{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-16_3_StR_350_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-16","aktenzeichen":"3 StR 350/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 350/55\n\nden Kraftfahrer und Musiker Alexander S\n\nDEM. zevoren an EEE 1912 :: ou.\n\nGo\n\n2228 038 u\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\nzur Zeit in ı Untersuchungshaft,\n\nwegen Mißbrauch zum Beischlaf “2 176 Mr 2- sn)\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshots in der Sitzung\n\nvom m 3. Novonbor 1955, an der teilgenommen haben: .\n\nfür Recht erkannte\n\numird,\n\n2 göngtepräelsänt Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nDie Revision des’ Angeklagten gegen das Urteil des\n‚Landgerichts in Duisburg vom 16. Mai 1955 wird verworfen.\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch =\n\n\" Bundesrichter Maaß hen\nBundesrichter Dr. Wiefels Be\n\nals beisitzende Richter, oo\nOberstaatsanwalt DB in der. Verhandlung,\n\n Bundesanwalt «EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nu Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I me\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‚Die. seit dem 17. Mai 1955. 'erlittene Untersuchungshaft\nsoweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe\n\n\"angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Schuldspruch.\n\na) Hinsichtlich der ersten Mißhandlung der Frau MD\nstellt das Landgericht fest: Der Angeklagte war unmittelbar\nvor dieser Tat erheblich angetrunken, dadurch allein war seine\nVerantwortlichkeit jedoch nur eingeschränkt (§ 51 Abs 2 StGB).\nDer Vorwurf, ein Kindesmörder zu sein, versetzte ihn in diesem Zustand in so starke Erregung, daß die Möglichkeit\nvölliger Zurechnungsunfähigkeit von da.ab nicht auszuschlie-Ben ist. Daher konnte. der Angeklagte insoweit weder wegen\ngefährlicher Körperverletzung noch wegen einer Rauschtat\n(§ 330 a StGB). verurteilt werden.\n\nb) Der Schuldspruch wegen des nun zeitlich folgenden Mißbrauchs zum Beischlaf \"in Tateinheit\" mi; Körperverletzung\n\nberuht auf der Feststellung, nach dem Eingreifen der Wirtschaf-\n\nterin DB und anderer Beteiligter sei die starke Erre-.\ngung des Angeklagten \"fast vollständig\" abgeklungen., Ein Erregungszustand habe nunmehr \"nicht mehr vorgelegen\". Er habe\n‚mit den Frauen das Zimmer der Frau 1 verlassen, \"sich\n, auch vernünftig und sachlich mit ihnen unterhalten\" und ehren-\n| wörtlich versprochen, Frau vg jetzt in Ruhe zu lassen.\n‚Auch nach Meinung des ärztlichen Sachverständigen, die der\nAnsicht der Strafkammer entspricht, habe \"der verbleibende\ngeringe Rest seiner Erregung keine zusätzliche Verringerung\nseiner ‚Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt\",\n\nDiese Feststellungen beanstandet die Revision ohne\nErfolg.‘\n\nSie macht geltend, die Erregung des Angeklagten müsse\nunterdrückt angedauert haben, wie daraus hervorgehe, daß er\n\nEp Et eg \"2 2 00 1 Sue\n\na une mn\n\ntrotz seines Versprechens alsbald wieder bei Frau “RD eindrang und sie weiter mißhandelte. Mindestens aber ergebe die\ndann aufgetretene geschlechtliche Erregung, die das Urteil\nfeststellt, in Verbindung mit dem Alkoholzustand wiederum die\nvöllige Unverantwortlichkeit des Angeklagten.\n\nDabei übersieht die Revision, daß die Strafkammer diesen\nSachablauf untersucht und in unangreifbarer Weise, wenn auch\nohne ausführliche Begründung, beurteilt hat. Alleräings hat\nder Angeklagte die Frau VB: nachaen Frau Bi _] weggegangen- war, weiter mißhandelt. Ob aber die ‚Erregung, die\nihn dabei beherrschte, ‚noch so erheblich war, daß sie zusammen\nmit dem Alkoholgenuß seine Verantwortlichkeit wiederum oder\nnoch imier ausschloß, ist Tatfrage und ohne ersichtlichen\nRechtsirrtum verneint worden. Dasselbe gilt auch. für die dann\neinsetzende geschlechtliche Erregung, eine häufige Folge unver-\n\nnünftigen Alkoholgenusses. Im ganzen genomuen zeigt das Urteil,\n‚daB die Strafkamner die für den Schuldspruch insoweit: wesent-\n\nlichen rechtlichen Gesichtspunkte richtig erkannt und ZU-\ntreffend angewandt hat. . wu;\n\ne) Die Tatbestände des Mißbrauchs zum Beischlaf und der\nKörperverletzung sind jedoch in Tatmehrheit, nicht in Tateinheit\nverletzt. Der Angeklagte. hat die Frau v> zunächst mißhan-\n\nj delt. Daß er sie bei Ausübung des Beischlafs während ihrer\n\nBesinnungs- und Willenlosigkeit noch weiter im Sinne des § 223 StGB\n\n‚mißhandelte, ergeben die Feststellungen nicht. Es ist keine Hand-\n\"lung gemäß § 73 StGB festgestellt, die zugleich ein Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung und des Verbrechens gegen 8 176 Nr 2\n\nStGB erfüllt. Die \"natürliche Betrachtung\" des Vorgangs, auf die\nsich das Landgericht beruft, ist in einem Falle wie dem vorliegenden zur Ermittlung des. rechtlichen Zusammentreffens mehrerer\n\nStraftaten ungeeignet, weil sie den rechtlichen Voraussetzungen\n\nder Tateinheit und Tatmehrheit nicht gerecht werden kann. Der\nRechtsverstoß beschwert jedoch den Angeklagten nicht, der allein\n\ny\n\nRevision eingelegt hat,\n\ndie Rüge der Verletzung der Vorschrift, des_$_ 244_AD8, 4 St20 durch\nNichteinholung eines Obergutachtens erhebt, ist sie offensichtlich unbegründet, Hinsichtlich der Verfahrensrüge genügt die\nRevisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO.\nDer Umstand allein, daß ein Sachverständiger seine Meinung in der\nHauptverhandlung noch nach Anhörung der. Beweisaufnahme ändert,\nzwingt das Gericht jedenfalls dann nicht zur Anhörung eines\nweiteren Gutachters, wenn der Sachverständige seine neue Meinung überzeugend begründet und die Sachlage nicht ungewöhnlich\nschwierig ist. b\n\nDie irrige Annahme von Tateinheit statt von _Tatmehrheit kann den\nStrafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.\n\nGlanzmann Koeniger dJagusch\n\n- Maaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-16/3-str-350-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-16/3-str-350-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.738200+00:00"}}