{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-12_3_StR_83_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"3 StR 83/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LL\n3 StR 83/55\n\n2236 097\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Gerhard PD ED aus ou\nGE geboren am EEE 1917 in SEE «rs. HERE\n\n?\nwegen Freiheitsberaubung ı.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Wlanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. Xoeniger\nBundesrichter Haaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nHilfsarbeiter in mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14.\n. Dezember 954 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels. an das Landgericht zurück-\n\"verwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Monaten verırteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gerügt-\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\n1. Den äusseren Tatbestand der Nötigung in Täteinheit mit Freiheitsberaubung hat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum festgestellt.\n\nDie Nötigungshandlung hat der Tatrichter darin gesehen, dass der Angeklagte der Frau REED zeaäroht\nhat, er werde sie nicht aus dem von ihm verschlossenen\nZimmer lassen, bevor sie sich ihm noch einmal hingegeben\nhabe. Hierin konnte die Strafkammer ohne Rechltsirrtum\ndie Androhung eines empfindlichen Jbels sehen. Durch\ndiese Drohung ist Frau Row nach den Feststellungen\nder Strafkammer zur Duldung des zweiten Geschlechtsverkehrs verarlasst worden.\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Darlegung _\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe darch seine Handlungsweise zugleich den Äusseren Tatbestand der Freiheitsberaıbung erfüllt. Frau REED wurde nämlich durch die\nWeigerung des Beschwerdeführers, die von ihm verschlossene\nZianertäre zu Öffnen, daran gehindert, ihrem “illen nach\n\nden Raum zu verlassen.\n\n2. Zur inneren Tatseite fehlen jedoch in dem Ürteil\njegliche ausdrücklichen Peststellungen, cLbwohl gerade der\n\nvon der Strafkammer als erwiesen augesehene Sachverhalt\n\nbesonders sorgfältige Untersuchungen in dieser Richtung\nnahelegte. Die fehlenden Feststellungen «Önnen auch nicht\ndem Zusammenhang der ürteilsgründe entno:nmen werden.\n\nDas Landgericht ist den Angaben der Frau Ri\ninsoweit nicht gefolgt, als sie angab, schon beim ersten\nGeschlechtsverkehr an diesem Abend von dem Angeklagten\nvergewaltigt und danach noch körperlich misshandelt worden\nzu sein. Die Strafkammer ist deshalb bei der Würdigung\nder Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass\nFrau RE freiwillig mit ihm den ersten Geschlechtsverkehr ausgeübt und danach noch eine Stunde entkleidet\nmit ihm im Bett gelegen hat. Unter diesen Umständen hätte\nes näherer Angaben darüber bedurft, ob der Angeklagte erkannt hat, daß das Verlangen der Frau, die Wohnung zu verlassen, und ihr Sträuben gegen einen weiteren Geschlechtsverkehr ernstlich gemeint war. Dicse Frage mußte besonders\ndeshalb näher geprüft werden, weil nach den Feststellungen\nder Angeklagte es \"für dummes Geschwätz\" hielt, als ihm\nFrau REED un ! Uhr sagte, sie wisse nicht, wo sie\nsei, und sie wolle nach Haus. Danach geht der Tatrichter\ndavon aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt\njedenfalls noch nicht von der Ernstlichkeit des Verlangens\n\nder Frau RÜMEEEB überzeugt gewesen ist.\n\nAuch aus der Tatsache, dass Frau RW sich dann\nanzog und von dem Angeklagten verlangte, er solle sie\nherauslassen, kann nicht ohne weiteres entnommen werden,\ndass dem Angeklagten- klar zum Bewusstsein kam, dass\ndieses Verlangen der Frau FE ernstlich war. £s\nbleibt die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer\ngeglaubt hat, er könne seinen Gast zum weiteren Bleiben\nüberreden. und vor Durchführung des zweiten Geschlechtsverkehrs der überzeugung war, dass ihm dies gelungen sei.\n\n27\n\nDas Landgericht hat zwar weiter dargelegt. dass\nFrau RE mit dem zweiten Geschlechtsverkehr nicht\neinverstanden gewesen sei, sei daraus zu folgern, dass\nsie. wenn sie freiwillig hierzu bereit gewesen wäre, einen\nGeschlechtsverkehr weder im Stehen noch mit angezogenen\nKleidern geduldet haben würde. Indessen ist auch diese Erwägung nicht von solchem Gewicht, dass ihr das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite\n\nentnehmen könnte.\n\nNach allem ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen\nnicht. dass der Beschwerdeführer gewußt und gebilligt hat.\ndass Frau RE entgegen ihrem Willen der ürtiichen\nBewegungsfreiheit beraubt und hierdurch zur Duldung des\nGeschlechtsverkehrs veranlaßt worden ist.\n\nAus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand\nhaben.\n\nGlanzmann Koeniger Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/3-str-83-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/3-str-83-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.602819+00:00"}}