{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-06_3_StR_27_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-06","aktenzeichen":"3 StR 27/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"no\n\n> StR 27/55 | . | 2236 093 ri\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann, jetzt Vertreter Wilhelm F\naus DE, dort geboren am um 1919, |\n\nwegen tortgesetzter Untreue U. As\n\nhat der 3. Strafsenat ‚des Bundesgerichtshots :\nSitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenomne\n\nichter Dr. Koenig\ns Vorsitzender,\nBündesrichter Dr. \"Tagu\n“ Bundesrichter Maaß BE\n\"Bundesrichter Dr. Wierels\nBundesrichter Wirtzfeld\n„als. beisitzende Richter,\nBundesanwalt ERED |\nlas 0. „als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst )\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, . |\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 5. Oktober 1954 wird. auf\nseine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n&ründe:\n\nMn BEIRL.MONE Part: On- am dee mind amane mp.\n\n... Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue, fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe, von einem Jahr\nacht Monaten und zu einer Geldstrafe 'von 1000.- DM verurteilt, Die vom ı Angeklagten eingelegte. Revision bleibt\n\ner.Revision.\n\nit a ni hehe ur nn ann amt are\n\nET. 3 ro, in keinem der Fälle sei “der Vorsatz\nfestgestel 4 a\n\nWenn die Revision des Angeklagten & aahin ausgelegt\n\n\" wärden müßte, daß der Schuldausspruch nicht angefochten\n\n. wird, dann: würde dies zur Polge haben, daß die zum Schuld-E 1sspruch getroffenen Feststellungen auch für den Strafspruch bindend wären. Diese, Folge will der Beschwerder erkennbar nicht auf sich nehmen, . Mangels völliger\n\n‚Gewißheit. über den Umfang der Revision muß, diese daher\n.. trotz der ausdrücklichen Erklärung, sie werde auf das R\n. Strafmaß beschränkt, als unbeschränkt angesehen werden.\n\nIL, _Verfahrensrügen. = BE E\n\nDer Beschwerdeführer. rügt Verletzung des s 267 5120,\nvon allgemein gültigen Auslegungsregeln und der kufklä- |\nrungspflicht.. Er vermißt ausreichende Feststellungen zur\ninneren Tatseite und sieht darin anscheinend einen Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO. Ferner hält er die Strafzumessungsgründe für lückenhaft und 2.T. für unzutreffend und glaubt dadurch § 267 Abs. 3 StPO verletzt,\nDiese Rügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde\nbehandelt werden.\n\nSoweit die Aufklärungsrügen die Beweismittel nicht\nangeben, welche das Landgericht noch hätte benutzen\nkönnen und müssen, sind sie unzulässig. Im übrigen werden ‚sie mit der Sachbeschwerde erörtert werden.\n\nI. Sachbeschwerde,\n-Der_ Sehuldspruch.\n2). Der Fell der Untreue. BEE\n‚Landgericht getroffenen Feststellungen.\n\nDer ee Are deren gesehen, daß der Angeklagte die\nkassierten Ge der. vertragswidrig nicht. ‚vereinbarungsgemäß\nam 1: jeden Monats an die Bezirksverwaltung in Frankfurt/M\neingesandt, sondern zur Abdeckung seiner privaten Schulden |\n\nverwendet hat, Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\nBei der Bindeutigkeit der Sachlage sind auch ausdrückliche\nFeststellungen zur inneren. Tatseite entbehrlich,\n\nDer Angeklagte hat mit dem Treubruch Anteng Mai 1953\nbegonnen. Etwa zu dieser Zeit hat er auch durch Glück,\nden er als Teilhaber aufnehmen wollte, als Einlage sieben\nER “en, ‚Wechsel über zusammen 30.000.- DM. erhalten, die, von Mai.\nvis Juli fällig wurden, aber von nicht eingelöst\nrden sind. . Dazu daß der Angeklagte anfänglich die einu kassierten Beträge für eigene Zwecke ‚verwendet. hätte,\nin dem Gedanken, sie aus den 30. 000.- DM wieder ersetzen\nzu können, nimmt das Urteil nicht Stellung. Das ist unschäd- #\nlich. Denn der Angeklagte hat nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen sämtliche Wechsel in der Folgezeit diskontiert\n. bekommen. Trotzdem hat. er nicht: ‘die vorher einkassierten\n\nBeträge abgeführt und auch den Verbrauch weiter einkassierterf\n\nBeträge zu: persönlichen Zwecken nicht unterlassen. Diese\n\ngegen eine Ersatzabsicht des Angeklagten sprechenden Tatsachen konnte der Tatrichter verwerten.\n\nb) Der Fall des Betruges.\n\nZum Betrug hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat sich von Juli bis Sep-\n' tember 1955, als er bereits hoch überschuldet war, Darlehen im Gesamtbetrage von über 60.000.- DM zum Teil gegen\nHingabe vordatierter Schecks und. zum Teil durch Gefälligkeitsakzepte. verschafft, ohne die Schecks oder Wechsel einzulösen. oder äie Darlehen zurückzuzahlen. Er. ‚hat’den u\n‚„Darlehensgebern und den kkzeptanten seine Überschuldung\n\nverschwiegen. und. ‚ihnen vorgespiegelt, er sei vorübergehend\nin Zahlungsschwierigkeiten. Das Landgericht stellt fest;\nu daß der Angeklagte gewußt hat, daß ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen infolge seiner hohen: Verschul-\n. dung niemals möglich war. Das Urteil führt aus, daß die\n\"Gefälligkeitsakzeptanten Gefahr liefen, aus den Akzepten\nin Anspruch genommen zu werden, und daß sie zum Teil auch\nin Anspruch genommen worden sind.\n\n| Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Ver-Surteilung wegen Betruges nicht nur zur äusseren, sondern\nentgegen der Annahme der Revision auch zur inneren. Tat- _\n\nseite. Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe bei.\n\nHinhahme ‚der Darlehen und der kkzepte auf Grund seiner\nbisherigen Erfahrungen damit rechnen dürfen, den 'jeweils\nbei Fälligkeit der einzelnen Verpflichtungen benötigten |\nBetrag wie bisher im Kreditwege, mittels vordatierter\nSchecks beschaffen zu können, setzt sich in Widerspruch\nzu den vom. Patrichter getroffenen und das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen.\n\nIm übrigen würde Betrug audh dann vorliegen, wenn der\nAngeklagte wirklich erwartet hätte, auch weiterhin die\nzur Tilgung alter Schulden erforderlichen Mittel Jeweils\nbei Fälligkeit durch neue Schuldenaufnahme unter jeweiliger\n\nErhöhung der Gesamtverschuldung im Kreditwege aufbringen\nzu können. Das Vermögen der Betroffenen erfuhr dadurch\neine Verschlechterung, daß sie Geld hingaben bezw. durch\nAkzeptierung von Wechseln sich wechselrechtlich verpflich-\n\n‚teten, während sie dafür nur einen Anspruch auf Einlösung\nder Schecks bezw. Freistellung von der Wechselverbindlichkeit bezw. Rückzahlung, der Darlehen ‚gegenüber. einem völlig\nverschuläeten Schüläner ‚erhielten, der. mur r hoffte, die\n\nDas Landgericht hat fortgesetzten Betrug. angenommen\n\nund diese ‚Annahme damit begründet, \"der Angeklagte wurde,\n\nwenn er nicht, schon mit Gesamtvorsatz ‚gehandelt hat, , ZU-\nmindest nach Begehung der ersten. Betrügereien durch die.\n\n\"Darbietung. weiterer Betrugsgelegenheiten. zur Wiederho-\n\n. lung. bewogen\".\n\nDiesen unklaren Ausführungen kann nicht\nentnommen. werden, daß alle festgestellten Einzelfälle\nrechtlich unselbständige Einzelakte eines fortgesetzten.\nBetruges. sind. Möglicherweise hat ‚das Landgericht. angenommen, daß die erste Tat rechtlich selbständig ist. und: die,\nfolgenden durch einen Fortsetzungszugammenhang. verbunden.\nsind. Die Einzelakte gehen nur ‚dann in: dem größeren Ganzen der Fortsetzungstat auf, wenn. der Vorsatz des Täters.\nden späteren Gesamterfolg in seinen: wesentlichen Unrissen\nerfaßt (BGHSt 1, 313, 315). Einer. Aufhebung der Verur-..\nteilung wegen Botruges bedarf es. aber nicht, da durch\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung der Angeklagte\nsichtlich nicht beschwert ist.\n\nlich festgestellt, daß der Angeklagte von vornherein ge-\n\nIF\n\nc) Der Fall der Unterschlagung\n\n. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDer Angeklagte hat an einem Tage bei verschiedenen Kun-\n. den seiner Anstellungsfirma Bargeld kassiert und dieses.\nGeld zum Teil verspielt, zum Teil. zur Bezahlung dringender\n‚ eigener Schulden verwandt. Die ‚Zueignung. wird darin\nerblickt, daß der\nfür sich ve\nGewahrsams:\n\nr Angeklagte die eingezogenen Beträge\n\nBeträge Bei Aeroikleienin Gelegenheiten a ausgegeben hat,\nkonnte die Strafkammer auch ohne Rechtsirrtum Tortsetzungs-Zusammenhang annehmen. se\n\n2. der Strafausspruch.\n\nBa Die Strafzumessungsgründe geben entgegen der Ansicht der Revision zur rechtlichen Beanstandung keinen\nAnlaß. ‚Sie enthalten die für das Landgericht maßgebenden\n\n„Gesichtspunkte und berücksichtigen Tat, Täter und Begleit-\n\"unstände in ausreichender Weise,\n\na.) Die Revision meint, es hätte bei der Strafbe-Messung berücksichtigt werden müssen, (daß der Angeklagte\n‚gehofft habe, die Personen, die ihm in seiner schwierigen\nLage mit Darlehen und Gefälligkeitsakzepten halfen, äurch\nBeschaffung der erforderlichen Mittel im Kredi ty\n\"Schaden zu bewahren. Das Landgericht hat aber ausdrück- m.\n\nwußt hat, daß ihm infolge seiner hohen Verschuldung die\nErfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen. niemals möglich\n\n‚müssen.\n\n. das Landgericht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte\n\n... „ sehwierigster.. ‚Tage war, und daß diese ihren Ausgangs:\n‚.. punkt in der‘ Verschuldung hatte, die 1952 durch den.. nn\nVersuch des Angeklagten entstanden war, das Versicherungs-\n\nsein werde.\n\nb. ) Die Revision rügt weiterhin, das Landgericht habe\ndie Ursachen der Untreue und des Betruges und ihren inneren Zusammenhang nicht einwandfrei geklärt. Als die io)\nU 4 Feuerversicherungsgesellschaft. 1952 seine Schulden übernommen. naba, ‚habe sie ihn ‚gezwungen, alle monat-\n\nden. Trotz Nichteinlösung der Wechsel durch ei\n'Schul@ bei der ED \" aber automatisch\nwie bisher getilgt worden. Aus dieser Zwangslage heraus.\nmüßten Untreue und Betrug gewertet werden, die zwar.\näußerlich zwei. Taten bildeten, innerlich aber z\nhingen. Die Revision meint, zur Aufklärung. dies\nlage hätte ‘sich das Landgericht durch die’ “üb\nSchuldurkunden und Abbuchungsnachweise gedrä et\n\n‚Aus dem Urteilszusammenhang. ergibt, sich, « 3 auch\n\nUntreue und Betrug begangen hat, ‚weil er wirtschaftlich in u\n\ngeschäft durch Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen zu‘\nfördern. Das Landgericht hat allerdings angenommen, daß\nder Angeklagte zur Abdeckung seiner Schuld bei der Ver-\n\nir\n\nsicherung von seinen \"Überprovisionen\" freiwillig mehr abgeführt hat als von der Versicherung verlangt wurde, Es\nbestand für das Gericht kein Anlaß, die Frage der Freiwilligkeit weiter aufzuklären, nachdem der stellvertretende Bezirksdirektor als Zeuge bekundet hatte, er hab \\\nden Angeklagten sogar. ermahnt, es doch bei den vereinbarten Zahlungen zu belassen und sich nicht zu ‚übernehmens\n\nDaß die Strafkamer angenommen hat, der Angeklagte\n| habe bei Nichteinlösung der #ec} die Schuld\nbei dor \"u bereits ganz getil gehabt, so daß\n\"ihm wieder alle Versicherungseinnahmen zur. Verfügung.\nstanden, ergibt das Urteil nicht. Es ‚stellt nur fest,\nans Ende 1952 die Schuld \"fast zur Gänze\" bezahlt war.\n\nc.) Die Revision rügt weiterhin, daß das Gericht\ndie Größe des Schadens, den die Versicherung durch die\nUntreue, erlitten hat, nicht genügend geklärt habe. Bei\ngenügender Klärung hätte sich ergeben, daß die Versicherung infolge der geleisteten Aufbautätigkeit des Ange-.\n klagten letzten Endes überhaupt: keinen Verlust erleide, ”\nsondern einen. nicht unerheblichen Vorteil behalten. werde.\nDas Urteil: geht davon, aus, daß \"der gegenwärtige Schaden\nder Gesellschaft aus den weiteren Inkassis der von ‚dem\nAngeklagten ge tätigten Versicherungsgeschäfte zumindest 2\nteilweise gedeckt wird!, Damit ist die vom Angeklagten\n. vermißte Erwägung . von. der Strafkammer in ausreichender\nu Weise getroffen | worden. Ee .\n\nd:) Das Gericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass der Angeklagte einen ausgesprochenen Hang\nhat, auf \"unbeschwerliche Art\" seine Einkünfte noch\nweiter zu vermehren, und daß er eine ausgesprochene Spie=“\nlernatur ist, die alles auf eine Karte setzt und in ausweg-\n\nloser Situation sogar kriminell in Erscheinung tritt.\nDie Revision ist zu Unrecht der Ansicht, daß die Fest-\n\nstellungen diese Beurteilung nicht rechtfertigen. Der An- #\n\ngeklagte hat in zahlreichen Fällen sich: von Bekannten,\nFreunden und. ‚anderen mit erheblichen. Summen helfen.\n\n| lassen, und er \"hat sich laufend an den Einnahmen für.\ndie Versicherung vergriffen, um seinen. ‚Geläbedart zu\n\n| decken. Er hat, von den etwa 1500. = Da ‚die er unter-0.-- DM in der Spielbank Wiesbaden ver-\n. kann tschaft mit Kl Fantar auch vom.\n Spielsaal r. Auf Grund dieser Tatsachen konnte das Landgericht. sich das serügte Urteil über: den Angeklagten\nbilden, . Su u\n\n.§ 5 Die Revision rügt Verletzung des § 27 c StGB;\n\nE ‚Das Gericht habe die’ Geldstrafe nach dem Bruttoeinkoumen\ndes Angeklagten als Handeslvertreter. bemessen und. unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, dass ‚von den Bruttoeinnahmen die\n\nSpesen abgesetzt. werden. müssten. ‚Auch. sei die Höhe, der\n\nu Schulden nicht berücksichtigt worden. Daß, das Landgericht\n.die Vorschrift des § 27 ce StGB bei der Bemessung der\n\n .Gelästrafe | nicht übersehen hat, ergibt, sich aus der a\n\n„Erwähnung der. ‚Bestimmung in den. ‚Urteilsgründe\n\nBR haltspunkte dafür, dass es im Rahmen- dieser Bestimmung\nsein Ermessen nicht. ‚sachgemäß“ ausgeübt. hätte,\" ‘sind nicht\n\nvorhänden, Nach dem Urteil verdient der Angeklagte als\n\nVertreter. monatlich 400. --/500.-= DM. Daß. dieser Be\nu. Frag auch die durch die Tätigkeit. als Vertreter ent-,\noo stehenden Unkosten enthält, ist ein neues Vorbringen\n\ndes Angeklagten, das in: der Revisionsinstanz nicht mehr\nberücksichtigtwerden kann. u |\n\n.\n\nAuch das weitere Vorbringen der Revision zur Strafbemessung ist unbegründet. Insbesondere war der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen im Urteil anzuführen. un ö","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-27-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-27-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.372757+00:00"}}