{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-10_3_StR_412_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-10","aktenzeichen":"3 StR 412/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x.\n\nMir das Nachschlagewerk!\n\nsi\n\n042\n\n- = > ib werner: Orurmmemr ammerwaie lies? WErEEEH Bis wu An. Dam MET. Aue Mu Armeen. ann aut Fam\n\nnn nenn\n\nGesetz: § 158 StGB\n\nRechtssatzs Strafermäßigung nach § 158 StGB kann nur gewährt\nwerden, wenn die unrichtige Aussage rechtzeitig in\nder Weise berichtigt wird, daß die neue Darstellung\n\nJaabt. eur mar, mut ieh vamangn are\n\nAktenzeichens 3 StR 412/55\nJrt. des BGH vom 2, Februar 1956 SEE Fulda\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autohändler Horst BEWB aus FEW, iort geboren am\n\nGEB :::7,\nwegen Meineidess\n\nhat der 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt 0)\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «En\n:als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLanägerichts in Fulda vom 10. Juni 1955 wird verworfen.:\n\nDie Kosten Ges Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nnz,\n\non\n\nGründ\n\nIo\n\n| oo\n\nKit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen\ndas Urteil des Landgerichts, das eine Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten gegen ihn verhängt hat, nachdem\ner schon früher rechtskräftig des Meineides für schuldig befunden worden war. Das mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\ni. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, das\nLandgericht habe den hilfsweise gestellten Beweisamtrag, über\ndas Erinnerungsvermögen des Angeklagten einen psychiatrischen\nund einen psychologischen Sachverständigen zu vernehmen,. mit\nFehlerhafter Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 StPO\n\nverstoßen.\n\nDie zur Begrünäung des Beweisamtrages abgegebene und in\ndie Sitzungsniederschrift aufgenommene Erklärung des Verteidigers des Angeklagten 13ßt keinen Zweifel darüber, was durch\ndie Vernehmung der genannten Sachverständigen bewiesen werden\nsolltes Der \"affektive, leicht erregbare und nervöse\" Angeklagte habe die von ihm in dem Ehescheidungsrechtsstreit\nseines Freundes a] beschworene, berußt unrichtige Zeusenaussage kurze Zeit nach der Eidesleistung in dem Umfange\nberichtigt, wie ihn dies im Hinblick auf seine Persönlichkeit\nund sein durch\" Erregung und Verwirrtheit getrübtes Erinnerungsvermögen möglich gewesen sei. |\n\ngericht hat die Erhebung dieses Beweises nicht\nfür erforderlich gehalten. Es hat in den Urteilsgründen ein-\n\negt, Gda3-der Ängeklagte in seinem am 22. April\n1255 dei Gericht eingegangenen Berichtigungsschreiben die von\n\nın\n\nihm beschworene falsche Aussage in sechs keineswegs unerhsblichen Punkten nicht richtiggestellt habe. Deshalb hat es\nsusgesprochen, daß die Berichtigung den Anforderungen des\n§ 158 StGB nicht genüge. Außerdem hat es dargelegt, daß %\n\nFe\na\n\nnach seiner Überzeugung der Angeklagte bei der Abfassune\n\nerwähnten Schreibens nicht erregt gewesen sei, ferner, daß er\nspäter vor Absendung dieses Schreibens Gelegenheit gehabt\nhabe, seinen Inhalt in Ruhe zu überprüfen.\n\n&) Der Erwägungen darüber, ob der Angek lagte nach den\nUmständen und seinen Fähigkeiten imstande war, die von ihn\nbeschworene falsche Aussage wenig später in allen Punkten durch\nale Darstellung der Wahrheit zu ersetzen, bedurfte es im\nEinblick auf § 158 StGB nicht, Hiervon hing die Entscheidung\n\nüber file änwendung dieser Bestimmung nicht ab, so daß es\n\nBi\nEr\nfer\n&\n\nn angebotenen Beweis aus Rechtsgründen nicht ankam.\n\n*\n\nNach der früheren Fassung des § 158 StGB, an deren\nStelle die sog. StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943\n(REBL I, 339) die heute geltende Vorschrift setzte, mußte die\n\nleineidsstrafe gemildert werden, wern der Zeuge bei der iz\n\ntn\n\nswracht kommenden Behörde seine falsche Aussage recht-\n\nzeivig widerrufen hatte. Ein solcher Widerruf lag nach der\nRechteprochung des Reichsgerichts schon dann vor, wenn der\nZeuge unter Einweis auf seine falsche Aussage nachträglich\nbekannte,. etwas Falsches veschworen zu haben (RGSt 24, 259;\n\n59, 875 64, 215). Ob in Verbindung mit einem derartigen An-\n\n2.\n\nerkenninis der Unrichtigkeit Ger früheren Kussage der Zeuge\ndie Wahrheit ganz oder zum Teil offenbarte, spielte für die\nAnwendung des § 158 aF StGB keine Rolle (RGSt 61, 194;\n\nRn\n\n59, 87): Diese Auslegung Ger ‚genannten Vorschrift wurde\n\nihrem Zweck, Ser Wahrheitsfestst vellung zu Cienen und die\nzus Talschen engorauecenen für die Rechtspflege erwachsen-Gen Gefahren abzuwenden {RdSt 67, 31), rur unvollkommen ger:\n\nNach der jetzt geltenden Fassung äes § 158 StGB kann\ndie Meineidsstrafe nur noch dann gemildert werden, wenn der\nZöter die unrichtigen Angaben rechtzeitig berichtigt. Im\nInteresse der Wahrheitsfeststellung kann die Strafermäßigung nach der genannten Vorschrift nur erlangen, wer an\nStelle der unrichtigen Aussage eine wahrheitsgemäße Darstellung setzt, Hierzu gehört, daß \"die unrichtigen Aussagen\nin allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Hitteilung der Wahrheit ersetzt werden\", wie der Senat bereits\nin seiner Entscheidung vom 15. Juli 1954 in dieser Sache aus-.\ngesprochen hat (ebensoBGH 2 StR 505/54 vom 3. Mai 1955).\n\nDie Gefahr unrichtiger Entscheidungen wird nur abgewendet,\nwenn alle zum Gegenstandeder Vernehmung gehörenden, unrichtig dargestellten oder verschwiegenen Vorgänge (‚EIS 2;\n905 7, 127) vollständig der Wahrheit entsprechend wiedergegeben werden.\n\nDiesen Anforderungen genügte das vom Angeklagten im\nJanuar 1953 zu Papier gebrachte, aber erst am 22. April\n1953 bei Gericht eingegangene Berichtigungsschreiben richt,\nda es nach den Feststellungen des Tatrichters eine Reihe\nkeineswegs bedeutungsloser Unrichtigkeiten der früheren\nSeugenaussags wiederholte oder bestehen ließ. Aus welchen\nGründen die vollständige Darstellung der Wahrheit unterblieb, ist für die Anwendung des § 158 StGB ohne Bedeutung»\nOb der Angeklagte zu einer umfassenden Berichtigung imstande\nwar, bedurfte deshalb keiner Erörterung, da das Gesetz die\nVergünstigung nur demjerigen gewähren will, der durch sein\nVerhalten die Gefahr einer unrichtigen Entscheidung taisöchlich beseitigt.\n\nb) Auch soweit die unter Beweis gestellte Tatsache\nunabhängig von § 158 StGB als allgemeiner Strafmilderungsgrund in Beiracht kam, kat das Landgericht durch die ZLblehnung\n\ndes Beweisamtrages nicht das Verfahrensrecht verletzt. Der\nAngeklagte ist nach dem Ergebnis der Bevreisaufnahme nicht\nerregt gewesen, als er das \"Berichtigungsschreiben\" abfaßte;\ner hat es zudem erst viele Wochen nach der Niederschrift an\n‘as Gericht abgesandt, Unter diesen Umständen war das Lanigericht nicht gehalten, Sachverständige darüber. zu hören,\nob gas, Erinnerungsvermögen des Ängeklagten in Zuständen der\nErregung und Ger \"allgemeinen Verwirrtheit\" beeinträchtigt\nist. Insbesondere war eine solche Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht durch die richterliche Aufklärungspflicht\n\ngeboten.\n\n2. Im Rahmen seiner Sachbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht hätte tratz. der. nicht in\nallen Punkten der Wahrheit entsprechenden Darstellung der\n\nVorgänge, über die der Angeklagte zuvor in dem Ehescheidungsrechtsstreit seines Freundes Hgg 215 Zeuge gehört\nworden war, die Anwendung des § 158 StGB nicht ablehnen dürfen, weil das Berichtigungsschreiben die für die Beurteilung\nces ehewidrigen Verhaltens des Helmer ausschlaggebenden\nTatsachen richtig dargestellt und damit Coch in diesem Falle\n\ndie Gefahr einer unrichtigen Entscheidung abgewandt hebe.\nMit diesem Ein nwand kann die Revision nicht durchdringen.\n\nOb der Inhalt dieses Berfichtigungsschreibens ausreichte\nund die von dem Angeklagten beschworene falsche Aussag\nin eilen nicht völlig nebensächliehen Punkten richtigstellte,\nkann n nicht danach beurteilt werden, auf welche Tatsachen\nes in dem Seitpunkt ankam, als in dem Scheidungsrechtsstreit\nDo 7 has Urteil gefällt wurde. Etwas Derartiges ist auch\nin dem vom Beschwerdeführer wieäergegebenen Satze des\nvorangegangenen Urseils des Senats nicht ausgesprochen wordene\nDieser Satz stallt leäiglich klar, daß sich.der notwenäig\n\nUnfang der 3er! chtigung aus dem allgemeinen Zweck der Vor-\n\nschrift des § 158 StGB ergibt,\n\nDer Umfang der für die Anwendung der erwähnten Vorschrift erforderlichen Berichtigung ergibt sich nach den\nGesagten aus dem Inhalt der falschen Aussage unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Beweisaufnahme.\n\nIn dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte das der Berichtigung dienende Schreiben abfaßte, konnte übrigens, was der\nBeschwerdeführer verkennt, für die Entscheidung des Rechtsstreits der Eheleute Hg „och von Bedeutung sein, welchen\nVerlauf äie ehewidrigen Beziehungen des Ehemanns Hg -.\nder Zirkustänzerin im einzelnen genommen hatten. In welchen\nzeitpunkt sie begonnen hatten und in welcher Weise sie über\nlängere Zeit hindurch fortgesetzt worden waren; konnte z. B:\n\nfür einenach § 52 Abs 2 EheG erforderiiche Äbwägung des bei-\n\nderseitigen Verschuldens von Belang seine\n\nNach alledem ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Vorschrift des § 158 StGB nicht für anwendbar\ngehalten hat.\n\n\\\n\n°. Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die\n Köhe der von ihm verhängten Strafe begründet hat, lassen\nauch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen, Der Tat-\n\ndie den Anforderungen\nzu ermäßigen,\n\nGlanzmanı\n\nMaaß\n\nBusch Jagusch\n\nDr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/3-str-412-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/3-str-412-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.993480+00:00"}}