{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-06-06_3_StR_119_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-06","aktenzeichen":"3 StR 119/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn 2236 002\n. Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n| gegen. BE\nden Arbeiter Willi See ge r aus a x: 7\ngeboren am au 1916 in Sı EEE ), zur ‚Zeit in Untersuchungshaft, =\n\nwegen fortgesetzter Verführung. eine\n\ng Mindersktrigen & zur “:\ngleichgeschlechtlichen. ‚Unzucht nl\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in ger Srhzung\nvom 6. Juni 1955, an der teilgenommen. haben: ee\n\nu Bundesrichter Dr. Kooniger\n\\ als Vorsitzender, u re\nu Bundesrichter Dr. Jaguschh 50\nBundesrichter Maaß Be\nBundesrichter Dr. Wiefels .\nBundesrichter Wirtzfeld\nu als beiaitzende au\n\nir‘ die Revision a Beklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel.vom 16. November 1954 im\nStrafausspruch mit den: Feststellungen aufgehoben.\n\nDie: weitergehende Revision. des: Angeklagten. und die:\nRevision der Staatsanwaltschaft werden ‚verworfen.\n\nDie. Kosten der Revision der Staatsannaltschaft trägt\ndie Staatskasse. De\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen.\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen |\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen fortgesetzter Verführung\neines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Auf. die\nerkannte Strafe sind zwei Monate der 'erlittenen Untersuchungs- .\nhaft angerechnet worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte ‚sind, .\nden Angeklagten auf die Dauer von. ‚vier. Jahren aberkannt u.\n\nworden.\n\ner Angeklagte. und die Stasts-Die Revision des Angeklagten\n\nGegen dieses Urteil, Haben\nanwaltschaft Revision eingelegt\nrügt die Verletzung ‘von Verfa) cht und ‚des ‚sachlichen |\nRechts,- die Revision ‚der. Staats nwaltschaft wendet sich mit, BEE\nder Sachrüge in 'zulässiger Weise nur gegen die Nichtanord\nnung der Sicherungsverwahrung. u\n\nA» Die Revision des Angeklagten ı ist teiim ine eg inde\n\ntr. Verfahrensrechtlich Ügt,\n\nr Beschwerdeführer nur |\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese Rüge ist Unzu- \\\nlässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt,. ‚deren Be- ..\nnutzung sich dem Gericht hätte, aufdrängen müssen “ 344°\nAbs 2 Satz 2 StP0). .\n\nm. Die Sechrüge ist: dagegen zum Teil. begründet.\n\n1: Die Revision k n: zwar ihen ‚Erfolg haben, Soweit an\nsie geltend macht, \"das Tandgericht habe bei der Feststellung\ndes. Sachverhalts gegen allgemeine Erfahrungssätze und Aus 0.002\nlegungsregeln verstoss N : dadurch ver 0.\nletzt, dass seine Darlegungen nich . folgerichtig seien. In ae\n\nTirklichkeit. stellt sich ihr Vorbringen lediglich als ein\nunzulässiger Angriff gegen die recht ‚sorgfältige Beweis\nwürdigung des Tatrichters dar, der sich der Schwierigkeit\nGieser Aufgabe offenbar bewusst gewesen ist und sich dabei\n\n- 3 -\n\nder Hitkilfe eines Sachverständigen bedient hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für das\n\nRevisionsgericht bindend, da sie keinen Verstoss gegen die\nDenkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen\nlassen.\n\n2, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein\nerhobenen Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung. im ‚Strafausspruch.\n\nDas Landgericht hat dem Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 15 a Nr 3 StGB verurteilt,\nnachden es dargelegt hat, dass er in fünf rechtlich. unselbständigen Fällen den Tatbestand. dieses Verbrechens voll\nendet hat.\n\na) Bedenken bestehen gegen diese Annahme in dem unter\nIIı des Urteils erörterten ersten Fall.\n\n§ 175 a Nr 3 StGB setzt voraus, dass ı der Täter unter\nAusnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen\nWiderstandskraft des Jugendlichen irgendwie auf dessen\nWillen einwirkt, vum ihn der Unzucht, die er an sich nicht\nwill, geneigt zu machen. Durch diese Beeinflussung muss\ndie Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten\ngeweckt worden sein, das der Beeinflussung erst nachfolgt\nund zu dem der Verführte sich ohne Einwirkung des Täters\nnicht ‚entschlossen hätte. Der Minderjährige muss dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung - hier an\nseinem Körper - zu billigen und zu wollen (vgl R6st 70,\n199; RG HRR 1937 Nr 136; BGH 3 StR 498/54 vom 18. November 1954\nBGH 3 StR 284/54 vom 16. Dezember 1954). Es könnte hier im 2\nersten Fall also nur dann der Junge zur Unzucht missbraucht\nworden sein, wenn er die Handlungen des Angeklagten, die\nvon einer gewissen Stärke und Dauer waren und das allgemeine\nScham- und Sittlichkeitsgefühl verletzten, bei sich geduldet hätte und hierbei die eigene oder fremde Sinnenlust\n\nhätte erregen oder befriedigen wollen (BCHSt 1, 293). Die\nVerurteilung des Angeklagten nach § 175 a Nr 3 StGB setzte\nsomit voraus, dass -der Minderjährige den Tatbestand des\n\n§ 175 StGB nach der äusseren und: inneren Tatseite erfüllt\nhätte (BGESt 2, 40).\n\nDas Urteil stellt: hierzu äber noch nicht einmal fest,\ndass der ‚Junge‘ mit dem Tun des Angeklagten. einverstanden |\n\nwar. Es hebt. vielmehr ausdrücklich hervor, dass ‚dem Jungen\ndas Tun des Angeklagten unangenehm gewesen sei und ‚dass. er\ndeshalb. immer wieder. versucht habe, vom Schoss des ‚Angeklagten.\n\n‚herunter zu kommen. Dies sei ihm: vorerst nicht. gelungen, .\nweil der Angeklagte. ihn festgehalten. habe. Er sei aber\nweiterhin bestrebt. gewesen, von dem Angeklagten freizukommen und habe sich ihm schliesslich entwinden können:\nAuch bei der rechtlichen Würdigung, führt die Strafkamner\naus, dass Jer Jünge die Handlungen des Angeklagten eine gewisse Zeit über sich 'habe ergehen lassen müssen und, dass\ndas Verhalten des Angeklagten ihm zuwider gewesen. sei.\n\nUnter diesen Umständen kann. keine Rede davon. wein,\ndass der Junge seinerseits. den Tatbestand. des N ı75 StGB\nerfüllt hat, was zur Vollendung der Verführung nach § 175 a\n\nNr 3 StGB erforderlich wäre. In: diesem Falle kann daher. der u\n\nAngeklagte nur wegen versuchten. Verbrechens nach, 8 175 a\nStGB verurteilt werden. 5 Dee .\n\nb) In den Fällen II2-4des Urteils argeven ; sion.\nnach den dort ‚getroffenen Feststellungen keine Bedenken.\ngegen die Annahme des Tatrichters, dass der. Angeklagte :\nsich jeweils des vollendeten Verbrechens nach g 175 a Nr 3\nStGB schuldig gemacht habe. Das Landgericht hat hier nicht\nverkannt, dass die Annahme einer wiederholten Verführung,\ndesselben Minderjährigen durch denselben Erwachsenen zwar.\ndenkbar ist, aber besonderer Begründung bedarf (RG HRR 1940\n\nWr 185; BGH 3 StR 284/54 vom 16. Dezember 1954). Es hat fest.\ngestellt, dass es in jedem Fall der tätigen Einwirkung. des\nAngeklagten auf den Jugendlichen bedurfte, um ihn seinen.\nwillen gefügig zu machen und schliesslich sogar zum Zittun\nzu bewegen, indem er jeweils durch die verschiedensten\nMittel die Geschlechtslust des Jungen weckte.\n\n. ce) Im Falle IT 5 des Urteils sind die Darlegungen es\nLandgerichts, zur Frage der Verführung allerdings. etwas\nknapp, aber doch noch ausreichend. Das Urteil stellt näm-,\nlich hier fest, dass der Junge sich nach dem gemeinsamen\nAustreten erst zur gegenseitigen Onanie bereit gefunden =\nhat, nachdem der Angeklagte plötzlich seinen'- Geschlechtsteil\nergriffen, daran gerieben und ihn so in geschlechtliche .\nErregung versetzt hat. In dieser Handlungsweise, des Angeklagten konnte das Landgericht: ohne Rechtsirrtum eine Einwirkung aul den willen des Jungen sehen, durch den noch.\nbestehende Hemmungen des Jungen beseitigt worden sind.\n\nNach allem ist somit die rechtliche Würdigung. der einzelnen Handlungen des Angeklagten nur insoweit unzutreffend,\nals im Falle II 1 des Urteils nur eine versuchte Verleitung\nnach § 175 a Nr 3 StGB angenommen. werden konnte. \"Damit wird\nder Schuldspruch als solcher nicht unrichtig, vielmehr u.\nändert sich nur. sein Umfang, der hiermit klargestellt ist.\nEs ist dagegen nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass\nder Strafausspruch durch die. unzutreffende, rechtliche: Würdigung des Verhaltens ‘des Angeklagten im Falle. IT: 1 beeinflusst worden ist. Der Strafausspruch Muss daher mit den.\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\n.3: Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf. folgendes hingewiesen;\n\na) Die Verurteilung. des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher lässt keinen Rechtsfehler zu seinem\n\nNachteil erkennen. Die formellen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 StGB sind vom Landgericht mit Recht bejaht worden.\nZwar kann hierzu die letzte Verurteilung des Angeklagten\n\nvom 9. April 1952 nicht herangezogen werden, da die hier\nabgeurteilte Tat vor der früheren Verurteilung vom 4. Januar\n1951 begangen worden ist (vgl BGHSt 7, 178). Die beiden Vverurteilungen vom 19. Januar 1949 und 4. Januar 1951 hat das.\nLandgericht aber mit. Recht als Symptontaten i.S. von § 20 a\nAbs 1 und 3 StcB herangezogen. =\n\nAuch die Darlegungen der Strafkanmer, die die Persön-Jichkeit des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsver-\n. brecher werten, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nb) Einer ausdrücklichen Ablehnung von mildernden Umständen hätte es im Urteil nicht bedurft, riachdem die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20 a StGB bejaht hatte und\nhierdurch die Gewährung mildernder Umstände ausgeschlossen\n\nwar. nc) Rechtlich bedenklich sind. auch die Darle ungen des\n\nTatrichters zur Frage der Anrechnung. der Untersuchungshaft..\nVon der fünf Monate währenden Untersuchungshaft hat das\nLandgericht dem \"hartnäckig leugnenden Ängeklagten. leäiglich zwei Monate als Dauer des normalen Ganges des Ver- ”\nfahrens angerechnet; weil er durch sein Verhalten die längs\nder Dauer des Verfahrens‘ ‚selbst verschuldet hat, Es fehlt\neine nähere Darlegung darüber, inwie ern sein Verhalten .\n‚einen derartigen Vorwurf rechtfertigt Das | Landgericht Konnte\nmöglicherweise. diese. ‚Überzeugung. dann mit Recht gewonnen 2\nhaben, wenn der Angeklagte durch ständige, völlig unbegründete Angriffe gegen die Person und die Glaubwürdigkeit eines\nZeugen die Verzögerung des Verfahrens verursacht hat; es\nwird hier aber auch erwägen müssen, ob die Dauer des Verfahrens nicht wenigstens zum Teil auf die wechselnden Aus-\n\nsagen des Siegfried WB zurückzuführen ist. Sollte die\nStrafkammer - wie nach der Fassung der Urteilsgründe naheliegt - dagegen der Ansicht gewesen sein, dass der Angeklagte lediglich durch sein \"hartnäckiges Leugnen\" die\nVerzögerung des Verfahrens verursacht hat, so ist darauf\nhinzuweisen, dass das hartnäckige Leugnen als solches\nnicht schlechthin die Nichtanrechnung eines Teils der\nUntersuchungshaft rechtfertigen kann. Es darf vielmehr\nnur dann zu Ungunsten des Angeklagten gewertet werden, |\nwenn das Landgericht der Überzeugung. ist, dass in diesem\nVerhalten des Angeklagten seine Uneinsichtigkeit zum Ausdruck kommt und der Sinn und der Abschreckungszweck der\nStrafe bei dem Angeklagten daher durch die erlittene Untersuchungshaft nicht schon teilweise erfüllt ist (BEBSt l,\n103 /TO05/ 107; BGH 2 StR 572/52 vom 8. Januar 1954).\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet, da die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten nicht rechtsfehle rhaft ist.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach-\n§ 42 e StGB voraus, dass die öffentliche Sicherheit diese\nMassnahme erfordert: Das ist dann der Fall, wenn es. wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Verbüssung der\njetzt verhängten Zuchthausstrafe den. Rechtsfrieden wieder\nerbenlich stören wird (ROSt \"68, 149° 21577; 72, 357; BEHSt 1,\n\n577). Zwar mag. eine gewisse tatsächliche Vermutung.\ndas sprechen, dass: der Gewohnheitsverbrecher, dessen\nGefährlichkeit für den Zeitpunkt. der Hauptverhandlung\nfestgestellt ist, auch nach der Strafverbüssung noch ge- ze\nfährlich sein wird (BGH 5 StR 966,'52 vom 30. April 1953),\n: Ob diese Vermutung aber im Einzelfall tatsächlich besteht,\nist eine Frage, die der Tatrichter nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung zu beurteilen hat. Er kann nach seinem\n\n;\n\nund Höhe erheblich härteren, jetzt verhängten Zucht-\n\nvon erheblichen Unrechtsgehalt: begehen. wird. ‚Diese vom.\n\nder unzulässige Versuch, an ‚Stelle der Beweiswürdigung\n\nEindruck von der Persönlichkeit des Täters zu der Überzeugung kommen, dass eine enpfindliche Strafe und deren\nVollzug bei dem Angeklagten so viele Hemmungen erzeugen\nwird, dass die Strafverbüssung als solche hinreichende\nErfolgsaussichten bietet (BGH 5 StR 973/53. vom 16. April\n1953). Er muss dann von der. Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen, wenn er nicht mit der zu einer\nVerurteilung notwendigen Sicherheit die Überzeugung\n\ngewinnt, dass der Angeklagte auch nach Verbüssung der\nverhängten Strafe noch Straftaten von erheblicher Schwere .\nbegehen wird (Benst 5, 350 13527; Ben 3 StR ? 282/54 vom\n\n1. Juli 1954).\n\nDie Darlegungen des Landgerichts entsprechen den\n\nvon der Rechtsprechung ‚entwickelten Grundsätzen. Die\n\nStrafkammer. hat hier nicht.die Überzeugung gewinnen\nkönnen, dass. bei dem ‘Angeklagten nach Verbüssung. der\ngegenüber, seinen früheren Verurteilungen nach Strafart:\n\nhausstiäfe, zu erwarten. ist, ‚dass. er erneut Straftate\n\nTatrichter im \"Rahmen seines, pflichtgemässen Ermessens“\ngetroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen. nicht\nangreifbar. Das. Vorbringen aer Revision ist hier.nur\n\n9\ndes Tatrichters die eigene Beweiswürdigung zu setzen.\n\nKoeniger Jagusch Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-06/3-str-119-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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