{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-26_3_StR_134_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-26","aktenzeichen":"3 StR 134/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"% StR 134. 55 2236 089\n\nin Namen des Voikes.\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Albert F SEE KM aus CME R14..;\ngeboren am ED 1931 in Bez. Ki CK,\n\nwegen Vergehens nach § 330 a StGB\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Tr; Koenjger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nais beisitzende Richter,\n\nOderstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 19. Oktober 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben soweit dem Angeklagten Straf--\naussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nim Umfangs der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand--\niung und Entscheidung, auch über Aie Kosten des Rechtsmittels,an das landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nman num em\n\n_—\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Vergehens nach § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon fünf Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft\nist ihm angerechnet worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\nRechts gerügt.\n\n[. Die Verfahrensrüge. ist unzulässig, da sie nicht die\nTatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nil. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nführt dagegen zu seiner teilweisen Aufhebung.\n\n1. Soweit die Revision das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber der Ingrid Se erörtert, führt sie nur unzulässige Angriffe gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters, dessen Feststellungen\nzür das Revisionsgericht bindend sind.\n\nDie Ausführungen der Revision über § 223 a StGB sind\nunbeachtlich, da das Landgericht nur einfache Körperverletzung nach § 223 StGB für gegeben hält-\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten aus § 330 a StGB\nläßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil äes Angeklagten er-\n\n;\n\n“\nY.\n3\"\n\n”\n\n:\n\nme Edi\n\nkennen. Voraussetzung für eine Verurteilung nach dieser\nStrafbestimmung ist, daß der Tatrichter die Überzeugung\ngewonnen hat, daß der Angeklagte sich bei Begehung der\n\näjie Bedingung der Strafbarkeit bildenden Taten im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit befunden hat;\nes genügt nicht, daß der Tatrichter die bloße Möglichkeit\neines derartigen Rauschzustandes festgestellt hat. Solsngze\nZweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagte nicht\nausgeräumt werden können, muß er freigesprochen werden,\nda eine wahlweise Feststellung zwischen dem Vergehen nach\n§ 330 a StGB und der im Rausch begangenen Straftat nicht\nzulässig ist (BGH 3 StR 242/52 vom 26. Juni 1952: 3 StR\n859/51 vom 13, November 1952; BGHSt 1. 2755; 1. 327'.\n\nHier hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung Bl 9 JA zwar ausgeführt, dem Angeklagten könne \"nicht\nwiderlegt werden, daß er sich am Vormittag des 25. Juli 1954\nin einem die Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs 1 StGB\nausschließenden Alkoholrausch befunden hat.\" Diese Darlegung könnte-—. für sich allein betrachtet -- es zweifelhaft\nerscheinen lassen, ob das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei zurechnungsunfähig gewesen.\nDas jandgericht fährt dann aber fort: \"Der Angeklagte konnte daher nur wegen der in diesem Rausch begangenen Taten\nnach § 330 a StGB bestraft werden. Er hat sich in der dem\nTattage vorangegangenen Nacht und am frühen Morgen ilurch\nden Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähizkeit ausschließenden Rausch versetzt.\" Hieraus ist zu entnehmen, daß der Tatrichter die Merkmale des § 51 Abs 1 StGB\nnicht bloß unterstellt. sondern für erwiesen hält; dafür\nsprechen übrigens auch die Feststeliungen über die Menge\n\ndes vom Angeklagten genossenen Alkohols,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten aus § 320 a StGB\nist daher rechtlich unbedenklich.\n\nIII. Rechtiich zu beanstanden ist dagegen die Ablehnung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung. Die vom Landgericht\nhierfür gegebene Begründung ist formelhaft und daher\n\nunzureichend.\n\nSoweit das Landgericht die Vollstreckung der Strafe\nwegen der \"Art der Taten\" für notwendig hält. ist nicht\nklar erkennbar, was es hiermit sagen will. Der Angeklagte\nist wegen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt. also\nnur wegen schuldhafter Herbeiführung eines Rauschzust=ndes;\ndabei fälit ihm nach der Ansicht des Landgerichts nur Fehr--\niässigkeit zur last. Das wäre zu berücksichtigen gewesen.\n\nEs gibt keine strafbare Handlung, bei der wegen ihrer \"Art\"\nStrafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kommt (B&HSt\n6, 299°.\n\nAuch soweit das Landgericht zur Begründung des Ööffentiichen Interesses auf die \"Persönlichkeit des Angeklagten\"\n\nverweist. ist dies mit Rücksicht darauf. daß der Angeklagte arbeitsam und bisher nicht vorbestraft ist. ohne\n\nnähere Darlegung nicht verständlich.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/3-str-134-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/3-str-134-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.706953+00:00"}}