{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-27_3_StR_340_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-27","aktenzeichen":"3 StR 340/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 St R 340/55\n\n2228 054 +\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Tischlergesellen Hermann G B z. Zt. ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 1914 in PEEREEEEND>\nWB :: Zt. in Untersuchungsha |\n\n2, den Arbeiter Heinrich ee > us BD dort ge:\n\nboren am ‚1900;\n\n3. den Installateur Karl Erwin V EEE aus CB:\n\ndort geboren am 1924;\n\nwegen schweren Diebstahls io Rei ao\n\nhat ‚der Er Strafsenat des Bundesgerichtshofs i in der Sitzung\nvom 13° Oktober 19555 an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Drs’K\nBundesrichter Prof. Dr. Busch;\nu „Bundesrichter Maaß;\n2, Bundesrichter Dr. Wiefels\nu, ‚als beisitzender Richter,\n\" Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt tei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\n- Hilfsarbei ter im mittleren Justizdienst az»\nw als Urkundsbeamter der Geschäftsste ey.\n\nIo uf die Revisionen der Angeklagten G BB, 5\nund Vi wird das Urteil des- Landgerichts in Gießen\nvom 27. Mai 1955. aufgehoben,\n\n1) soweit es den Angeklagten Rem betrifft, im\n\n. Strafausspruch mit den Fests ellungen,\n\n2) soweit der Angeklagte:: a 3 N im Falle III 1)\ndes Urteils wegen Hehlerei. von Fahrradteilen\nverurteilt worden ist;: 'mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch,\n\n3) soweit der Angeklagte vo im Falle V 5) des\nUrteils wegen Hehlerei an einem Wagenheber verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nHI\nDu\n\nun\n\nIIlo\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten >\nwird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und lintscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nGründe:\n\nmn rn nn nn nn mn en\n\nDie Angeklagten sind verurteilt wordens\n\nE% Di 7 ais. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und\nwegen einfachen Diebstat ‘im Rückfall in achtundzwanzig\nFällen’ zu. einer \"Gesamtzuchthaussträfe von sechs Jahren;\ndie Intersuehungshaft ist angerechnet, außerdem seine\n\ne.- ae unter PEHRRRREEN im übrigen wegen\nSachhehlerei im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamt--\ngefängnisstrafe von acht Monaten; |\n\n5) va\n\nunter Freisprechung im übrigen wegen Sachhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrefe von\n\ningeklagten : rügen die Ver-Die Revision des Angeklagn vollem Umfang an. Die Reist in zulässiger Weise\nu ehlerei im Falle 11T 1)\n.. des, Urteils beschränkt. Auch die zunächst unbeschränkt\n\n5 einkelegte Revision des’Angeklagten vu» ist, wie- sich\naus ihrer Begründung und dem gestellten Revisionsamtrag\nergibt, von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger auf\ndie Verurteilung wegen Hehlerei im Falle V 3) des Urteils\nbeschr änkt worden.\n\nI. Die Revision ‚des Angeklagten ci»:\n\n1) Die Nachprüfung des Urteils auf Grunä der\nallgemeinen Sachrüge ergibt keine Bedenken gegen den\n\n\" staklstaten und die ähnliche art ihrer 'kusführung. ein An-\n\non nhangs begründen muß, während im allgemeinen die Annahme\nselbständiger Straftaten, da sie die Regel bildet, keiner\n\nSchuldspruch, Die rechtliche Würdigung der einzelnen\nStrafteten zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nIngeklagten, Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch\n\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht keine fortgesetzte Handlung, sondern in allen Fällen rechtlich selbstän.\ndige Straftaten angenommen hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die schnelle Reihenfolge der einzelnen Dieb-\n\nzeichen für das Vorliegen einer fortgesetzten Straftat\n„sein kann. Daraus Diet aber nur, daß in einem so gelagerten\nTall der Ta richter. die Ablehnung des Fortsetzungszusan- 6\n\nnäheren. Begründung bedarf (vgl BGH 3 StR 209/52 vom 15010195]\n4 StR 727/53 vom 21o1s 1954). Das ist aber hier. geschehen.\nDie Strafkamner führt (Seite 14 U) auss. \"Eine fortgesetzte\nHandlung konnte nicht angenommen werden, da ein von vorn-\n\nherein bestimmter. Gesamtvorsatz nach den ganzen Umständen\n\nnicht zu erkennen ist, auf der anderen Seite ein allge-\n\n. meiner, wenn auch im Voraus gefaßter Entschluß, eine Reihe\n\ngleichartiger Straftaten zu begehen, als Vorsatz zur Begründung einer fortgesetzten Handlung nicht ausreicht\",\nDamit befindet sich der Tatrichter in Übereinstimmung |\nmit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‘\n(vel BGHSt 1, 313 /3157), an der festzuhalten ist und\nnach der der Tatvorsatz bei der fortgesetzten Handlung\nauf deren ‚Gesamterfolg gerichtet und schon vor oder spätestens bei ‘der Verwirki: hung des ersten teilaktes der\nvom. Täter ‚geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfassen muß, Nach allem ist somit die Annahme selbstän--\n\ndiger Einzelstraftaten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. on\n\n2) Gegen den Strafausspruch ergeben sich rechtliche\n\nBedenken, die zu seiner Aufhebung führen,\n\na) Die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB sind\neindeutig festgestellt.\n\nb) Rechtlich bedenklich ist aber, daß die Strafkanmer den Angeklagten M ] in allen Fällen als gefäöhrlichen Gewöhnheitsverbrecher. verurteilt und seine Sicherungsverwahrung ‚angeordnet hat, Insoweit hat das Landgericht\n. Zwar ‚die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB\nzutreffend festgestellt; es fehlen aber ausreichende Darlegungen darüber, weshalb die Strafkamner den Angeklagten\nals. gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.\n\nGefährlicher Gewohnhei tsverbrecher ist nur der Täter\nder infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung\nbestehenden oder, durch Übung erworbenen, eingewurzelten\ninneren Hangs. zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht; die: ‘den Rechtsfrieden erheblich stören,\nund zu deren Wiederholung neigt (BEHSt 15 94 /1007; BGH\n4 StR 45/52 vom 2.5.1952; 3 StR 484/54 vom 28.10.1954).\n\n Ob:diese Voraussetzungen vorliegen, muß der Tatrich-\n\nter be den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den\nAngeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller\nUnstände des Falles prüfen (BEH 3 StR 51750 ° vom 20.2.1951;\n\nBEHSt Ar 94 7\n\nDiesen Anforderungen. ze ügen die Feststellungen des |\normelha eft darlegt; die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, äsß er\n\nTatrichters nicht, der nu\n\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher seio Er begründet\ndiese Ansicht im wesentlichen nur mit der Vielzahl der\nVorstrafen des Angeklagten und dem Umstand, daß der Vollzug der früheren Strafen und der Sicherungsverviahrung keine\n\nnachhaltige \\irkung bei ihm gezeigt hätten,\n\nBei jeder einzelnen Straftat, insbesondere aber bei\nden sogenannten \"Symptomtaten\", die den nach § 20 a Abs i\nStGB herangezogenen Verurteilungen zugrunde liegen, muß\naber, damit sie überhaupt in Betracht gezogen werden kann,\nein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem \\fesen des\nTäters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß seines verbrecherischen Hanges erschei--\nnen 15ßt (BGHSt 1, 94 /T00 f£/; BGH 3 StR 51/50 vom 20. 2,\n1951). Es ist somit erforderlich, daß die Strafkammer in\njedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persön- ‘\nlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Wei--\nse nachgeht. Dabei kommt es wesentlich auf die jeweiligen\nSKußeren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH 3 StR 165/51 vom 19. 4o 1951; 4 StR\n606/52 vom de 12. 1952).\n\nRs ist . weiter erforderlich, festzustellen, ob die\nvom Täter verübten Taten solche von erheblichem Schuldund Unrechtsgehalt waren und ob auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die ‚den Rech tsfrieden erheblich Wü\nstören (Beast 1, 94 LI. |\n\nAlle diese Voraussetzungen sind dem angefochtenen\nUrteil nicht zu entnehmen. Es fehlt vor allem an jeglicher\nnäheren Feststellung, wie die Straftaten des Angeklagten\nbeschaffen waren, die zu den beiden früheren, nach § 20 a\nAbs 1 StGB herengezogenen Verurteilungen aus den Jahren\n1946 und 1951 geführt haben.\n\nDamit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnung\ndsr Sicherungsverwahrung. Das Urteil mußte daher im Straef-\n\n-—\nf\n\nausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten DB\n\n1) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sach-\n\nhehlerei, begangen durch \"Ansichbringen\" von Fahrradteilen,\nverurteilt und hierzu (III 1 Bl 14 UA) im einzelnen folgendes festgestellts \"Der Angeklagte | erwarb Mitte\nMai 1954 von <> das Vorder- und Hinterrad, den Sattel\nje und die Beleuchtung eines NSU-Damenfahrrades, das |\nentwendet. hatte; und baute diese Teile in sein ‚eigenes;\naltes Fahrrad ein. DO wußte, daß die Fahrradteile von\neinen gestohlenen Fahrrad stammten. Er gewährte c> als\nGegenleistung Erlaß des Mietzinses- für eine. Woche in Höhe\nvon 5,--DMs\" Als Einlassung des Mitangeklagten > >11:\ndie Strafkammer dag egen (Bl 15 UA) fest, ‚dieser habe angege--\nben, der Angeklagte B> \"habe ohne, sein. ‚Tissen ‚die Fährrad- u\nteile einfach abmontiert und in sein Fahrrad, eingebaute .oo;\nweil er seinen Mietzins nicht in Geld habe \"entrichten können!\nOb diese, ‚Einlassung des Mitahgeklagten Bd richtig ist,\nstellt das Landgericht nicht fest,\n\nEat 2002\n\nIr ig inter diesen Umständen kann die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten werden.\nDer Begriff des \"Ansichbringens\" erfordert den auf Grund\neiner Übertragungshandilüng - des Vortäters oder einer Mittelsperson im Rinverständnis beider Beteiligten vollzogenen\nErwerb einer tatsächlichen Verfügungsgewalt. über die Sache\nf (vgl RESt 64, 5326 /3277): Ein derartiger vom Vortäter abge-- \\\nleiteter Erwerb ist hier aber nicht eindeutig festgestellte ze\nDie Darlegung des Landgerichts, daß der Angeklagte: die Rahrradteile von > \"erworben\" habe, kann nicht. 'als eine\nsolche Feststellung angesehen werden, nachdem die Strefkammer die entgegengesetzte Einlassung des Mitangeklagten >\n«a wiedergegeben und nicht widerlegt hat. Es liegt viel--\n\nee DEE 2022\nZe\n\na\n\nmehr die Ve:mutung nahe, daß der Tatrichter verkannt hat,\n\ndaß die Hehlerei durch \"Ansichbringen\" einen abgeleiteten\nErwerb voraussetzt. Hierfür spricht insbesondere der Umstand,\ndaß sich - wie die späteren Darlegungen zeigen werden — der\ngleiche Rechtsfehler bei der rechtlichen Beurteilung der\nStraftat des Mitangeklagten VB -eist.\n\nDas Urteil mußte daher insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben werden, als der Angeklagte BB in diesem Falle wegen Hehlerei verurteilt worden ist, Die Aufhebung dieser Verurteilung muß auch die Aufhebung der Gesamtstrafe\nnach sich ziehen. .\n\n3) Für die neue. Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß das Landgericht bisher auch die Rückfallvoraussetzungen nicht eindeutig festgestellt hat, Zutreffend Ast\nder Tatrichter zwar davon ausgegangen, daß. ‚eine. Verurteilung,\nhinsichtlich deren der Strafregistervermerk. tilgungsreif ist,\nnicht zur Rückfallbegründung herangezogen werden darf. Er hat\nweiter zutreffend ausesführt, daß die zur. Begründung des Rück\nfalls herangezogene Verurteilung des Angeklagten durch das\nAmtsgericht in Gießen vom 31. Mai 1923 am 1. Juni 1938 tilgungsreif geworden wäre, wenn der Angeklagte innerhalb die:-\nser Zeit nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist\nInsoweit stellt das Landgericht. dann aber nur fest, daß das\nStrafregister noch zahlreiche Vermerke aufweise, über die\nnoch unbeschränkte Auskunft zu erteilen sei, und.führt zum\nBeweise hierfür drei Bestrafungen des Angeklagten aus den\nJahren 1950 bis 1952 an.\n\nBei diesen Ausführungen hat das Landgericht offenbar\nübersehen, daß die Tilgung eines Strafregistervermerks r nur\n. eine neue Verurteilung erfolgt ist und für diese die Frist\ndes § 7 StrTilgG noch nicht abgelaufen ist (§ 2 ibs 1 Strrilg\n\nDa der ängeklagte, wie dem Urteil entnommen werden kann, bereits 37-mal bestraft ist, ist es nicht unwahrscheinlich,\n\ndaß er vor Ablauf der Tilgungsfrist‘ für die Strafe aus dem\nJahre 19253 (dem i. Juni 1938) zu Freiheitsstrafen verurteilt\nwurde, In nachprüfbarer Weise festgestellt hat die Strafkammer dies aber nicht, so daß bisher die Rückfallvoraussetz-\n‚ungen nicht eindeutig dargelegt sind,\n\nm Die Ren: ion des maskıagten Ta.\n\n1) Die st: fkamner 'hat den Angeklägten vo wegen\nHehlerei an einem genheber verurteilt und hierzu (V 3 Bl\n21 u) im einze n: Lgendes festgestellt: \"Im August oder.\n| September 1954: rac te, r Angeklagte ve» einen Wagenheber\nan sich, den. CB bei seinem Auszug aus der Rn 7]\nzurückgelassen hatte. Der Wagenheber stammte aus einem in\nder \\ __ ISOTTE verübten PKW-Diebstehl. VB verkaufte den\n\njagenheber für 5,-- DM... Das Gericht ist überzeugt, daß VB\n—ıiy sehr wohl wußte, nur CoD könne den Wagenheber in die .\nRuine ir 3 @ gebracht und ihn: seinerzeit durch einen\nDiebstahl erlangt. haben\", 0\n\n2) | Auch bei diesen Angeklagten kann die Verurteilung\nwegen Hehlerei,. bega ngen durch \"Ansichbringen\" eines Wagenhebers,, nicht aufrechterhalten werden. Die Urteilsfeststel-.\nlungen. sprechen im Gegenteil dafür, daß kein von > abgeleiteter Erwerb des Wagenhebers vorliegt. Daß der Wagen-\n\n_ heber dem Angeklagten von eo 5 selbst übergeben worden\nist, ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen. Es\nist aber auch nicht dargelegt, daß | mit dem \"Ansichbringen! des Wagenhebers durch den Angeklagten ve einverstanden war und. daß der Angeklagte dies wußte oder wenigs tens\nmit dem Einvers ;tändnis des CB -echnete. Das hätte jedenfalls vom Landgericht näher dargelegt werden müssen. Die bisherigen Feststellungen reichen daher zum Nachweis der Voraus-\n\nsetzungen des § 259 StGB nicht aus, so daß die Verurteilung\ndes Angeklagten in diesem Falle mit den Feststellungen aufgehoben werden mußte, Dies hat auch die Aufhebung der Ge-\n\nsamtstrafe zur Folge,\n\n5) _ Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß dann, wenn ein abgeleiteter Erwerb des Yagenhebers nicht festzustellen ist, der Angeklagte sich des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht haben kann.\nDas gleiche gilt auch für die Tat des Angeklagten Ben-\n\nGlanzmann | ‚Koeniger u Busch\n\nMaß m Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-27/3-str-340-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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