{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-11_3_StR_25_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-11","aktenzeichen":"3 StR 25/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 036 %\n\nN\n\\\n>\n\n3 StR 25\n\n u. were\n\n8\nt\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert Kurt 7 mEEE> zu: Hama DEB-\nkreis. geboren an. En EB in Chaw/Sa. ,\n\nwegen Konkursverbrechens\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, September 1954, an der teilgenommen haben: X\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender, ‘N\nBundesrichter Krauss :\nBundesrichter Prof, Dr. Busch f\n3\n\nBundesrichter Martin !\nBundesrichter Maaß 5\nals beisitzende Richter, ;\n\nOberstaatsanwelt WW in der Verhandlung,\n\nPRIRR\nFIVE PER\n\nBundesanwalt rrgert bei der Verkündung u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2\nHilfsarbeiter im mittleren dustizdienst iin a\nals Urkundabeamter der Gesehäftsstelle, J\nfür Recht erkannt: ed\n25\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Y\nLandgerichts in Limburg an der Lahn vom 11. Juni 1955, 1\nsoweit es ihn für sohuldig befunden hat, mit den Feststellungen aufgehoben. u:\n. ER |\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung _ 5,\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittele, .\nan das lLandgericht zurüdkverwiesen.\n\nner PUTWET\n\nER\n\nm x ERW“ >\n\nu, RER, 1777 =\n\n- .- “ BR un\n\nVon Bechta wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Konkursverbrechens nach\n8 239 Abs 1 Nr 1 KO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt worden, Ferner ist ihm die Ausübung des Berufes\nals selbständiger Kaufmann auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechtes geltend.\n\nI, Verfahrensrechtliche Rügen\n\n1,) Worin die behauptete Verletzung der Vorschrift des\n§ 267 StPO bestehen soll, führt die Revision nicht aus. Diese Rüge ist deshalb- unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO).\n\n2.) Einen Verstoss gegen § 261 StPO will die Revision\ndarin finden, dass das Landgericht entgegen dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme festgestellt hat, der Angeklagte habe\nsich nach seiner Abreise in die Ostzone nicht um die Dinge\nin HD gekümmert. Die tatrichterlichen Feststellungen\nunterliegen jedoch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichtes. Die Revision kann deshalb nicht darauf gestützt\nwerden, die Beweisaufnahme habe einen anderen Sachverhalt\nergeben als den nach dem Urteil festgestellten,\n\nII. Sachrüge\n\n1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine\nZahlungen vor dem 15. Februar 1951 eingestellt. Am 8. März\n1951 wurde der Konkurs über sein Vermögen eröffnet. Am 15.\nFebruar 1951 \"übertrug\" er sein Textil-Einzelhandelsgeschäft\n\nmit Waren und Einrichtung auf seinen Schwager, den freige-\n\n. sprochenen Mitangeklagten WE: Als Kaufpreis wurde ein\n\nBetrag von 28.000,- DM festgesetzt, der in monatlichen Teilbeträgen von 500,- DM entrichtet werden sollte. RE» hat\n\nv\n\nea nn Kos\n\nkeine Barzahlung geleistet. Dieser Geschäftsübernahmevertrag wurde bald darauf \"in nicht geklärter Weise\" auf w@-\nDB Yunsch gelöst. Die hierüber vom Angeklagten gegebene\nBestätigung ist auf den 1. März 1951 datiert.\n\nDas Landgericht sieht in dem Verkauf des Einzelhandels- 7%\ngeschäftes an WW ein Beiseiteschaffen von Vermögensstük-, 3\nken im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO und ist auf Grund der\ngesamten Umstände der Überzeugung, der Angeklagte habe den\nVertrag nit WED apsichtiich zum Nachteil seiner Gläubiger abgeschlossen. Gegen diese Annahmen richtet sich die\nRevision mit der Sachrüge. Im Ergebnis kann ihr der Erfolg\nnicht versagt werden. BG: #\n\n&\n\nIr)\n\nS\nx Y 7.\nE.\n[$\n\n>\n\nf\n\n“\n£\nPd\n%\nii\n2\n2,\nA\n\n3 .\nDr -\n\n2.) Inter den Begriff des Beiseiteschaffens fällt nicht\nnur eine räumliche Verschiebung von Vermögensstücken, durch 5 3\ndie der Schein eines geringeren Vermögensstandes hervorgerufen wird, sondern auch der Fall, dass ein Vermögensstück\nin eine rechtliche Lage versetzt wird, die es den Gläubi- N 3\ngern unmöglich macht, es alsbald zum Zwecke der Befriedigung zu erreichen, In der vollendeten Veräusserung eines k\nVermögensstückes kann deshalb ein Beiseiteschaffen im Sin- F* ı\nne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO gefunden werden, wenn der durch 3\ndie Veräusserung erzielte Gegenwert keinen entsprechenden R: ’\nAusgleich bietet, insbesondere nicht sofort greifbar ist %\n(RGSt 61, 107. /I087; 62, 152). Diese Voraussetzung trifft %#\nhier zu. Winkler leistete keine Barzahlung für das erworbe- Ki\nne Einzelhandelsgeschäft. Er war auch \"völlig vermögenslos\". 24\nDen Gläubigern des Angeklagten blieb an Stelle der Waren und. Ze\nder Einrichtung des Einzelhandelsgeschäftes nur ein wirt- Rt\nschaftlich wertloser, ungewisser und praktisch kaum oder “4\nnur unter grossen Schwierigkeiten zu verwirklichender Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Dies verkennt die Re-\n\n=. |\nDa\n\nvision, indem sie die Ansicht vertritt, die Lage der Gläu-\n\nbiger des Angeklagten sei durch die Veräusserung nicht verschlechtert worden, weil an Stelle des Einzelhandelsgeschäftes eine durchaus angemessene Forderung gegen WEB zetreten sei, die dem Zugriff der Gläubiger offen gestanden hät-\n\nte,\n\nBeiseite geschafft im Wege der Veräusserung ist ein Vermögensstück nun freilich erst dann, wenn eine rechtswirksame dingliche Veränderung vorliegt (BGH 3 StR 334/51 - 30. Oktober 19525 RGSt 61, 107 /T087). Ob der Angeklagte den Vertrag vom 15. Februar 1951 erfüllt und dem Winkler die Waren\nund die Einrichtung des Einzelhandelsgeschäftes übereignet\nhat, lassen die bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei\nerkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass WW das Einzelhandelsgeschäft eine - wenn auch kurze - Zeit als Geschäftsinhaber für eigene Rechnung geführt und in welchen Unfange\ner die darin befindlichen Waren verwertet hat. Die Ausführungen des Urteils enthalten auch nichts darüber, wann das Ein-\n“ zeihandelsgeschäft vom Konkursverwalter zur Konkursmasse ge- ;..\nzogen worden ist und mit welchen Vermögenswerten. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb die Annahme eines\nvollendeten Beiseiteschaffens nicht, schliessen diese allerdings auch nicht aus, wie die Revision irrtümlich annimmt,\nlassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass nur ein Versuch\ndes Beiseiteschaffens vorliegt. Schon aus diesem Grunde kann\nder Schuldspruch nicht bestehenbleiben.\n\nx\n“as >\nDu | €\n0% 79R SRTERDNGNE 5 SEEPERREE JO SA\n\nE\n\n>\nummrann mr\n\n3. ).:Zu Unrecht vermisst die Revision eine ausreichende\nFeststellung darüber, dass der Angeklagte bei Abschluss des\nVertrages mit von» das Bewusstpein gehabt habe, sein Verhalten werde eine Benachteiligung seiner Gläubiger zur Folge\nhaben, und dass sein Wille auf die Herbeiführung eines sol-\n\n-\n\nBIN een\n\nen\n\n” h\n\nchen Erfoiges gerichtet gewesen sei, In den Urteilsgründen u\nist ausgeführt, der Angeklagte habe den Vertrag geschlossen, ”,\num die wesentlichen Bestandteile des Geschäftsvermögens beiseite zu schaffen und seinen Gläubigern zu entziehen, sowie ..\nin der Absicht, diese zu benachteiligen. Ferner ist dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Landgericht die Überzeugung hiervon gewonnen hat. Rechtsfehler, insbesondere Ver- er\nstösse gegen die Lebenserfahrung, treten hierbei nicht zuta- |\nge. Soweit die Revision geltend macht, einzelne dieser Unstäni:\nde rechtfertigten nicht die daraus vom Landgericht gezogenen ., .;\nSchlüsse, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen |\ndes Tatrichters an. Die Folgerungen liegen im Rahmen der ,\nrichterlichen Beweiswürdigung und unterliegen deshalb nicht -\nder revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Es liegt auch entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch darin, dass 5\nnach den Urteilsausführungen der Angeklagte am 16. Pebruar % 4\n1951 in die sowjetische Zone abgereist ist, ohne seiner Frau %\noder WOEEEED zu sagen, wohin, für wie lange und zu welchem !\nZweck, und dass seine Prau ihn in der sowjetischen Zone wiederholt, eihmal gemeinsam mit TEE, besucht hat. Es ist\nnicht ersichtlich, was den Angeklagten gehindert haben soll-';\n\n€ N\n\nte, später - nach seiner Abreise - seiner Frau und ED\n\nseinen Aufenthaltsortfaitzuteilen. ee;\n\nN oo,\n\n,\nner\n\nDI NR Sg\nEn RR A\n\n4.) Ein Mangel des Urteils liegt aber weiter darin, .\ndass es keinerlei Peststellungen darüber enthält, welchen 5\nVermögenswert das Eingelhandelsg6schäft darstellte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann in dieser Richtung nichts\nentnommen werden. Zwar wurde im Vertrag ein Kaufpreis von\n28.000,- DM festgesetst. Ob.inm Bachwerte in Waren und Einrichtungsgegenständen entsprachen, ist nicht ersichtlich.\nDer Umstand, dass es gleichwohl zum Konkurs kam und dass\ndie nicht bevorrechtigten Gläubiger bei Verbindlichkeiten\n\n\\\n\nin Höhe. von insgesamt 45,000,- DM nur 8,8 v.H, ihrer Forderungen erhielten, lässt es zweifelhaft erscheinen, Im Urteil ist zwar bemerkt, das Einzelhandelsgeschäft habe zusanmmen mit dem Wandergewerbe die Hauptgrundlage der Existenz\ndes Angeklagten dargestellt, Dass er für den von ihm betriebenen Grosshandel erhebliche Waren gehabt oder bei seiner\n\"Flucht\" in die sowjetische Zone zurückgelassen habe, habe\ner selbst nicht dargetan und sei auch nicht glaubhaft, Das\nEinzelhandelsgeschäft sei das hauptsächliche für die Gläubiger verwertbare Vermögensstück gewesen. Für diese Ausführungen fehlen jegliche zahlenmässigen Unterlagen. Das Landgericht war jedoch verpflichtet, Feststellungen über den Wert\nder beiseite geschafften Vermögensstücke zu treffen, um den\nUmfang der Schuld beurteilen zu können, von dem die Höhe der\nStrafe abhängt.\n\n5.) Die dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil mit\nden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nSollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte sieh nur eines Versuches des Beiseiteschaffens schuldig\ngemacht hat, so würde zu prüfen sein, ob in der nachträglichen Aufhebung des Vertrages ein strafbefreiender Rücktritt\nliegt. Die Freiwilligkeit des Rücktritts würde nicht unter\nailen Umständen aus dem Grunde ausgeschlossen sein, weil\nnach den bisherigen Feststellungen der Vertrag auf Wunsch\n\nVEREEED aufgehoben wurde.\n\nRS\nvs\n%\n\nD\nv2,‘ x\n\n. «\noe, re , Da FR \\\nne hr un eramnnn weather an ame nun\n\nTEE RE FR ER.\n\nFür die von dem Angeklagten beantragte Zurückverweisung an das Landgericht in Frankfurt am Main gemäss § 354\nAbs 2 Satz 2 StPO lag kein Anlass vor,\n\nGlanzmann Krauss Busch\nMartin Maaß\n\n.. v.\n\n. wur\nB ;\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-11/3-str-25-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-11/3-str-25-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.016239+00:00"}}