{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-05_3_StR_67_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"3 StR 67/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"; £-7\n5_StR_ 67/55\n\n2235 012\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Weinküfermeister Valentin KB 2u: Rn: .,\ngeboren am ED 1914 in ro Rho.. ,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nu Senatspräsident Glanzmann-\n| als Vorsitzender,\nBündssrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n.dJustizangestellter NN»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n22. November 1954 aufgehoben. |\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staats-\n\nkasse.,\n\nVon Rechts wegen\n\nSEE ner Sul paishann ia ee\n\nKeiner Erörterung bedürfen die Verfahrensrügen, das\nLandgericht habe, indem es die gegen den Erpresser Nu»\nergangenen Urteile nicht verlesen und gleichwohl zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht habe, die Vorschriften\nder §§ 249, 261 StPO und ferner durch die Nichtverlesung\ndieser Urteile und der eidlichen Aussage des Angeklagten\nvor dem Schöffengericht vom 28. November 1952 die äufklärungspflicht verletzt. Denn die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten\nvom Vorwurf des fahrlässigen Falscheides:\n\n. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte im Strafverfahren gegen WB wegen Erpressung\nsowohl vor dem Schöffengericht wie vor dem Landgericht in\nder Berufungsinstanz als Zeuge die Frage, ob er unver- j\nsteuerten Sekt verkauft habe, verneint, und seine Aussage\nbeschworen. Er war jedoch kurz vor der Aussage vor dem:\nSchöffengericht,. ‚nämlich am 17. November 1952, durch das\nHauptzollamt in Wiesbaden wegen des Verkaufes von 352 Flaschen\n\"unversteuerten Traubenschaumweines im Unterwerfungsver- .-\nfahren mit einer Geldstrafe von 1 500. DM belegt worden. _\nDas Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Vorsitzenden.\ndes Schöffengerichts und der Berufungsstrafkammer, Amtsgerichtsrat WE und Landgerichtsädirektor Dr. 3\nund zufolge der \"Urteilsgründe in dem Strafverfahren gegen\nNM\" der Überzeugung, dass die Frage, ob der Angeklagte\nunversteuerten Sekt verkauft habe, allgemein gestellt und\nnicht etwa, wie der Angeklagte es verstanden haben will,\nauf den vom Erpresser Klpbehaupteten Verkauf unversteuerten Sekts an R@ilsbeschränkt gewesen ist. Unter\ndiesen Umständen ist gegen die Annahme, dass der Ange-\n\nklagte eine objektiv unrichtige Aussage beschworen habe,\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nNach den Ausführungen des angefochtenen Urteils war\ndem Angeklagten aber nicht zu widerlegen, dass er geglaubt\nhat, die Frage sei nicht allgemein gestellt, sondern auf\n_ den Verkauf an Re beschränkt. Gleichwohl hält das\nLandgericht ihn der fahrlässigen Tidesverletzung für schuldig, weil er sich bei geringer Wühewaltung hätte sagen\nmüssen, dass seine Aussage falsch verstanden werden und\nden falschen Eindruck erwecken könne, an der Behauptung\ndes Erpressers 7 sei überhaupt nichts daran. Diese\nErwägung trägt. den Schuldspruch nicht.\n\nDen Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Über-\n\nzeugung des Tatrichters entnommen werden, dass Min\ntatsächlich behauptet hatte, der Angeklagte habe an Re\n unversteuerten Sekt verkauft, und Gass diese Behauptung\nnicht wahr war. Hatte MB sie aber aufgestellt, und.\nhatte der Angeklagte, wie der Beurteilung zugrunde zu\nlegen ist, die Frage des Gerichts nur dahin verstanden,\n\nob er an Rettig unversteuerten Sekt verkauft habe, so hat\ner sie wahrheitsgemäss beantwortet. Kam es dem Gericht\nnach der Auffassung des Angeklagten lediglich auf die\nBeantwortung dieser eingeschränkten Frage an, so war es\nohne Bedeutung, ob er jemals an andere Personen unversteuerten Sekt verkauft hatte. Spielte dieser Umstand\nnach der vom Angeklagten vorausgesetzten Auffassung des\nGerichts in der Strafsache gegen NW keine Rolle, so\nbrauchte der Angeklagte keine Erwägungen darüber anzustellen, ob das Landgericht aus seiner Aussage den Schluss\nziehen werde, er habe niemals unversteuerten Sekt verkauft.\n\nEine fahrlässige üidesverletzung käme nur dann in\nFrage, wenn der Angeklagte infolge mangelhafter geistiger\n\n217\n\nSammlung während der Vernehmung die allgemein gestellte\nFrage des Vorsitzenden fälschlich in dem eingeschränkten\nSinne verstanden hätte. Dafür, dass dem so gewesen wäre,\nist den Ausführungen des Urteils nichts zu entnehmen. Sie\nheben hervor, dass die Frage nach den Sektverkäufen \"eine\nzweitrangige\" war. Das liegt auf der Hand. Für die Strafbarkeit Lips wegen Erpressung war es ohne Bedeutung,\n\nob der Angeklagte überhaupt jemals unversteuerten Sekt\nverkauft hatte. Die Ausnutzung der Kenntnis von einer Verfehlung, um Geld zu erpressen, wird im allgemeinen das\nVerhalten des Erpressers verwerflicher mächen, als wenn\neine solehe Verfehlung aus der Luft gegriffen. wird. Denn\neine grundlose Verdächtigung wird, weil sie meist leicht\nzurückgewiesen werden kann, erheblich geringere bestimmende\nKraft haben als die Drohung mit der Anzeige wegen einer\ntatsächlich begangenen Straftat. Weiter konnte weder der\ngenaue Wortlaut der Frage, noch der Zusammenhang, in dem,\nund die Umstände, unter denen sie gestellt wurde, geklärt\nwerden. Der festgestellte Sachverhalt bietet somit keine\nAnhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe bei Beobachtung\nder nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen Fähigkeiten möglichen Sorgfalt erkennen können, dass die Frage\nnach dem Verkauf unversteuerten Sekts allgemein gestellt\nund nicht auf Verkäufe an RP beschränkt war. Eine\nweitere Aufhellung des Sachverhaltes in diesem Punkte ist\nnach den Ausführungen des Urteils für ausgeschlossen zu\nerachten. Da mithin der Angeklagte auch bei erneuter\nHauptverhandlung des fahrlässigen Falscheides nicht überführt werden kann, ist er freizusprechen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO.\nDa der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden\nist, waren die ihm erwachsenen Auslagen nicht der Staats-\n\nUL Mn..\n\n-5-\n\nkasse aufzuerlegen. Es bestand auch sonst kein Anlass, von\nder Befugnis des § 467 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/3-str-67-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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