{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-06_3_StR_462_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-06","aktenzeichen":"3 StR 462/55","doktyp":null,"leitsatz":"Steu uer kann durch Irreführung der Behörde auch\nnoch im Vollstreckungsy verfahren hinterzogen\n\n‚Aktenzeichen 3 StR 462/55\n\nUrteil des BGH vom . 1. März 1956 ° IE Duisburg\n\n3 StR t 462/55\n\nD\na\n\nnNamen des Volk\n\nIn der Sirarnaens\ngegen\n\nen Vertreter Herbert IT Rees :.:: 7 OR\" GE\no\n\nda\ndort geboren am m 1915,\n\nhast der 3. Shrafaonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n<<\n3\nEn\n=\n=\ner\nIN\nee}\nOn\nu\nje}\nen\nDD\n=\n\nteilgenommen haben:\n\nSenat spräsident Glanzmäann\nLS yorsibze der,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichten Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maass\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Riehter,\nOberstaatsanwalt een .\n\n...als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ngu 'tizobersekretär | |\n\na4 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ;\n\nfür R cht erkannt:\n\nAuf die Revis ion des Ange klagten wird das Urte il des\nLandgerichts in Duisburg vom 6. Juni 1955, soweit es den\nSB wesen\n\nversuchten Betruges, wegen. Verstr zeiungsbruches in Tatein-\n\nKr\n\nAngeklagten wegen n Betruges in dem Falle\n\n=\n\nverhinterziehung, sowie wegen zweier weiterer\n\n5 verurteilt hat, mit den Fest-\n\n&\nFalle von Steuerhinterz iehu\n7\n\nZen vi\nIm Umfang der Aufh ebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nGründese\n\nnur rem mr ann ver mn BTTEEn“ rinnen, Muner.\n\nschuldig gehalten: in vier Fällen, Betrugsversuch, Unterschlegung, Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch sowie Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen. Hierfür\nhat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nund drei Gelästrafen verhängt;\nDer Angeklagte hat tiescs Urteil mit der Revision ange-\n\nfochten und das Rechtsmittel mit der Verfahrens= und Sachbeschwerde begründet . Einer Erörterung der Verfahrensrüge be=-\n\ndarf es nicht, weil der Beschwerdeführer sie nicht in der nach\n8 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorge enen Weise begründet hat,\n\nDie Sachrüge hat zum Teil Erf\n\naz!\n\nTon 1947 bis zum tatsächlichen Ende des Unternehmens im\nJahre","text_plain":"Gesatzs RAbsO 8 396\n\nRechtssatz; Steu uer kann durch Irreführung der Behörde auch\nnoch im Vollstreckungsy verfahren hinterzogen\n\n‚Aktenzeichen 3 StR 462/55\n\nUrteil des BGH vom . 1. März 1956 ° IE Duisburg\n\n3 StR t 462/55\n\nD\na\n\nnNamen des Volk\n\nIn der Sirarnaens\ngegen\n\nen Vertreter Herbert IT Rees :.:: 7 OR\" GE\no\n\nda\ndort geboren am m 1915,\n\nhast der 3. Shrafaonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n<<\n3\nEn\n=\n=\ner\nIN\nee}\nOn\nu\nje}\nen\nDD\n=\n\nteilgenommen haben:\n\nSenat spräsident Glanzmäann\nLS yorsibze der,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichten Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maass\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Riehter,\nOberstaatsanwalt een .\n\n...als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ngu 'tizobersekretär | |\n\na4 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ;\n\nfür R cht erkannt:\n\nAuf die Revis ion des Ange klagten wird das Urte il des\nLandgerichts in Duisburg vom 6. Juni 1955, soweit es den\nSB wesen\n\nversuchten Betruges, wegen. Verstr zeiungsbruches in Tatein-\n\nKr\n\nAngeklagten wegen n Betruges in dem Falle\n\n=\n\nverhinterziehung, sowie wegen zweier weiterer\n\n5 verurteilt hat, mit den Fest-\n\n&\nFalle von Steuerhinterz iehu\n7\n\nZen vi\nIm Umfang der Aufh ebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nGründese\n\nnur rem mr ann ver mn BTTEEn“ rinnen, Muner.\n\nschuldig gehalten: in vier Fällen, Betrugsversuch, Unterschlegung, Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch sowie Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen. Hierfür\nhat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nund drei Gelästrafen verhängt;\nDer Angeklagte hat tiescs Urteil mit der Revision ange-\n\nfochten und das Rechtsmittel mit der Verfahrens= und Sachbeschwerde begründet . Einer Erörterung der Verfahrensrüge be=-\n\ndarf es nicht, weil der Beschwerdeführer sie nicht in der nach\n8 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorge enen Weise begründet hat,\n\nDie Sachrüge hat zum Teil Erf\n\naz!\n\nTon 1947 bis zum tatsächlichen Ende des Unternehmens im\nJahre 1951 war der Angeklagte Geschäftsführer der: m\nstätten GmbH Li in Wein. N4+ den wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten des Unternehmens hängen die Straftaten des\n\nau’\n\nAngeklagten zusammen, die das Landgericht als Betr ug zum Nachteile der Firma Hoi, 215 Bet B\n3 ‚en des Maklers vn sowie als V\n\ninheit mit Steuerhinterziehung hat, Im Sommer 199\nnn\n\n>\nund Betrugsversuch zum\n\nrstrickungsbruch in Tat-\n\nPERRREE- En am . 4 Tlız 7 #472 E 3 - Eu Kan ne ne\nund Steiim , lerner die Unterschlagung sicherungsühbereignever\n\nie Verurteilung dss Angeklagten wegen Be\n\nu\nNachteil des Holzmaklers Begg ist nicht zu beanstanden. Die\ni\n\nRevision hat hierzu im einzelnen nichts vorgebrach!\n\nent er 72 -\nSachver Bevruges;\nin dem\n\nnäherer Ausführungen hierzi\n\nae]\n\nin\n\nunter II i erwähnten Falle.\n\n5, Auch im Falle Stil ist im Ergebnis die Verurtest\nzu beanstanden: Nach den Feststellungen\n\nker «2\n\nFig]\nAv}\n3\n=.\nX\n©\nja\nae\nOo\n=\n=\n<\n“D\n2\n{if\n[e)\n-.\nm\nD\nQ\ney\nch\nD\n! Js\nch\n9)\n\ndes\nder Absatz, der von den\ndeshalb suf den Gedan\n\nre\n\n}\n\nm Angeklagten vertriebenen Tische, Er kan\nken, Phonoschränke herstellen zu las sen\n\n®\n\ndiese Schränke notwendigen elek\n\nund dann zu verkaufen. Die für\ntrischen Laufwerke mußte er dem Lieferanten der Schränke zur\nVerfügung stellen. Der Vater des\nHzushaltwaren- und Radiogeschäftes mit gutem Ruf,\nEr wollte diesen Einkaufs-\n\nlassen, im übrigen aber,\n\nAngeklagten war Inhaber eines\nder solche\n\nLaufwerke billig beziehen konnte.\n\nvorteil seinen Sohne zugute kommen\n\nwie den Urteilsgründen zu entnehmen ist,. mit diesen Geschäfte\n\ntun haben, vor allen daraus nicht in Ans spruch genom-\n| Va\n\nmen werden, Desha ters zu han-\n\ndein, wenn er solche Laufwerke en Barzahlung\n\nbat der Angeklagte aber nicht, sondern bestellte im Namen seitrische Laufwerke zum Preise von 6, 051. 409 IM auf Kredit. Der\nVater des Angeklagten weigerte sich zunächst, die ihm üh\n\naber später einen Teil\n\nsandte Rechnung zu bezahlen, beglich\n\nsich um die Jahreswende 1952/53\n\n‚den Ver käufer a. 0:\n\nhaften Werte war: Wie sich\n\nprlichtung. zur Eele hung ab,\n\nnehmer verwahren. Das tat er aber ı icht, sondern verkaufte\n„Zu einem Teil zu seinen Nutzen, wie er selbst eingeräumt hat\n\n“urch dieses Verhalten orweckte der Angeklagte bei seinen\nırrige Vorstellung, als sei er berechtigt, seinen\nPen\n\n‚ft zu verpflichten. Dieser Irrtum\n\ndie Lieferung der Laufwerke zur\nvr\n\nberechtigt war, den Vater des Angeklagten auf Zahlung des Kaufeises in Kperruch zu nehmen Nach den bisherigen Feststellungen\ndes Tatrichters |} ätte sich die Firma Sta Cm nicht darauf\nberufen können, daß sich der ater des Angeklagten so behandeln\nlassen müsse, als habe er eine Vollmacht zu Kreditgeschäften erteilt (vgl BGHZ 5, 111 {11675 BGH NIW 1956, 460 Nr 1). Er haftete\n150 t. Aber selbst wenn diese Frage anders zu\ndie.] irma re GmbH einen Ver mögens-\n\nbeurteilen w\n\nschaden, weil\nFalle von zwe ifelwollte der Vater des\nAngeklagten den Kaufpreis er lehnte Jede Ver=\nZeit bezahlte er\n\nden geringen\n\n\"der Forderung, so [3 in jedem Fa lle alle Merkmale des Be-\n\ntrug es vorliege en:\n\nDie Ver ırteilung wegen Un Aterschlagung zeigt gleichfalls\nkeinen ‚ Rechtafchler. ‚Den Feststellungen des Tatrichters ist zu\nentnehmen, daß der. Angekla agte den Eheleuten SCHÜ 250 Glubtische übere eignet ‚hatte, Diese Tische, die in einem besonderen\nRaume untergsstellt worden waren, sollte er für die Bicherungs-\n\ni\neiner Bestandsprüf ung zeigte sich, wie das Landgericht festgestellt\n\nten. Daß der Angeklagte sich mindestens\n\nSs ı\ndurch die Veräußerung eines erheblichen Teils der 238 Tische\nSer Unterschlagung senlale gemacht hat, bedarf keiner weiteren\nsrörterung. Mit dem neuen und auf tatsächlichen Gebiet liegenden.\n#inwand, den der Verteidiger in der Verhandi ung vor dem Senat\nerhoben hat, daß der Angeklagte zu einen solihen Verkaufe bsfugt gewesen sei, kann sich das Revisions gericht nicht befassen,\n\nIll.\n\nDie ne des Angeklagten wegen Betruges im\n\nFalle ea ı\n\neb\nricht nicht festgestellt hat, welchen Schaden die Firma Hein-\n\nrich Fo Gurch die Weiterbelieferung der Hollliestätten\n\nGmbH erlitten hat, Einer solchen Fes tstellung bedurfte es aber\n\ndagegen an dem Mangel, daß das Landge-\n\ndes halb, weil das Landgericht die Höhe der wegen dieses Betruges\nverhängten Einzelstrafe im Hinblick auf den von dem Angeklagten\nangerichteten \"großen Schaden\" auf sechs Monate Gefängnis be-\n\nmessen hat. Obwohl im üb brigen der vom Tatrichter festgestellte\nachverhalt alle Merkmale des Bet\n\n„= ruges aufweist, 158t sich nicht\nerkennen, welchen Schuldäumfang das Lan ndgericht der Strafzumessung\nzugrunde selegt hat. Die.Verurteilung kann deshalb nicht bestehen]\n\n|\nj\n}\nj\n|\n!\n|\n\n2. Die Verurteilung wegen vers vr hält gleichfalls der Nachprüfung nicht stand. Der : im Herbst 1950 vom Ange- |\nklagten betrogene Holzmakler Beim drängte, wie der Natrichter\nfestgestellt hat, immer wieder auf Bezahlung der dem n Angeklagten |\ngelieferten Bretter. Um die Ableistune des O7fe a.\n\n(klagte nicht wegen versuchten Betruges verurteilt werden.\n\n“ergibt noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit, daß der Ange\n\nBE verpfändete der Angekla agte diesen Ber einen\nPersonenkraftwagen Marke itro@n, der schon für Forderungen\nder Allgemeinen Or ptakrankenkasoe gepfändet worden war. In die-\n\nEn\n\nsen Sachverhalt hat das Landgericht einen versuehten Betrug\nR\n\nsefunden, Er liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Angeklagte Beyer bei der Verpfändung des Pers Sonenkrastnare ens getäuscht.\nhat. Vielmehr liegt in seinem Verhalten nur dann der Infang der\n\nAusführung eines Beiruges, wenn er damit eine Vermögensverfügung\nherbeiführen wollte, durch die BeggB nochmals geschädigt werden\nsol] ‚te. Inwiefern nach den Vorstellungen des en hierzu\neine Möglichkeit bestand, ist nicht zu erkennen, hlt es aber\nan jeder Feststellung dazu, wie der Angeklagte Ainen Betrug\n\n= Begp verwir! klichen wollte, so durfte der Ana\n\neR\n\n‚zum Nac hteil\n\n3. ‚Die Verurte ilung des Angeklagten wegen Verstricku\n\nuni lieztl\nSL “mn EP . Inn\n\n»teuerhinterzienung\nSIEHE AUS: S2HHR\n\n5\n396 RAbe0) kann g hfalls nicht bestehen bleiben.\n\nsruches (§ 137 nn in Tateinheit mit\nrei\n\na) Der bisher vom Landgericht festgestellte Sachverhalt\n\nklagte durch den Verkauf des zuvor vom Finanzamt für Steuersch 1\n\nden der Holm stätten GmbH gepfändeten Personenkra aftwagens,\n‚entzogen hat. Ob nämlich di\n\neinen Gegenstand der Ye rstrick ung\nFinanzbehörde ein Pfandrecht an -dem Fahrzeug erworbe 1 hatte,\nhätte in dem Urteil‘ dargelegt werden müssen. Dies war nur de\n\nFall, wenn der Vollstreckungsbeamte die Formvorschriften des\n§ 348 Abs 2 RAbeO beachtet hatte. Ferner reichen bei der Lage\ndes Falles die Ausführungen des La ndgerichts zum inneren Tatdl Der Beschwerde\n\nj\nFa“\n\nbestand nicht hi\nätzlich, wenn er wußte oder wenigstens für möglich hielt und\ni\n\n5\n\n3\n\ndem er die inzwischen schwer beschädigte Pfandsache veräußertis,\nAuch hierüber hätte das Landgericht Feststellungen treffen müsse\nb)} Da das Finanzamt bei den HE stätten GmbH gepfändet\nhatte, ist anzunehmen, daß die Finanzbehörden oder Finanzgerichte\nschon über das Bestehen und die Höhe der Steueransprlüche, wegen\n\nidung über das Bestehen von Steuerforderungen\nschränkte jedoch hier die Entscheidungsfreiheit des Landgerichts\nnach 8 468 RAbsO nicht ein. Die Vorschrift des § 468 RAbgO ist\nnur dann anwendbar, wenn die „ntscheidungen der Fi ‚nanzbehörden\n\nSc\n\n., a en :\noder Finanzgerichte Rechtskra: 2582 enüher den Personen, gegen\n\n4\ndie sich das’ gerichtliche Strafverfahren richtet (R6St 56, 397;\n\n2 B\n70, 35 N ” /2007). Auch der Bundesgerichtshof hat das schon\nin der Entscheidung 5 StR 526/53 vom 23. April 1954 ausgesprochen\n\nDa nach den Urteiisgr ründen alles dafür spr -icht, daß der Kraftwagen für Steverschulden der Hoi Hätten. GmbH gepfändet wurde\n\nvar der Angeklagte nicht Steuerschulöäner-\n\nemnach selbständig zu prüfen, und\ne\n\nn, ob und welche St\n\nı Beurteilung der steuerrechtlichen\nVorfragen ist es selbstiverständlich vereinbar, wenn er bei einen\n\nrerhalt sich damit begnügt, rechtskräftige Veranzu würdigen. Yie Urteilsgründe müssen aber er-\n\nsich der Tatrichter über diese Vorfragen im-Urteil gebildet hat. Erst wenn feststeh#, welüche gegen die | OR = © ten GmbH bestanden,\n\nrüber befinden, ob der Angeklagte durch d#\n\nAg\n\nPr:\n\nRi\n\nVerkauf des gepfändeten Kraftwagens diese Steueransp\n\nkürzt hab.\n\nise ein: Susherhinteralchung begangen werden\nkann, hängt weitgehend davon ab, wie Ger Gesetzgeber die Fest-\n\nsetzung und Erhebung der Steuern in den einzelnen Steuerse\n\n8 y\ngeordnet hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, daß eine\nhinterziehung solange möglich ist, wie der geschuldete $-\n\nbetrag nicht vollständig entrichtet is\n\nhung kann demnach auch noch im Be E n beg\n\nwerden (vgl Rest 61, 186 /1887; 76, 195 /1997; RG StuW 1\n\nNr 204). Auch in diesen Verfahrensabschnitt können ungere\nfertigte Steuervorteile erschlichen werden, auch wenn das u\ntäuschende Verhalten des Täters sich nicht auf die Besteuerungsgrundlagen bezieht. Eine Beeinträchtigung des Steueraufkommens e\nliegt regelmäßig vor, wenn das Zwangsverfähren verzögert oder\n\ndas Vollstreckung gsergebnis durch ein ste euerunehrliches Ver-\n\nhalten ges hmälert worden ist. Ob ein solcher Erfolg hier\n‚durch den eigenmächtigen Verkauf eines Pfandgegenstandes,\nE> en Te unbedeutend eevorcen war, erzielt worden ist,\n\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung nängt ferner\nekla este Au rch sein Verhalten die Steuer-VE\negeführt hat (AR xGa5t 70, 105 76, 1955 BGH NIW 1953,\ne)\n\n.l St „enarmnelrliehsn Handelns muß auch\n\ndavon ab, ob\nbehörden irr\n1841). Dieses Merkm\n\nvorliegen, wenn der \"äter zu seinem Nutzen v dem eines\n\neinträchtigen sucht, leichgilti ig, ob durch ein solches Verhalten zugleich andere Straftatbestände verwirklicht werden.\nDer bisher in den Urteilsgründen dargelegte Sachverhslt läßt\nnicht erkennen, daß der Angeklagte es darauf angelegt hat,\n\nle Steuerbehörden hinters Licht zu führen.\n\nNor\n\n‚ie Verurteilung wegen Steuerhinter-\n\nNach alledem kann di &\nziehung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch nicht bestehen\n\nbleiben.\n\n§ 396 RAbgO) verurteilt.\nsten Falle darin gesehen, daß der Angeklagte\n‚er 1951 von ihm allein betriebenen Nöbelhan-\n\ndel dem Tinanzamt nicht gemeldet, sowie in den Jahren 1951\n\nund 1952 weder Um nsatgsteuervoranmeldungen noch für diese Be-\n\nsteuerungsabs hr tte Erkl ärungen zur Veranlagung der Einkom-\n\nmen- und Gewerbe es teuer a abgegeben und dadurch bewirkt hat, daß\n\nEinkormen=-, Umsätz- und Gewerbesteuern in he von u en DM\n\nverkürzt wurden. Der zweite Fell der Steuerhinterziehung betraf\nrbesteuern in Höhe von 2.158,40 DM. Der Ange-\n\nnach den Feststellungen des Tatri eh-\n£\n\ndie gleiche Weise wie im ersten Falle; nur betraf\nd \\ gewerbesteue erlichen Vorgänge das zweite Halb-\n\n„JeBt 1992, Hab enddessen er den Möbelhandel nicht mehr allein;\n\nn\n\n=\n\nch\ni\n\nsondern zuüsar men mit, gen früheren: Angeklag sten Locher al\nieb- Nach der Überzeugung des Landgeri chts hat\n\nne steuerlic chen Pflichten\neuera sprüche\n\n‚piternehner en\ne\n\nJe\n\ner Angeklagte iden Fällen -\n\nmt über die 5\n\nS\n=\nZu\n&\nei\nZn\n>\n\nbewußt nicht er 23.\nuldeten Beträce in Unkenntnis zu setzen,\n\nndölt die Verurtei-\n\nas\n\nSowohl im ersten wie im zweiten Falle !\n\nlung der Nachprüfung nicht stand. Da in beiden Fällen die gleichen Rechtsfehler zutage treten, könnensie zusammen erörtert\n\na) Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß eine\nr\n\nPkürzung dadurch begangen\n\n<S\n(D\n14\n> Er\n\nur Ir“ ray; Ann ar DR a1 PPRDONEN (u 2 2 “7, venlsrnn pn\nwerden kann, daß der Steuerpflichtige es durch Verschweigen\n\nder für die Steuerfestsetzung wichti igen Tatsachen bewirkt,\ner\n\ndaß die Steuern nicht rechtzeitig veranlagt und erhoben weridet aber an dem Man-\n\nden (BGH NIW 1953, 1841). Das Urteil le\ner Tatrickter nicht in einer für die Verurteilung\nnden Weise für je as Steuerart selbständig festgewelche Steueransprüche bestanden und wann sie\nrfüllen waren. Das angefochtene Urteil sagst nichts darüber, ob der Angeklagte wegen der von ihn hinter ogenen\nvuern rechtskrä äftig veranlagt worden war. Selbst wenn\n\n+\n@\ner\n\nE\n\ngebunden, weil die Finanzbehörden dem Urteil zufolge die\nBesteuerungsgrundlagen nur nach § 217 RAbgO geschätzt hatten, da der Angeklagte keinerlei brauchh are Aufzeichnungen\ngeführt hatte (§ 468 RAbgO). Das Landgericht hat die Schät-Zungsergebnisse der Steuerbehörden Jedoch ohne jede eigene\n\nlung in beiden Fällen\n\n+\n\nPrüfung übernommen und sie der Verurt\nzugrunde gelegt. Hiergegen bestehen Bedenken, weil der Richter die den Schuldspruch tragenden Tatsachen selbständig\nsichsabga-\n\nfestzuste eilen hat. Das Schätzungsverfahren der\n\n‚benordnung ist weitgehend auf Vormatungen und Wahrscheinlichkeiten angewiesen. Es unterscheidet sich erheblich von\nder Schätzung, mit deren Hilfe auch der Strafrichter eine\n\nsichere Über zeugung gewinnen kann. Deshalb haben das R eichs=- .\nsericht, der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof schon\nmehrfach ausgesprochen, daß der Strafrichter in solchen\nFällen die Brags ob und in welcher Höhe Steuern verkürzt\nworden sind, selbständig zu prüfen hat (RESt 68, 45 [56/5773\n52, Teil III, S 1035 BGE NIW 1954, 1819 ©: IM\n\n.68 R&bg0). Der Tatrichter muß dazu für jede Steu-\n\nS\nDD\nSS\nFi\nu\n\nUhgsgrundlagen ermitteln (vgl 88 1, 5 Uste,\n‚ 10, 12 ff GewStG) und darlegen, wel-\n\nich dsraus ergeben. Die Ernittlu ung des\n\n7]\n\n2\nerart die Betteuer\nSS A FE EStG, 88 6;\n\nche Steuersnsprüche\n\n‚lies der Fall gewesen wäre, war das Landgericht hieran nicht\n\nGewinnes, den der Angeklagte aus seinem Gewerbebetrieb ersowie die Feststellung des Gewerhekapitals und des\nGewerbeer \"trages nd die Feststellung der Imsätze kann aller-.\n\nd\ndings Schwierigkeiten bereiten, wenn der Ange klagte wie hier\nkeinerlei Bücher geführt hat. In solchen Fällen kann der Tatrichter die volle Überzeugung vom Bestehen der Steueran ısprüche\n\nund ihre Höhe auch auf Grund eigener Schä tzungen gewinnen,\n\ndie unter Verwertung von Erfahrungssätzen, z:B. mit Hilfe\nder Besenni see vergleichbarer Betriebe, diese Besteuerungsgrundlagen mit einer zur Verurteilung hin \\reichenden Bicher-\n\n°\n\nb\nnden lassen (RG DI 1958, 1497; RG DI 1938, 379; BFH\n952, Teil III S 1035 BCH LM Nr 2 zu § 396 RAbgO und\n\nb) Bedenken ergeben sich ferner daraus, daß der Tatrichter nicht erörtert nr ob die Hinterziehung der Ein=\nkommen- und Gewerbesteuer durch Nichtabgabe der Steuererk]ä-\n\nu\nrungen für die Jahre 1951 und 1952 bereits vollendet war,\n\nals die en des Finanzamts Ende 1952 einsetz%\nse Frag ist möglicherweise für die beiden genannten Jahre\ndekschteden zu beantwort en. Bei Steuern, die veranlagt werden (8 25 ESte, § 16 GenSte), tritt die Steuerverkürzung\n\nerst dann ein, wenn das Finanzamt diese Steuern infolge\n\nÄ\n\ndes Tehlens der. Erklärung ‚nicht zu der Zeit festsetzt, zu\n\nder dies sonst der Veranlagungsarbeit der\nri\n\nFall gewesen wäre ({B§ 18753 « vom 9. Oktober 1953):\nBis zu diesem Zeitpunkt kann dte Tat nur versucht worden\nsein. Das Urteil enthält hierzu keine Feststellungen.\n\nt die Sache, wenn der Angeklagte schon vor\nE)\n\nPerS\n\nN\nI\n\nTatrichter im Zusammerhange mit der bisher schon festsestell-\n£ 6\n\nten Verletzung der N\n\n07\nQu\n\nRAbs0) zu prüfen\nhaben.\n\nFür die Frage, in welchen Zeitpunkt die Umsatzsteuerverkürzung vollendet worden ist, gilt dagegen folgendes:\nder Angeklagte\n\n‚en Betrieb nicht angemel det. Er hat es sodann unterlassen,\nUmsatasteu ervoranmeldungen abzugeben und die ihnen entspre-\n; en Vorauszahlungen zu leisten. Nach § 13 Abs 2 USte\ngilt die Voranmeldung als &\n\nssverklä arung und die Vorauszahlung als Steuer. Wenn der Tatrichter in der neuen\n\nVerhandlung\nunter Berücksichtigung des oben Ausgeführten die steuerpflichtigen Umsätze des Angekla ten in den bereits genannten Jahren\nfes ststellt, so bestehen gegen die Verurteilung wegen fortge-\n\n0\nsetzter Umsatz steuerhinterziehung keine Bedenken.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich möglicherweise, daß für\ndie vom Tatrichter bisher angen-« nımene Tate inheit zwischen\nder Umsatzste euerhinterziehung und der Hinte rziehung der Ein-\n\nkommen- und Gewerbest euer keine Grundlage besteht. Die schon\n\nmehrfach genannten Steuergesetze haben die Festsetzung und\n\nErhebung der Umsatzsteuer ei ‚nerseits und d e Fesisetz zung der\nEinkommen- und Ge\n\nwerbesteuer andererseits” so verschieden Beer-\n\n‚ daß durch die Unterlassung der sich aus 8 13 UStG\nicht zur Voranmeldung regelmäßig nicht zugleich\n‚er Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung\n\nagegen wird das Landgericht in der neuen Ver-.\n\nEW)\n\nhten müssen, daß die Hinterziehung der Einkommen-\n\nı zusammentrifft mit einer Verkürzung der\n\nke>\n\nair\n\n08:\n\n©\n\noO\n\n(D\n\nu\n\n&\n\nFan\n\nÖ ;\ncr\n\n@)\n3 H\nis\n\n§ 3\n\nWu\n\n8\n\nm\n\n=\n\n5 Die Aufhebung des Urteils in den unter III i = 4\n(Ho, Betrugsversuch zum Nachteil B\n\nD\nkungsbruch in Tateinheit mit Steuerhinterzi\ne\n\nSteuerhinterzi Io: n) erörterten Fällen nötigt zur Aufhebung des Gesamtstraflausspruchs\n\nGlanzmann Die Bundesrichter Dr. Koenizer\nund Prof. Dr. Busch befinden s\n\nus\nin Urlaub und sin\nUnterzeichnung verhinder\n\nei\n\nGlanznann\n\n'Maass Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-462-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-462-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.396713+00:00"}}