{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-06_3_StR_122_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-06","aktenzeichen":"3 StR 122/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2236 067\n\n3 StR 122/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schuhmacher Gerhard M\ngeboren am „2927 in W\n\niter Wilhelm RER\nBD dort geboren am _\n\nwo. rischer Erpressung u.a,\n\n| hat der 3: ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\n- Bundesrichter Wirtzfeld\n\n„als. beisitzende ‚ Richter,\n\nober ats in der Verhandlung,\nBurdesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilksarbeiter im mittleren Justizdienst\n9 als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n. Die Revision des Angeklagten M EEE gegen.\ndas Urteil’ des Landgerichts in Wiesbaden vom 2\nNovember 1954 wird verworfen. Er hat die Koste\n‚des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wird\ndie seit dem 30, November 1954 erlittene Untersu-\n\nchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate\nübersteigt. z-\n\nAuf die Revision des Angeklagten Z EEE RR\nwird das Urteil, soweit es ihn betri ; mit den\nTeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,\n\nBo Von Rechts wegen\n\ner\n17\nEr\n\n.:\n[+7]\na\nEi}\n\nI. Ser insekleste Ei ist wesen versuchten Mel\netshls und wegen seiwerer rinberischer Srpres rung mu\nrei Jahren sechs Nousten Telimzuie ver urtet BORN\nSeine iewision ist unbegrändet.\n\nds sie die Vorurtellung wegsa verzuchten Iebetahls\nwnd such diejenige wegen Ärptessung angreift, ist sie\nwnbsuchränkt eingelegt. Im wesentlichen geht sie von einen andern als den iu Urtell festgestellten Sachverhelt\naus; ein solches Vorbringen kenn von Hevisionsgericht,\ndns an die einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellungen\ngebunden ist, nicht beschtet werden.\n\nuf die allzesein eruobene Sschrüge yin het der Senat des angefochtene Urtell in volles Umfenze Überprt\nSin Kesochtsfebler ist nicht ersichtlich.\n\n1. In Falle SEREEEEEEN beanstandet üle Zerision nur\n\nie Boweiswirdigung. der Schuldspruch wegen versuchten\nDiebstahls lässt keinen Kechtsrerestous srkennen.\n\n2, Auch die Verurteilung in Falle Fi »ach sen\n53 253, 255, 250 Abs ı Er 5 StEB int rechtlich nicht zu\ndenärgein.\n\n&) SER hatte seine Arsbanäukr des Augeklagten\nSEEEEEB sut kurse Zeit als Ffand anvertraut. Äuch seiner\nZickkehr verlangte er die Uhr wit Secht sprückt su einer\nPfenüibsstellung hatte von vornherein kein vernünftiger\nAnlass bestanden. Den uehrfachen äringenden Zickgebetorderungen degegnete I durch die unbarechtizte\nSrokung, Fi: e;er einer süsetiich vorkr an Sn\n\nbegangenen unzüchtigen Handlung der Folizei anzuzeigen,\nund als dies nichts half, durch einen Faustschlag ins\nGesicht des FEW: Al1es dies geschah dem Urteil zufolge, weil KW die Rückgabe verweigerte und die\nUhr behalten wollte. Der Tatbestand der schweren räube:\nrischen Erpressung ist dadurch zusreichend belegt. Es\nkann keine Rede davon sein, dass u, ‚wie die Revi-\n‚sion behauptet, - nur der Unterschlagung. und ‚einer nachfolgenden Körperverletzung ‚schuldig ists. \"Näch den Fest-\n‚stellungen hatte \"va den Gewahrsam Ta: en der\nUhr noch nicht endgültig briechen können, Zwar hatte\n\nii sie in def Tasche; damit wer das ‚Verm ögen Fischers bereits beeinträchtigt. Aber. TED war zu 3\n[|] zurückgekehrt, hielt sich bei. ihm auf und drängte |\nwiederholt sehr nachdrücklich auf sofortige Rückgabe.\nDiesen Drängen wollte 5 ] durch die rechtswidrige\nDrohung und schliesslich auch durch den Faustschlag begegnen. Mit ihren Vorbringen geht die Revision auch hier\nvon einer eigenen Ar ahme statt. von den Urteilstest 31\ndungen : aus, Due Bu\n\nDie räuberische‘ Erpressung war vollendet. Das- Lan 2\ngericht führt zutreffend aus, dass der Besitz va:\nan der Uhr spätestens von dem Zeitpunkt ‚ab gefährdet. und\nbeeinträchtigt, sein Vermögen also beschädigt war, als 0\n> die Herausgabe verweigerte. Dieser Zeitpunkt liegt .\nvor.der gelungenen Selbsthilfe Fa: , die den schon\n\n,. vorher eingetretenen Vermögensschaden nur wieder besei-\n| tigt hat: De\n\nSoweit TB: dem Angeklagten ze auf sein Verlangen Kleider ausgehändigt und ED © i- Übergabe der\nKrawattennadel verlangt hat, hat das Landgericht keine\nErpressung angenommen. Dadurch ist der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\nFı\n\nkuf die Vorschrift des § 51 Abs 1 StGB kann sich\n“MED, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum darlegt,\nnicht berufen.\n\n» Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu\nans handen. Insoweit konnten nur im Falle Te und\n\nreg\n\nur hinsichtlich des § 51 Abs 2 StGB Zweifel entstehen.\nZur Verantwortlichkeit des Angeklagten 5 führt\n‚das Landgericht aus, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und dem Gutachten. ‚des ärztlichen Sachverständigen\nstehe fest; dass sich |] zur Tatzeit nicht ‘in krankhaften Rausch, ‚befand und nicht volltrunken war, dass\ner vielmehr. \"für sein Verhalten gegenüber. dem Zeugen\n) 7 stra ‚frechtlich voll verantwortlich ist\", Än anu derer ‚Stelle des Urteils werden ihm mildernde Umstände\nnach § 250 Abs 2 StGB zugebilligt, weil er durch den\n‚ Alkohol \"etwas .enthemnt\" war. Diese Ausführungen. sind\n\nzwer kurz; sie befassen sich auch nicht ausdrücklich mit\nden Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, ‚aber offensicht-\n\nlich deswegen nicht, weil das. Landgericht. bei. dem Ange\n\n klagten, der schon in einem früheren Verfahren einen\n\nZustand gemäss $: 51 StGB erfolgreich vorgetäuscht Hatte,\n\n. auf Grund der. Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt\nhat, dass er bei. der Tat nicht in einem ‚Grade, ‚enthemmt.\nwar, der eine. Strafminderung nach § 51 Abs 2 StGB recht-\n\n— nn mem\n\nTertigt. Diese richterliche Überzeugung,\" die: keinen\n\nRechtsmangel ersehen lässt, bindet das. Revisionsgericht.\nDass die Straf! zammer dem Angeklagten zus demselben Gründe .\n\nbei der räuberischen Erpressung mildernde Umstände ZU-\n\nbilligt, obwohl Sie die Tat anderseits als nittelschwe- .\n\nren Fall bezeichnet, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDas Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen.\n\nten Vorgang, auch die Drohung mit der: ‚Anzeige wegen der\nerfundenen Vnzuchtshandlung, für Scherz ; gehalten, Diese\n\nandern Lie ht er und“ als ein Verbrechen. erkannt haben:\nDazu’ gehörte, sobald er das Vorgehen zus: richtig\n\nworan ‚bier kein. ‚Zweifel bestehen wird.\n\nund: Mn. ‚en Tatseite, des s 257 StGB. in anderer Richtung\nu Bedenken. |\n\ngung des Angeklagten 7 7) durch Han annimmt, oder | \\\nbeides, wie den Urteilsgründen binsichtlich des gemein- a\nsamen Wegfahrens in .der. Kraftdroschke entnommen werden.\n\n. der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale_ des 8 257 StEB,\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten He wegen\nBegünstigung kann schon auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben.\n\nBu\n\nEu Ten sich dahin eingelassen, bis zu dem\nFaustschlag des Mitangeklagten Mi ) habe er den gesan-\n\ndurchschaute, nur noch, dass er es an Hand des miterlebten Hergangs für eine Straftat hielt (Rast 58, 290),\n\nnee angefochtene Urteil erweckt jedoch zur äusseren |\n\na) Erstens ist nicht hinreichend deutlich erkennbar,\nob das Landgericht sachliche oder persönliche Begünsti-\n\nkann. 'Es fehlt an der notwendigen getrennten Erörterung\n\ndie die Voraussetzung zur richtigen rechtl & eurteilung.\ngewesen wäre. Von der ‚gelungenen Selbsthilfe DO y ab\nkam - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen,\nnach welchen nur die Uhr Tatbeute ist - sachliche Begünstigung IWW; nicht mehr in Betracht, weil MB keinen\n\nÜberzeugung des Landgerichts 'n chi,\n\nTatvorteil mehr besaß, den DM | ihm hätte erhalten\nkönnen.\n\np) Zweitens ergibt das Urteil nicht hinreichend, worin\ndas Landgericht ‚begünstigende Handlungen des tngeklagten sieht. | .\n\nWas \"dd ‚geneinsame Wegfahren vom Tatort angeht, so\nführt das Landgericht nur aus, dieses Verhalten \"deute\ndarauf. hin\", dass U] den Angeklagten KB hierdurch \"auch\". dem polizeilichen Zugriff und. damit der Bestrafung entziehen wollte. Der Urteilszusamiienhang lässt\nzwar vermuten, dass die Strafkammer damit ihre Überzeugung von der persönlichen: ‚Beg günstigungsabsicht ausdrücken\n\nwill. Mit Gewißheit, ‚kann das dem Urteil Jedoch. ı nicht entnommen werden. LERNEN\n\nSoweit der Angeklagte za dem PR morgens die.\n. Kleidungsstücke aus: dem Gebüsch holte, handelte es sich\n\num Sachen, die nach der - jedenfalls rechtlich möglichen -\n\n\"Zur Matbeute gehörten.\n\non x\n“ Daher: ‚ist unklar, inwiefern hierin eine Begünstigung die-.\n\n‚Endlich legt ihm (das bahdgericht zur Last, dass ei =\nnach der Tat noch. bis zum Morgen mit N) zusanmen- j\n\ngeblieben ist. Dadurch allein könnte er. jedoch nur unter Bu '\n\nbesonderen, bisher nicht ersichtlichen Umständen bewirkt.\nhaben; dass za der © Strafverfolgung entzogen wurde, F |\n\nc) Ein weiteres Bedenken besteht: darin, dass sich die\nStrafkammer bisher .nicht deutlich-darüber ausgesprochen\nhat, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage von einer\n\nAbsicht des Angeklagten Te: Ya der Bestrafung\nzu entziehen oder ihm einen Tatvorteil zu sichern, über-\n\nzeugt ist, wie § 257 StGB dies voraussetzt. Das letztere\nkam, nachdem TED dic Uhr zurückerlangt hatte, nicht\nmehr in Betracht. Das Landgericht wird daher prüfen müs- .\nsen, ob U) durch sein Verhalten seit dem faustschlage\nirgendwann bezweckte, ei 0; Bestrafung zu entziehen.\nDafür wird, ‚neben seiner Vorstellung, die. Eignung oder\nNichteignung seines Verhalt tens zur ‚persönlichen Begünsti-Anhalt bieten.\n\ngung wesentli,\n\n| a) Schii t bisher unbeach H geblieben, daß\n. straflose sel tbegünstigung vor]: a\nverdächtig, an der wat bass beteiligt zu sein. ns\nliegt nicht tern, dass er von dem Faustächlage: ip- ab .. | =\nfürchtete, sich strafbar gemacht zu haben. Wenn sein wei- =;\nteres Verhalten, ‚vor allem die Flucht vom Tatort, hierin\neinen wesentlichen Grund. hat, ‚so wollte 7] sich\n| selbst ‚einer Bestrafung, ‘die er irrig befürchtete und, wie U\nu die Anklage. zeigt, ‚auch befürchten. durfte, entziehen. Er\n5 hätte. sich dam in strafloser Weise selbst\" begünsti, =\n(BeHst 2, 375, 378), und zwar selbst dann, wenn e\n‚durch zugleich auch 7 begünstigt hat (menst 2,\nRest 63; 233, 236; 73, 268). | j\n\n2. Die Verfahrenarügen können hiernach auf. sich be.\nruhen. Soweit sie die Verletzung. der §§ 61 Nr 2 und 258\n‚Abs 2 StPO geltend. machen, sind sie dein beweisenden\nInhalt der Sitiunganiederschritt ‚zufolge offensichtlich\n| unbegründet. | | | | | ü\n\n| Was die Verletzung des § 265 StPO angeht, so ist der .\nAngeklagte HB nunmehr durch das Revisionsurteil darüber belehrt, wie weit persönliche oder sachliche. Be-\n\ngünstigung in Betracht kommen kann. Der gerichtliche\nHinweis hätte Näheres hierüber enthalten müssen (BEHSt\n2, 371, 373: RG W 1920, 649 Nr U.\n\nKoeniger u oo Dr.dagusch Maaß\nDr.Wiefels.. wirtzfela","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-122-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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