{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-18_3_StR_105_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-18","aktenzeichen":"3 StR 105/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 105/55 2235 004 2\n\nTe\n\nm\n\nrm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Zimmermann Wilhelm C Erwin: aus Bi, dort geboren\ni\n\nSED 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Näherin Sibille Magdalene M ‚, geb: Cr\naus RB, dort geboren am 1924,\n\nwegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt aD in der Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in M.-Gladbach vom 14. Oktober 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben. =\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung. und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ntn nn nen\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:\n\n1. CE wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr;\n\n2. Frau VEEEEED wegen Anstiftung zur uneidlichen\nFalschaussage zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten.\n\nBeiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. = en\n\nDem Angeklagten . sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt. Die Revision des Angeklagten R 7) rügt die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts,\ndie Revision der ‚Angeklagten MED erhebt nur die allgemeine Sachrüge.\n\nBeide Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Die vom Angeklagten CB erhobenen Verfahrensrügen\nsind unbegründet.\n\n1. Seine Revision beanstandet zunächst, dass das Land-\n. gericht keinen Sachverständigen über die Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen der als Zeugen vernommenen Eheleute ICE vernommen habe, obwohl ein entsprechender\nAntrag in der Hauptverhandlung gestellt worden sei, Das\nLandgericht habe diesen Antrag nicht ablehnen dürfen und\ndurch die Nichtanhörung eines Sachverständigen zugleich\nseiner Pflicht zur vollständigen Erforschung der Wahrheit\nzuwidergehandelt, dennach den § 244 Abs 2 StPO verletzt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der vom Verteidiger des Angeklagten CHE in üer Hauptverhandlung gestellte Antrag, \"die Zeugen Eheleute JB auf ihren\nGeisteszustand untersuchen zu lassen, für den Fall, dass\ndas Landgericht die Absicht haben sollte, deren Ausführungen zu glauber\", überhaupt ein Beweisamtrag oder nur\nein Beweisermittlungsamtrag ist, da es fraglich erscheint,\nob bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind.\nAuch wenn man diesen Antrag als Beweisamtrag ansieht, durfte das Landgericht ihn mit der Begründung ablehnen, dass\nes die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Aussagen dieser beiden Zeugen besitze. Das folgt aus § 244\nAbs 4 StPO, EEE |\n\nNach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er\nin § 261 StPO zum Ausdruck gekommen ist, hat der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die Würdigung der Zeugenaussagen\nist hierbei seine Hauptaufgabe. Der Tatrichter hat nach\nbestem Wissen und Können abschliessend darüber zu befinden,\nwelchen Glauben die Aussagen der Zeugen verdienen. Hierunter fällt namentlich die Frage, ob und inwieweit ein\nZeuge als befähigt gelten kann, richtige Bekundungen zu:\n\nmachen, das Wahrgengmmene richtig zu erfassen und richtig\n\nwiederzugeben (vgl RGSt 58, 396). Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung sogar auf die Aussagen eines Schwachsinnigen zu gründen, wenn er sie für\nverlässlich hält (vgl BGH NJW 1951, 283 Nr 23). Selbst Bekundungen eines Geisteskranken über einfache, ihn selbst\nunmittelbar betreffende Lebensvorgänge, die dieser zu erfassen und wiederzugeben vermag, darf er bei gehöriger\nVorsicht zur Bildung seiner Überzeugung verwerten (BGH\n\"NJW 1952, 673 Nr 25). Nach den Feststellungen des Urteils\n\nnr\n\nhat die Hauptverhandlung hier nur ergeben, dass es sich\nbei den Eheleuten TB um geistig etwas zurückgebliebene Menschen handelt. Irgendwelche Anzeichen für eine\ngeistige Erkrankung der beiden Zeugen sind dagegen weder\nin den Urteilsgründen festgestellt noch in dem Antrag\ndes Verteidigers des Angeklagten Ci auf Zuziehung\neines Sachverständigen behauptet.\n\n. Unter diesen Umständen konnte und musste daher das\nLandgericht den Beweiswert der Zeugenaussagen der Eheleute Bi aus eigener Sachkunde würdigen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass eine\nderartige Sachkunde zumindest bei den Schöffen zweifelhaft erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Sachkunde nicht notwendig bei allen Richtern in gleichem Maße\nvorhanden zu sein braucht, wie der Bundesgerichtshof Sogar für den ungleich schwierigeren Fall der Beurteilung\ndes Beweiswertes von Kinderaussagen ausgesprochen hat\n(vgl BGHSt >, 163 1657).\n\nNach allem war somit die Ablehnung des Antrags auf\nVernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs 4 StPO.\nzulässig. Das Landgericht hat auch seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO nicht zuwidergehandelt, da\n\nsich ihm die Zuziehung eines Sachverständigen nach der gesamten Sachlage nicht aufdrängen musste. u\n\n2: Auch die Rüge, die polizeiliche Aussage der Angeklagten MB sei zur Stützung des Urteils verwendet\nworden, obwohl sie - wie die Verhandlungsniederschrift ergebe - nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei, ist unbegründet. Die von der Revision\nbehauptete Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor.\n\nDiese frühere polizeiliche Vernehmung durfte nämlich\nder Angeklasten WED vorschalten werden. Urteils-\n\nae\n\ngrundlage war dann nicht der Vorhalt, sondern ihre Antwort darauf. In die Verhandlungsniederschrift ist ein\nsolcher Vorhalt nicht aufzunehmen. Er gehört nicht zu den\nFörmlichkeiten, deren Beachtung nach den § 8§ 273, 274 StPO\nin die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen ist und nur\ndurch sie bewiesen werden kann.\n\n3, Endlich kann die Revision des Angeklagten CRD\nauch keinen Erfolg haben, soweit sie eine Verletzung der\n§§ 244, 261 StPO darin findet, dass das Urteil als Beweisumstand zu seinem Nachteil seine \"Intelligenz und Hellhörigkeit\" angeführt habe, während über diese Eigenschaften in der Hauptverhandlung nicht verhandelt worden sei.\nEinen Rückschluss auf diese Eigenschaften des Angeklagten\nCHE Konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler aus dem\npersönlichen Eindruck ziehen, den er von dem Angeklagten\nin der ? Hauptverhendlung gewonnen hat.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von beiden\nAngeklagten erhobenen Sachrüge führt dagegen zu seiner\nAufhebung.\n\n1. Rechtlich unbedenklich ist zwar die Verurteilung\ndes Angeklagten CB wesen Begünstigung des Peter Laubach.\n\n2. Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt aber die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur\nfalschen uneidlichen Aussage der Ehefrau IWW: Diese\nVerurteilung setzt voraus, dass Prau WW sich der vollendeten uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hat.\n\nDie Strafkammer hat insoweit folgendes festgestellt:\nFrau ICE 1iess sich durch das Zureden der beiden Angeklagten bestimmen, im Strafverfahren gegen Peter Lu\nbewusst wahrheitswidrig als Zeugin auszusagen. Sie setzte\ndiesen Entschluss im Hauptverhandlungstermin vom 26. Juli\n\n1954 in die Tat um, obwohl der Richter sie nachdrücklich\nzur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unwahren Aussage belehrt hatte. Sie bekundete\nweiter auf Vorhalt ihrer abweichenden polizeilichen Aussage vom 22. Juli 1954, sie habe sich dabei um ein Jahr\ngeirrt. Sie verblieb auch nach der. Anhörung des Xriminalsekretärs Ki; der ihre Vernehmung vom 22, Juli 1954\ndurchgeführt hatte, bei ihrer falschen Darstellung. Erst\nnach Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere ihres Ehemannes, räumte sie ein, auf Grund der Beeinflussung durch\ndie Angeklagten bewusst die Unwahrheit. gesagt zu haben.\n\nAus diesen Feststellungen. ist nicht eindeutig erkennbar, ob Frau MD 7] in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre falsche Aussage berichtigte, das Vergehen der falschen uneidlichen Aussage bereits vollendet hatte.\n\nHierzu ist bei Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens nicht immer notwendig,\ndass die Beweisaufnahme geschlossen oder der Zeuge entlassen worden ist, auch nicht, dass das Gericht bereits beschlossen hat, ihn unvereidigt zu lassen. Es genügt zur\nuneidlichen Falschaussage, dass die Aussage des Zeugen als:\nsolche abgeschlossen ist, das heisst, dass dem äusseren\nGeschehen nach der Richter und die Prozessbeteiligten ihr\nFragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben. Aus welchen Geschehnissen dies im.\nEinzelfall geschlossen werden kann, ist Tatfrage. Allgemeingültige Grundsätze werden sich insoweit nicht aufstellen lassen (vgl OGHSt 2, 161 /162, 1637; BGH 1 StR 433/53\nvom 15.12.1954; BGHSt 4, 172 /1747). Handelt es sich um\neinen Zeugen, der nach zwingender gesetzlicher Vorschrift\nzu vereidigen ist, so wird man in der Regel von einem Abschluss seiner Aussage vor der Vereidigung nicht sprechen\nkönnen.\n\nDie Aussage der Frau IB ira man hier jedenfalls dann nicht als abgeschlossen ansehen können, wenn\nder vernehmende Richter in seiner Fragestellung an die\nZeugin hat erkennen lassen, dass er ihren Angaben keinen\nGlauben schenke, so dass es für einen erfahrenen Zuhörer\neindeutig war, dass der Richter die Vernehmung nach Anhörung weiterer Zeugen fortsetzen werde. In einem solchen\nFall wäre das Vergehen der uneidlichen Falschaussage. zur\nZeit der Berichtigung der Aussage noch nicht vollendet gewesen.\n\nHiernach lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob sich Frau IWW einer\n(vollendeten) uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat.\nDie Verurteilung beider Angeklagten wegen Anstiftung hierzu und bei dem Angeklagten CHE zuch die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Begünstigung des Peter Be kann daher nicht aufrecht erhalten werden. |\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Kommt die Strafkammer auf Grund des Ergebnisses\nder neuen Hauptverhandlung erneut zur Annahme einer vollendeten uneidlichen 'Falschaussage der Frau N _ 7 so\nwird sie zu berücksichtigen haben, dass ihre Ansicht, der\nAngeklagte CD könne nicht auch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid bestraft werden, rechtsirrig ist.\nErfolglose Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage können vielmehr im Verhältnis\nder Tateinheit stehen (BEHSt 1, 241).\n\nb) Kann die Strafkammer dagegen nicht feststellen,\ndass die uneidliche Falschaussage der Frau CB vo11-\nendet war, bevor sie sie berichtigte, so werden - weil\n\nder Versuch der uneidlichen Falschaussage nicht mehr\nstrafbar ist - Frau Vs nach SS 159, 49a, 153\nStGB wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, Wilenach 35 49a, 154 StGB wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid, die in Tateinheit mit Begünstigung nach § 257 StGB begangen ist, zu bestrafen\n\n[v3\n\nsein.\n\nGlanzmann Busch Jagusch\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-18/3-str-105-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-18/3-str-105-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.109089+00:00"}}