be-\n\nschlossen:\n\n| Das Verfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten\nwerden niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und.\ndem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen\n' hat der Beschuldigte zu tragen,\n\nGr und es\n\n| Von der ‚Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage, ob das Privatklagerecht des Ehemanns der Verletzten insoweit fortbesteht, als der. Beschuldigte auch tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt worden.\nist, oder ob die verletzte Ehefrau das Verfahren jedenfalls insoweit übernehmen darf, hängt das Verfahren seit\ndem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht\n\nmehr ab. Selbst wenn der Privatkläger oder seine Ehefrau ig\n\ndas Verfahren in diesem Punkte an sich noch fortsetzen\nkönnten, was der Senat hinsichtlich der Ehefrau im Falle\n\nrichterlicher Fristsetzung zwecks Übernahmeerklärung\n\nund rechtzeitiger Erklärung dieser Übernahme anzunehmen\n\ngeneigt ist, müsste es alsbald eingestellt werden, weil\n\nder Angeklagte nur zu 70 DM Geldstrafe verurteilt worden\n\nist und keine gesetzliche Ausnahme von der Straffreiheit\n\n- zung»\n\n[6®)\n\nentgegensteht (§ 2 Abs 2, 3 und § 11 Abs 1 StRX-1954). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens hat der Senat selbst demgemäss erkannt.\n\nAuch die Kostenentscheidung hängt nicht von\nder Entscheidung der strittigen Rechtsfrage ab. Die\nVerurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und\nabgesehen von der Frage des tateinheitiichen Zusanmmentreffens auch nicht diejenige wegen Körperverletr die Kostenentscheidung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, wenn das Straffreiheitsge-\n\nsetz nicht entgegenstünde, in den ersten beiden Punk-\n\nten rechtskräftig verurteilt worden wäre. Ob er auch\nwegen Körperverletzung rechtskräftig hätte verur-\n\nteilt. werden können, kann für die Kostenentscheidung\n| dahinstehen, weil insoweit keine besonderen aussergericht tlichen Auslagen entstanden sind. Daher rechtfertigt es sich, dem Angeklagten auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen. Auslagen ganz aufzuerlogen (§ 19 Abs ı Satz 2 StEe 1954).\n\n&lanzmann Koeniger ü Busch\nJagusch | Dr. Wi efels.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/3-str-217-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/3-str-217-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.265675+00:00"}}