{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-06_3_StR_260_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-06","aktenzeichen":"3 StR 260/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Au. nr\n\nRR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Chemiker Dr. Eduard ER aus geboren am\nA 1575 1 a,\n\n2. deeen Ehefrau Gertrud L ) geborene H\nSO; 2eboren am 1900 in F\nwegen Betrugs was\n\nhat der 3, Strafvenat des Bundesgerichtshofa in der Sitzung\nvom 6. Juni 1955, an der teilgenommen habens\n\n\"Bundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender, nn | ns\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß |\nu Bundesrichter Dr. Wiefels\n“. Bundesrichter Wirtzfeld\n\\ als 'beisitzende Richter,\nBundesanwalt | _ = |\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Emm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ei\nBe wer die Revision des Angeklagten 1 Dr. IB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Juni\n\n1953 soweit es die Angeklagten wegen Konkursvergehens verurteilt hat, mit den Featatellüngen auf-\n\ngehoben.\nDie Sache wird in diesen Umfang und zur Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten Dr. L ‚„ soweit\n\ner im übrigen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\nworden ist, Strafaussetzung zur Bewährung zu be-\n\nwilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Dr. rl\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nUs.\n\n-2_\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Eduard I ist von Landgericht wegen\nBetruges in Tateinheit mit Untreue nach § 81 a GmbEG sowie\nwegen eines weiteren Falles von Untreue nach dieser Vorschrift in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs 1 Nr 3\nGmbHG zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis\nund zu zwei Geldstrafen, ferner wegen Konkursvergehens.\nnach ‚$$ ‚240 Abs 1 Nr. 3, Abs 3 KO,. 83 GmbHG zu einer weiteren\nGelästrafe verurteilt worden. 5\n\nDer Angeklagte hat dieses Urteil mit der Revision\nangefochten und das 'Rechtsmittel mit der Verfahrens- und\n\nSachbeschwerde begründet. Nur im Falle des Konkursvergehens u\n\nerreicht er damit die Aufhebung des Urteils.\nTo.\n\nDie Straftaten, wegen deren der Angeklagte als Geschäftsführer der von ihm zusammen mit Rechtsanwalt Dr. 3\ngegründeten Dr. Eduarä TBB Co verurteilt worden ist,\nwurden in den Jahren 1949 und 1950 begangen. Die Straf-\n\nfreiheitsgesetze von 1949 und 1954 stehen dem weiteren\nFortgang des Verfahrens Richt entgegen. EEE EEE\n\n1. Straffreiheit auf Grund des älteren Aunestiegesetzes kommt nicht in Betracht, weil alle rei Straftaten,\nwegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, nach dem\n15, September 1945 begangen worden ‚sind § 1 StPG 1949).\n\na) Das gilt zunächst für die der Verurteilung. nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 Ko zugrunde liegende. Straftat. Die unordentliche Führung der Bücher der Gesellschaft, für die\ndas Landgericht den Angeklagten verantwortlich gemacht\nhat, begann nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst Ende 1949.\n\nEn mann een aut\n\n- 3 —\n\nb) Soweit der Angeklagte wegen Untreue nach § 81 a\nGmbHG in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs 1 Nr 3 GmbHG\nverurteilt worden ist, komnt es auf den Zeitpunkt an, in\ndem die Mitteilung über den Vermögensstand der Gesellschaft\nveröffentlicht worden ist. Das geschah nach den Urteilsgründen erst am 1. April 1950;\n\nce) Der Betrug zum Nachteil des Hessischen Staates in\n\nTateinheit mit Untreue nach § 81 a GmbHG wurde ebenfalls\nerst nach dem 15. September 1949 begangen. Zwar übernahmen\n\nnach den Feststellungen des Tatrichters die zuständigen\nBeamten des Landes Hessen schon im Mai 1949 die Bürgschaft,\nin der’ das Landgericht die das Vermögen des Landes schädigende Verfügung der getäuschten Ministerialbeamten gesehen\nhat. In diesen Zeitpunkt war die Tat jedoch noch nicht beendet. Das war sie erst in dem Augenblick, in dem über\ndie Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes hinaus\ndie sich aus ihr ergebenden Auswirkungen ein Ende gefunden\nhatten (RG HRR 1940 Nr 469). Ende 1949, mit der ‚Konkursreife des Hauptschuläners, der Dr. Eduard MO 7 GmbH, stand\nfest, dass die Bürgschaft in voller Höhe in Anspruch genommen werden würde . Der Betrug war also nach dem 15. September 1949 beendet, so dass auch in diesem Falle das Verfahren nicht nach dem Straffreiheitngesstz 1949 eingestellt\nwerden at.\n\n20 Die Voraussetzungen zür die , Anwendung des. StRG 1954\nliegen ebenfalls nicht ‚vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, der nach\n§ 11 Abs 1 des Gesetzes noch die Ersatzfreiheitsstrafen\nfür die verhängten Geldstrafen hinzuzurechnen sind, schliesst\ndie Einstellung des Verfahrens aus.\n\n- 4 -\n\nII.\n\nBetrug zum Nachteil des Hessischen Staates in Tateinheit\nmit Untreue nach _§ 81 a GmbHG.\n\n1. Gegen seine Verurteilung in diesem Punkte wendet\nsich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensrügen.\nEr meint, das Landgericht habe die Vorschrift der §§ 264,\n- 265 StPO verletzt. Das trifft jedoch nicht zu.\n\na) Eine Verletzung des § 264 StPO sieht der Angeklagte\ndarin, dass das Landgericht in den unrichtigen Angaben\nüber den Verwendungszweck des Kredites, der durch die\nBürgschaft des Staates gesichert werden sollte, die nach\n§ 263 StGB erhebliche Täuschungshandlung gefunden hat,\nwogegen in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens der Vorwurf der Täuschung auf eine andere Tat\ngestützt worden sei. Nach dem Eröffnungsbeschluss von\n10. Kärz 1953 wurde dem Angeklagten Eduard TB v: a.\nzur Last gelegt, \"am 22. Aprii 1949 den Hessischen Staat\nzur Übernahme: einer Bürgschaft über einen Kredit von\n40 000 DM dadurch veranlasst zu haben, dass er u. a. verschwieg, den Namen I als Firmennamen nicht führen\nund Fabrikate mit dem weltbekannten Namen TB icht\nherstellen zu dürfen\". Welcher geschichtliche Vorgang\nmit diesem Satz umschrieben werden sollte, ist mit Bilfe\nder Anklageschrift näher zu bestimmen. Ihre Darstellung\ndes Ermittlungsergebnisses ergibt, ‚dass. der Angeklagte\nam 22. April 1949 an. das Hessische #irtschaftsministerium\neinen Antrag auf Bürgschaftshilfe richtete, indem er\neingehend darlegte, wie der durch die Bürgschaft zu\nsichernde Kredit verwendet werden sollte. Nach der Anklageschrift waren diese Angaben unzutreffend. Diesen\nAntrag fügte er als Anlage eine Schilderung seines Lebenslaufes bei, in der. er zum Ausdruck brachte, dass die\n\n-5-\n\nDr. Eduard Ip CnbH das Unternehmen der Gustav Lg &:\nfortsetzen wolle. Nach den Feststellungen des Tatrichters\nkonnten die Bearbeiter dieses Antrages nicht in den Irrtum versetzt werden, dass der Angeklagte nicht berechtigt\nwar, den Anschein zu erwecken, die von ihm gegründete\nGesellschaft werde das Unternehmen der erwähnten Aktiengesellschaft fortführen und deren Erzeugnisse auf den\nKarkt. bringen. Die Bearbeiter wurden aber in einen anderen,\nfür die Entscheidung über das Gesuch wesentlichen Punkte\ngetäuscht, nämlich durch die unrichtigen Angaben über den\nVerwendungszweck der Kreditmittel, die der. Angeklagte für\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit F Hilfe der\nBürgschaft zu erlangen suchte. Hierin hat das Landgericht\ndie für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nbedeutsame Täuschungshandlung gesehen.\n\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich\nbei dieser Täuschung über den Verwendungszweck um die im\nEröffnungsbeschluss umschriebene Tat handelt. ‘Nach der\nRechtsprechung des. Reichsgerichts. und des Bundesgerichtshofs bildet den Gegenstand der Urteilsfindung nicht eine\n\"einzelne, im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Begehungsweise der strafbaren Handlung, sondern der im Eröffnungsbeschluss erfasste geschichtliche Vorgang in seiner Ge- j\nsamtheit, soweit er nach der Auffassung des Lebens. eine\nEinheit bildet (Rest 70, 212 jE3F; BEHSt 2, 371 DW).\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte in seinen Antrag vom 22. Februar 1949, der mit\nseinen Anlagen eine Einheit bildet, in mehrfacher Beziehung seine persönlichen Verhältnisse und den mit dem |\nKredit verfolgten Zweck unrichtig dargestellt, um die\nBürgschaft zu erhalten. Diesen im Eröffnungsbeschluss\ngenügend gekennzeichneten einheitlichen Vorgang hat das\nLandgericht der Verhandlung und Verurteilung zugrunde gelegt:\n\nEs hielt sich somit innerhalb der durch § 264 StPO gezogenen Schranken.\n\nb) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des\n§ 264 StPO auch darin, dass das Landgericht den Angeklagten\nin Tateinheit mit dem erörterten Betrug wegen Untreue nach\n8 81 a GmbHG verurteilt hat. Wie die auch hier zur Auslegung des Bröffnungsbeschlusses heranzuziehende Anklage- _\nschrift bemerkt; verwendete der Angeklagte den Kredit,\nder ihm auf Grund: ‚der Staatsbürgerschaft zum Ausbau der\nEinrichtungen und Anlagen der Gesellschaft gewährt worden\nwar,, nicht zu diesem Zweck, ‚ sondern für sich persönlich.\nHierin hat das Landgericht den Tatbestand der Untreue \\gei\nsehen. Der dieser Verurteilung. zugrunde liegende Sachverhalt ‚stand demnach in engem innerem Zus: ‚mmenhang mit dem\nVorgang, den der durch die Anklageschrift ergänzte Er\nöffnungsbeschluss umschrieb. Ein Verstoss gegen 5 264 StPO\nliegt also auch hier nicht vor.\n\nce) Die Revision rügt ferner die Verletzung des g 65\nAbs 1 StPO. Diese sieht sie darin, dass das Landgericht .\nden Angeklagten wegen eines durch Täuschung über den Ver- |\nwendungszweck des 2 Kredites begangenen Betruges verurteilt\nhabe, der Vorsitzertde aber darauf, dass‘ der Angeklagte den\nTatbestand des Betruges demnach \"durch Vorspiegelung falscher\nTatsachen\" verwirklichte, nicht hingewiesen hat. Ein solcher\nHinweis wäre aber, wie der Beschwerdeführer meint, notwendig\ngewesen, weil nach dem Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten\nvorgeworfen worden war, den Betrug durch Unterdrückung\nwahrer Tatsachen begangen zu haben. Es bedurfte hier indessen keines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes. Die Täuschung durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen und die Täuschung durch Unterdrückung\nwahrer Tatsachen stellen keine voneinander in der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung verschiedene Tat-\n\n-7-\n\nbestände dar, sind vielmehr nur wesensgleiche und auswechselbare Begehungssformen derselben strafberen Handlung.\nSie gehen häufig ineinander über, wie gerade der vorliegende Fall zeigt (vgl RGSt 70, 358, 359). Die Rüge\n\nder Verletzung des §§ 265 Abs 1 StPO ist demnach unberechtigt.\n\na) Unbegründet ist ferner die Rüge, der Hinweis des\nVorsitzenden, dass in Tateinheit mit dem erörterten Be-.\ntrug des Angeklagten ein Vergehen nach § 81a GmbHG vorliegen könne, genüge nicht der Vorschrift des 8 265\nAbs 1 StPO. Es kann hier unerörtert bleiben, in welcher\nWeise im allgeneinen ein Angeklagter auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts aufmerksam gemacht werden\nmuss. Die nach der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden\ngewählte Form des Hinweises reichte hier deshalb aus,\nweil dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand,\ndem die Bedeutung des Hinweises nicht zweifelhaft. sein\nkonnte (BEH 4 StR 145,252 vom 18. Juni 1953). Dass der\nAngeklagte Gelegnheit ‚hatte, sich auch gegenüber dem\n- Vorwurf der Untreue zu verteidigen, ergibt die Sitzungsniederschrift. zweifelsfrei. Was der Beschwerdeführer hiergegen. ‚vorbringt, ‚beruht auf einer am blossen Kortlaut\nhaftenden Auslegung der Sitzungsniederschrift.\n\nDie Voraussetzungen für eine. Aussetzung der Hauptverhendlung. nach $ .265 Abs 3 StPO lagen nicht vor..\n\n©) Ebensowenig kann sich der Angeklagte: auf eine\nVerletzung des § 265 Abs 4 StPO berufen. Durch den seinen\n| Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung ablehnenden u\nGerichtsbeschluss könnte der Angeklagte nur dann in seiner\n' Verteidigung beschränkt worden sein (§ 338 Nr 8 StPO),\nwenn das Landgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt\nhätte, Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der in\n\nder Hauptverhandlung eingehend erörterte, der Verurteilung\nwegen Betruges und Untreue zugrunde gelegte Sachverhalt\n\nwar schon in der Anklageschrift in allen wesentlichen\nPunkten dargestellt worden. Dass unter diesen Umständen\n\nder gebildete und lebenserfahrene, von einem Verteidiger\nunterstützte Angeklagte ohne Aussetzung der Hauptverhandlung in der Lage sein würde, seine Verteidigung auch gegenüber dem Vorwurf. der Untreue sachgemäss zu führen, konnte\nder Tatrichter unbedenklich annehmen.\n\n| 2 Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nZUM. Nachteil des Hessischen Staates lässt nach den Feststellungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.\nIn seinen Antrage vom 22. Februar 1949, in dem der Angeklagte das Hessische I Ministerium für Wirtschaft um die\nÜbernahme einer Staatsbürgschaft zur Sicherung des von\nder Volksbank in Bad Wildungen der Eduard TEE CmbH zu\ngewährenden Aufbaukredites bat, schilderte er den Verwendungszweck der Kreditmittel bewusst unrichtig. Der Wahrheit zuwider gab er im einzelnen an, die der Gesellschaft\ndurch den Kredit zufliessenden Beträge sollten zum Ausbau\nder Anlagen und Einrichtungen des. Unternehmens verwendet\nwerden. In‘ virklichkeit hatte er vor, das Geld zur Bezahlung eines Geschäftsamteils zu benutzen, den er persönlich von’ seinen litgesellschafter Dr. Ba erworben\nhatte. Nach den Feststellungen des, Tatrichters hätte der\nfür die Bearbeitung dieses Gesuches zuständige Sachbe- .\narbeiter des Ministeriuns die Übernahme der Bürgschaft\nwahren“ Sachlage abgelehnt.\n\nbei ‚Kenntnis der\n\nDie Revision dringt hierzu vor, dem Tandgericht sei\nein Versioss gegen die Denkgesetze unterlaufen. Der Tatrichter sei zu dem Ergebnis gelangt, dass Dr. Bick dem\nSachbearbeiter des Wirtschaftsministeriums über den wahren\nVerwendungszweck des Kredites nichts mitgeteilt habe; zu\n\nUnrecht habe er hieraus gefolgert,dass der Angeklagte dann aucı\nan eine solche Mitteilung nicht geglaubt habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil der Tatrichter einen solchen\nIrrtum des Angeklagten über das Verhalten seines Mitgesellschafters Dr. BP gerade für ausgeschlossen gehalten -\nhat. Zu dieser Überzeugung konnte er zwar nicht auf Grund\nder Aussage des damals im firtschaftsministerium beschäftigten Angestellten gelangen, wohl aber auf Grund der von ihm\nverwerteten Urkunden, insbesondere des von dem Angeklagten\nunter dem 9. Februar 1949 an die Volksbank gerichteten\n Auftragsschreibens, u\n\nDem Landgericht‘ ist auch darin zu Folgen,. dass die\nÜbernahme der Bürgschaft das Vermögen des Hessischen\nStaates schädigte. Zwar konnte nach den Feststellungen u\ndes Tatrichters die Bürgschaftsschuld des Hessischen Staates\ngegenüber der kreditgewährenden Volksbank nur unter bestimmten, hier nicht eingetretenen Bedingungen eritstehen.\nHieraus will die Revision folgern, dass eine Verpflichtung\naus dem Bürgschaftsvertrage nicht entstanden, der Hessische\nStaat durch die Übernahme einer solchen Bürgschaft also\nauch nicht belastet worden sei: Das Landgericht hat diesen\nGesichtspunkt nicht. übersehen. Es geht ersichtlich davon\n\naus, dass auch eine Bürgschaftsforderung aus einen, nichtigen oder anfechtbaren Vertrage nach Lage des Einzelfalles\n\neinen Vermögenswert besitzen kann, mit der Folge, dass\ndie Übernahme einer solchen Bürgschaft das Vermögen des\nBürgen schädigt (Beust 2, 364 43697) - Dengemäss hat das\nLandgericht. geprüft, ob mit: der Erfüllung der Bürgschaftsforderung hier zu rechnen war. Das hat der Tatrichter angenommen und dabei in Betracht gezogen, dass der’Angeklagte\nals Hauptschuldner und der Leiter der Volksbank in betrügerischer Weise zusammenwirkten und auch in Zukunft\n\n- 19 -\n\n' die Verwendung des Geldes bewusst im Dunkeln lassen wollten,\nso dass die Mängel des Bürgschaftsvertrages unentdeckt\n| geblieben wären. Diese Feststellungen binden das Revisionsgericht. Zu Unrecht meint die Revision, dass diese\nBeurteilung des zu erwartenden Geschehensablaufes Erfahrungssätze ausser acht lasse. Das ist nicht richtig,\nda es nämlich. keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass die zuständigen Prüfungsbeanten des Staates\nderartige Unredlichkeiten vor der Leistung der Behörde\nentdeckt hätten. Nach: Lage der Sache war der Hessische\n| Staat vielmehr bei der Abwicklung. der Bürgschaft weit;\ngehenä auf die ordnungsgemäss 1 Mitarbeit der Volksbank an\ngewiesen. Mit Recht ist. daher das Landgericht zu dem Er-\n‚gekommen, dass ‚schon die Eingehung. einer solchen\nBürgschaft für das Vermögen des Hessischen $ Staates nach-.\n\nteilig war.\n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten in Tateinheit,\nmit Betrug zum Nachteil des } iessischen Staates wegen Untreue nach § 81 a Gmbi iG verurteilt. . Die Merkmale dieses\nTatbestandes hat es darin gesehen, dass der‘ Angeklagte\ndie für die Gesellschaft bestimmten. Kittel aus dem Kredit\nder Volksbank benutzt hat, um die. ihn persönlich treffende\nVerpflichtung aus dem Kauf des. Geschäftsamteiles seines\nMitgesellschafters Dr. 3 zu erfüllen. Nach der | Über-Zeugung des Tatrichters handelte der. Angeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nauf diese Weise zu deren Nachteil. |\n\na) \"Zu Unrecht wendet äie Revision hiergegen ein, der\nAngeklagte hätte nicht zum Nachteil der Gesellschaft ‚handeln können, weil der Kredit nicht ihr, sondern dem Angeklagten persönlich bewilligt worden sei, so dass er die\nNittel des Kredites gar nicht für die Gesellschaft hätte\nverwenden können. Dieser Einwand ist mit den Feststellun-\n\n- 11-\n\ngen des Tatrichters unvereinbar. Diese ergeben, dass die\nVolksbank nicht bereit war, zur Abfindung seines lüiitgesellschafters dem Angeklagten persönlich einen Kredit einzuräumen, ihr aber Mittel zur Gewährung von Darlehen für die\nwirtschaftliche Förderung von Flüchtlingsbetrieben zur Verfügung standen. Dass auch im vorliegenden Falle ein solcher\n\"Aufbaukredit\" ‚gewährt wurde, ist nach den Feststellungen\ndes Tatrichters nicht zweifelhaft; dem steht nicht entgegen, '\ndass der Leiter ‚der Volksbank in pflichtwidriger und un-.\nredlicher‘ Weise dem Angeklagten dabei half, die Darlehensbeträge zum eigenen Nutzen zu verwenden. Das hatte zur\nFolge, dass die Gesellschaft mit Rückzahlungspflichten belastet wurde, ohne dass ihr entsprechende Mittel zugeflossen waren oder sie Gläubigerin einer gleichwertigen\nAusgleichsforderung gegen den Angeklagten geworden war.\n\n. Obendrein wurden ihr nach den Feststellungen des Landgerichts weitere 5 000 DM entzogen, weil der Angeklagte\ndiesen Betrag auch hoch benötigte, um die Ansprüche Dr. s@>\nzu befriedigen.\n\nAuch der weitere Einwand des Beschwerdeführers ist unberechtigt, nämlich, eine Schädigung der Gesellschaft sei\nausgeschlossen, weil sämtliche Gesellschafter mit der Vornahme der. Handlüng einverstanden gewesen seien, auch der\neinzige Gesellschafter einer juristischen Person des Handelsrechts darf das Vermögen der Gesellschaft nicht in\nwillkürlicher Weise zum eigenen Nutzen. oder zum Vorteil\nanderer schmälern, weil sonst die Gläubiger das Nachsehen .\nhaben (BGHSt 3, 25 Zi). |\n\nIII.\n\nDie _Vermögensverschleierung durch öffentliche _Kitteilung\n\nnn nn en\n\n(§ 82 Abs 1 Nr_3 GmbHG) in Tateinheit mit Untreue (§ 8l a\nSmbHG).\n\n—- 12 -\n\nl. a) Der Beschwerdeführer macht auch hier geltend,\ndas Landgericht habe der Verurteilung in diesem Punkte\neinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht im Eröffnungsbeschluss aufgeführt worden sei. Der von der Revision behauptete Verstoss gegen § 264 StPO liegt jedoch nicht vor.\nDer Beschluss des Landgerichts über die Eröffnung des\nHauptverfahrens vom 10. März 1955 legt dem Angeklagten\nunter Ziffer 2 zur Last, als Geschäftsführer der Dr.Eduard\nzu GmbH in Bad Wildungen in öffentlicher Mitteilung\ndie Vermögenslage ‚der Gesellschaft. dadurch wissentlich\nverschleiert ZU haben, dass er vortäuschte, den Geschäftsamteil des ausgeschiedenen Gesellschafters Dr. Bin\nHöhe von 20 000° DM in die Gesellschaft eingezahlt zu\nhaben. Mit dem gleichen Satz umschrieb schon die Anklageschrift die Straftat, die in der Anklage und im Eröffnungs-\n\nbeschluss als Vergehen nach § 82 Abs I Nr 3 GmbH IG gewertet worden |\n\nwar. Das Landgericht hat. den Angeklagten auch wegen\ndieses. Vergehens - in Tateinheit mit Untreue - verurteilt, aber den Tatbestand der erwähnten Vorschrift\n\n(§ 82 Abs 1 Nr 3 EmbHG) darin gesehen, dass der Angeklagte in einer öffentlichen Mitteilung wissentlich falsche\nAngaben über die Einzahlung auf seinen eigenen Geschäfts-\n‚anteil gemacht habe. Dass im Eröffnungsbeschlüss und in\nder Anklage nicht der Geschäftsamteil Dr. BB gemeint\nwar, sondern ‘der des Angeklagten, trat schon im Ernittelungsergebnis der Anklageschrift zutage. Auch der\nAngeklagte war hierüber nicht im Zweifel, wie daraus =\nhervorgeht, dass sein Verteidiger im Schriftsatz von\n\n16. März 1953 auf diesen Fehler ausdrücklich hinwies\n\nund in seinen weiteren Ausführungen davon ausging, dass\ndie Leistungen des Angeklagten auf seinen Geschäftsamteil Gegenstand der Öffentlichen Mitteilung waren. Unter.\ndiesen Umständen bedurfte es einer Richtigstellung dieser\n\n- 13 -\n\noffenbaren Unrichtigkeit in der Hauptverhandlung durch entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden nicht. Es braucht deshalb\nnicht erörtert zu werden, ob der Vorsitzende einen solchen\nHinweis gegeben hat, was der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und deren\nBeweiskraft in Zweifel zieht, obwohl nach dem Inhalt der\nUrteilsgründe der Vorsitzende auf diesen Fehler hingewiesen\nhate\n\nb) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das 2.\nLandgericht habe gegen die Vorschrift des § 265 Abs 1 StPO\nverstossen, weil. der Vorsitzende den Angeklagten nicht in\neiner dem Gesetz entsprechenden Weise darauf aufmerksam gewacht habe, dass das unter ziffer 2) des Eröffnungsbeschlusses\nerwähnte Vergehen \"in Tateinheit mit § 81 a GmbHG stehen |\nkönne\". Dass diese Art des inweises hier ausreichte, wurde\nschon:unter II 1ä dargelegt. Wie die Sitzungsniederschrift\n\nausweist, hatte der Vorsitzende. dem Angeklagten und seinem\nVerteidiger auch in diesem Zusammenhang Gelegenheit zur\nÄusserung, also zur Verteidigung. ‚gegeben. Die Rüge ist deshalb: unbegründet.\n\nce) Das gleiche gilt von der Rüge, ‚das Landgericht habe\n\ndie nach §§ 265 Abs 3 StPo gebotene Aussetzung der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht bewilligt und: ‚dadurch die Vver-.\nteidigung des Angeklagten: beschränkt. Die erwähnte Vorschrift\n\ngewährt einen. Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung\nnur dann, wenn in ihr neue Umstände, die die Anwendung eines\n schwereren Strafgesetzes zulassen, hervorgetreten sind. und\nder Angeklagte diese neuen Tatsachen bestritten hat. Diese\nVoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe\nergeben, dass der Angeklagte, als die Verpflichtung zur u\nBarleistung auf seinen Geschäftsamteil zur Sprache kan,\n\neine Notiz vom 2. September 1949 überreichte, aus der sich\nergeben sollte, dass er durch den Verkauf von 5 Rezepten\n\n- 14 -\n\nan die Gesellschaft eine Forderung von 35 000 DH erworben\nhatte, die er zur Aufrechnung mit seiner Einlageschuld verwenden wollte. Diese schon in der Anklageschrift erwähnten,\nvom Angeklagten selbst mitgeteilten Tatsachen führten\nzu seiner Verurteilung nach § 81 a GmbHG. Deshalb kann\n\nkeine Rede davon sein, dass er in der Hauptverhandlung\ndiejenigen Umstände bestritten habe, auf denen seine Verurteilung wegen Untreue beruhte. Seine Verteidigung richtete\nsich in Wahrheit ausschliesslich gegen die Anwendung des\n\n§ 81 a GmbHG auf.den von ihm eingeräumten Sachverhalt. In\neinem solchen Falle gewährt > 265 Abs 38 StPO keinen Anspruch\nauf Aussetzung. : u\n\nad) Dass das Landgericht es abgelehnt hat, eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs 4 StPO zu. be- .\nwilligen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Hier gilt\nentsprechend, was schon unter II 1 e ausgeführt worden ist.\n\n.e) Einen weiteren, ‚Verfahrensmangel sieht die Revision.\ndarin, dass das Tandgericht die auf den Antrag des Verteidigers geladene, aber infolge ihrer Krankheit nicht erschienene Zeugin Elisabeth a ) nicht vernommen hat.\nNach der. Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger am\nEnde ‚des ersten Verhandlungstages einen Beweisamtrag, der\ndie Vernehmung dieser Zeugin zum \"Ziele hatte, Das Landgericht beschloss entsprechend diesem Antrage die Ladung\nder Zeugin und bestimmte zugleich, dass sie vom Berichterstatter kommissarisch zu vernehmen sei, falls sie wegen i\nErkrankung nicht an Gerichtsstelle erscheinen könne. . Am,\nfolgenden Verhandlungstage gab der ‚Vorsitzende durch verlesung einer ärztlichen Mitteilung bekannt, dass die Zeugin\nnicht einmal vernehmungsfähig sei. Bei dieser Sachlage’ bestand zunächst gar keine Möglichkeit, den die Verneimung\nanordnenden Gerichtsbeschluss auszuführen. Das Gericht\n\nmusste indessen prüfen, ob die Pflicht zur wahrheitsgemässen\n\n‚durch den Beschluss, die Beweisaufnahme zu schliessen,\n\nfür erforderlich hielt. Da weder der Angeklagte noch sein\n\nFeststellungen des Landgerichts getragen.\n\nanteil des’ ingeklagten. treten sollte. Durch die übliche\n\nbeser. über die Vermögenslage der Gesellschaft getäuscht.\nDer Angeklagte hatte nämlich garnicht vor, einen entsprechen-\n\nriesen\n\n- 15 -\n\nAufklärung des Sachverhalts im Einblick auf die Bedeutung\nder zu beweisenden Tatsachen eine längere Aussetzung der\nHauptverhandlung geboten erscheinen liess. Eine solche\nEntscheidung war nicht schon deshalb. zu treffen, weil das\nGericht vorher dem Antrage der Verteidigung stattgegeben\nhatte. Es kan vielmehr darauf an, wie die Lage gegen Ende\nder Hauptverhandlung zu beurteilen war. Entsprechende\nÜberlegungen hat das Landgericht jedoch angestellt und\n\nzu erkennen gegeben, dass. es eine Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks späterer Vernehmung der Zeugin nicht\n\nVerteidiger hiergegen etwas 'einwandten, insbesondere keine\nAnträge auf Aussetzung der Verhandlwig stellten, ist ‚nach\nLage der Sache in diesem Verhalten ein Verzicht auf die\nVernehmung der Zeugin > zu sehen.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Verschleierung der Vernögenslage der Gesellschaft durch öffentliche Hitteilung in Tateinheit mit Untreue wird von den\n\nDie Verschleierung. der Vernögenslage der Gesellschaft\ndurch den Angeklagten liegt nach der Überzeugung des Landgerichts darin, dass er als einziger Gesellschafter am\n7. September 1949. eine notariell beurkündete Änderung. des\nVesellschaftsvertrages beschloss, nach der an Stelle der\n\nbisherigen Sach lage\\eine Bareinlage. auf. den Geschäfts-\n\nöffentliche Mitteilung dieser. Satzungsänderung wurden die\n\nden Barbetrag auf seine Einlage zu leisten. Wie der Tatrichter festgestellt hat, hatte er wenige Tage vor dem\nBeschluss über die Satzungsänderung an die von ihm beherrschte\n\nGesellschaft 5 Rezepte zum Preise von 35 000 Dü Nyerkauft\",\n\ndie er nach den zu dieser Zeit gültigen Bestimmungen des\nGesellschaftsvertrages unentgeltlich einzubringen hatte.\n\nDie Veräusserung dieser Rezepte verletzte daher die Einlageverpflichtung des Gesellschaftsvertrages. Dass dieser\n\nMangel durch dessen spätere Änderung geheilt wurde, ist\nausgeschlossen, da der erwähnte Verkauf nur vorgenommen\n\nwurde, um der Verpflichtung zur Barzahlung auf die Einlage\n\nzu entgehen. Eine solche Verpflichtung konnte nicht dadurch ;\numgangen werden, dass der Angeklagte als einziger Gesell- z\nschafter einen Kaufpreis festsetzte, um mit dieser Forderung | Ez\ngegen den ‚Anspruch der Gesellschaft aufrechnen zu Können. |\nSein Verhalten lief daraus hinaus, dass der Gesellschaft\nweder Sachleistungen noch Barbeträge auf den Geschäftsn-\n\nteil zugeführt wurden. Ein derartiges Verfahren ist nach den\n88 3, 5, 7, 19 Abs 2, 3 GmbHG verboten. Diese der Satzungsänderung vom 7. September 1949 vorausgegangenen für die |\nVermögenslage der Gesellschaft wesentlichen Vorgänge traten\nin der öffentlichen Bekanntmachung nicht hervor. Da der.\nAngeklagte diese Satzungsänderung selbst zur Rintragung\n\nim Handelsregister angemeldet hatte und er auch wusste, .\ndass der Inhalt der Eintragung veröffentlicht. werden würde,\nist seine Verurteilung nach § 82. Abs 1 Nr 3 GmbHG gerechtfertigt. Zugleich enthält dieser Sachverhalt alle Merkmale\nder Untreue nach § 81 a GmbEG.\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, ist durchweg\nunbegründet. Dies gilt vor allem, wie. schon früher erwähnt\nfür den E Einwand, ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft\nsei ausgeschlossen, wenn alle Gesellschafter mit der\nSchmälerung des Gesellschaftsvermögens einverstanden seien.\n\nIv,\n\nNach alledem müsste die Revision des Ängeklagten gegen\nseine Verurteilung in den unter II und III erörterten Fällen\n\n- 17 -\n\nverworfen werden, wenn nicht nach der Verkündung des Urteils die Vorschrift des § 23 StGB in Kraft getreten wäre,\nSie lässt eine mildere Bestrafung zu und ist daher nach\n89 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu\nbeachten. Da nicht ausgeschlossen ist, dass das Landgericht\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\nhätte, wenn die Vorschrift des § 23 StGB schon zur Zeit\nder Entscheidung gegolten hätte, muss die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung\n.. zur Bewährüng an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten schliesslich wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu einer “eldstrafe\nverurteilt, weil er als Geschäftsführer der Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung nicht dafür sorgte, dass die Bücher\nder Gesellschaft ordentlich geführt wurden. Nach den Feststellungen des Tatrichters wurden sie seit Ende 1949 von\nder Ehefrau des Angeklagten so unordentlich geführt, dass\nsie keinen Überblick über das Vermögen der Gesellschaft\nerlaubten. Der äussere Tatbestand der erwähnten Strafvorschrift ist demnach gegeben. Zum inneren Tatbestand. wird\nin den Urteilsgründen nichts gesagt, so dass nicht zu\nerkennen ist, ob der Angeklagte die ihm als Geschäftsführer\nder. Gesellschaft obliegende Pflicht, für eine ordnungsmässige\nBuchführung zu sorgen 18 41 GmbHG), vorsätzlich oder fahrlässig verletzte. Zwar müsste der Angeklagte auch dann\nverurteilt werden, wenn er das erwähnte Vergehen nur\nfahrlässig begangen hätte. Ob dies aber der Fall war\noder ein vorsätzliches Handeln in Betracht kommt, hätte\nSt der Tatrichter feststellen und im Urteil darlegen müssen.\ngu Von dieser Entscheidung hing ab, welche Strafe den Ange-\n\nklagten treffen muss. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung\ndes Urteils mit den Feststellungen in diesem Punkte. Die\n\n- 18 -\n\nAufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf die wegen\ndes gleichen Vergehens verurteilte Ehefrau Lohse, da auch\nbei ihr die Frage der Schuläform vom Tatrichter nicht geklärt worden ist.\n\nDr. Koeniger > Jagusch Maaß\nDr. Wiefels \"Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-260-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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