{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-12_3_StR_38_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"3 StR 38/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a, }\n\n2235 ( |\nFür das Nachschlagewerk! 075 es\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n—\n\nGesetzs StPO § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3\n\nRechtssatzs Der eines Verbrechens beschuldigte Angeklagte,\nder bei Zustellung der Anklageschrift noch keinen Verteidiger gewählt hatte, dies jedoch innerhalb der Antragsfrist tut, kann noch nach\nAblauf der Frist die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen, wenn der Wahlverteiäiger später wegfällt. Über dieses Recht ist\ner dureh den Vorsitzenden zu belehren.\n\nAktenzeichen: 3 SER 38/5... 0.0\nUrt. v. 12. Mai 195 16 Frankfurt a.Mmin.\n\n20\n3_StR 38/55\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellereibediensteten Amadeo G aus\nT geboren am 1912 in SD\nItalien), |\n\nwegen Meineides\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der\nSitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann u\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Drs Koeniger\nBundesrichter .Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst |\n' als Urkundsbeamter RT\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(SD\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nsind ihm auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit auf Lebensdauer aberkannt worden. Mit seiner Revision macht er Verjetzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts geltend.\n\nDie Revision bringt vor, der Angeklagte habe einen\nWahlverteidiger beauftragt gehabt, der zur Hauptverhandlung geladen gewesen sei, daran jedoch infolge andewei- -\ntiger Terminsbeanspruchung nicht habe teilnehmen können,\nDer Vorsitzende hätte den Angeklagten, der Ausländer sei,\ndarauf hinweisen müssen, dass er das Recht habe, wegen\nNichterscheinens des Wahlvertreidigers die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Das sei nicht geschehen. Gegen den Angeklagten sei ohne Verteidiger verhandelt worden. Auf der unterlassenen Bestellung eines\nsolchen beruhe das Urteil, weil Gesichtspunkte hätten vor-\n‚getragen werden können, die zumindest das Strafmaß zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können.\n\nDiese Rüge areitt dureh.\n\nDer Angeklagte wäre berechtigt gewesen, innerhalb einer Woche ab Zustellung der Anklageschrift, d.i. ab 27.\nJuli 1954, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, weil er des Meineids beschuldigt war. Er hat\ndas nicht getan, weil er - nach der vorgelegten Prozessvollmacht - am 30. Juli 1954 den Rechtsanwalt Dr. ng\nals Verteidiger gewählt hat. Dieser hat mit Schreiben vom\n25. Oktober 1954 dem Landgericht, mitgeteilt, er verteidige den Angeklagten nicht mehr. In der Hauptverhandlung\nvom 29, Oktober 1954 ist kein Verteidiger aufgetreten.\n\nDer Vorsitzende hat am 11. Dezember 1954 dienstlich\nerklärt, er habe den Angeklagten von dem Inhalt der Mitteilung des Rechtsanwalts Dr, R@8 sofort schriftlich in\nKenntnis gesetzt und um Bekanntgabe ersucht, wer ihn nun-\n\nmehr verteidige. Rechtsanwalt Dr. Rep habe auf fernmündliche Anfrage vom 29. Oktober 1954 geantwortet, er habe\nden Angeklagten darauf hingewiesen, dass er die Beiordnung. eines Pflichtverteidigers bei Gericht beantragen könne. In der Hauptverhandlung sei der Angeklagte auf diese\nMöglichkeit nicht noch einmal aufmerksam gemacht worden.\n\nNach der Behauptung der Revision hat der Angeklagte\nerst am Verhandlungstag durch Schreiben des Vorsitzenden\nvom 26. Oktober 1954 erfahren, dass Rechtsanwalt Dr. Ra\ndie Verteidigung niedergelegt hatte,\n\nAus den Akten ergibt sich nichts darüber, dass der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift über sein Recht,\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, belehrt worden ist. Die Verfügung lautet nur auf Zustellung\nder Anklage \"gemäss § 201 StPO\". Ob die danach an den Angeklagten zu richtende Aufforderung zugleich den nach § 140\nAbs 3 StPO notwendigen Hinweis auf sein Recht zum Antrag.\n\nauf Beiordnung eines Verteidigers enthielt (vgl BGH NIW 1954, |\n\n1087 Nr 14), ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob nicht\nschon wegen Verletzung des. § 201 Abs 1 Satz 3 StPO die Revision begründet ist, bedarf indes keiner näheren. Untersuchung. Denn auf jeden Fall hätte. der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung über seine Befugris,\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verlangen, aufklären müssen,\n\nNach § 140 Abs 3 StPO ist in den Fällen, in denen die\nBestellung eines Verteidigers von einem Antrag des Beschul-\n\ndigien abhängt, dieser Antrag binnen einer Woche nach Zustel-\n\n|\n\nlung der Angeklageschrift zu stellen; über sein Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass das Antragsrecht\nauch zu einem späteren Zeitpunkt noch ausgeübt werden\n\nkann, wenn sich erst später seine Voraussetzungen ergeben.\nSo ist entschieden worden, dass das Antragsrecht noch in\nder Hauptverhandlung erwächst, wenn sich erst jetzt der\nVerbrechenscharakter der Tat herausstellt oder wenn die\nHaft erst nach Ablauf der Frist des § 140 Abs 3 StPO drei\nMonate überschritten hat (BGHSt 1, 302; BGH MDR 1952, 274).\nEntsprechendes gilt, wenn der Angeklagte bei Zustellung\n\nder Anklageschrift einen Wahlverteidiger hatte, dieser aber\nspäter wegfällt (RGSt 67, 3; 73, 48). Ebenso kann ein Angeklagter, der nach Zustellung der Anklageschrift fristgemäss die Bestellung eines Verteidigers beantragt, dann aber,\nbevor darüber entschieden war, selbst einen Verteidiger gewählt hatte, den Antrag erneuern, wenn der Wahlverteidiger\nspäter wegfällt (BGHSt 3, 78).\n\nAnders ist es, wenn der Angeklagte die Frist des § 140\nAbs 5 StPO ungenützt hat verstreichen lassen. Ob er das aus\nGleichgültigkeit getan hat oder wegen seiner erst nach\nFristablauf verwirklichten Absicht, einen Verteidiger zu\nwählen, ist unerheblich. Hier ist das Antragsrecht endgültig erloschen und lebt nicht wieder auf (RGSt 705 264;\nBGH NIW 1953, 335 Nr 19). 1 Ä E\n\nDer hier Kibintsonosdendb Fall ist keinem der vorbezeichneten völlig gleich. Der Beschwerdeführer hatte bei\nzustellung der Anklageschrift noch keinen Verteidiger. Die\nAntragsfrist wurde daher zunächst in Lauf gesetzt. Innerhalb der Frist hat der Angeklagte aber einen Verteidiger\ngewählt. Nunmehr konnte er von der Möglichkeit, einen .\nPflichtverteidiger zu erbitten, keinen Gebrauch mehr machen (§ 141 Abs 1 Satz 1 StPO). Es kann deshalb nicht da-\n\nvon gesprochen werden, dass er die Frist endgültig ver-\n\nsäumt hat. Vielmehr erwuchs ihm erneut ein Antragsrecht,\nals der Wahlverteidiger die Verteidigung niederlegte, Es 4\nwäre nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeführer anders\nzu behandeln als einen Angeklagten, der innerhalb der Antragsfrist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ver-\n\nlangt und vor Erledigung seines Antrags einen Verteidiger 2\ngewählt hat (BEHSt 3, 78). Auch dürch die Wahl eines Ver- |\nteidigers innerhalb der Frist hat der Angeklagte sein R\nRecht, nach dessen Wegfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, gewahrt. pP\n\nDer Beschwerdeführer hat nun allerdings auch in der\nHauptverhandlung nicht beantragt, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies gereicht ihm jedoch nicht zum Nachteil, weil er über sein Antragsrecht von dem Vorsitzenden\ndes Gerichts nicht belehrt worden ist. Eine solche Belehrung schreibt das Gesetz in allen Fällen vor, in denen das\nAntragsrecht besteht. Auch im vorliegenden’ Fall gilt nichts.\nanderes. Ohne die ‚Belehrung wird das Antragsrecht nicht ver- =\nwirkt. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, innerhalb welcher Frist im Falle der Belehrung das Antragsrecht hätte\nausgeübt werden müssen. u\n\nDie Beiehrung äurch den Vorsitzenden kann nicht durch B\neinen Hinweis des. früheren Verteidigers ersetzt werden ‚Die .}\n§§ 140 Abs 3 und 201 Abs 1 Satz 3 StPO lassen erkennen,\ndass es sich hier um eine Aufgabe des Gerichtsvorsitzenden.\nhandelt. Ebensowenig kann ein Verzicht des Angeklagten darin gefunden werden, dass er auf die Erklärung des Verteidigers nichts unternommen hat. Deren genauer Inhalt ist\nnicht bekannt, Es kann nicht unterstellt werden, dass der\nAngeklagte von seinem Recht auf Bestellung eines Pflicht-\n\nverteidigers zuverlässige Kenntnis erlangt hat. War er sich\n\ndessen aber nicht bewusst, so kommt auch ein Verzichtswille\nnicht in Betracht, |\n\n58\n\nc\n\nDie Unterlassung der Aufklärung des Angeklagten über sein\nRecht bildet einen Verfahrensverstoss, auf dem das Urteil beruhen kann. Es ist damit zu rechnen, dass der Angeklagte im\nFaile eines Hinweises durch den Vorsitzenden die Beiordnung\neines Pflichtverteidigers heantragt hätte, Dann hätte ihm ein\nsolcher bestellt werden müssen. Es ist nicht auszuschliessen,\ndass durch dessen Mitwirkung sich Gesichtspunkte zugunsten des\nAngeklagten ergeben hätten, die auf die Entscheidung hätten\neinwirken können. Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\nIm Hinblick hierauf kommt es nicht darauf an, ob auch eine Verletzung des § 140 Abs 2 StPO vorliegt, auf den sich die\nRevision ebenfalls beruft, |\n\nGlanzmann Koeniger Maaß Wiefels Wirtzfeld.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/3-str-38-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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