{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-08_3_StR_106_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-08","aktenzeichen":"3 StR 106/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er StR 106/85\n\nmeter m ui an\n\nIm’ Namen des Volkes\n\nIn: der Strafsache\ngegen\n\nden Anzeigenwerber Josef HEEB aus ERBE) ‚geboren am\n\nel 1908 in 2 Fans chsen,\n\nwegen Inireme\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgeriehitshöfs ı in der Sitzung\nvom 8. Juni 1955, an der teilgenommen ! haben: j\n\n‚Send topräsident Glanzmann |\n\non 8 Vorsitzender,\n\n‚ Bunäesrichter Prof.Dr. Busch\n\"Bundesrichter Dr. Jagusch\n\n Bundesrichter Dr. Wiefels\n\n - Buhdesrichter wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt I) oo\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\nu Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst —\n“als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht 1 erkannte u . n\n\nBer: die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in M.Gladbach vom 30. ‚September\n\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache -.\n\nwird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, u\n\n‚ auch über die Kosten des Rechtemittels, an das e\nLandgericht zurückverwiesen. \\ |\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nune Dit wm amt mm Hin Fra Ba mr Dur me m Wen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu fünf\n- Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der Verletzung von Verfahrensrecht und\nvon sachlichem Recht gerügt wird, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat es in verschiedenen Fällen übernommen, für Pfarreien Büchereikataloge herzustellen, ‚ohne\ndass diesen Kosten entstehen sollten. Von den Inseraten\nin den Katal zen versprach er sich nicht nur die Deckung\nder Druckkösten, sondern auch. einen erheblichen Überschuss,\nFür die ‚Inseratenwerbung hat er sich. jeweils von dem zu-\n\n. ständigen Geistlichen eine \"pfarrantliche Bescheinigung\"\nausstellen lassen. Im ersten Falle hat der Angeklagte Anzeigen im Betrage von 1200.- bis:1400.- DM geworben, darauf\nVorauszahlungen von 800.- bis 1000.- DU vereinnahmt, diese\naber ganz für eigene Zwecke verwendet. Die Druckerei stellte\n\nihre Arbeit schliesslich ein, da sie auf die vereinbarten\n\n Druckkosten von.551.- DM keine Anzahlung erhielt. \"Dadurch,\n‚dass der Angeklagte eine Ladung zum Strafantritt erhielt,\n\"wurde er an. weiterer Tätigkeit, verhindert. ‚In einen weiteren\n' Falle hat der Angeklagte auf Insertionsaufträge über etwa -\n‚1620. - DM Vorauszahlungen von. rund 1009 .- - DM erhalten und\n\"auch diese Beträge wieder ganz für sich verwendet. Auf die\n Druckkosten, die 1. 000.- DM betrugen, sollten 300.- DM vor .\n_ Druckbeginn: angezahlt werden. Dies tat der Angeklagte\nnicht. In einen dritten Falle hat der: Angeklagte Aufträge\nin Höhe von 1160.- DM erhalten, darauf 950.- DM verein\nBaht und für sich verwendet. Auch hier hat er die vereinbarte Anzahlung von 300.- DM auf die Druckkosten von\netwa 1250.- DM nicht geleistet, so dass mit dem Druck\nnicht begonnen worden ist. In den beiden letzten Fällen\n\na nenn\n\n- 3 -\n\nwurde der Angeklagte an der weiteren Tätigkeit dadurch\ngehindert, dass er in Untersuchungshaft genommen wurde.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Betruges bestraft, da sich nicht erweisen liess, dass er\nKataloge und Anzeigen überhaupt nicht erscheinen lassen\nwollte, oder dass. er den Inserenten vorgetäuscht hätte,\nihr Geld bleibe mit Sicherheit für den Druck der bestellten\nAnzeigen. reserviert. Es hält aber den Treubruchtatbestand\nder Untreue für erfüllt, indem es annimmt, dass der Angeklagte kraft Recht geschäfts verpflichtet gewesen sei,\nVernögensintere der vorausbezahlenden | Inserenten wahrzunehmen.\n\n‘Das Landgericht geht davon. aus, dass der Vertrag\nzwischen dem Angeklagten und den Inserenten. zum Inhalt\ngehabt hat, dass. Katalog ‚und Anzeigen Haus Finanzierungsgründen\" nur dann tatsächlich gedruckt werden konnten und\nsollten, wenn die Werbung einer genügenden ‘Zahl von Angeigen gelingen würde, dass also vom Erfoig der weiteren\nWerbung‘ abhing, \"ob die Inserenten einen Anspruch auf das\n. Erscheinen ihrer Anzeigen oder aber einen Anspruch. auf\nRückzahlung der Vorauszahlungen hatten. Das Landgericht\nführt dann aus: \"Ihr endgültiger Anspruch hing somit von einer\nzukünftigen Entwicklung ab, welcher. der Natur nach ‚ein..\ngewisses Risiko innewohnte. ‚Die Beobachtung. und ständige.\nPrüfung dieser Entwicklung im Hinblick auf. ihre Ansprüche\nüberliessen sie vertrauensvoll ihrem Vertragspartner...\nDaraus folgt, dass der Angeklagte Vermögensinteressen.\nder vorausbezahlenden Inserenten zu besorgen hatte, Mn\nwobei ihm auch, was von ihm deutlich erkannt wurde, - eine\nbesondere Verpflichtung gerade zur Treue oblag.\"\n\nDas Landgericht beachtet nicht genügend, dass unter\n“den Treubruchtatbestand des § 266 StGB nur solche Rechts-\n\nBogen 7\n\nbeziehungen fallen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einen Hauptgegenstand bildet (BGHSt 1,\n186 /188, 1897). Dieser Grundsatz ist zur Abgrenzung des\nAnwendungsbereichs des Treubruchtatbestandes von der\nRechtsprechung entwickelt worden. Hauptgegenstand des\nWerkvertrages, den der Angeklagte mit den. einzelnen vorauszahlenden Inserenten geschlossen hat; war. ‘die Aufnahme\ndes Inserats in den Katalog gegen Zahlung ‚der Insertionsgebühren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte\nÜberhaupt eine Pflicht ‚gegenüber den Inserenten. hatte, die\nEntwicklung. der Inseratenwerbung zu beobachten und daraufhin zu prüfen, ob der. ‚Katalog erscheinen. solle, oder ob ihm\nnur das ‚Recht zustand, bei ungünstiger Entwicklung der\nInseratenwerbung ‘vom Vertrage zurückzutreten. Jedenfalls\nwürde eine: solche Verpflichtung nicht ein Hauptgegenstand\ndes Vertrages gewesen sein.\n\nu Es wäre allerdings denkbar, dass die Rechtsbeziehung\ndes Angeklagten mit den vorauszahlenden Inserenten deshalb\nunter § 266 StGB fiel, weil diese für ihn nicht nur Besteller,\n\nsondern zunächst Zinzahler seines Betriebskapitals waren.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in einem in BGHSt 1, 186 ‚1897\n\nveröffentlichten Fall, in dem Vorauszahlungen auf den.\n\naufpreis mit der Massgabe geleistet wurden, dass die\n\nforauszahlungen zur Beschaffung der bestellten Waren zu\n\nj verwenden waren, entschieden, dass der, der ein auf un- =\n‚sichere Grundlagen gestütztes Unternehmen. ganz oder überwiegend erst durch Vorauszahlungen finanzieren muss, nach\nTreu und: Glauben weiterreichende Pflichten hat als sie sich\naus dem im Handelsverkehr üblichen Lieferungsvertrage ergeben, und dass bei dieser Sachlage die Verpflichtung, die\nVorauszahlungen bestimmungsgemäss zu verwenden, eine Treupflicht ist: .\n\n-5-\n\nOb die Verträge zwischen dem Angeklagten und den\nvorauszahlenden Inserenten nicht nur zur Grundlage, sondern auch zum Inhalt die Verpflichtung des Angeklagten\nhatten, die Vorauszahlungen zur Finanzierung des Katalogs\nzu verwenden, ist bisher nicht ausreichend geklärt. AUS\ndem Urteil geht zwar hervor, dass der Angeklagte keinerlei geläliche Rücklagen hatte, als er auf den Gedanken\nkam, seine Anzeigenwerbetätigkeit in d Di nst eines\nkirchlichen Zweckes zu stellen. Das Ur eil stellt ferner\nfest, dass. die. Vorauszahlungen in dem. Bew\nleistät urden, (dass die bestellte An eig\nhaupt | r ganze Katalog — aus Finanzierungsgründen\" nur\ndann ‚tatsächlich gedruckt werden könne und solle, wenn\ndie Werbung, einer. ‚genügenden Anzahl weiterer & Anzeigen gelingen würde. Damit ist aber noch nicht, jedenfalls noch\n\nnicht in der erforderlichen Klarheit gesagt, dass die\nVoraussetzungen nach der Übereinkunft beider Teile geleistet wurden, um überhaupt erst die Herausgabe des\n_ Katalogs, mit den Inseraten zu ermöglichen, dass also der,\n‚Angeklagte. als Vertragspartner verpflichtet wurde, mit,\ndiesen Vorauszahlungen die Kosten des Druckes und. der\nAnzeigenwerbung und. die sonst ‚denkbaren ‚Auslagen bei SHE\nHerausgabe eines Katalogs zu. bestreiten: Wenn das Tanagericht von Finanzierungsgründen spricht, so kann damit\nschlechthin gemeint .sein, dass das Erscheinen der Kataloge\n‚nach der Vorstellung der Auftraggeber davon: ‚abhing, dass\nsich eine hinreichende Zahl von Inserenten zusammenfand;\neine Zweckbindung der. gezahlten Gelder ergibt sich daraus\nnicht notwendig. Für die innere Tatseite kann von Be- |\ndeutung sein, ob der Angeklagte durch weitere Werbung,\nan der er anscheinend wider Willen gehindert worden ist,\n\nsstsein ge-\n\nwie über-\n\nin die Lage gekommen wäre, die üöruckkosten noch aufzubringen.\n\nwu %\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet. Das\nGericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in jedem Falle\nseine Äärbeit in dem für den Katalog in Frage kommenden\nInserentenkreis binnen fünf Wochen hätte erledigen können,\ndiese Zeit aber, da er sich nur wenig bemühte, regelmässig o\nerheblich überschritten hat, und dass er die Vorauszahlungen .\n\n2.0. nicht für seinen notwendigen Lebensunterhalt, für den\n\ner nach eigener Angabe monatlich 300 DM benötigte, sondern\n\nfür andere persönliche zwecke — er selbst, ‚gab an, zur Be- .\ngleichung verschiedener Schulden - verwendet \"hat. Unter diesen\nUmständen bestand entgegen der Annahme der.Revisioi ür das Ge-\n\nricht keine Veranlassung, durch Vernehmung von Gastwirten\n\nund. der Braut des Angeklagten festzustell rn, ob dieser in\n\n7 fraglichen Zeit über seine Verhältnisse. gelebt hat. Wenn\n\nder Angeklagte nach dem Inhalt des, ‚Vertrages gegenüber den\n\nInserenten, die Vorauszahlungen leisteten, die Treupflicht\n\ngehabt haben soll, die Vorauszahlungen ihrem Zwecke ent-\n\nsprechend zu verwenden, so ergab sich die Verletzung dieser\nVermögensfürsorgepflicht schon aus den festgestellten Tat- . .\nsachen, ohne dass es darauf ankam, ob der Angeklagte auch ne\nnoch über ‚seine Verhältnisse gelebt hat. | Be\n\nGlanzmann. . 5 Busch Tasusch.\n: Dr. Wiefels 00 Yirtzteid","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-106-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-08/3-str-106-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.662093+00:00"}}