{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-08_3_StR_173_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-08","aktenzeichen":"3 StR 173/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Alfred Paul M aus DE; dort\ngeboren am GEBE 1:25, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, ne .\n\nwecen Lortgen. Betrugs isR. U.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juni 1955; an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\n‚bei der Verkündung\ner. Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n..Bundesanwalt\nOberstaatsanwalt ı\nals Vertreter\n\n‘ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 22. Dezember 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nUrkundenfälschung in dem Falle Wehr verurteilt worden\n\nist, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich\ndes Berufsverbots.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn\n\nGründez\n\n1 1 ze\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue,\nwegen eines weiteren Betruges im Rückfall sowie wegen.\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\neilt und ihm die Ausübung. des Berufs.\neines Vertreters auf die Dauer von \"drei. Jahren unter-\n\nGefängnis veru:\n\nsagt.» Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nvon. Verfahrensvorschriften und. Ges sachlichen Rechts\ngerügt wird, hat zum Teil Erfolg:\n\nIo Verfahrensrügen;\n\n.1e) Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei\nu \"entgegen den zwingenden Vorschriften der Strafprozeßordnung\" vor Erhebung der Anklage nicht zu allen Straffällen vernommen worden, ist unbegründet, Ein solches\nVerfahren ist ZWAar ungewöhnlich und meist unzweckmäßig.\n\\ Vorgeschrieben ist die Vernehmung des Beschuldigten aber\nnur für die Voruntersuchung (§ 192 St?0) - eine sole\nhat nicht stattgefunden -; nicht für das vorbereit.\nVerfahren. Die von der Revision herangezogenen 88 133. fi\nregeln nur das bei der richterlichen Vernehmung anzuwendende Verfahren. Auch § 160 StPO begründet entgegen der An- u\nsicht der Revision keine Pflicht zur Vernehmung eines Be-\n\nschuldigten. Im übrigen kann das Urteil auf läingeln des\nErmittlungsverfahrens nicht beruhen.\n\n2.) Richtig ist, deß die Arklageschrift nicht dem\nAngeklagten zugestellt worden ist, sondern versehentlich\n\nseinem Vater, der den gleichen Namen trägt und bei dem\nder Angeklagte früher gewohnt hat. Die Revision wacht\ngeltend, der Angeklagte sei hierdurch in seiner Verteidigung, beschränkt worden, ohne daß äieser Mangel schon wäh.\nder. Hauptverhandlung zutage getreten sei.\n\nhit dem gerügten Mangel beruht das Urteil aber nicht. u\nDer Angeklagte, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, =\n‚te in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, Aussetzung der: #\nHauptverhandlung und Nachholung der Mitteilung der Anklageschrift. zu beantragen. In der Unterlassung dieses Antrages\nmuß. ein Verzicht. auf die, Geltendmachung des Mangels gesehen\nwerden (RES 58, 125 127, 1287), zumal er, wie sich aus\nseiner Vernehmung vor der Polizei und dem Amtsgericht in\nAhrweiler (B1 88, 89 d.A.) ergibt, den Inhalt der Anklage\nschon vor der Hauptverhandlung kannte»\n\n3.) Richtig ist auch, daß dem Angeklagten entgegen.\nden 8 201 Abs 1, 178 Abs 2 StPO nicht die Höglichkeit gegeben worden ist, eine Voruntersuchung zu beantragen. Einen -\nRevisionsgrund bildet auch cCieser Nangel nicht. Die unmittel- \\\nbare Grundlage des Urteils ist die Hauptverhan ıclungo für die-f -\nse stehen einem Angeklagten Verteidigungsbehelfe in ausrei- ke\nchendem Maße zur Verfügung (vgl RGSt 55, 225). Da3 der Mangel we\ndie Revision nicht begründen kann, ergibt schon die Erwägung;\ndaß er bei Zulassung als Revisionsgrund nur zur Aufhebung\ndes Urteils, nicht aber zur Nachholung der Voruntersuchung\nführen könnte (vgl RGSt 44, 380 /3827). .\n\n4.) Die Behauptung, der Angeklagte sei zum Termin\nnicht ordnungsgemäß geladen worden, entspricht nicht\nden Tatsachen. Der Angeklagte ist am 10. Dezember 1954\nin der Haftanstalt Duisburg zum Hauptverhandlungstermin\n\n-5.-\n\nvom 22, Dezember 1954 geladen worden. Im übrigen können\nMängel der Ladung die Revision auch nicht begründen,\nwenn sie in der Hauptverhandlung ungerüst geblieben\nsind (R63t 58, 386).\n\n5.) Die Revision sieht einen verfahrensrechtlichen\nVerstoß darin, daß die Fälle Dam RO 7 Mo und\n1] ohne Anklageerhebung in das Verfahren einbezogen\nworden seien. ‚Für den Fell MO 7 trifft dies nicht\nzu, wohl für äie anderen Fälle, Sie sind aber, zu Recht\n\nmit abgeurteilt worden, da es sich um. Tatteile einer.\nfortgesetzten Handlung handelte, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 264 5120).\n\n6.) Zu Unrecht beanstandet die Revision sie ausführliche Verlesung der früheren Strafurteile in der\nHauptverhanälung. Sie ist auf Grund der Pflicht des Gerichte zur Wahrheitzerforschung erfolgt s 244 Abs 2 StPO).\n\nu IL Sachbeschwerdg:\n1.) Straftaten zum Nachteil von\nDer festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand\nder fortgesetzten Untreue, Unterschlagung, Urkunden-.\nfälschung und des fortgesetzten Betruges im Rückfälle.\nEr stellt aber entgegen der Ansicht des Landgerichts | .\nnicht eine, sondern zwei fortgesetzte strafbare Handlungen “\ndar. Der Verkauf der großen Lampen zu Unterpreisen, der\nVerbrauch des hierbei eingenommenen Geldes zu eigenen\nZwecken und das Unterstellen und Zurücklassen der klei-\n\nneren Lampen an verschiedenen Orten bilden bei natürlicher ..\n\nBetrachtungsweise ein einheitliches, zusamnengehöriges\nTun, durch das der Tatbestand der fortgesetzten Untreue\n\nund der fortgesetzten Unterschlagung tateinheitlich verwirklicht worden sind. Die Herstellung der unechten Urkunden\nund der Bezug von Provisionen auf Grund dieser gefälsch-.\nten Urkunden stellt sich als ein weiteres einheitliches\nzusammengehöriges Tun dar, durch das der Angeklagte in\nfortgesetzter Begehungsform Urkundenfälschung und Be-\n\ntrug im Rückfall begangen hat. Die Ausführungshandlungen\nbeider fortgesetzten Hendlungen sind verschieden, kein\nEinzelakt der ‘einen gehört gleichzeitig der anderen an.\n‘Nur bei mindestens teilweisen Zusammenfallen der. Ausführungshandlungen liegt. aber Tateinheit im Sinne des § 73 stcB\n\nvor (west 32, 37 RG HRR 1937 Nr 1349; ‚oonst ’ 34 27).\n\nDer Angeklagte ist aber sichtlich nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht rechtirrig nicht zwei, sondern nur eine Straftat angenormen hat. \\\n\n2) okundenfälschung. ‚im Falle m. - .\n\n\"Der Angeklagte hat, als er Anzeigenwerber bei den\nWerbeverlag > war, dem Zeugen Tg» 14 erfundene An- .\n zeigenaufträge vorgelegt. Er war der Auffassung, daß.\nder Verlag infolge Konkurses der Druckerei om: & vom\nin Wahrheit nicht mehr bestehe, und legte, wie das Lendge-\n\n, richt für, hicht; widerlegt hält, die erfundenen Aufträge. aus |\n\n‚Zorn darüber vor, daß der Zeuge \"ihn für eine nicht mehr\nbestehende Firma arbeiten ließ\", \"um ihn über den wahren.\nUmfang der getätigten Vertragsabschlüsse zu täuschen\",\nnicht aber, um sich zu Unrecht eine Provision zu verschaffen.\n\nDieser Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung nicht. Es fehlt die Feststellung,\ndaß der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Über die Feststellung, daß der Angeklagte den Zeugen in einen Irrtum über den Unfang der\nVertragsabschlüsse versetzen wollte, hinaus ,‚ müßte\n\nnoch erwiesen werden, daß der Zeuge zu einem rechtlich P\nerheblichen ‚Verhalten bestimmt werden sollte (RGSt 64, 95)- we;\nAnderseits . ‚ist mit der Annahme, daß der Angeklagte\nmit der Vorlage der Aufträge keine Provision erstrebte, i\ndie Frage; ‚ob. er den Zeugen zu einem rechtlich erheb- =\nlichen Verhalten bestimmen wollte, noch nicht erschöpfend “\nverneint. Hinsichtlich dieser Verurteilung ist daher Y\ndas Urteil nit den Feststellungen aufzuheben, damit geprüft werden kann, was der Angeklagte bezweckt hat. |\n\n3.) Rückfallbetrug zum Nackteil BD.\n\nDer zur äußeren und inneren Tatseite festgestellte ur\nSachverhalt trägt die Verurteilung.\n\n4: ) Die Strafzumes sungserwägungen geben zur Beanstandung ebenfalls keinen Anlaß.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nim Falle vo» führt jedoch zur Aufhebung auch des Gesamtstrefausspruchs und der Untersagung der Berufsausübung, E\ndie sich auf die Verurteilung auch in dem Fall stützt, in ENG\ndem der Urteilsspruch aufgehoben worden ist: RB\n\nBei erneuter Untersagung der Berufsausübung wäre |\nzu beachten, daß sich aus den Urteilsgründen ergeben\n\nmuß, weshalb die Anordnung erfolgt (§ 267 Abs 6 StPO).\nEine Begründung lediglich mit dem Wortlaut .des Gesetzes\nist nicht ausreichend. Für die Frage, ob die Maßregel\nerforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer.\nGefährdung zu schützen, ist der Zeitpunkt maßgebend,\n\nin dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird\n(RGSt 74, 54). Der Beruf, dessen Ausübung untersagt wird,\nist genau’zü bezeichnen (§ 260 Abs 2 StPO).\n\nGlanzmamn ° Busch\n\n20. Dr. Wielels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-173-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-173-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.705834+00:00"}}