{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-08_3_StR_163_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-08","aktenzeichen":"3 StR 163/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un.\n\nm\n\nner ,:\n\nzIIr,\n2er\n\n. pür das‘ Nachse\n\nGETS . .” tr ” u Bid\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen:\n\nUrteil des BGH vom 8. Juni 1955 . LG Kleve\n\nStcB § 211 2236 072\n\nZur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet,\nwer schon im Töten geschlechtliche Befriedigung\nsucht (Lustmörder), jedoch auch, wer die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen\nWillen aufnimmt, um danach seine geschlech';lithe\nLust an der Leiche zu befriedigen. .\n\nJa 1953 § 106 Sn\nDie Vorschrift erstrebt die spätere Wiederein- ...\ngliederung des Täters, soweit möglich auch in -:.:i“:\n\nschweren Straffällen. Das Gericht hat sie nach\npflichtgebundenem Ermessen anzuwenden und dabei.\ndie anerkannten Strafzwecke zu berücksichtigen.\nStellt der Richter bei einer besonders schweren\nMordtat den Sühnezweck vor den der üledereingliederung, so ist das kein Rechtsfehler.\n\n3 StR 163/55\n\ntn\n\nSt\n3 StR 163/55\n\nIn Namen des Volkes ;\n\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Hermann S EEE zu: rem, ;\nKrs. ME, dort geboren. „u GEREEEDEND 1933, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft, |\n\nwegen Mordes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ä\nvom 8. Juni 1955, an der teilgenomnen haben: i\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Professor Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n..als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EBD > ei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ug»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nPEEERERERBFER\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nKleve in Moers vom 7. Januar 1955 wird\n‚verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nDer Angeklagte, ein Bauhilfsarbeiter, fasste in anhaltender geschlechtlicher Erregung, hervorgerufen durch\neinen Film, den Plan, an einsamer Stelle ein Kädchen durch\nbetäubende Schläge \"gti11\" zu machen, um mit der Bewusstlosen den ununterbrochenen Beischlaf ausüben zu können,\nden ihm seine Braut, um von ihm nicht erneut schwanger\nzu werden, in dieser Form verwehrte. Dieses Vorhaben\nführte er am nächsten Abend aus; er steckte ein Beil zu\nsich, schlug im Dunkeln eine radfahrende Frau von seinen\nRade aus nieder, schleppte die Bewusstlose beiseite, tötete\nsie, weil sie sich noch bewegte und er es deshalb für notwendig hielt, mit weiteren kräftigen Beilschlägen und befriedigte sich sodann an der Leiche. Bei der Tat war der\nAngeklagte 20 Jahre und 3 Monate alt.\n\nDie Jugendkammer hat ihn wegen Mordes - Tötung zur\nBefriedigung des Geschlechtstriebs - mit lebenslangen\nZuchthaus bestraft und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nfür immer aberkannt.\n\nDie Sachrüge des Angeklagten ist unbegründet.\n\nl. 'Schuldsvruch.\n\nDie Verurteilung wegen Kordes, gegen welche die Revision im einzelnen nichts vorbringt, weist keinen Rechtsmangel auf. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet,\nwer das Töten als ein Kittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt. Darunter fällt vor allem die Tötung, bei\nwelcher der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), jedoch auch eine solche,\ndie er vornimmt, um danach das Opfer geschlechtlich zu\nmissbrauchen, sei es, dass er von vornherein aus diesem\n\na Terre\n\nY\nH\n\nGrunde töten will oder dass er, wie im vorliegenden Palle,\ndie Todesfolge jedenfalls noch während der Tat in seinen\nWillen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche lust an\nder Leiche zu befriedigen. Diese Auslegung der Vorschrift\ndes § 211 Abs 2 StGB hat schon der Oberste Gerichtshof\nfür die Britische Zone vertreten (OGHSt 2, 337, 339); vom\nSchrifttum wird sie durchweg geteilt (IK Nagler-Schaefer\n§ 211 Anm II,Schönke-Schröder V 1b, Kaurach S 25, Welzel\nS 207, Kohlrausch-Lange VIII 2); der erkennende Senat |\ntritt ihr bei. Dasg der Angeklagte sein Cpfer zum Zwecke\ngeschlechtlicher Befriedigung ausgewählt und getötet hat,\nist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Auch\nim übrigen ist die innere Tatseite des Mordes mit Gewissheit festgestellt.\n\nDie Ausführungen über die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB\nsind rechtlich nicht zu bemängeln. Insoweit bringt auch\ndie Revision nichts vor.\n\n2. Strafausspruch.\n\na) Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre 3 Monate\nalt, also Heranwachsender. Die Jugendkammer hat die Anwendung des Jugendstrafrechts auf ihn abgelehnt (§ 105\nJGG), weil die Tat keine Jugenäverfehlung sei und weil\nvon einer noch uneabgeschlossenen körperlichen, geistigen\noder seelischen Entwicklung des Angeklagten im Sinne der\nReife zum Erwachsenen keine Rede sein könne. Zin Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor. Auch die Revision erkennt\nan, dass die Jugendkammer die für die Entwicklungsreife\ndes Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil\ndargestellt hat. Bei der Behandlung des § 105 JGG im Ur-\n- teil sind sie zwar nicht alle nochmals angeführt; nichts\nspricht jedoch dafür, dass die Jugendkammer sie hierbei\n\n5?\n\nunberücksichtigt gelassen hat. Ob der Angeklagte zur Tatzeit'das Bild eines zwar einfachen, im wesentlichen aber\n\nam Iinde der jugendlichen \"Reifeentwicklung stehenden Wenschen\nbot, hatte das Landgericht unter Berücksichtigung aller\n\nfür die Altersentwicklung wesentlichen Umstände nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Dass die abgeurteilte Tat\neinen erschreckenden sittlichen und sozialen Tiefstand\n\ndes Angeklagten enthüllt, ist dafür nicht von wesentlicher\nBedeutung, sondern war nach § 51 StGB zu beurteilen. Die\nKammer hat auch die etwaigen Mängel in der Erziehung des\nAngeklagten erwogen. Wenn sie ihnen nicht dieselbe Bedeutung wie der Verteidiger beimisst, so ist das Ermessenssache und kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet\nwerden. Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ist hiernach nicht zu bemängeln.\n\nb) Ebenso steht es nit den Erwägungen des Landgerichts\nzur Kannmilderung der Erwachsenenstrafe nach § 106 JGG.\n\nDieser Vorschrift liegt die Erfahrung zugrunde, dass\ndie Entwicklung eines Heranwachsenden im allgemeinen noch\nnicht als so hoffnungslos angesehen werden kann, dass die\nVerhängung lebenslangen Zuchthausss in allen nach dem allgemeinen Strafrecht vorgesehenen Fällen gerechtfertigt wäre\n(vgl, die Amtliche Begründung zum § 20 a des Entwurfs eines\nGesetzes zur Änderung des RJGG). Den Angehörigen dieser\nAltersgruppe soll daher in geeigneten Fällen durch Verhängung einer zwar noch immer schweren, aber doch zeitlich kürzeren Strafe die spätere Wiedereingliederung noch\nermöglicht werden. In welchen Fällen das ohne Schaden für\ndie Allgemeinheit und ohne Nachteil für den Sühnezweck\nder Strafe geschehen kann, hat das erkennende Gericht nach\npflichtgebundenem Ermessen zu entscheiden. Dabei muss die\nFrage, ob eine spätere Wiedereingliederung des Verurteilten\nerwartet werden kann, soweit sie sich beurteilen lässt,\n\nim Vordergrund stehen; der Richter ist jedoch keineswegs\ngehindert, sondern im Gegenteil verpflichtet, die ırt\nund Schwere der Tat und die andern anerkannten Strafzwecke, vor allem den der Sühne, auch bei dieser äntscheidung gebührend zu berücksichtigen. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedankens der Wiedereingliederung\nauch und gerade von schwersten Straftätern unter Vernachlässigung der wesentlichen Strafzwecke ist dem Gesetz\nnicht zu entnehmen und von ihm nicht angestrebt. Ein\nsolcher würde das’ allgemeine Bedürfnis nach gerechter\nSühne schwerster Verbrechen unangemessen beeinträchtigen:\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils zur\nNichtanwendung des. § 106 JGE sind knapp, sie lassen jedoch die Beachtung dieser Grundgedanken der Vorschrift\ngenügend erkennen. Ein Verstoss gegen die rechtlichen\nGrenzen des richterlichen Ermessens geht aus ihnen nicht\nhervor. Die Jugendkammer hat den Zweck des § 106 JG6G\nihren Erwägungen vorangestellt. Sie führt dann aus,\ndieser Zweck könne hier nicht in Betracht kommen. Die\n\nBeweggründe des Angeklagten zur Tötung stünden auf tiefster\n\nStufe, sie seien besonders verwerflich und verdienten\nnur Verachtung. Die Art der Tat und ihre Ausführung stenpelten den Angeklagten \"zu einem Menschen, der jedes Recht,\nder menschlichen Gesellschaft fernerhin anzugehören, endgültig verwirkt hat\". Für sich allein könnten diese Viendungen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangspunktes\n\nder Beurteilung hervorrufen. Die Jugendkammer will damit\nersichtlich aber nur die besondere Schwere und Verwerflichkeit dieser Kordtat hervorheben und ihre Jberzeugung\nausdrücken, dass sie unter diesen besonders gewichtigen\nUmständen an die Möglichkeit einer Wiedereingliederung\n\n>]\n\ndes Angeklagten bei Verhängung einer nur zeitigen Zuchthausstrafe nicht glauben könne, sie will weiterhin auch das\nstarke Sühnebedürfnis betonen, das gerade im vorliegendem\nFalle besondere Beachtung fordert. Der erkennende Senat\nkann keinen Rechtsverstoss. darin finden, dass das jandgericht bei einer nach Art, Hergang und 3eweggrund so besonders schweren Mordtat den Sühnegedanken vor den der\netwaigen späteren tiedereingliederung des heranwachsenden\niörders stellt. Durch § 106 JGG war es daran, wie dargelegt, nicht gehindert.\n\nDas Rechtsmittel war daher zu verwerfen.\n\nGlanzmann on Busch Jagusch\nDr. Wiefels wirtzfeld _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-163-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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