{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-08_3_StR_86_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-08","aktenzeichen":"3 StR 86/55","doktyp":null,"leitsatz":"\"Uneinsichtigkeit\" (BGHSt 1, 103) wirkt\nmur straferhöhend; wenn das Prozeßverhalten\ndes Angeklagten bei der Art der Tat und nach\nseiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft,\nauf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr\nkünftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Läßt\nsich ein solcher Schluß nicht zuverlässig ziehen,\netwa weil ein Angeklagter sich schömt, seine\n'Schuld offen zuzugeben, weil er die nachteili-'\ngen Folgen der Verurteilung fürchtet oder andere\nbeachtenswerte Gründe hat oder zu haben glaubt,\nso. ist kein Straferhöhungsgrund gegeben, weil\n‚dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe\nhinausliefe. u\n\"Aktenzeichen: 3 StR 86/55\nUrteil des BGH vom 8. Juni 1955 | LG Kassel","text_plain":"Eee\n\nZu 1 b und 2 | | ö6 070\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: SteB § 350\n\nRechtssatzs Die Weggabe ohne Entgelt ist ein Sich-Zueignen,\n. | wenn der Täter im eigenen Namen über die fremde\nSache verfügt, oder wenn er-durch sie einen\nwirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil\n| im weitenten Sinne, auch nur mittelbar, erlangt, ünd dies erstrebt.\n\nGesetzs StPO § 267 Abs 3000\nRechtssatz: \"Uneinsichtigkeit\" (BGHSt 1, 103) wirkt\nmur straferhöhend; wenn das Prozeßverhalten\ndes Angeklagten bei der Art der Tat und nach\nseiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft,\nauf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr\nkünftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Läßt\nsich ein solcher Schluß nicht zuverlässig ziehen,\netwa weil ein Angeklagter sich schömt, seine\n'Schuld offen zuzugeben, weil er die nachteili-'\ngen Folgen der Verurteilung fürchtet oder andere\nbeachtenswerte Gründe hat oder zu haben glaubt,\nso. ist kein Straferhöhungsgrund gegeben, weil\n‚dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe\nhinausliefe. u\n\"Aktenzeichen: 3 StR 86/55\nUrteil des BGH vom 8. Juni 1955 | LG Kassel\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ?o1ieihauptkommiasar Wilhelm B —— aus Kü 4\n\nEEE, ceboren om „ OEBEB 0: : in u\n\nhat dei Snsätaent des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom. 8. Juni 1955, an der. beilgenomnen haben:\n\n'jenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\n‚Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jegusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\"Bundesrichter Wirtzfeld.\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt SED\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\" Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals. 'Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 3. November 1954 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Warburg\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nUrteil ist nur ZU. entnehmen, daß. seinerzeit. der Gendarmerieser Ausdruck gibt keinen Aufschluß über die wirk :liche Organi\nder Verwaltung der Dienstfahrzeuge und seinen Weisungen\n\nuneingeschrä inkt unterworfen war (vgl Rest 30, 88; 52, 143)>\n\nVerwaltungevorschriften seinerzeit hatten.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Autsunterschlagung\nwar auf die Bachrüge des Angeklagten hin auf Fzuheben.\n\n1 Selagerue\n\nan dein Alleingenahrsam des ; Angeklagten. an. \"dem weggegebenen\nOlympiawagen,. wie die. '88 246, 350 StGB ihn voraussetzen.\n\nDer Angeklagte leitete die Dienststelle. Dies. allein\nbraucht. jedoch noch keinen ‚Alleingewahrsam en den Kraftfahr-\n\nzeugen der Dienststelle zu begründen. Auf. die. ‚Entscheidung\n\n- des: erkennenden Senats 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953\n\n(IM § 350 StGB Nr 5) wird verwiesen. Dem angefochtenen\n\nwachtmeister Oo die Kraftfahrzeuge \"betreutet. . Die-\n\n; wenn ‘es auch nicht. ausgeschlossen sein mag, daß\n) nur ein Gewahrsamsgehilfe des Angeklagten bei\n\nEs wird aufzuklären sein, welchen Inhalt die maßgeblichen\n\nStellt sich heraus, daß der Angeklagte keinen Allein-..\ngewahrsam hatte, so kann Untreue (§ 266.StGB) vorliegen.\n\nb) Hinsichtlich des Tatbestandsmerknals des Sich-Zueign\nbei Amtsunterschlagung ist zu bemerken:\n\nZur Begründung des Schuldspruchs begnügt sich das Land- | 1\ngericht mit .dem Satz, mit der Abgabe an Daum habe sich der a:\nAngeklagte den im amtlichen Gewahrsam stehenden Olympiawagen\nrechtswidrig zugeeignet. Diese Begründung ist unter den Fest. a\n\ngestellten weiteren Umständen ern ä\n\nEin Sich-Zueignen setzt voraus, wie der erkennende\nschieden hat, daB der Täter die Sache\noder ihren. W schaftlichen Wert seinem: Vermögen einverleibt (Benst 4, 236, ebenso BGH NW 1954,.1295, IM § 350\nNr 1 und 3 StR 47/55 vom 6. April 1955). Keihes dieser\nMerkmale hat, ‚das Landgericht bisher geprüft und bedenkenfrei festgestellt. Ein Überführen des Fahrzeugs selbst\nin das Vermögen des Angeklagten oder eine Weggabe gegen\n. Enteent sonoiden don bisherigen Feststellungen zufolge\nvon vornherein aus; in Betracht kommt nur unentgeltliche\nWeggabe durch den Angeklagten, Die Weggabe ohne. Entgelt\nY st ein Sich-Zueignen, wenn der Täter im eigenen Namen\nüber die fremde Sache verfügt (RGSt: 67, 335 und oben),\n| was hier ebenfalls ausscheidet, und auch dann! wenn er\nes sie einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vor- _\n| teil im weitesten Sinne, auch mur mittelbar, erlangt, und aid\n|erstrebt. Damit ‚hätte sich das Lendgericht: befassen müssen.\n\nSenat mehrfa:\n\n\"Ein wirtschaftlich meßbarer Vorteil des Angeklagten\n\nliegt, nach dem Sachverhalt keineswegs auf der Hand. Der\nGrund, der ihn in seiner Dienststellung zu einen so unge-\n. wöhnlichen und schwer durchschaubaren Verhalten veranlaßt\n\nhat, ist.bisher unaufgeklärt. Seine Einlassung, er habe\nim Interesse des Dienstes gehandelt, glaubt ihm das Landgericht wegen seiner undurchsichtigen übrigen Erklärungen\nnicht, obwohl nach dem Urteil bereits jetzt Testzustehen\nscheint, daß er jedenfalls im Ergebnis erhebliche eigene\nMittel für die Beschaffung dienstlich verwendeter Kraft-\n\nfahrzeuge aufgewandt hat.\n\nEin rechtswidriger Vorteil in dem angegebenen Sinne\nkann derin liegen, daß der Angeklagte Ersatzansprüche\nder Frau Schi oder einen etwaigen Rückgriff seiner\n\nDienstbehörde vermeiden wollte. Dem Urteil zufolge befand sich\nder Wandererwagen. der Frau Sc, den die Besatzungsmacht Ä\nanscheinend formlos eingezogen hatte, in der dienstlichen .\n“Verwahrung\nhin Frau 5: u\n\n3\n4\n4\n\nreiskomni ssariats; Eigentümerin war weiter-\n| Lag, wie das Landgericht bisher annimmt,\n‚in dem frei j. n Verkauf des Wagens an ‚den. Regierungsdirektor ı? Berg Eigenmächtigkeit \"und Antspflichtver- Re\n letzung des Angeklagten, und begründete diese eine Ersatz- - ==\npflicht des Freistaates Hessen (Art 131 WV, 8 839 BGB), so\nhatte der Angeklagte, falls Frau | gegen: ihr \"oder\ngegen den Staat begründete Ersatzansprüche erhob und mit\nihnen durchärang, mit Nachteilen und mit einem Rückgriff SE\nder Dienstbehörde oder mit andern dienstlichen, wirtschaftlich zu wertenden Nachteilen zu rechnen. Dem komnte er\nj zuvorkonmen wollen, indem er Frau Schi durch Kergabe\neines Ersatzwagens zufriedenstellte. Aber selbst wenn dem\nAngeklagten kein solcher Nachteil drohte, genügte es, wenn\ner eine. Ersatzpflicht ennahm (BGH IM § 350 StGB Nr 1, außerdei\n3 StR [72] vom 6: ‚April 1955). Auch in dieser Richtung\nwird. der Sachverhalt aufzuklären sein.\n\nEine bloße eigennächtige, pflichtwiärige Verfügung\nüber das ‚Fahrzeug. ist für sich allein noch kein Sich-Zueigne\nim Sinn der § 8§ 246, 350 StGB (BGHSt 4, 236, 239),\n\nEin wirtschaftlicher Yorteil könnte auch darin liegen, daß der Angeklagte seinem dienstlichen und persönlichen Ansehen bei seinen Vorgesetzten nützen und sie\nin dienetlicher Beziehung günstig stimmen wollte, indem\n\n1\n1\n}\nEN\n\ner ihnen den wahren Hergang verbarg. Dies würde jedoch\nvoraussetzen, daß dadurch für ihn wirtschaftliche Vorteile,\netwa eine Beförderung oder Stellenzulage, zumindest in\nnahe Aussicht traten, und daß er dies erstrebte. Daß ein\n Vorgesetzter einen Beamten wohlgesonnen ist, begründet\nfür sich allein noch keinen wirtschaftlichen Vorteil, son-\n‚dern höchstens eine wirtschaftlich: nicht meßbare bloße\n\nDer Angeklagte Aurtte den Wagen, obwohl dieser damals\n\nfür Gendarmeriezwecke nicht mehr hergerrichtet werden\ntonnte (UA S. 7) nicht ohrie dienstliche Genehmigung weggeben. Er berichtete dem Landesinspekteur der Gendarmerie,\n1 ‚on sich wahrheitsgemäß, er wolle aus dem Bestand\nae. Kreiskomnissariats \"einen alten unbrauchbaren Wagen\nweggeben\" und dafür einen besseren einstellen. it Touieks\ndagegen keine Bedenken zu haben. Das Landgericht meint ohne\nnähere Begründung, RE sei zur Genehmigung ns cht zuständig\n„gewesen. Es. führt im. Urteil äber noch mehrere Verwaltungsbe- |\nhörden an, die ebenfalls keine Genehmigung erteilt haben.\nUnter diesen ungeklärt. anmutenden Umständen hätte die\n\nTrage der Genehmigungsberechtigung, zumal zur damaligen\nZeit, besonders eingehender Prüfung beäurft. Die Zurückverweisung. bietet Gelegenheit zur Überprüfung des Revisions- |\n. vorbringens, daß der Landesinspekteur solche Genehmigungen u\nseinerzeit erteilen durfte. “2\n\nSelbst wenn dies nicht zutraf, so ist es für die innere!\nTatseite doch nicht ohne Bedeutung, ob der Angeklagte es\njedenfalls angenommen hat.\n\nvoll einsatzfähig war\". Da der Behörde nur an leistungsfähigen Dienstfahrzeugen liegen konnte,«wird es kaum zu\n\nWeiter fällt auf, daß die Ansicht des Landgerichts,\nder Angeklagte habe RB zetäuscht und eine etwaige\nGenehmigung nur erschlichen, bisher wenig belegt ist.\nAllerdings wäre eine solche Genehmigung innerdienstlich\nbedeutungslos, wenn sie auf unrichtigen Voraussetzungen,\n\n. etwa auf Täuschung des Vorgesetzten beruhte. Das Landgericht\nsieht eine ‚Täuschung Rs darin, daß ihm der Angeklagte\nverschwieg, \"aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die\nWeggabe des Fahrzeugs tatsächlich erfolgen sollte, und daß\ner damals kein entsprechendes Fahrzeug in Aussicht hatte\".\nDas steht, ‚jedoch nit den übrigen Feststellungen nicht ohne\nweiteres im‘ Einklang. Bei der Erforschung des Sinnes der\nMitteilung des Angeklagten kommt es auf das für sie Wesentliche an. Dies bestand zunächst darin, daß der Angeklagte\nerklärte, einen für Dienstzwecke nicht mehr brauchbaren\n\nWagen weggeben zu wollen. Dies traf zu; das Lanägericht\nu stellt fest, daß der Olympiawagen abgestellt worden war,\n\"weil er infölge Ersatzteilmangels (damals) nicht mehr soweit repariert werden konnte, daß er für dienstliche Zwecke\n\nbeanstanden sein, daß der Angeklagte einen solchen Vagen\nals alt. und unbrauchbar bezeichnete. Er erklärte weiter, er\nwolle für. den unbrauchbaren Wagen einen besseren einstellen.\n\nDen Urteil ist zu entnehmen, daß er dies tatsächlich wollte\nund einige Zeit später auf eigene Kosten auch tat, indem\n\ner einen Adlerwagen und, als dieser beanstandet wurde, einen\nVolkswagen erwerb und der Behörde zu Eigentum übergab. Eine\nTäuschung sieht das Landgericht insoweit nur darin, daß der\nAngeklagte, als er die Genehmigung erbat, nöch keinen Ersatz hatte. Dies braucht ihm jedoch nicht zum Nachteil zu ge-\n‚reichen, weil hier ein abgestelltes, ohnehin nicht einsatzfähiges Fahrzeug ersetzt werden sollte. Dem Urteil zufolge\n\nwaren brauchbare Kraftfahrzeuge im Frühjahr 1949 kaum zu\nhaben. Selbst das hessische Innenministerium konnte damals\nnicht ohne weiteres einen brauchbaren Opel-Ersatzwagen stellen. Der Angeklagte war in erheblichem Maße auf eigene\nFindigkeit angewiesen. Unter so schwierigen Verhältnissen\nleuchtet es nicht ein, warum seine Erklärung, einen Ersatz- |\nwagen einstellen zu wollen, zu seinem Nachteil dahin verstand\nwerden muß,\nliegen, wenn\nFahrzeugs in\nwarum. der A K\nbe eines ‚dam 1\n‚stände. der\nDies viren\n\n. Es könnte anders\n\niß er dies sofort tun könne\nNonsane eines „rerwrorlen, einsatzfähigen..\n\nerläutern, sofern. es “aut sie nicht arıkan\nrer Begründung bedürfen.\n\nUnter diesen Umständen spricht manches dafür, daß das Ei\nverständnis 7 falls dieser dafür zuständig war, wirksam .\nwar, una wenn nicht, daß ‚der Angeklagte es doch für wirksam\ngehalten haben kann. Auch wird ‚aufzuklären sein, warum. er\nspäter o sine andere Stelle als die genehni.gende bezeichnet\n\n.\n\na) Alle bisher erörterten Umstände können auch die\ninnere, Tatseite beeinflussen. Die Verteidigung betont\nnicht nit Unrecht, daß der häufigste Grund für Unterschlagungen, die Erlangung eines Vermögensvorteils, hier ‚bisher\nnicht dargetan ist. Hielt sich der Angeklagte. nach dem Gespräch. mit 1 |] zur Weggabe, für befugt, so lag ein Tatbestand?\nirrtum (§ 59 StGB) bei ihm vor Hatte er ‚schon bei der Weggabe]\ndes Olympiawagens- die Gestellung brauchbaren Ersatzes vor, ;\nwie es bisher scheint, so verliert der Verdacht, er habe\neinen durch eigenmächtige Weggabe entstandenen Schaden\nnur nachträglich wieder gutgemacht, erheblich an Gewicht.\nDie Annahme, daß er die Genehmigung zur Weggabe für wirk-\n\nsam erteilt hielt, würde dann näherliegen können.\n\ne) Schwere Antsunterschlagung.\n\nAuch dieser Teil des Schuldspruchs ist nicht ausreichend\nbegründet. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe\n\"derjenigen Vorgesetzten Dienststelle, die die ‚Bücher. und\nRez gister über die Zu- und Abgänge von Kraftfehrzeugen der\nGendarmerie zu führe n hatte\", einen unrichtigen Beleg näm-\n\nlich. den erfundenen Tauschvertrag vom 27; Januar 1949. vorgelegt. Ein auf amtliche Anordnung geführtes Inventarverzeichnis,\ndas der Überwachung des Fahrzeugbestandes äient, kann an sich\n‚ein Buch ‘oder Reg gister im Sinne des § 351 StB. sein, eine\nVertragsausfertigung, sofern sie die Richtigkeit einer Eintragung in dem, Verzeichnis nachwe eisen soll, ein Beleg hierzu\n\n© (vel RGst 45, 294; 74; 171). Über die Führung solcher Bücher\nund. die ‚Ihnen zugrunde liegenden Vorschriften trifft das\nLandgericht jedoch keine Feststellungen, die dem Revisionsgericht. ‚die Nachprüfung. der. richtigen Anwendung des § 351 SteB.\nermöglichen. Auf Ss 12 17% ist nur von einem \"Umschreibungsamtrag\" des Angeklagten beim Regierungspräsidenten. die Rede,\ndem. unter Ausstellung des \"erforderlichen Kraftfahrzeugscheins,\n. für den Adler-Primus\" entsprochen worden sei. Das bedarf der\nErläuterung, wenn es: auch naheliegt,, daß damit nicht mur eine\n\n| Umschreibung des Fahrzeugs auf einen andern Fahrzeughalter 86-\nmeint ist; 1 |\n\n2. Strafäusspruch,\n\n‚Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenklich,\nweil sie die Abwägung der gerechterweise zu berücksichtigenden\nStraferhöhungs- und Strafminderungsgründe teilweise vermissen |\nlassen. |\n\nDie verworrenen Zeitverhältnisse, deretwegen das\nLandgericht mildernde Umstände zugebilligt hat, können\nunter Umständen auch noch strafmindernd in Betracht konmmen, sofern sie nämlich zu dem sonderbaren Vorgehen des\nAnge! tlagten beigetragen haben und anzunehmen ist, daß er\nbei. georäneter amtlicher Beschaffung und Verwaltung lei-\n\n‚stungsfähiger Dienstfahrzeuge, wie in geregelten Zeiten\nüblich, dazu nieht. ‚gekommen wäre. Auch für äe Strafzumes-\n| sung wird äie Kenntnis des eigentlichen Beweggrundes des\nAngeklagten 2 vesonden es Gewicht haben. an\n\n| Der Ge i Hepakt. der Reinhaltung der öffentlichen\nVerwaltung ps .n dem erhöhten Strafrahmen der 88 350, 351 stoi\nbereits berücksichtigt und kann daher nur \"bei besonders verwerflichen Amtsstraftaten oder unter besonderen Verhältnis- ir\nsen innerhalb dieses Strafrahmens nochmals in den Vordergrund |\ntreten. u\n\n| Himeinsichtigkeit\" ver BEHSt. 1, 105) des ; Angeklagten .\nder? nur ‚straferhöhend wirken, wenn sein Prozeßverhalten\nbei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf\nRechtsfeinäschaft, Gefährlichkeit des Täters und: ie Gefahr B\nkünftiger Rechtsbrüche schließen läßt (IK Bd I Anm 5 auf .\nS 102). Insoweit gelten dieselben Grundsätze, ‘die der Bundesgerichtshof auch bisher schon für die Bewertung \"hartnäckigen Leugneng\" bei der Strafzumessung ausgesprochen hat\n(BEHSt 1, 103; 1, 1055 1, 342). Läßt eich ein solcher\nSchluß nicht ausreichend gewiß ziehen, etwa weil ein Angeklagter sich schämt, seine Schuld offen zuzugeben, weil\ner die nackteiligen Folgen der Verurteilung fürchtet oder\n\n- 10 -\n\nandere beachtenswerte Gründe zu haben glaubt, so ist\nkein .Straferhöhungsgrund gegeben. Mit Recht führt der\nVerteidiger aus, daß sonst jeder Angeklagte, \"der die\nvoraussichtlichen Rechtsfolgerungen eines Strafrichters\nnicht zu akzeptieren bereit ist, einen Strafschärfungsgrund setzen\" würde. Das Recht ‚sich gegen die Anklage zu\nverteidigen, ‚die eigene Auffassung geltend zu machen\noder sich üb rhaupt nicht näher einzulassen, wäre dann\n\n. gerade in v wickelteren Fällen, zu denen der vorliegende\nrechnen kann, bedenklich ausgehöhlt und seine Ausübung\nmit einer \"ungerechtfertigten Prozeßstrafe bedroht. Diese\nvon der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochenen und.\nauch im. Schrifttum vertretenen Grundsätze sind für ein\nrechtsstaatliches Verfahren wesentlich und verdienen\n\ndaher allgemein. Beachtung.\n\na Der Senat hielt es für angezeigt, von der Vorschrift\n& . des § 354 Abs 2 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen.\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-86-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-86-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.748005+00:00"}}