{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-26_3_StR_46_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-26","aktenzeichen":"3 StR 46/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 _StR 46/55 2235 006\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Heinrich K Em zus Yin im Cu.\ngeboren arı EEE 919 ir TEE Ostfriesland,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann —\n| als Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Dr. Koeniger\n Bündesrichter Prof,Dr. Busch\n\" Bundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 26. August 1954\nim Falle Keim Strafausspruch, im übrigen im\nvollen Umfange mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte mit den\n13jährigen Hans FW und Helmut CB ferner mit dem\nseine Schulklasse besuchenden 9jährigen Schüler Peier\nFEB wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen, den\nPeter a |] auch zur Vornahme solcher Handlungen verleitet.\nDem 13jährigen. Helmut Ke@®hat er einmal an den Geschlechtsteil gegriffen, daran gespielt und sich auf ihn gelegt.\n\n‚dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\n\n| mit Kindern in Tateinheit mit schwerer Inzucht zwischen. Männern in drei Fällen, davon in einem\nFalle in Tateinheit mit Unzucht gegenüber Abhängigen,\nferner. in einem weiteren Falle wegen Unzucht mit einem\nKinde. zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei\nJahren Ehrverlust verurteilt worden. Außerdem ist ihm die\nAusübung des Lehrerberufs auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagt worden. | 2\n\n‘Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe den\nSachverhalt nicht genügend aufgeklärt.\n\n.&) Dazu bringt sie zunächst vor, der Angeklagte habe\n\ndie Vornahme unzüchtiger Handlungen zugegeben. Die Strafkammer habe sich jedoch bei der Feststellung des zur Rechtfertigung des -Schuldspruchs angeführten Sachverhalts allein\nauf die Aussagen der jugendlichen Zeugen gestützt, ohne\nseiner Verteidigung näher nachzugehen, er sei durch das\nunsittliche Treiben von Hans und Peter To zu seinen\nVerfehlungen gekommen. Hans Fliilib und Helmut Ciiiphätten\nmit der Hilde CHE Geschlechtsverkehr gehabt, ehe der\n\nae 7 Sa ee\n\n\\N\n\nAngeklagte nach Schlierbach gekommen sei. Die beiden\nBrüder TB una CB hätten dem Angeklagten selber\ndavon erzählt. In der Hauptverhandlung hätten Ci una\nHans TBB iiese Geschlechtsbeziehungen bestritten.\nPeter TREE habe bei seiner Vernehmung bekundet, er\nhabe derartige Handlungen nicht selbst gesehen; ein\nKnecht habe ihm mitgeteilt, daß er solche ‚beobachtet\nhabe. Bei der Wichtigkeit dieser Tatsachen hätte das\nLandgericht den Knecht ermitteln und vernehmen müssen.\n\nDie Rüge ist nicht auf die Straffrage beschränkt,\nsondern richtet sich auch gegen den Infang der Schuldtatsachen. Sie greift durch. a\n\nMag auch der Schulädspruch zu 88 174 Nr 1, 176 Abs 1\n\nNr 3 StGB .schon nach dem eigenen Geständnis des Angeklagten\ngerechtfertigt sein, so ist für den Nachweis des Umfanges\nseiner Schuld und für das davon wesentlich abhängige Strafmaß doch von Bedeutung, ob und inwieweit die Jungen Cm\nHans und Peter FB sittlich verwahrlost waren, Mit\nRecht verweist die Revision darauf, daß sich aus einer\netwaigen Bestätigung der dahin gehenden Behauptung des\nAngeklagten durch die Beweisaufnahme Zweifel an der volen Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen ergeben können. Bei dieser Sachlage drängten die gesamten\nUmstände zur Ausdehnung der Beweisaufnahme nath der\n\nvon der Revision gekennzeichneten Richtung, zumal der\nVerteidiger des Angeklag sten in einem vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz bereits dieselben. ‚Behauptungen aufgestellt und dafür Beweis angeboten hatte.\nDurch die Unterlassung von Erhebungen über die Person\n\ndes Knechts und seiner Vernehmung hat das Landgericht\ngegen die ihm obliegende Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verstoßen.\n\nAuf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil. Er kann\ndie Entscheidung in den Fällen FÜ und Ciiiiipbeeinflußt haben, mittelbar auch das Strafmaß im Falle Xe@-\n\nDie Revision hebt nicht ohne Grund hervor, eine etwaige\nÄnderung des Beweisergebnisses könne zugunsten des Angexlagten. wirken hinsichtlich der Feststellung. der Schuldtatsachen.. Wären die Brüder FEB una cm ohne Beeinflussung ihres Willens nit dem Vorgehen des Angeklagten\neinverstanden gewesen, so würde Verführung ausscheiden\n(ReSt 70, 199). Selbst wenn die Jungen nicht von sich aus\nzur Unzucht bereit waren, wäre es denkbar, daß die erste\nEinwirkung des Angeklagten auf jeden von ihnen genügt hätte,\nauch für die künftigen Fälle ihre Bereitwilligkeit zur\nDuldung oder Vornahme der späteren Unzuchtshandlungen\nherbeizuführen. Dann läge kein fortgesetztes Verbrechen\nnach § 175 a Nr 3 StGB vor. Fortgesetzte Verführung ist\nmöglich, bedarf jedoch näherer Begründung (RG HRR 1940\n\nNr 185).\n\nDie von der Revision verlangte Ausdehnung der Beweisaufnahme kann demnach von Bedeutung sein für die\nSchwere der Schuld des Angeklagten und damit zugleich _\nfür die Höhe der Strafe, Die Erwägung des Landgerichts, .\nder Angeklagte sei sich der besonderen Gefährlichkeit\nseiner Handlungsweise für die mißbrauchten Jungen bewußt\n| gewesen, kann im Falle ihrer schon vorher bestehenden\nsittlichen Verderbnis als Strafschärfungsgrund entfallen.\nAuch für den Gesichtspunkt, der Angeklagte habe sich in\nrecht intensiver und häßlicher Weise an den Xindern ver-\n. gangen, kann unter Umständen eine andere Beurteilungs-\n\nmöglichkeit in Betracht kommen.\n\nDas Urteil kann deshalb in den Fällen CB, Hans und\nPeter Tg icht aufrechterhalten werden.\n\nb) Ein weiterer Verfahrensangriff richtet sich dagegen,\ndaß das Landgericht kein fachärztliches Gutachten über\neine etwaige erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten eingeholt hat. Er betrifft nur den Strafausspruch. Da dieser - aus anderen Gründen - im Falle Xc\nnicht bestehenbleibt und bei den übrigen Straftaten mit\ndem Schuldspruch wegfällt, kann von der Prüfung und Erörterung dieses Einwends abgesehen werden.\n\nBemerkt wird jedoch, daß geschlechtliche Triebanomalien\nals Erscheinungsformen einer die Gesamtpersönlichkeit beherrschenden Abartigkeit unter 5 51 Abs. 2 StEB eingeordnet\nwerden können (RG HRR 1936 Nr 1463). Nach den bisherigen.\nFeststellungen ist allerdings kein Anhalt ‚dafür vorhanden,\ndass die Persönlichkeit des Angeklagten dem Landgericht\nAnlaß gegeben haben könnte, von sich aus einen medizinischen\nSachverständigen beizuzichen. \\\n\n2.) Aus dem Revisionsamtrag ist zu ersehen, daß der Angeklagte: mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch nur im Falle\nKo bekämpft, nicht in:den anderen Fällen. Zur Begründung\nträgt er vor, er habe den Jungen nur einmal gelegentlich\neiner Balgerei berührt, ohne daß dieser oder. er selbst.\ngeschlechtlich erregt gewesen sei. Eine derartige Handlung\nsei nicht als unzüchtig zu werten, sondern als tätliche\nBeleidigung. DEE on =\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Wohl fallen kurze oder\n\n_ unbedeutende Berührungen, handgreifliche. Zuäringlichkeiten.\nnicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung, selbst\nwenn sie auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen. Das\ngilt indes nur für ein Tun, das wegen seiner geringen äußeren\nErheblichkeit aus sich heraus die geschlechtliche Beziehung\nnicht klar erkennen läßt und desh=elb nicht ohne weiteres ge-\n\neignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit zu verletzen. Anders ist es, wenn die Handlung\nihrer Natur nach den schamverletzenden Charakter so deutlich zum Ausdruck bringt, daß sich ihre Unzüchtigkeit\n\nfür den unvoreingenommenen Beobachter ohne weiteres. er-\n\ngibt. So war ‚es hier. Das Anfassen des nackten Geschlechts-\n\n\"teils und Spielen daran hat das Landgericht zutreffend\nals Unzuchtshandlung gewürdigt und aus der Art der Tatausführung. mit Recht auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen. Ob er sich dabei in einem Zustand\ngeschlechtlicher Erregung befunden hat, ist ohne Belang.\nGegen. den ‚Schuldspruch bestehen daher keine Bedenken,\n\n3% beateht ler Grund zu der Annahme, an der Strafausspruch durch die weitere Verurteilung des Angeklagten\nzu seinen Ungunsten beeinflußt worden ist. Er wurde des-\nıalb aufgehoben, während die weitergehende Revision zu\nverwerfen war. u\n\n3.) nik der Aufhebung des Urteils im vorerwähnten Umfange kommen die Gesamtstrafe, die Nebenstrafe des Ehrverlustes und die Anordnung des Berufsverbots in ‚Forte...\nfall. ur\n\nZu dem \"Ausspruch über die Sicherungsmaßregel mir\n\n:bemerkt, daß zu ihrer Begründung der bloße Hinweis auf\ndie gesetzliche Bestimmung nicht ausreicht. Zur Darlegung ihrer Voraussetzungen besteht hier umsomehr An- _\nlaß, als nur Peter a | Schüler des Angeklagten war.\nInwieweit im übrigen die Taten unter Mißbrauch des Berufs\n\noder unter grober Verletzung der Berufspflichten beganger\nworden sind, müßte im einzelnen erörtert werden -(RGSt 68,\n397). Auch ist bei Prüfung der Frage, ob die Maßregel\nerforderlich ist, die Wirkung des Strafvollzugs nicht\naußer Acht zu lassen (BGH GoltdArch 1953, 154).\n\nGlanzmann en, Koeniger 0 Busch\n|: .....Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/3-str-46-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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