{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-06_3_StR_124_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-06","aktenzeichen":"3 StR 124/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"12:97 Ve | Ye\n\nIm Namen des Volke 2236 094\n\nIn der Strafsache'\ngegen\n\ndie Ehefrau Apollonia E GEEEEEEEDB zeb. Reg, geschiedene\nHa aus IWW, geboren an EB 1922 ir vn\n Krs. ed nn 2\n\nwegen fortgesetzter Bewerbs- und ‚genohnheitsnässiger\nHehlerei u. 5 IL\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\nin der Sitzung\nvom 6. Juni 1955, an der tei, BE\n\nBundesriähte? Ir. Rbkither:\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch N\n Bundesrichter Maaß . ü BE ee 4\nBundesrichter Dr. Wiefels 2 |\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bee\n Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst —\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: Du\n\nAuf die Revision der Angeklagten. Ehefrau Apollonia\n\nEEE vi r& das Urteil des Landgerichts in Darmstadt\n\nvom 5. November 1954, soweit es sie betrifft, mit ns\n| den Feststellungen aufgehoben. ..\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\nE\nen\n\n2.\n\nGründe:\n\nnn\n\nteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Sie\nhat gegen aieben Veit Revision eingelegt una die Ver-\n\nDer mitverurteilte Enenann der Angeklagten, dessen\n\nRevision durch Beschluss des erkennenden Senats als, offen-\n\nsichtlich unbegründet. verworfen worden ist; war Geschäfts.\nführer des seiner fast völlig gelähmten Tochter gehörigen u\nTaxtiliengeschäfts, in dem die Angeklagte als Verkäuferin\ntätig war. Dieser kaufte in der Zeit von. Juni. 1955 bis\n\n‚Februar 1954: verschiedentlich von zwei Hehlern Diebesgut\n\nin Kenntnis seiner Herkunft aus: strafbaren Handlungen auf,\n\nDie Angeklagte erwarb. von einem der Verkäufer des Diebes- .\ngutes namens U 1) einen grünen Damenledormantel zum. on\n\nPreise von 60. DM und eine Damenledertasche.\n\nAusserdem. half sie ihren Ehemann beim Verkauf von i\n17-8 Stücken des Diebesgutes, obwohl sie wusste, dass |\nes sich um durch strafbare Handlung. erworbene Ware handelte. 5 oo a\n\n\"Nach der am 12. Februar 1954 ertolgten Haussuchung\n\nund der Festnahme ihres Ehemannes verpackte sie obendrein TEEN\n\ndie zum Diebesgut gehörigen, bis dahin aber von der\nPolizei noch nicht entdeckten Textilien, und liess sie\nnach Queck in Oberhessen schaffen, um sie dem Zugriff\nder Polizei zu entziehen und um Belastungsmaterial gegen\nihren Ehemann fortzuschaffen,\n\neiner Verkäuferin ‚hinausgingen, da sie\n\n'ständen auffällig a bweichenden besonderen\n\n‚annehmen musste, dass die gelieferten\n‚strafbaren Handlung erlangt waren.\n\nBeweisregel wird durch die bestimmte Kenntnis des Täters\n\n1807). Hier ist aber diese doppelte Feststellung für den\n\nSie wusste, dass die ganzen von Kuckelkorn und Lauer\ngelieferten Waren von diesen nicht rechtmässig erworben.\nwaren. Sie war nach der Überzeugung des Landgerichts von\n\nvornherein in die unsauberen Geschäfte ihres Ehemannes\neingeweiht. Das Landgericht ist überdies noch der Ansicht,\ndass ihre Aufgaben im Geschäft doch wesentlich über die\n\nIr\n\nber Liefertermine\nund über. die ‚gelieferten Waren bis. ins Einze ne unterrichtet\n\nwar; und dass sie deshalb auch aus den. 73 normalen Um-\n\n| Umständen, ‚unter\n\"Nor ‚sich gingen,\nWaren mittels einer\n\ndenen die Geschäfte mit diesen Lieferanten:\n\nII. Die rechtliche Würdigung. dieses Verhaltens der Be-Schwerdeführerin als fortgesetzte gewerbamässige Hehlerei\nist rechtlich nicht bedenkenfrei.\n\nA: Der äussere Tatbestand der Hehlerei ist zwar vom.\nLandgericht. in allen ‚drei Fällen mit Recht angenommen worden.\n\n1. ‘Es ist zwar widerspruchsvoll und daher fehlerhaft,\ndass die Strafkammer zur Frage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der strafbaren Herkunft der Sachen ausführt, |\ndiese habe gewusst und den Umständen nach annehmen müssen,\ndass es sich um Sachen gehandelt habe, die. aus ‚strafbaren\nHandlungen herrührten. Denn. die Anwendung der gesetzlichen\n\nvon diesem strafbaren Erwerb. ausgeschlossen RGSt 51, 179\n\nBestand des Urteils deshalb unschädlich, weil die positive\nKenntnis mit überzeugender Begründung festgestellt ist,\nso dass sich die weiteren Darlegungen der Strafkammer lediglich als eine überflüssige Hilfserwägung darstellen.\n\n2. Hinsichtlich der Einzelfälle gilt folgendess\n\na) Unbedenklich ist es, dass die Strafkemmer in dem\nErwerb des grünen Ledermantels und der Damenledertasche\nden Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des \"Ansichbringens\" als verwirklicht angesehen hat, da der AN-\ngeklagten hier von dem Hehler die tatsächliche Verfügungsgewalt über ae Sachen eingeräumt worden ist, : (vel R6St 64,\n326 /327 7: | |\n\nb) TRETEN der Hilfeleistung beim Verkauf von.\n7 - 8 Stücken des Diebesgutes durch ihren Ehemann hält die\n‚Strafkanner, Hehlerei durch Kitwirken bein Absatz mit Recht\nfür gegeben, da hierzu jedes Zusammenwirken mit ‚dem Vverkäufer bei der wirtschaftlichen Verwertung der gestohlenen\nSache genügt (Best, 57, 73 „Taf 69, 200. La).\n\nce) Soweit die Angeklagte nach der Haussuchung und\nder Festnahme ihres ihemannes Diebesgut aus dem Geschäft\nnach Oberhessen verlagerte, um es dem Zugriff der Polizei u\nzu entziehen, hält der Tatrichter den Tatbestand der Hehlerei .\näurch Verheimlichen für erfüllt. Unbedenklich konnte die - “\nStrafkamner in dem körperlichen Wegschaffen der gestohlenen\nTextilien aus dem Geschäft ein \"Verheimlichen\". sehen; hierunter ist jede Tätigkeit zu. verstehen, die darauf abzielt,\ndie Entdeckung: einer abhandengekommenen Sache durch den\nEigentümer oder die, Strafverfolgungsorgane zu \"verhindern\nund damit ihr Auffinden en diese zu vereiteln oder zu erschweren (RGSt 57, 159 / 07). Die Beschwerdeführerin hat |\nhierbei auch zum mindesten. im stillschweigend vorausgesetzten Einverständnis ihres Ehemannes gehandelt, um den\ndurch seine Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten (R6St 54, 280 ‚2817; 57, 159 „1607; 7, 2\n50). \" u\n\nDadurch, dass das Landgericht hier nicht die Frage geprüft hat, ob die Angeklagte zugleich durch ihre Handlungs-\n\nweise den Tatbestand der sachlichen Begünstigung erfüllt hat,\nist die Angeklagte nicht beschwert.\n\nB. Auch zur inneren Tatseite der Hehlerei sind die\nUrteilsfeststellungen ausreichend. Das Landgericht ist mit\nRecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihres\nVorteils wegen gehandelt hat. Hinsichtlich des Falles A2a\nbedarf dies keiner weiteren Begründung. Aber auch‘ in den\nFällen A 2 b und © ist diese Voraussetzung. gegeben. g 259\nStGB erfordert nach 'gefestigter Rechtsprechung nicht die\nAbsicht, unmittelbaren Vermögensvorteil zu erlangen, sondern es genügt das Streben des Täters nach mittelbarem Vorteil, so nach irgendeiner günstigeren Gestaltung seiner\npersönlichen Verhältnisse (vgl RGSt 50, 308; \"53, 179; 58,\n\n15; BGH 1 StR 605,’53 vom 23. Februar. 1954) ; Ein Unterhaltsberechtigter handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn\nauch nur mittelbar, wenn er in der Absicht tätig wird, die\nEinnahmen des Unterhaltsverpflichteten zu erhöhen, in der\nErwartung, dadurch der Familie und somit auch sich eine.\nbessere Lebenshaltung zu ermöglichen (RG IW 1935, 527\nNr 31). Dass die Angeklagte hier offenbar zunächst den |\nganzen Verkaufserlös an ihren Ehemann abgeführt hat, hindert. diese: Annahme nicht, ‚da als Vorteil die Erwartung der\nkünftigen günstigeren Gestaltung. ‚der äusseren. Lebensverhältnisse oder des künftigen Mitgenusses des durch die\nHehlerei erlangten Wertes genügt (vel BGH 3 StR 637,'52 vom\n16. April 1953). Es. wird sogar als genügend angesehen,\n\" dass. der wirtschaftliche Vorteil als solcher nur einem\nDritten zukommen soll, sofern. nur der Täter ein eigenes\n. Interesse an diesem Vorteil des Dritten hat und dies eigene\nInteresse als seinen Vorteil bei der Tat verfolgt (BGH 3 Stk\n339/53 vom 26. November 1953): Nach allem begegnet die Dar-.\nlegung der Strafkanner, die Angeklagte habe ihres Vorteils _\n\n©\n\naber näherer Angaben bedurft,. weshalb. ‚die Angeklagte sich\neine ‚eigene Einnahmequelle der ‘genannten Art sichern. wolite.\n\nwegen gehandelt, auch in diesen Fällen keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nC) Rechtlich bedenklich ist es. dagegen, dass das Landgericht für das zu A 2 b erörterte strafbare Tun den persönlichen Strafschärfungsgrund der Gewerbsmässigkeit nach\n§ 260 StGB für gegeben ansieht. Gewerbsmässigkeit liegt\nnur dann vor, wenn die Handlung mit dem Willen begangen\nwird, die Handlung zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine Einnahnequelle von einiger Dauer zu\nverschaffen Wer RESt. 58, 19; BGH 3 StR 451/51 vom 2. August\n1951, BCHSt 1, 383), die allerdings auch in materiellen\nVorteilen bestehen kann, die nur mittelbar aus a Straftat fliessen (RGSt 26, 3 /A7; RG Goltdärch 48, \" 4a2; 68\n210). Bisher ist jedoch nicht ausreichend festgestellt,\ndass die Angeklagte sich eine derartige Einnahmequelle\n\n‚von einer gewissen Dauer durch die wiederholte Begehung\n\nder Hehlerei verschaffen wollte. Dass dies der Fall sei,\nsagt die Strafkammer vielmehr nur formelhaft. Es hätte,\n\nDas Landgericht führt in: diesem Zusammenhang nur aus, sie u\nhabe mindestens 7 ‚Stücke des Diebesgutes in dem Bewusst\nsein, hierdurch ‚erhöhte Einnahmen zu haben, und in der\nAbsicht, sich den Vorteil einer derartigen guten Binnähme\nquelle durch weiteres Verkaufen eine Zeitlang zu sichern,\nverkauft. Das erweckt den Anschein, als ‚ob das Landgericht\n\n- im Gegensatz zu seinen tatsächlichen Feststellungen -\nbei der rechtlichen Fürdigung davon ausgeht, der Verkaufsgewinn stehe der Angeklagten zu.\n\nAus diesem Grunde kann däher die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei nicht aufrechterhalten werden.\n\nVerwirklichung\n.... planten Handl y\nEu Grundzügen- ih &\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Wertung des Gesamtverhaltens der\nAngeklagten als eine Ffortgesetzte Straftat‘ rechtlich\nnicht unbedenklich ist. ‚Das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal ist die Eigenart des Tätervorsatzes.\nDieser muss so schaffen sein, dass er vor oder bei\ndes ersten Teilaktes der. vom Täter gereihe, deren sämtliche Teile in ‚den\nkünftigen Gestaltung umfasst (BEHSt 1,\n313. 2337): ‚Ob dies ier der Fall ist, hätte zum mindesten näherer Brhrterang bedurtt,\n\n176. Annahme einer. fortgesetzten Handlung:\nwürde die > Angeklagte allerdings nicht beschwert ‚sein,\nwenn das Landgericht erneut zur Verurteilung wegen ge-\n\n werbsmässiger. Hehlerei kommt, da das Landgericht für die\n\nfortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei die gesetzlich. ZU-\nlässige ; Hindeststrafe verhängt hat.\n\nEu Ergibt sich aber, dass nur Fälle der Hehlerei voriegen, so, kann die Angeklagte durch die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung. beschwert sein, da möglicherweise\nfür einzelne der Straftaten das’ Straffreiheitsgesetz 1954\nAnwendung, finden muss,. wenn. \"die hierzu erforderliche\ngenaue Feststellung der Tatzeit ergibt, dass die. Ange-\n\nklagte « einen Teil der Straftaten vor dem 1. Dezenher.\n\n1953 begangen hat.\n\nKoeniger Jagusch\nDr. Wiefels u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-124-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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