{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-26_3_StR_512_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-26","aktenzeichen":"3 StR 512/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2236 087\n\nPER FE Zu\n\n3_StR 512/34\n\nr m\n\nDe EV NZ T ZEN Ze en\n\nIm Namen des vol ke Ss\nInder Strafsache\ngegen ih\nden Kaufmann Werner K EEE zu: \"EEE in\nED, zevoren am 1308 in ce, u\n\nwegen Betrugs u.a: ' . Ä Bu\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender . Se:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger Eu\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED»: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nSan\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Sep- a\ntember 19553 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n’\nu\n‘\n}\nI\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSs?\n\n- 2 _\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen und\nwegen Untreue in einem Falle verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachli-\n\nchen Rechtes geltend. Sie hat Erfolg.\n\nAr Die Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung\n\nzu einer Geldstrafe von 1.000_DM neben der Gefängnisstrafe\nund zu einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei nicht verkündet, vielmehr\ndie Urteilsformel nach Verkündung des Urteils nachträglich\nergänzt worden. Die Rüge greift durch.\n\nDie dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der beisitzenden Richter, ‚des Urkundsbeamten und des Vertreters\n\nder Staatsanwaltschaft ergeben, daß die vom Gericht beschlos-\n\nsene Geldstrafe nicht bei der Verlesung der Urteilsformel,\nsondern erst später vom Vorsitzenden verkündet worden ist,\nnachdem er von der Berichterstatterin darauf aufmerksam ge-\n\nmacht worden war, Sie fügte den Strafausspruch über die Geld-\n\nstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe in den Entwurf des Sit-\n\nzungsprotokolls, und zwar in die dort als verkündet bezeich-.\n\nnete Urteilsformel ein. Der Protokollentwurf war in diesem\n\nZeitpunkt vom Urkundsbeamten bereits unterzeichnet. Dieser\n\nhat die durch die Einfügung vorgenommene Änderung nicht genehmigt. Die Beweiskraft des § 274 StPO erstreckt sich deshalb nicht auf die Einfügung. Das stellt auch ein vom Vor-\n\nsitzenden und vom Urkundsbeamten unterzeichneter \"Beschluß\"\nvom 30. Juni 1954 ausdrücklich fest,\n\nDE SE\nRE\n\nlee\nwen,\nnn nn:\n” IT „a\n\nmn wen.\n\nDE Pro EN 27 DS re\nET ET\n\nEEE N\n\nnes\nFE2H\n\nrt ra\n\nen EN\nTE TE\n\nSE\n- a2 K\n\nFE\n\n&\n\nzargan\n\nen ET ET\nor un\nLE it.\n\nwe\n\nr\n\n5\nan\n\ntar\nu nn a Aieie\n\nIE\n\nfer\nun de\n\nginn m\nTina abe. =\n\nTER .\neb ee re ee\neen\nwusgame-\n\nPe\n\nln\n\nDET ZEN. TUE 2\nve\n\nDer Senat hat deshalb in freier Beweiswürdigung fest.\nzustellen, ob die Geldstrafe nebst der Ersatzfreiheitsstraf,\nrechtswirksam verkündet worden ist. Teile der Urteilsformel,\ndie versehentlich bei deren Verlesung nicht bekanntgegeben\nwurden, können noch nachträglich verkündet werden, jedoch\nnur solange, als die Verkündung des Urteils nebst den Gründen noch nicht völlig beendet ist (RGSt 61, 388 /3907; BGHSt\n5, 5). Diese Voraussetzung kann das Revisionsgericht nur dann\nals gegeben annehmen, wenn sie. hinreichend sicher nachgewiesen ist, Die Richter und der Vertreter der Staatsanwaltschaft können keine bestimmten Angaben über den Zeitpunkt\nder nachträglichen Verkündung machen. Dagegen bekunden der\nVerteidiger, der Angeklagte und vier weitere Personen, daß\nder Vorsitzende die Geldstrafe nachträglich verkündet habe,\nnachdem die Verhandlung bereits geschlossen war. Unter diesen Umständen hat .der Senat nicht die Überzeugung gewinnen\nkönnen, daß die Ergänzung des Urteilsspruchs noch rechtzeitig\ngeschehen ist. ‘\n\nDie Verurteilung zu eintausend D-Nark Geldstrafe und\nzu einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit ist deshalb rechtsunwirksam und schon aus diesem\nGrunde aufzuheben.\n\n2. Darauf, daß entgegen der Vorschrift des § 224 Abs 1\nStPO der Verteidiger von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung des Zeugen Rp in n ED nicht venachrichtigt und das Vernehmungsprotokoll ihm nicht vorgelegt worden\nist, kann die Revision nicht gestützt werden, weil weder\nder Verteidiger noch der Angeklagte der Verlesung der Vernehmungsniederschrift widersprochen hat (BGHSt 1, 284). Daß\nder Angeklagte gewußt hat, daß auch der Verteidiger keine\n\nnl lag 0,85, 38\nL . „rt. , Y\nx 5\n\nNachricht vom Termin erhalten hat, kann dem Akteninhalt\nentnommen werden. Das Landgericht hatte mit demselben Be--\nschluß ‘die kommissarische Vernehmung weiterer Zeugen durch\ndie. Amtsgerichte in München und in Darmstadt angeordnet.\n\nVon den Terminen in München und Darmstadt sind der Angeklagte und der Verteidiger benachrichtigt worden, Den Termin\n\nin München hat keiner von beiden, die zwei Termine in Darmstadt haben beide wahrgenommen. Zur Überzeugung des Senats\nsteht deshalb fest, daß der Angeklagte auch über die Nicht-\n\nbenachrichtigung seines Verteidigers von dem Termin zur Ver-.\n\nnehmung des Riese unterrichtet war.\n\nIm übrigen ist weder von der Revision dargetan noch aus\ndem Akteninhalt ersichtlich, daß das Urteil darauf beruhen\nkönnte, daß der Verteidiger der Vernehmung des RW nicht\n\nanwohnen und deshalb keine Fragen an den Zeugen stellen konnte. .\nDen Sachverhalt, den Riese bekundet hat, bestreitet der Ange-\n\nklagte nicht,\n\n3: Das Landgericht hatte die kommissarische Vernehmung\n\ndes in der Anklageschrift als Zeugen benannten Braumeisters\nDU Gurch das Amtsgericht Dortmund vor der Hauptverhandlung beschlossen, Die .Vernehmung hatte bis zum Schluß der\nHauptverhandlung nicht: stattgefunden. Ein Beschluß des Gerichts, daß von der Durchführung des Rechtshilfeersuchens\nabgesehen werde; ist nicht- ergangen, |\n\n‚Darin, daß das Landgericht das Urteil gefällt hat,\nohne die Vernehmung BEMBs abzuwarten, ist entgegen der\nAuffassung der Revision ein Verfahrensverstoß, der die Aufhebung des Urteils zur Folge haben müßte, nicht zu finden,\nDie Vorschrift des § 245 StPO hat nur die in der Hauptver-\n\n“eo sem nn. un\n\nmn .\neen ern\n\nPain\n\nBa EEE\n\nnn PR AL\n\nEu\n\n“\n8,\n\n: scheinen lassen müssen. BEE ist Angestellter der ge-\n\nhandlung gegenwärtigen Beweismittel zum Gegenstand. Das\nLandgericht hatte durch Schließung der Beweisaufnahme zu\nerkennen gegeben, daß es auf die Aussage BB keinen\nWert legte. Der Verteidiger hat keinen Antrag gestellt,\nBOEEEW: Vernehnmung abzuwarten. Nach Lage der Dinge ist\ndieses Verhalten als Verzicht auf den Zeugen BB aufzufassen.\n\nDie Revision macht geltend, BED hätte die Richtigkeit der Sachdarstellung über den Scheincharakter von\nformlosen Lagerscheinen, wie sie bei als reine Gerstenkäufe\n\ngetarnten Lohnmälzungsverträgen gegeben worden seien, bestätigen müssen. Die hierin liegende Aufklärungsrüge ist\nunbegründet. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, inwiefern sich dem Landgericht die Vernehmung dieses\nZeugen aufdrängen mußte, nachdem weder der Verteidiger noch\ndie Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht hatten, daß\nsie darauf Wert legten. Auch aus den Akten ergibt sich nicht\nwas dem Tatrichter die Vernehmung hätte erforderlich er-\n\nschädigten De TErauerei. Im Zivilprozeß der\nBrauerei gegen den Lagerhalter DWnatte DEE bereits\n\nals Zeuge ausgesagt, daß die Riihrauerei zwei von der\nFirma KW unterzeichnete Lagerscheine nicht als Grundlage für eine Vorauszahlung anerkannt und daß die Firma\nKi daraufnin Lagerscheine der Firmen Te und ce\nübersandt habe. Diese habe die Brauerei als \"genügend\"\nangesehen und daraufhin eine weitere Zahlung von insgesamt 120.000 DM an die Firma Kal geleistet. Diese\nAussage, deren Niederschrift sich in Abschrift bei den \\\nAkten befindet, sprach gegen die Annahme,dieser Zeuge werde\".\ndie Sachdarstellung des Angeklagten bestätigen. .\n\nJ?\n\nDie Rüge ist demnach unbegründet.\n\n4. Einen weiteren Verfahrensmangel will die Revision ;\n.darin finden, daß das Landgericht über einen von dem Ver- |\nteidiger gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Kaufmanns Kigp als Sachverständigen nicht entschieden und die |\nbeantragte Vernehmung des Kaufmanns Hgg als Zeugen abgelehnt habe.\n\na) Im Schriftsatz vom 15. September 1953 hatte der Ver-\n.teidiger beantragt, den Kaufmann Ki als Sachverständigen\ndarüber zu hören, daß es im Brauereigewerbe seit langem ühlich sei, aus Gründen der Steuerersparnis bei dem Bezug\nvon Braumalz mit den Händlerfirmen Scheinkontrakte über\nBraugerste abzuschließen, und daß zur Verdeckung des Scheincharakters die Händler den Brauereien \"proforma-Lagerscheine\"\ngäben, die keinerlei sichernden Charakter hätten, In das\n\n.. no.\nnt mn nn .\n\nWissen des Sachverständigen wurde ferner gestellt, es ent-\n\nspreche. der Übung, daß die Brauereien den Ankauf dieser für\ndie Herstellung des Malzes erforderlichen Gerste durch Her- sl\ngabe von Akzepten finanzierten, die mehrere Wale prolongiert\n\nwürden, und es sei den Brauereien bekannt, daß die Braugerste, die in den Lagerscheinen als eingelagert bezeichnet wer-\" BE\nde, mit Hilfe der Akzepte erst gekauft werde. Einen Vermerk\ndarüber, daß der Verteidiger diesen Antrag in der Hauptverhandlung gestellt hat, enthält das Sitzungsprotokoll nicht, FE\nwohl aber einen Vermerk des Inhalts: \"Der Staatsanwalt wendet n\nsich gegen die Vernehmung der Zeugen Ki@® und HB. Der Ver- .\nteidiger widerspricht dem Staatsanwalt\". Daraus ist zu entnehmen, daß der Verteidiger den im Schriftsatz vom 15. Septen- u\n‚ber 1955 enthaltenen Beweisamtrag auf Vernehmung des Kauf- -\nmanns Ki@®als Sachverständigen in der Hauptverhandlung tat-\n\nsächlich gestellt hat. Das Landgericht hat daraufhin beschlos-\n\n; wet\n\nsen, über die Gebräuche beim Abschluß von Gersten- und\nLohnmalzverträgen einen Sachverständigen zu vernehmen,\n\nund hat als solchen den Brauerei-Sachverständigen Marx\n\naus Frankfurt am Main bestimmt. Es hat also dem Beweisamtrag der Verteidigung, einen Gutachter zu hören, stattgegeben. Es war nicht gebunden, gerade den von der Verteidigung benannten Sachverständigen zu vernehmen. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen ist vielmehr dem\nRichter überlassen (§ 73 StPO). Die Verteidigung ist somit\ndurch die Zuziehung eines anderen als des von ihr benannten\nSachverständigen nicht unzulässig beschränkt worden. Nachdem sich herausstellte, daß Marx nicht über genügende Sachkunde verfügte, wurde der Getreidekaufmann Bo aus Frankfurt am'Main als Sachverständiger vernommen. Nach der Ver-.;\nnehmung Bocks hat die Verteidigung eine schriftliche gutachtliche Äußerung Ki@®s zum Beweisthema überreicht, die die Binlassung des Angeklagten über die Gepflogenheiten beim Ankauf\nvon Braugerste und Braumalz bestätigt. Einen neuen Antrag;\nzu dem Beweisthema Ki@® als Sachverständigen zu hören, hat\ner aber nicht gestellt.\n\nAn anderer Stelle (Nr 15) beanstandet die Revision,\ndaß entgegen der Vorschrift des § 249 StPO das überreichte Gutachten Ki@@s nicht verlesen worden sei. Abgesehen\ndavon, daß ein dahin gehender Antrag von der Verteidigung\nnicht gestellt worden ist, würde die Verlesung gegen die\nVorschrift des § 250 StPO verstoßen haben. Der Sachverständige Bock hatte zur Zeit der Überreichung des Gutachtens\n\nKi@®s sein Gutachten bereits erstattet, wohnte aber der Ver- E\n\nhandlung noch bei. Der Verteidiger und der Angeklagte hatten daher überdies Gelegenheit, dem Sachverständigen Bock\nFragen auf Grund des Gutachtens Ki zu stellen.\n\nDie Frage, ob der Inhalt der gutachtlichen Äußerung\ndem Landgericht die Zuziehung Ki@®s als Sachverständigen\nhätte aufdrängen müssen und ob es deshalb dadurch, daß es\nihn nicht als Sachverständigen zuzog, die ihm gesetzlich\nobliegende Aufklärungspflicht verletzt hat (§ 244 Abs 2\nStPO), muß unerörtert bleiben, weil die Revision einen derartigen Verfahrensverstoß nicht gerügt hat,\n\nb) Das Landgericht hat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Kaufmanns Hp als Zeugen abgelehnt, da das in\nsein Wissen gestellte Beweisthema für die Entscheidung\nohne Bedeutung sei. Diese Begründung war verfahrensrechtlich mangelhaft. Das Landgericht hätte angeben müssen, ob\nes Bedeutungslosigkeit (= Unerheblichkeit) aus rechtlichen\noder aus tatsächlichen Erwägungen angenommen hats. Im letzteren Falle hätten die Tatsachen angegeben werden müssen,\naus denen sich die Bedeutungslosigkeit der Beweiserhebung\nergeben sollte (RG JW 1931, 2823 /?8247; BGHSt 2, 284 /786/;\nBGH NJW 1953, 3521 .° Dieser Mangel kann indessen auf sich\nberuhen; denn die Revision hat ihn nicht gerügt. Auch kann\ndas Revisionsgericht dem Zusammenhang entnehmen, daß die Ablehnung als solche nicht rechtsfehlerhaft war. Ersichtlich\nhat das Landgericht aus tatsächlichen Erwägungen angenommen,\ndaß das in das Wissen Hg Gestellte für die Entscheidung\nohne Bedeutung Sei. HB war dafür als Zeuge benannt worden,\ndaß er als Reisender der Kalb cmbH laufend Abschlüsse\nüber Malz- und Gerstenlieferungen, insbesondere auch 'Scheinkontrakte über Gerste getätigt habe. Der Verteidiger hatte\ndazu bemerkt, daß die von Hgpgetätigten Abschlüsse nicht\nGegenstand des Strafverfahrens seien. Hg hätte also nur\nbekunden können, daß er namens der Werner Kofi GnbH\nmit Brauereien Verträge abgeschlossen habe, in denen diese\n\nET\n\nFED Z\n\naa\n\nu A Ten >\n\nPRPRIRU NUR\n\nDer Nee Zei REN\n\n.....\n\nmann\n\nEX\n\n-,\n\nvon der Werner Kal GmbH Gerste kauften und die Gesellschaft beauftragten, diese Gerste gegen Bezahlung zu vermäl.\nzen, Daraus ist jedoch, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nichts für die Frage zu entnehmen, ob der Angeklagte\nin den abgeurteilten Fällen, in denen ihm vorgeworfen wird,\nden Brauereien vorgetäuscht zu haben, die verkaufte Gerste\nsei auf Lager vorhanden, in betrügerischer Absicht gehandelt\nhat. Jener Umstand konnte daher als für die Entscheidung bedeutungslos.angesehen werden. Die Rüge ist demnach unbegründet.\n\n5. Soweit der Verteidiger im Verhandlungstermin vom 23, Se\ntember 1953 beantragte, \"die gesamte Korrespondenz der Werner\nKai CnoH von dem Jahre 1951 bis zur Gegenwart und das\ngesamte Karteiwesen, insbesondere das Kontraktkartenwesen\nder Werner Ko GmbH beizuziehen und zum Gegenstand\n\nder Verhandlung zu machen\", liegt ein bloßer Beweisermittlungsamtrag vor, Zu einem echten Beweisamtrag gehört es, daß\nein bestimmtes Beweismittel angegeben wird. Dieses Erfordernis ist mit der Benennung der gesamten Korrespondenz oder\ndes gesamten Karteiwesens nicht erfüllt. Vielmehr hätte\n\ndie Verteidigung die Briefe und die Karteikarten, die verlesen werden sollten, einzeln anführen müssen (BGHSt 6,\n\n129; RGSt 61, 288). Ein Beweisermittlungsamtrag ist lediglich eine Änregung für das Gericht. Er braucht nicht eigens\nbeschieden zu werden. Soweit die Revision die Ablehnung\ndieses Antrages rügt, ist sie deshalb unbegründet, ohne daß\nes auf das Beweisthema ankommt.\n\nSoweit der Verteidiger gleichzeitig gebeten hat,\n“einen von der Industrie-, und Handelskammer zu benennen-\n\nmm mn un Den m m tum > An Der Ann Den nun mm\n\n- 10 -\n\nsämtlicher bei den Akten befindlichen Warenaufstellungen\n\nzu beauftragen\", ist ein bestimmtes Beweismittel angegeben. Zwar läßt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen,\n\nwas der Verteidiger mit Hilfe des Sachverständigen beweisen wollte. Daß er ein bestimmtes Beweisthema angegeben\n\nhat, ergibt sich jedoch daraus, daß der Staatsanwalt sein\nVerlangen auf Zurückweisung und das Gericht die Ablehnung\ndes Antrages damit begründeten, das Beweisthema sei für\n\ndie Entscheidung ohne Bedeutung. Über das Beweisthema kann\ndemnach bei den Prozeßbeteiligten kein Zweifel bestanden\nhaben, Die Revision führt aus, wenn dem Beweisamtrage stattgegeben worden wäre, so hätte sich bei Prüfung des Beweismaterials — d.h. also der Korrespondenz und der Karteien -\neinwandfrei ergeben, daß der Beschwerdeführer im Herbst\n\n1951 tatsächlich und rechtlich über alle von ihm verkauften Gersten- und Malzmengen verfügt habe. Nun hat der Angeklagte niemals behauptet, daß er die Gerste tatsächlich\n“auf Lager gehabt habe, über die er in den Fällen, in denen\ner wegen Betruges verurteilt worden ist, den Käufern Lagerscheine übersandte. Seine Einlassung geht dahin, den einzelnen Brauereien sei bekannt gewesen, daß die ihnen verkaufte\nGerste erst mittels der hingegebenen Wechsel eingekauft werden sollte. Sie seien mit einer Vorfinanzierung einverstanden gewesen, zumal Gerste damals nur Sehr schwer zu beschaffen gewesen sei. Andrerseits hat er aber schon in der Hauptverhandlung erster Instanz vorgetragen, Soweit er Gerste\nverkauft habe, habe er auch Deckungskäufe getätigt und sei\ndeshalb jederzeit lieferungsfähig gewesen. Nach der Überzeugung des Senats hat der Verteidiger dies mit seinem Antrage unter Beweis gestellt. Denn es ist nicht ersichtlich,\nwas sonst mit den angegebenen Mitteln hätte bewiesen werden sollen.\n\nTeenie:\n\nnn 0 er\n\nein men mn nn\n\n- 11 -\n\nDas Landgericht findet den Betrug darin, daß der Beschwerdeführer die kaufenden Brauereien zur Begleichung\ndes Kaufpreises mittels Akzepten dadurch veranlaßte, daß\ner sie durch Übersendung der Lagerscheine in den Glauben\nversetzte, die verkaufte Menge sei auf Lager und nunmehr\nin ihr Eigentum übergegangen. Der Schaden, den die Käufer\ndadurch erlangten, besteht nach der Ansicht des Tatrichters\ndarin, daß. die Brauereien an Stelle des Eigentums nur einen\nangesichts der wirtschaftlichen Lage der Keil GmbH unsicheren und deshalb weniger wertvollen Anspruch auf Lieferung erwarben. Wenn der Lieferungsanspruch sich gegen\nein großes Unternehmen richtet, das eine sichere Eigenkapitalgrundlage besitzt, mag er für den Käufer in der Regel\nebenso viel Vermögenswert besitzen wie das Eigentum an der\ngekauften Sache. Die Ka CnbH war ein reines Familienunternehmen. Gesellschafter waren der Angeklagte und seine\nEhefrau, Das Stammkapital war nicht eben hoch. Es betrug\nim Herbst 1951 200.000 DM. Die hier in Frage stehenden\nGeschäfte konnten nur mit Hilfe umfangreicher Bankkredite\ndurchgeführt werden, Unter diesen vom Tatrichter festgestellten Umständen war der bloße Anspruch auf Lieferung der gekauften Gerste für die Brauereien weniger wert als auf dem\nLager des Angeklagten oder eines Lagerhalters befindliche,\nihnen übereignete Gerste,\n\nDas würde indessen unter den hier festgestellten Umständen selbst dann zutreffen, wenn die Ko cnuH zur Zeit\nder Hingabe der Lagerscheine in gesicherten Vermögensverhältnissen sich befunden und über die verkauften Mengen\ntatsächlich und rechtlich verfügen, die verkaufte Ware also\nden Käufern hätte verschaffen können, Aus dem festgestellten Sachverhalt erhellt, daß die Brauereien sich im Herbst\n\n[4\n\n32\n\n- 12 -\n\nfür eine längere Zeit eindeckten, die gekaufte Gerste aber\nerst nach und nach vom Lager abriefen, Ein Schaden würde,\ngesicherte Vermögenslage der Verkäuferin vorausgesetzt,\n\nfür die Käufer vielleicht dann nicht entstanden sein, wenn\njene mit dem Geldbetrag, den sie durch die Diskontierung\nder von den Käufern gegebenen Akzepte erlangte, sofort\nGerste gekauft und für die einzelnen Käufer in Übereinstimmung mit den Lagerscheinen eingelagert hätte. So ist\nder Beschwerdeführer aber nicht verfahren, Auch wenn er im\nUmfange der Verkäufe Deckungskäufe vorgenommen haben sollte,\nso hätte er dadurch selbst nur Ansprüche auf Lieferung erworben. Ebenso hätte sich dadurch nichts an der Tatsache\ngeändert, daß die bei ihm kaufenden Brauereien nicht Gerste,\nsondern nur Ansprüche auf Lieferung von Gerste erwarben.\n\nEr bürdete somit seinen Käufern das bei dieser Handhabung\nder Geschäfte nicht zu vermeidende Risiko auf, daß er zur\nZeit des späteren Abrufes,aus welchen Gründen auch immer,nicht\nin der Lage sein könnte zu liefern, Dieses Risiko wollten\ndie Käufer nach den tatrichterlichen Feststellungen gerade\nvermeiden. Aus diesem Grunde wollten sie lagernde Ware kau-\n\nfen und zu Eigentum erhalten, Bei dieser Sachlage war es für\n\ndie Beantwortung der Frage, ob die Brauereien einen Vermögensschaden erlitten haben, in der Tat ohne Bedeutung, wenn\nder Angeklagte \"im Herbst 1951\" tatsächlich und rechtlich\n\nin der Lage gewesen sein sollte, über alle von ihm verkauften Gersten- und Malzmengen zu verfügen, Überdies hat er\n\ndie Lagerscheine am 25. Oktober und 10. November 1951, am\n\n7. Januar 1952 und im Falle Ten EB raucrei frünestens im Oktober 1951, A$o mindestens nicht sämtliche \"im\nHerbst\" übersandt. Auch für die innere Tatseite ist die Beweisfrage ohne Bedeutung; denn selbst bei ihrer Bejahung wird\ndie Feststellung des Landgerichts nicht erschüttert, daß der .\n\nAngeklagte einen Kredit erstrebte, den die Brauereien ihm,\nwie er wußte, nicht einräumen wollten,\n\nDie Ablehnung der Zuziehung eines Sachverständigen\nzu dieser Beweisfrage stellt demnach keinen Verfahrensverstoß dar.\n\n6 Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung am\n25. September 1955 während seines Schlußvortrages den\nAntrag gestellt,\n\n\"ein Gutachten, des Finanzministeriums. einzuholen\nzum Beweise dafür, daß die Brauereien, sofern sie\nGerste selbst einkaufen, auch Umsatzsteuer bezahlen müssen, und daß es eine steuerliche Umgehung\nist, wenn das Rohprodukt aufgeteilt wird auf Gerste und Malz.\"\n\nx fr S je £\n-; . - P% m...\nBe B u A Br A cher ee\nb ir Beer II x En Pb r7E EB Zr\nu Ban onen u Er Fe De rei DRAN ri .\na EREENT ER ETT RE TERN = Son: .\n..: N . a BE - ‚ TE m te B .\n\nDie Revision sieht darin, daß dieser Antrag \"nicht beach-\n\nH tet\" worden ist, eine unzulässige Einschränkung der Veree teidigung. Sie meint, durch ein solches Gutachten wäre die\nSA vom Angeklagten behauptete Scheinnatur der bei getarnten\n07 %\n\nGerstenkäufen hingegebenen Lagerscheine dargetan worden,\nAuch hätte das Landgericht erkennen müssen, daß die als\nZeugen gehörten Vertreter der Brauereien, soweit sie den\nScheincharakter der Lagerscheine und den Steuerumgehungstatbestand in Abrede stellten, in erheblichem Maße befan-. .\ngen gewesen seien. Der Antrag war, da im Schlußvortrag ohne\nVerlangen auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme gestellt;\nein Hilfsbeweisamtrag. Er brauchte deshalb nicht durch Beschluß, mußte aber im Urteil beschieden werden. Dies ist\nnicht geschehen. Darin liegt ein Verfahrensverstoß. Indessen kann das Urteil darauf nicht beruhen.\n\nan raze\nEIS.\nFaRXE\n\na\n\n_\nBERT\niu;\n\nee\nEEE\n\n4?\n\nA\n\n\\\n\nEn Me\n\nSE\nEu\n\nSET Et zn\n\nnr\n2.0. .us\n\nDer Wunsch, Umsatzsteuer zu sparen, kann nach den\nAusführungen des Urteils und dem Vorbringen der Revision\nnur bei den Lohnmälzverträgen von Bedeutung gewesen sein.\nDas Landgericht hat nun festgestellt, daß in‘den Fällen\nKOED-Brauerei DEE: DEE TEMP uerei und\nBrauerei Fe nur Gerste gekauft worden ist. Eine\n\"Ersparung\" von Umsatzsteuer oder eine Umgehung der Umsatzsteuerpflicht kam daher in diesen Fällen überhaupt nicht\nin Betracht. Die OB Aktienbrauerei hat dagegen über die\nvon:ihr gekaufte Gerste auch einen: ‚Lohnmälzvertrag mit der\nWerner Kb GmbH’ \"abgeschlossen. Das Landgericht verkennt\nnicht, daß diese Gestaltung des Geschäftes gewählt wird,\nweil die Beteiligten der Ansicht sind, es entstehe dabei\nnicht wie beim \"reinen\" Malzkauf die Pflicht zur Zahlung\nvon 4 % Umsatzsteuer. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres,\ndaß die Verträge so, wie sie abgeschlossen sind, nicht gewollt gewesen wären, und daß die Brauereien nicht an der\nzu vermälzenden Gerste Eigentum hätten erwerben wollen, BE\nehe sie den Kaufpreis durch Hingabe von Akzepten entrichteten. Die Sache liegt auch anders, als wenn eine Malzfabrik u\nihren Malzverkäufen den Anschein der Lohnmälzerei von Gerste u\ngibt, die sie im Auftrage der Brauereien einkauft (Urteil er\ndes RFH vom 21.12.1934, RSt Bl 1935, 712 Nr 454). |\n\nin te Spende ur.”\n\nDie Rüge ist demnach im Ergebnis unbegründet.\n\nTo Einen weiteren Verfahrensverstoß findet die Revision er\ndarin, daß das Landgericht die Verlesung einer Anzahl von\nSchriftstücken, die die Verteidigung in der Hauptverhandlung\nüberreicht hatte, mit der Begründung abgelehnt hat, sie\n\n- das soll offensichtlich heißen \"die durch sie zu beweisenden Tatsachen! - seien für die Entscheidung ohne Bedeu-\n\nme me 1 4\nnen\n. z . B\n\nPar En Bee Fa\n\nFan\n\nTyler an een or\n\nSy A ATBREN) + r\n.; pe > Fr 2 .. ar\nKur the ngreger Ben Fe rk ü 6 Bart,\nHR ERTEENEE\n\nEr\nZen Er\n\n=\n\n7\nDES\na Fun ee\n\nBE /\n& Sei Ku “\n\nu\n\nRi\nB}\n\ner\ner\nwer“\n\n- 15 -\n\ntung. In Wahrheit seien die übermittelten \"Beweisstücke\"\n\nund angebotenen Beweise für eine sachgerechte Entschei-\n\ndung durchaus erheblich. Das sei für jedes einzelne Schrift. |\nstück in dem Schriftsatz vom 23. September 1953 dargelegt, |\nmit dem die Schriftstücke von der Verteidigung dem Gericht\nüberreicht.worden sind. Die Revision nimmt, \"um Wiederholun.\ngen zu vermeiden\", im vollen Umfange auf diesen Schriftsatz '\nBezug. Dies ist im allgemeinen unzulässig. Die Begründung\nder Revision muß in sich vollständig und aus sich heraus\nverständlich sein. Es darf deshalb nicht auf einen in der\nVorinstanz - sei es auch in der Hauptverhandlung - überreichten Schriftsatz verwiesen werden, Dieser Standpunkt\nwurde vom Reichsgericht und wird auch vom Bundesgerichtshof\nin ständiger Rechtsprechung vertreten. Danach kann die Revision, soweit sie nur auf den Schriftsatz vom 23. September\n1955 verweist, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Begründung sachlich nicht nachgeprüft werden, wohl aber, soweit\nsie in einzelnen Fällen die Tatsachen vorbringt, auf die sie\nden Verfahrensverstoß stützt.\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Inhalt einiger dieser Schriftstücke, die auf Grund der Nummerierung\nim einzelnen feststellbar sind, stehe mit den eidlichen Bekundungen der Zeugen Lip. Heem un: Te in\nWiderspruch und beweise somit, daß diese Aussagen falsch\nseien.\n\nDie Schriftstücke sind vom Verteidiger dem Gericht als\nUrkunden vorgelegt worden, Den Antrag, sie zum Gegenstand\n: der Hauptverhandlung zu machen, hat das Landgericht als Antrag auf Verlesung angesehen, Die Schriftstücke waren deshalb herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 Abs\n\ne\n\nER\nu ‘\n\n- 16 -\n\nStPO. Ihre Verlesung war auch mit Ausnahme der Urkunde\n\nNr 25 (Erklärung des Braugerste- und Malzhändlers Schä-\n\nfer) zulässig; denn sie sollten die beeideten Aussagen\njener Zeugen erschüttern. Das Landgericht hätte deshalb\ndiese Schriftstücke verlesen müssen und die Verlesung nicht\nnach § 244 Abs 3 StPO ablehnen dürfen. Denn Sinn und Zweck\nder Vorschrift des § 245 Abs 1 StPO ist es gerade, dem\nProzeßbeteiligten, der sich eines präsenten Beweismittels\nbedienen will, die Möglichkeit hierzu unabhängig von der\nAnschauung des Gerichts über die Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsache zu gewähren (RGSt 65, 304 /307/3087).\nDurch die Ablehnung der Verlesung ist somit § 245 Abs 1 StPO\nverletzt. Die Revision führt diese Vorschrift zwar weder\nnach der Nummer des Paragraphen noch nach dem Wortlaute am.\nJedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung, daß auch dieser. Verfährensmangel gerügt sein soll.\n\nDas Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen. Das\nLandgericht hat rechtsfehlerhaft die Unerheblichkeit der\nunter Beweis gestellten Tatsachen, auf die es die ohnehin\nim Hinblick auf § 245 Abs 1 StPO schon unzulässige Ablehnung der Verlesung: der: Schriftstücke stützte, nicht näher\nbegründet und dadurch. ‚auch von seinem rechtlichen Standpunkt\naus bei der Ablehnung des Beweisamtrages verfahrensrechtlich\nfehlerhaft gehandelt. Sinn und Zweck der Vorschrift des\n8 245 Abs 1 StPO verbieten es dem Revisionsgericht, Seinerseits nachträglich die Unerheblichkeit der nicht erhobenen\nBeweise festzustellen (RG aa0). Es könnte schon deshalb nicht\nausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der fehlerhaften\nAblehnung der Verlesung der Urkunden beruht. Hier liegt die\nErheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen jedoch\noffen zu Tage.\n\n- 17 -\nN aa) Die Revision macht zunächst geltend, die eidliche\nAussage, die der kaufmännische Angestellte Li in\nBr der Hauptverhandlung gemacht habe, stehe im \"diametralen\n5 Gegensatz\" zu der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung\n\nvom 21. April 1952, die er zuvor im Zivilprozeß der Firma ,\nFE Ku zesen die Werner Ka GmbH erstattet habe,\nIn der eidesstattlichen Versicherung hatte = — ) erklärt, es sei im Geschäft üblich gewesen, daß verschiedene\nBrauereien Malz kauften und dieses Malz um 4 % - den Betrag\nder Umsatzsteuer für Malz - billiger erhielten, weil sie\n\"pro forma\" Gerste kauften. Es seien also Scheinkontrakte\nüber Gerste getätigt und Gerstenlagerscheine von der Firma\n\na N Ce 25722\n\nen ne\n\nlen:\n\nune\nBCE, 3\n\nee LT nn ET\n\n h\n\nDe\n\nausgeschrieben worden, welche anderen Zwecken als kaufmännischen Sicherungen dienten, Es sei üblich gewesen, daß Braue-\n\naan mus\n\nur\n\nte, wie die Revision offensichtlich behauptet, so hätte das\nLandgericht die Verlesung dieser Urkunde nicht ablehnen dür-Pi: fen. Denn ihr Inhalt konnte die Glaubwürdigkeit der nunmehri-\n\n..\n\nA: reien, die das Malz um 4 % billiger bekamen, die Gerstenauf-\n“ käufe durch ihre Brauereiwechsel finanzierten.\n\nA Diese Tatsachen waren für die Entscheidung von Bedeutung.\nBi Denn sie waren geeignet, die Einlassung des Beschwerdeführers\n8; zu unterstützen, die Brauereien hätten nicht lagernde Gerste\nKai) gekauft und die Akzepte zur Vorfinanzierung der von der Verji; ner Ko GnoH erst einzukaufenden Gerste gegeben. Wenn\niR: Ti ED im Strafverfahren dies nunmehr verneint haben soll\nx\n\nSE\n\nx\n\ngen Bekundung des Zeugen zu einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkte erschüttern. Die Ausführungen des Urteils lassen\nnicht ohne weiteres erkennen, ob das Gericht seine Überzeuguns\ndie vier Brauereien hätten vor Hingabe der Akzepte Eigentum\nan der verkauften Gerste erwerben wollen, auch auf die Bekundungen ID >, eines langjährigen Angestellten der\n\n|\n|\n\nDe zer\n\n- 18 —\n\nWerner KeiiiD CnbH, oder nur auf die Bekundungen der\nVertreter der Brauereien und des Sachverständigen Bock\ngestützt hat, In keinem Falle durfte die Verlesung der |\neidesstattlichen Versicherung abgelehnt werden. Denn ihr\nInhalt konnte auch für die Frage von Bedeutung sein, welcher Beweiswert den zeugenschaftlichen Bekundungen der\nVertreter der Brauereien beizumessen Sei.\n\nbb) Die Revision trägt ferner vor, die Zeugenaussage\nHaggps, wit der Kr uerei sei nicht, wie der Angeklagte behauptet, \"ursprünglich\" ein Lohnmälzungsvertrag abgesprochen worden, in dessen Rahmen die übersandten Lagerscheine lediglich \"pro forma-Charakter!\" gehabt hätten, werde durch drei vorgelegte Urkunden widerlegt. Die Urkunde\nNr 24, ein Schreiben Hggps an die GmbH betrifft das Geschäft mit der Kfißprauerei allerdings nicht. In den Urkunden Nr 11 und 12, einem ein Telefongespräch mit der\nGmbH bestätigenden Schreiben Haggps und einem Antwortschreiben der GmbH an Hagg, beide vom 14. September 1951 ist dagegen davon die Rede, daß die Kr auerei einen Auftrag\nzur Lohnvermälzung erteilt habe. Der Inhalt beider Schreiben\ndeckt sich mit dem Schutzvorbringen des Angeklagten, Das\nLandgericht hätte deshalb aufklären. müssen, ob die beiden\nSchreiben nicht den Inhalt des Vertrages, den Haggp - nindestens zunächst — mit der Brauerei vereinbart hatte, richtig wiedergeben, Wäre das der Fall, so wäre möglicherweise\nauch die Glaubwürdigkeit des Zeugen IE] erschüttert wor- :\nden. Neben dem Gutachten Bocks bildet sein Zeugnis aber eine\nGrundlage für die Überzeugung des Landgerichts, daß im Brauge- “\nwerbe der Ankauf von Gerste seitens der Brauereien nicht\n\"vorfinanziert\" werde, daß es üblich sei, mit Kaufabschluß\ndem Käufer Lagerscheine zu übergeben, durch die das Eigen-\n\nFE > WARE SEE\nirn ya ee\n\nrm *.\nPL Ser\n\nSamen e\nSa\n\nr3\nDE IyT ish YBEs\n\nru...\n\nre\n\nBE:\nER\n\n— 23\n\nna\n3\nEEE\nwe u.\nu\n\nae:\n\nals\n; E\nEI a RE am\nET. eng: POBe .\n\nKae\n\nFe\n\nf\ne\nvi!\n\ne\n\n+\n\nzT\n\nrn 2\n\nBe\nne\n\n=\n\nNr\nee\n\nRN‘\n\na\n\n3& DE\neen 2\n\nFIR\n\n«\n\nEis\n\nDes\nEr\n\nEL ErR\n\n- 19 -\n\ntum an der Gerste auf die Käufer übertragen werde, daß\nnach dem Handelsbrauch auch durch Übergabe nicht auf Order\nlautender Lagerscheine Eigentum auf den Käufer übertragen\nwerde und daß es nicht handelsüblich sei, Lagerscheine leaiglich \"zu steuerlichen Zwecken\" dem Käufer zu übergeben.\nDiese Überzeugung hat das Landgericht unter anderem veranlaßt, den Bekundungen der Vertreter der Brauereien vollen\nGlauben zu schenken, sie seien der Meinung gewesen, durch\nÜbergabe der Lagerscheine Eigentum an lagernder Gerste zu\nerwerben, und sie hätten nur im Vertrauen darauf den Kaufpreis mittels Akzepts bezahlt. Auch in diesem Falle liegt\ndie Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsache auf der Hand.\n\nKönnte wegen des Inhalts der genannten beiden Schreiben dem '\n\nZeugen Ha@Pkein Glauben geschenkt werden und würden deshalb die Bekundungen der Brauereivertreter nicht mehr ausreichenden Beweiswert besitzen, so bliebe möglicher Weise\ndie Behauptung des Angeklagten unwiderlegt, die Brauereien\nhätten gewußt, daß er nicht lagernde Gerste verkaufe, und\nhätten mit ihren Akzepten den Ankauf der Gerste finanzieren wollen, Dann würde für die Verurteilung wegen Betruges\nin zwei Fällen keine Grundlage vorhanden sein.\n\nDie Verletzung der Vorschrift des § 245’Abs 1 StPO,\ndie darin liegt, daß das Landgericht es abgelehnt hat, die\nunter aa) und bb) erwähnten Urkunden zu verlesen, nötigt\ndazu, den Schuldspruch wegen Betruges in zwei Fällen mit\nden Feststellungen aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nb) Dagegen liegt kein Verstoß gegen § 245 Abs 1 StPO\ndarin, daß die schriftliche Erklärung des Braugerste- und\nMalzhändlers SscaBiäie Verteidigung als Urkunde Nr 25\nvorgelegt hatte, nicht verlesen worden ist. Sie war kein\n\nDaE 7 7 ee\nilfrys)\n\n_ 20 ..\n\nzulässiges Beweismittel. Denn nach: § 250 StPO ist, wenn\nder Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der. Hauptverhandlung zu vernehmen.\n\nWohl aber rügt die Revision mit Recht, daß Sc\nnicht als Zeuge vernommen worden ist. Im Schriftsatz vom\n23. September 1953 hatte die Verteidigung beantragt, SCH\nals sachverständigen Zeugen zu dem Inhalt seiner schriftlichen Erklärung sowie als Zeugen darüber zu hören, daß die\nBekundungen der Zeugen Dr. FÜ una He, nach denen die Brauereien bei Lohnmälzungsverträgen den Ankauf\nder von ihnen benötigten Gerste nicht \"vorfinanzierten\",\nfalsch seien. Diesen Beweisamtrag hat der Verteidiger in\nder Hauptverhandlung am 23. September 1955 auch gestellt.\nIm Sitzungsprotokoll ist zwar nur vermerkt: \"Der Verteidiger überreicht ein. Bündel Korrespondenz mit dem Antrag,\ndieses zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.\" Daß\nder Verteidiger die in dem Schriftsatz enthaltenen Beweisamträge in der Hauptverhandlung gleichwohl gestellt hat, ergibt sich daraus, daß. das Landgericht sie —- wenn auch verfahrenswidrig ohne nähere Begründung und summarisch - als\n'ohne Bedeutung für die Entscheidung!\" abgelehnt hat. Die Revision macht insoweit eine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO\nund der Aufklärungspflicht geltend. j\n\nWenn Schäfer bekunden würde, daß die Brauereien die\nGersteneinkäufe \"yorfinanzierten\", so wäre nicht auszuschließen, daß dadurch die Beweiskraft der Bekundungen\nder Zeugen Dr. Tmmsund Hagp erschüttert würde.\n\nDie beantragte Beweiserhebung war deshalb aus denselben\nGründen wie die Verlesung der Urkunden Nr 11 und 12 für\ndie Entscheidung hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last\ngelegten Betruges erheblich, ihre Ablehnung somit rechts--\nfehlerhaft,\n\nrn ta\n\nN\nu 0 nen en. Auaiannn ane r u\n\nSinn,\n\na3 ae\n\nBT am.\n\nN\nae\n\nEEE nm\n\n=\n\n\\\n\n2:\n\nDe \\\nA.\ni\nb%1\n\nWEERETT LI, FE TE\nDe ee Br A\n\nFe!\n\n“ “ N. .-\nTe TRTTE\n\neen ne\nBu\n\nit\n\n- 21 -\n\n4-0\n\nWenn scHim», als Zeuge vernommen, die Angaben wieder.\nholen würde, die er in der dem Landgericht überreichten\nschriftlichen Erklärung (Urkunde Nr 25) gemacht hat, so\nwürde damit die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem w”\nVorwurf der Untreue in wesentlichen Punkten bestätigt werden. Diese Einlassung ging dahin, es sei notwendig gewesen,\ndie Prolongationsakzepte zwecks Verheimlichung ihres wah-\n\nren Charakters bei einer anderen Bank zum Diskont einzurei- i\nchen als bei derjenigen, die das erste, nunmehr einzulösende Akzept diskontiert hatte, ferner den Diskonterlös dem |\nKonto der Koi GmbH gutschreiben und den .Betrag dann a\nvon einem bei einer anderen Bank unterhaltenen Konto der\nGmbH an die Brauerei überweisen zu lassen; denn die Banken\nseien nicht geneigt gewesen, Prolongationswechsel zu dis- '\nkontieren,. Das Landgericht hat dies für nicht glaubhaft er- |!\nachtet und ist überdies der Meinung, der Angeklagte sei nur, '\num Zinsen zu sparen, so vorgegangen, ohne allerdings im\nUrteil darzulegen, worauf es diese Annahme stützt. Im Gegensatz hierzu hat Schäfer schriftlich erklärt, die Kreditinstitute seien von den Landeszentralbanken angewiesen gewesen, Prolongationen möglichst abzulehnen. Auch sei der Diskontsatz für Prolongationen erheblich höher gewesen als der\nnormale Diskontsatz. Die Brauereien hätten daher im Falle\noffener Prolongation weitaus größere Zinsbelastungen zu tra- .\ngen. Dies habe bei den hohen Wechselbeträgen eine wesentli- |\nche Verteuerung des Rohstoffes zur Folge.\n\nK\nK\n\nAuf all dies würde es nicht ankommen, wenn die GmbH\nam 23. Februar 1952 bereits unmittelbar vor dem Zusammenbruch gestanden und der Angeklagte dies gewußt hätte. Denn\nangesichts einer solchen Sachlage wäre es offensichtlich ge- ı\nwesen, daß die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens bei der\n\nDiskontierung der Prolongationswechsel notwendig zur Folge\n\n- 2 -.\n\nhaben mußte, daß die Brauereien den Diskonterlös verloren\nund. aus dem ersten und aus dem Prolongationswechsel in Anspruch genommen wurden, Der Angeklagte hätte deshalb ab\n\n23. Februar 1952 das bisher geübte Verfahren nicht mehr\nfortsetzen lassen dürfen, auch wenn es an sich dem Handelsbrauch entsprach. Jedoch sind die Feststellungen zur inneren\nTatseite nicht frei von Widerspruch. Dies führt, wie noch\ndargelegt werden wird, zur Aufhebung der Verurteilung wegen\nUntreue aus sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten.\n\n8. Das Landgericht hat die Verlesung weiterer ziffernmäßig gekennzeichneter Schriftstücke, die der Verteidiger\nebenfalls mit dem Schriftsatz vom 23. Septenber 1953 vorgelegt hatte, mit der Begründung abgelehnt, die darin enthaltenen Angaben würden als wahr unterstellt. Die Revision\nmacht geltend, diese Zusage sei nicht eingehalten worden.\nDie Angaben seien bei der Urteilsfindung offensichtlich übergangen worden. Die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils ständen zu ihnen im Widerspruch.\n4\n\nSoweit die Revision sich auf diese allgemeine Behauptung beschränkt und nicht näher ausführt, welche aus den\nvorgelegten Urkunden sich ergebenden Tatsachen vom Gericht\nÜübergangen seien und aus welchen Feststellungen des Urteils\nsich dies ergebe, fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung (§ 344 Abs 2 StPO). Die Revision ist aber\nauch insoweit zu allgemein gehalten, als sie geltend macht,\ndas Landgericht setze sich in seinem Urteil mit der Zusage\nder Wahrunterstellung in Widerßpruch, indem es die Einlassung des Angeklagten, die Bänken seien mit der Hereinnahne\nvon Prolongationswechseln nicht einverstanden gewesen, als\nnicht glaubhaft ansehe. Denn es ist auch hier nicht ausge-\n\nPER VeegEE\n\nwarme we.\n.\n\nes et\nE00 A\n\nPe\n\nAug\nSheca,\nTe ae\nSe\n\n5.\nie.\n\nKö\nu,\net\n\nih\nH\nPi\nh\n\n- 23 -\n\nführt, wit welchen Angaben in den einzelnen Schriftstücken\ndiese Feststellung im Widerspruch stehen soll. Die Rüge ist\nalso in diesem Punkte unzulässig. .\n\n9% Die weiteren unter 9 bis 14 erhobenen Beanstandungen stellen nicht Verfahrensrügen, sondern Angriffe auf ”\ndie Beweiswürdigung dar, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur wegen der Verletzung von Rechtssätzen\nunterliegt. Derartige Verletzungen werden von der Revision\nnicht dargelegt. Diese Ausführungen der Revision verfeh-\n\nlen deshalb ihr Ziel. | oo.\n\nB. Die Sachbeschwerde.\n\nI. ie_Betrugsfälle.\n\nDer Schuläspruch wegen eines fortresetzten Betruges\nund wegen eines weiteren. Betruges unterliegt wegen der unter\nA 7 a und b dargelegten Verfahrensverstöße nebst den Fest- i\nstellungen der Aufhebung. Für die neue Entscheidung ist dabei auf folgendes hinzuweisen,\n\nSollte die Hauptverhandlung wieder ergeben, daß die\nBrauereien lagernde Gerste kaufen und die Begleichung des\nKaufpreises von der Übertragung des Eigentums durch Übergabe von Lagerscheinen abhängig machen, auf keinen Fall\naber die Geschäftsabschlüsse des Angeklagten \"vorfinanzieren\" wollten, und daß der Angeklagte in Kenntnis dessen den\nKäufern durch Übersendung der Lagerscheine die Übereignung „\nlagernder Gerste vortäuschte und sie so zur Bezahlung des\nKaufpreises mittels Akzeptes veranlaßte, so würden gegen\ndie Annahme eines vollendeten Betruges keine rechtlichen\nBedenken bestehen. Der Schaden der Brauereien würde dann;\n\n- 24 -\n\nwie das Landgericht zutreffend annimmt, darin bestehen, daß\nsie als Gegenleistung für die Hingabe ihrer Akzepte statt\ndes Pigentums an der Gerste nur einen Anspruch auf Lieferung\nvon Gerste erhielten, der einem dinglichen Recht an wirtschaftlichem Wert nicht gleichkan. Dieser Schaden würde,\n\nwie bereits unter A 5 dargelegt ist, auch dann entstanden\nsein, wenn die wirtschaftliche Lage der Werner KollB GnbH\n\nim Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge nicht.\n\nschwierig gewesen wäre. Ferner würde es, wie ebenfalls schon\nbei A 5 ausgeführt ist, nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse Deckungskäufe\nvorgenommen hätte. Denn auch in diesem Falle hätte er die\nKäufer veranlaßt, unwissend ein geschäftliches Risiko einzugehen, das sie ganz unabhängig von der wirtschaftlichen\nLage der Kolb GmbH, wie er wußte, nicht eingehen wollten, Denn wenn die Käufer nur Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an der Gerste Zahlung leisten wollten,\nso wollten sie eben nicht Kredit geben, Auf diesen ‚Kredit\nhätte er aber keinen rechtlichen Anspruch gehabt.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet die Ansicht des\nLandgerichts, durch Übergabe” von \"Namenslagerscheinen\" - das\nUrteil spricht von \"gewöhnlichen\" Lagerscheinen - habe Eigentum an eingelagerter Gerste übertragen werden können. Zwar\nhaben derartige Lagerscheine nicht die dingliche Wirkung,\ndie § 424 HGB an die Übergabe indossabler Lagerscheine\nknüpft. Es kann jedoch durch Geben und Nehmen solcher Namenslagerscheine die Einigung über den Eigentumsübergang und die\nAbtretung des Herausgabeanspruches seitens des verkaufenden\nEinlagerers an den kaufenden Empfänger des Lagerscheines er-.\nklärt und dadurch gemäß § 931 BGB das Eigentum vom Verkäufer\nauf den Käufer übertragen werden. Ob dies mit dem Geben und\nNehmen der Lagerscheine im einzelnen Falle gewollt ist, ist\nTatfrage.\n\nPe\n\nr\n\nDe ee\n\nER\n\nRe\n\nMage\n\n&\nEs\n\n$,\n\nzur=\n\n=\nSE\n\nTe\n\nre ee di\n\nSB:\n\nEr\n\nee ae\nde ar\nSer wehrt\n\nT\n\nSCH ee d\n\n- 25 -\n\nII. Die fortgesetzte Untreue.\n\nZutreffend nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe .\nhinsichtlich der Behandlung der Prolongationsakzepte zu den\nBrauereien in einem Treuverhältnis gestanden, demzufolge es w\nihm oblag, bei der Diskontierung deren Vermögensinteressen u\nwahrzunehmen. Vertragsgegner der Brauereien war allerdings ;.\ndie Koi cnmpH. Ihr übersandten sie auf Grund der getrotffenen Abrede die Prolongationswechsel mit dem Auftrage, sie\ndiskontieren zu lassen und den Diskonterlös ihnen zur Einlö- .\nsung der früher gegebenen Akzepte zu übersenden, Die GmbH j\nwar verpflichtet, diesen Auftrag so auszuführen, daß der Dis- .\nkonterlös rechtzeitig, d.h. vor Fälligkeit der früheren Akzepte, in die Verfügungsgewalt der Brauereien kam. Der Angeklagte war Geschäftsführer der GmbH. In dieser Eigenschaft\nhatte er kraft seines Dienstvertrages mit der GmbH die\nPflicht, für die Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungder GmbH zu sorgen und dabei die Vermögensinteressen der\nBrauereien wahrzunehmen, Diese Pflicht lag ihm nicht nur\ngegenüber der GmbH ob. Zufolge seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH stand er zu den einzelnen Brauereien in eine®\nTreuverhältnis, das ihn verpflichtete, deren Vermögensintere®\n\nIn\n\nsen bei der Diskontierung der Prolongationswechsel wahrzunetrg\nmen (vgl BGHSt 2, 324; RGSt 62, 15 /T8 #7).\n\nDer Angeklagte hat zwar nicht selbst die Prolongationswechsel den Banken zur Diskontierung eingereicht. Dies taten\nder Prokurist WE und der Buchhalter Kr. Der Angeklastt\nhatte aber die Anweisung gegeben, den Diskonterlös zunächst ®\ndem Konto der GmbH bei der diskontierenden Bank gutschreibel\nund später den entsprechenden Betrag von einem anderen Bankkonto der GmbH der Brauerei überweisen zu lassen. Das Landgericht nimmt zu Recht an, daß der Angeklagte deshalb ver-\n\n- 36.\n\n.\n\npflichtet war, dieses Verfahren zu unterbinden, sobald er er-\n\nkannt hatte, daß die GmbH unmittelbar vor dem Zusammenbruch\nstand und daher damit gerechnet werden mußte, daß der Diskonterlös infolge Erschöpfung der Bankkonten den Brauereien\nnicht mehr werde überwiesen werden können. Darin, daß er dies\nunterlassen habe, findet der Tatrichter die Verletzung der\ndem Angeklagten gegenüber den Gebern der Prolongationsakzepte obliegenden Vermögensbetreuungspflicht. Der Umstand, daß\nmit den Prolongationsakzepten weiterhin in der festgestellten Weise verfahren wurde, hatte zur Folge, daß die Diskonterlöse der in der Zeit vom 23. Februar bis 11. kärz 1952 der\nKa GmbH zur Diskontierung übersandten Prolongationswechsel im Gesamtbetrage von 350.000 DM mit der Zahlungseinstellung der GmbH am 10. März 1952 verloren waren.\n\n. Der innere Tatbestand der Untreue erfordert Vorsatz.\nDie Feststellungen lassen in diesem Punkte jedoch die erforderliche Klarheit vermissen. Abwechselnd wird im Urteil\nausgeführt, die Erkenntnis der schwierigen Lage der GmbH\nund der daraus sich für die Überweisung der Diskonterlöse\nergebenden Gefahr, habe der Angeklagte erkennen müssen, er\nhabe sie erkannt, er habe die Möglichkeit, daß die Käufer\nihren Diskonterlös verlieren würden, in Kauf genommen. Es\nwerden also Feststellungen getroffen, die jeweils entweder\nFahrlässigkeit oder direkten Vorsatz oder bedingten Vorsatz als gegeben erscheinen lassen. Diese Begriffe schliessen einander aus, Es bestehen deshalb Bedenken, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite mit der notwendigen Eindeutigkeit getroffen sind.\n\nIm Urteil wird ausgeführt, in der Zeit vom 23. Februar\nbis 10, März 1952 sei die finanzielle Lage der GmbH kata-\n\n3\nES\n{\n\n.\n\n- 27 -\n\nstrophal gewesen, Der Bankkredit sei ausgeschöpft und Einnahmen, mit denen die Debetsalden bei den Banken hätten abgedeckt werden können, seien nicht zu erwarten gewesen,\nDaraus wird geschlossen, dem Angeklagten habe in diesem Zeit.\npunkt die Erkenntnis kommen müssen, daß die Brauereien die\nErlöse aus der Diskontierung der Wechsel möglicherweise nicht\nwürden erhalten können, wenn die bisherige Handhabung beibehalten würde. Diese Darlegungen sind nicht ohne weiteres\ndamit vereinbar, daß, wie an anderer Stelle des Urteils fest.\ngestellt wird, der Debetsaldo bei der Bank für Gemeinwirtschaft sich am 14. März 1952 auf 48.000 DM belief, während\ndiese Bank der Gesellschaft einen Kredit von 100.000 bis\n200.000 DM eingeräumt hatte. Danach wäre dieser Kredit nicht\nvoll ausgeschöpft gewesen. Ferner eröffnete die Landeskreditkasse in KGB noch Ende Februar / Anfang Kärz 1952 der GmbH\neinen ansehnlichen Kredit, der sich auf insgesamt 900.000 bis\n1.000.000 DM belief. Noch am 10. Kärz 1952 leistete der Angeklagte aus diesem Kredit eine Anzahlung von 113.000 DU auf\nden Kaufpreis für die Öl- und Getreidemüllle ZB öie er\nsoeben erst erworben hatte.. Wit diesem Erwerb glaubte er nach.\nden Feststellungen, ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Der\nKaufpreis betrug 450.000 DM. Er maß der Mühle einen Wert von\n1.000.000 DM bei. Inwieweit der Kredit im übrigen in Anspruch\n\n„enomnen war, ist nicht festgestellt. Des weiteren ergibt\nsich aus dem Urteil, daß das Stammkapital der Werner Koiikk\n\nGmbH im Frühjahr 1952 um 100.000 DM erhöht wurde, wobei die\nGesellschafter Bareinlagen von 62.400 DM zu leisten hatten.\nDaß sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, ist\nnicht ersichtlich. Nach alledem sind die bisherigen Feststellungen über die finanzielle Lage der GmbH Anfang März 1952,\nwie die Revision zutreffend geltend macht, nicht frei von\nWiderspruch. Namentlich läßt sich der Umstand, daß der Gesellschaft von der Landeskreditkaske zu dieser Zeit noch\n\nein verhältnismäßig hoher Kredit eingeräumt wurde, mit der\nAnnahme eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruches und\nder Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ohne weiteres\n\nin Einklang bringen, Banken pflegen vor der Einräumung von\nKrediten in dieser Höhe sich Gewißheit über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verschaffen. Dafür, daß der\nAngeklagte sich den Kredit auf unlautere Weise verschafft\nhätte, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Da\n\ner den Kredit Anfang kärz erhielt und da er zu dieser Zeit\nmit der Mühle Zgwnoch ein verhältnismäßig großes Objekt\nerwarb, von dessen Betrieb er sich eine Gesundung der GmbH\nversprach, bedürfte es einer genauen Darlegung der Umstände,\naus denen das Landgericht folgern zu können glaubt, er habe\ngleichwohl die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, daß\ndie Geber der Prolongationswechsel infolge Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Diskontsummen nicht erhalten würden.\n\nIm Urteil ist dargelegt, in der Zeit vom 531. Dezember\n1951 bis zur Zahlungseinstellung seien schwere Verluste durch\ndie zahlungseinstellung verschiedener Schuldner und durch\nden. Preisverfall bei Ölen, Fetten und Futtermitteln eingetreten. \"Insbesondere\" hätten hohe Geschäftsabschlüsse des\nProkuristen Win Futtermitteln die GmbH \"schließlich\"\nzur Zahlungseinstellung getrieben. Der Angeklagte habe die\nHöhe dieser Geschäftsabschlüsse erst später erfahren. Berücksichtigt man, daß die GmbH noch am 10. März 1952, also an\ndemselben Tage, an dem sie ihre Zahlungen einstellte, eine\nAnzahlung von 113.000 DM auf den Kaufpreis für die lüühle\nZEEEB leistete, so lassen diese Feststellungen die Köglichkeit offen, daß der Angeklagte an diesem Tag vom Zusammenbruch der GmbH überrascht wurde. Preisstürze treten nicht\nselten von einer Stunde zur anderen ein und führen dann bei\numfangreichen Einkäufen zu hohen Verlusten,\n\nme mm. —\n\nPEERREEN\n\n- 29 _\n\nNach allem reichen die bisherigen Feststellungen zur\nzweifelsfreien Annahme nicht aus, daß der innere Tatbestand\nder Untreue vorliegt. Dieser sachlich-rechtliche Mangel\nzwingt dazu, auch die Verurteilung wegen Untreue insgesamt\naufzuheben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die finanzielle Entwickelung der\nGmbH vom Herbst 1951 bis zur Zahlungseinstellung genauer aufklären müssen, als dies bisher geschehen ist. .\n\nsv“\n\nGlanzmann . Koeniger Busch\n\nMaaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/3-str-512-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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