{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-21_3_StR_480_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-21","aktenzeichen":"3 StR 480/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4%\nAn ’\nv\nDRG\nP\nds\nrn\nr\n.\n\n3 als beisitzende Richter, N\n\n,\n\n”\n{ü >\n‘ *\n\n\"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm > up => DEEEED.\ngeboren am in '914 in A;\n\nwegen Untreue\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n‚. Bundesrichter Dr. Koeniger\ngr‘ Bundesrichter Prof.Dr. Busch\n5 Bundesrichter Dr. Baldus -\nBundesrichter Maass\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, i j\nOberstastsanwalt p dei der Verkündung j'\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Justizangestellter\n\nals Urkundsbeamter a € ’\n2 j \"re En: 5:\n\nfür Recht erkannt:\n\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n8. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. pr\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts w gen\n\n|\nAuf üle Revision des Angeklagten wird das\n\n)\n\ni\n\nBEN\nun\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Konaten Gefäng-Spis und zu zwei Geldstrafen von je 50 DK sowie wegen\n_eines'Versuchten Betruges zu einer weiteren Geldstrafe\n„yon 100 Di yerurteilt.\n\nDie Revision erhebt die Sachbeschwerde. Diese hat i\nsl Erfolg. .\n\nI: )x Die Angriffe des Beschwerdeführers. gegen seine Ver-\n\nurtel, wegen versuchten Betruges sind unbegründet.\n\nng i Feststellungen des Landgerichts erwarb eine\nHamburger Firma am 18. Januar 1950 vom Angeklagten neun\nTlektromotoren, die ihm als Kommissionär der Firma\nDOEEEEED GmbH zum Verkauf überlassen worden waren. Er\nzeigte das Geschäft dem Kommittenten jedoch nicht an\n\n(§ 384 Abs 2 HGB), weil er nicht wusste, dass er Kommissionsware verkauft hatte. Trotzdem ihm dies inzwischen bekannt geworden war, teilte er der Firma Ep cmbH\n\nim Schreiben vom 16. !ärz 1950 nit, er hoffe, in Zürze\ndie Maschinen des Konsignationslagers wenigstens zum\n\nTeil verkaufen zu können. äuf diese Weise täuschte er\n\nden Kommittenten darüber, dass die neun Elektromotoren\nschon seit dem 18. Januar 1950 verkauft waren. Er handelte so, in der Absicht, die Herausgabe des Verkaufspreises, den er für die Maschinen bekommen hatte, hinaus-.\nzZuschieben und zu erreichen, dass die Firma Dogggp GmbH\nkeine Zinsen für ihre längst fällige Forderung geltend\nmachte. Damit hatte er aber keinen Erfolg, weil die\n\n. Gläubigerin aus anderen Gründen misstrauisch geworden\n. war und die Rückgabe’ der Maschinen forderte. Sie erfuhr\n\nschliesslich, dass der Angeklagte die Kotoren schon nn\nseit dem 18. Januar 1950 verkauft hatte.\n\nPRETTY\nTERE\n\nun?Er\n\n3\n\nLt Br Fre . I\nEN\nte < war,\n\n. in er - “ - ey\n\nee I ann\n\nu.\n\nrn u\n\nDR | ijHiofertirna bestehenden vertraglichen Beziehungen lassen\nOK Snur erkennen, dass der Angeklagte mehrfach Maschinen\n\n-3.\n\nIn diesem Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Merkmale des versuchten Betruges gefunden. Was\ndie Revision dagegen vorbringt, richtet sich gegen die\nFeststellungen des Tatrichters und dessen Beweiswürdigung.\nMit diesem Angriff kann sie in der Revisionsinstanz nicht\ndurchdringen.\n\n2.) Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit\nder Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt\nworden ist. Das landgericht legt dar, der Angeklagte sei\ndurch,,die vertraglichen Beziehungen zur Firma Emil Sg»\nin München, die ihm mehrfach wertvolle Werkzeugmaschinen\nunter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, verpflichtet\n\naan die Vermögensinteressen der Lieferfirma zu betreuen. Auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts\nhabe es ihm obgelegen, die Firma Emil SP von etwaigen\nPfändungen ihrer Naschinen zu unterrichten. Durch die Verletzung dieser Verpflichtung habe er dem Vermögen seines\nVertragsgegners Schaden zugefügt, weil dieser nach den\nPfändungen vom 28. Oktober 1949 und 9. Kovember 1949 nicht\nimstande gewesen sei, die Freigabe der Maschinen zu betreiben. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht noch\nfest, ‚dass, der Angeklagte seine Benachrichtigungspflicht\ngekanpt,züna mit einem Eigentumsverlust der Firma Sg\ngerechnet habe.\n\nDiese Feststellungen ergeben noch nicht, dass der\nAngeklagte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, der unter\nden Treubruchtatbestand des § 266 StGB fällt. Die Angaben\ndes Urteils über die zwischen dem Angeklagten und seiner\n\nkaufte, die bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum\nder Verkäuferin blieben. Die Hauptpflicht des Angeklagten\n\n-4-\n\n:$:.433 „Abs 2 BGB war es deshalb, den vereinbarten\npreis zu zahlen. Als Nebenverpflichtung war in den den\nFu Geschäften zugrunde liegenden Lieferungsbedingungen be-\n\n . stimmt, dass der Angeklagte den Eigentümer von etwaigen\nPfändungen zu benachrichtigen hätte. Hieraus ergab sich\nnoch nicht die Pflicht, die Vermögensinteressen des\nSpderen Vertragsteils zu betreuen oder wahrzunehmen.\nziijeiner solchen Feststellung hätte das Landgericht nur\nRe eich können, wenn sich aus den sonstigen Umständen,\n“3.8. dem Inhalt der Lieferungsbedingungen ergab, . dass\nder Angeklagte mit einem gewissen Mass von Selbständigkeit und Verantwortlichkeit Geschäfte zu besorgen hatte,\n„deren wesentlicher Inhalt die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen war. Ob dies der Fall war, hätte das\n=: „Landgericht auf Grund der Lieferungsbedingungen, deren\nj \"Inhalt bisher nicht dargelegt worden ist, im einzelnen\n“ prüfen müssen. Erschöpften sich die Nebenpflichten des\nu augeklagien äarin, eine Pfänäung anzuzeigen, so Landelt es sich um eine derart einfache, keine Selbständigkeit erfordernde Aufgabe, dass von Betreuen oder\nWahrnehmen fremder Vermögensinteressen wie sie der\n\"Treubruphtatbestand des § 266 erfordert, nicht gesprochen\nwerdenikann. Die Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt nicht unter die Strafdrohung des\n$- 266 StGB (RGSt 69, 585 74, 1; BGHSt 1, 186).\n\nDa die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, die Anwendung des § 266\n\n3\n\nwe.\nSE\ngrand,‘\nwin\n\nv SINN .\n\nEr\n2 StGR zu rechtfertigen, musste das Urteil aufgehoben\nE; und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wer-\n#2 den.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Feststellungen zur inneren Tat-\n\nAr\n«\n‘\nEn\n“\nni\n\nSum nun gr\n\n-5_-\n\nseite Bedenken erwecken. Bestand die Schädigung der Liefer.\nfirma in einer Vermögensgefährdung, weil sie nicht sogleich die Freigabe ihres ZEigentums betreiben konnte,\n\nso bedurfte es einer klaren. Feststellungen wenigstens\ndarüber, dass der Angeklagte mit einem auf diesem \\rege\nmöglichen Eigentumsverlust und so mit einer alsbaldigen\nVermögensgefährdung gerechnet und diesen möglichen Erfolg auch gebilligt habe.\n\nKrauss Koeniger Busch\nSaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/3-str-480-52","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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