{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-05_3_StR_94_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"3 StR 94/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n3_StR 94/55 2235 014 --\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Albert Ge au: Vi\ngeboren am EEE 1912 in un ram - ei\nEEE,\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der. teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nals. beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt _ oO %w\n\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er EHER»\n\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nvol neoht era\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden von 22. Dezember 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zuräückverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verführung eines Jugendlichen\nzur Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe\nvon einem Jahre und drei Monaten verurteilt worden.\n\nSeine mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründewe Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge Gurchgreift.\n\n1. Zu Unrecht bemängelt lie Revision) der Tatrichter\nhabe den Angeklagten nicht \"mit der notwendigen Gründlichkeit!\" über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Mit\ndieser Rüge wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die\ndas Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des\nLandgerichts. Das ist unzulässig. ö\n\n2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe\nsich in der Hauptverhandlung von 22. Dezenber 1954 ohne den\nBeistand seiner Verteidigerin verantworten müssen, weil\ndiese zu dem genannten Termin nicht geladen worden und\ndeshalb nicht erschienen sei. Aus den Akten ergibt sich _\nhierzu, daß der Angeklagte die Rechtsanwältin Dr. mm\nTom ni: seiner Verteidigung beauftragt und diese ihre\nWahl dem Gericht mit dem am 13: Dezember 1954 eingegangenen\nSchreiben vom 11. Dezember 1954 angezeigt hatte. Nach\nS 218 Abs 1 StPO mußte sie. daher zum Termin geladen werden. Das geschah nicht, so daß sie von dem Termin nichts\nerfuhr und auch nicht zur Hauptverhanälung erschien.\n\nDieser Verfahrensmangel wurde auch nicht durch einen\nausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht des Angeklasten geheilt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Angeklagte in Kenntnis des Verfahrens-\n\nGenuß alkoholhaltiger Getränke die bei ihm im nüchternen\nZustande vorhandenen Hemmungen erheblich eingeschränkt\nworden sind (vgl RGSt 64, 349 /3537; 67, 149; BGHSt 1,\n\nGlanzmann u Koeniger Busch\nJagusch | Maaß |\n\nverstosses auf den Beistand der Verteidigerin verzichten\nwollte.\n\nAuf der Verletzung des § 218 Abs 1 StPO kann das\nangefochtene Urteil beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen,\ndaß die Hauptverhandlung für den Angeklagten günstiger\ngeendet hätte, wenn er seine Verteidigung mit Hilfe seiner\nVerteidigerin geführt hätte. Das Urteil muß deshalb wegen\ndes Verfalhrensverstosses aufgehoben und die Sache an das\nLandgericht: zurückverwiesen werden. ne\n\n3. hut 240 sankitich-rechtitähen Einwände, die die\nRevision erhebt, braucht deshalb nicht eingegangen zu\nwerden. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht\nGelegenheit geben, nochmals zu prüfen, ob die Straftat\ndes Angeklagte die im übrigen nach den bisherigen Feststellungen den. üßeren und inneren Tatbestand des § 15a\nNr 3 StGB erf ; unter den Voraussetzungen des 8 51.\n\nAbs 2. StGB begangen wurde. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ist nicht ohne weiteres schon deshalb auszuschließen, weil der Täter vor und bei der Tat zielbewußt\nhandelte. Auch bei einem solchen Täter kommt die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB denn in Betracht, wenn durch den","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/3-str-94-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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