{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-05_3_StR_42_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"3 StR 42/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 42/55 2235 012 2.\n\nIm Namen des Volkes.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Franz UL GE aus SD,\nKreis TO. zeboren 2 EEE 1907 ir Tu\n\nEB Ss usoslawien,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann =\n. als Vorsitzender, .\n Bundesrichter Dr. Koeniger\n_ Bündesrichter Prof.Dr. ‚Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß. “\n\\ als beisitzende Richter,\n\\ Oberstaatsanwalt m\nals Vertreter. der Bundesannaltschaft,\n| Justizangesteilter m |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: i\n\n| Die Revision des Angeklagten gegen das aa\ndes Landgerichts in Marburg/Lahn vom 16.\n'vember 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels -\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\nfo\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nund wegen eines Vergehens nach § 173 Abs 2 StGB zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sein\nVerteidiger hat vorsorglich Revision eingelegt und sie mit\nder Verletzung des sachlichen Rechts begründet.\n\n1.) Im Hinblick auf die Beifügung des Wortes \"yorsorglich\"\nist zunächst zu prüfen, ob die Revision zulässig ist. Wäre\nsie nur bedingt eingelegt, so wäre sie unwirksam und damit\nunzulässig. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sie’\nvon dem Eintritt -einer Bedingung abhängig sein sollte. Die.\nfristgerecht vorgelegte Begründung lässt erkennen, dass das\nwort \"vorsorglich\" nichts anderes bedeuten sollte, als den\nvöllig überflüssigen Hinweis des Verteidigers, er werde sich\nerst später. ‚darüber entschliessen, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Das hat er auf Anfrage ausdrücklich\nerklärt. Das Rechtsmittel ist somit zulässig (B6H 5, 183).\n\n2. ). \"Nach Auffassung der Revision trägt der festgestellte\nSachverhalt die Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Nr 1\nStGB. nicht. Ihr ist zuzugeben, dass die Ausführungen des\n‚Urteils über die Frage des Überordnungsverhältnisses knapp\ngehalten sind. Trotzdem kann dem Urteilszusammenhang im\nganzen. so viel entiiommen werden, dass durchgreifende Bedenken ‚gegen die Bejahung einer auf Erziehung beruhenden .\n\n. Abhängigkeit der. am > 1928 ‚geborenen Margarete cm\nvon ihrem Stiefvater, dem Angeklagten, nicht bestehen.\n\na) \"Nach den Feststellungen ist das lädchen in Jugoslawien E-\n\naufgewachsen und \"beit den Eltern seiner Xutter erzogen\nworden, aber mit dieser und dem Angeklagten in ständiger\nVerbindung geblieben. Das Kind hat sich dabei ebenso wie\nseine Kutter \"dem Angeklagten ganz untergeoränet\". Nach\n\nBeendigung des zweiten Weltkrieges, während dessen der Angeklagte von 1943 ab zur deutschen Wehrmacht eingezogen\n\nwar, haben er und seine Stieftochter bei einem Bauern in\nVE, Kreis RW: Oberösterreich, gearbeitet. Auch\n\nzu dieser Zeit hat trotz bestehender Vormundschaft \"zwischen\ndem Angeklagten und seiner Stieftochter das alte Abhängigkeitsverhältnis\" bestanden. Weiter ist im Urteil bemerkt,\nsie habe sich \"in ihrer Lebensführung. dessen Weisungen\nuntergeordnet\".\n\nDemnach ist die Strafkammer davon. ausgegangen, dass\ndas Mädchen. ‚dem Angeklagten zur Erziehung und Aufsicht anvertraut gewesen ist. Dazu würde der Umstand, dass er dessen Stiefvater. ist, selbst wenn es in seinen Haushalt aufgenommen war, nicht ohne weiteres ausreichen (RG DR 1949,\n20 Nr 8). Auf Grund seiner Stellung als Ehemann der. zur\nPersonensorge berechtigten und verpflichteten Mutter (§§ 169\nösterr ABGB - § 1706 Satz 2 BGB) standen ihm keine erzieherischen Rechte und Pflichten zu. Indes konnte ihm\nseine Ehefrau die Ausübung ihrer Befugnisse stillschweigend\n\nübertragen. Dass sie das getan hat, kann aus dem Hinweis\n\ngeschlossen werden, sie habe sich ebenso wie das Kind dem\nAngeklagten in allem \"untergeordnet\", Auch die äusseren\n\nVerhältnisse, unter denen der Angeklagte mit seiner Frau\n\nund: seiner Stieftochter lebte, sprechen dafür, dass nach\nKriegsende, jedenfalls während des Jahres 1946, mindestens\ntatsächlich die Erziehungsgewalt im wesentlichen in seinen\nHänden lag:\n\nAls er gemeinschaftlich mit dem Mädchen bei demselben\nBauern in VB beschäftigt und untergebracht war, wohnte\ndie Mutter in einem Nachbardorf und wurde von den beiden\nnur öfters besucht. Der Angeklagte war - anders als seine\nEhefrau - seiner Stieftochter jederzeit so nahe, dass er\nweit überwiegend, wenn nicht allein, die Möglichkeit einer\n\nEinwirkung auf ihre sittliche Haltung durch Erziehung und\nBeaufsichtigung hatte. Die Annahme des Landgerichts, dass\nsie ihm zu diesen Zwecken anvertraut war, ist daher frei\nvon Rechtsirrtum (vgl dazu BGHSt 1, 343).\n\nDer Angeklagte hat durch sein Vorgehen, nämlich durch\nwiederholten Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter,\nden Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht\nmit Abhängigen erfüllt. Dass sie bei Ausführung der ersten\nEinzelhandlung das 18. Lebensjahr fast erreicht und bei\nden späteren Einzelhandlungen überschritten hatte, steht\nnicht entgegen. Im Urteil ist dargelegt, dass das Mädchen\nnicht einverstanden gewesen sei, dass es aber \"aus dem\ndurch die Familienzusammengehörigkeit begründeten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis heraus\" nicht gewagt\nhabe, den zudringlich werdenden Angeklagten aus ihrem\nSchlafzimmer hinauszuweisen. Die Anwendung des § 174 Nr 1\nStGB wird auch nicht dadurch gehindert, dass Margarete\nGleich \"keinen ernstlichen Widerstand geleistet hat\".\n\n‚Nur unter besonderen Umständen ist die freiwillige Hingabe\neiner Abhängigen geeignet, der unzüchtigen Handlung den\nCharakter des Missbrauchs zu nehmen (BGHSt 1, 71,737).\nSolche sind hier um so weniger ersichtlich, als das Mädchen\nimmer versucht hat, dem Angeklagten keine Gelegenheit zum\nGeschlechtsverkehr zu ‚bieten, also von Freiwilligkeit keine\nRede sein kann. u\n\nB) Der Einwand der Revision, die Gleich sei schon vom\n12. Lebensjahr an bei einen Bauern beschäftigt gewesen und\nnach ihrem 14. Lebensjahr von der Mutter weggekommen,\n\nkann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.\n\nDurch die erwähnten Tatsachen war die Erzieherstellung\n\ndes Angeklagten jedenfalls dann nicht beseitigt, wenn er\nin der Lage war, die geistige und sittliche Haltung seiner\nStieftochter trotz ihrer Dienstleistung bei einem Bauern\n\nweiterhin zu überwachen und zu leiten. Das war nach dem\nSachverhalt für die ganze Zeit der Fall, während der der Angeklagte nicht zur Wehrmacht eingezogen war. Soweit die\nRevision das Gegenteil behaupten wollte, könnte sie gegenüber den Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist, nicht gehört werden:\n\nDasselbe gilt für das Vorbringen, ein Abhängigkeitsverhältnis der cu» gegenüber dem Angeklagten. sei nach\nden Angaben. beider ausgeschlossen gewesen. Das ‚Tanägericht\nhat das Gegenteil als erwiesen erachtet.\n\n‚Der Meinung der Revision, $.174 Nr 1 StGB setze- in.\n\njedem Falle: ein ‚Sorgerechtsverhältnis voraus, kann‘ nicht\n\n| beigetreten werden. Es genügt auch ein tatsächlicher Zustand, zufolge dessen nach natürlichem Empfinden.die übergeordnete Person allein oder mit anderen zur Überwachung\ndes Minderjährigen berufen ist und sich dafür verantwortlich\nfühlen muss (BEHSt 1, 55, 343). Überdies kann dem Urteil\nmit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die\n\n. Mutter des Mädchens der Ausübung des Sorgerechts stillschweigend zugestimmt hat.\n\nc) Die Tat hat der Angeklagte überwiegend in Österreich\nbegangen. Nur die letzte Einzelhandlung hat er in Deutschland\nausgeführt. Die Anwendung des deutschen Strafgesetzes ist\njedoch nicht zu beanstanden, weil die Straftat auch im Inland begangen ist, § 3 Abs 3 StGB. Nach § 4 Abs 1 StGB\nkonnte der Angeklagte hierwegen von der Strafkammer karburg\nabgeurteilt werden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob deren\nAnsicht über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\ndurch den Angeklagten zutrifft. Im übrigen würde sich die\nZuständigkeit des deutschen Gerichts auch aus Artt 16\n\nAbs 2, 116 Abs 1 GrundG, § 4 Abs 2 Nr 3 StGB ergeben.\n\nN.\nnn\n\n-6 -\n\n3.) Gegen die Verurteilung aus § 173 Abs 2 StGB, die auf\nden von 1951 bis zum November 1953 mehrmals ausgeübten\nbeschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner damals über\n\n. 21 Jahre alten Stieftochter gestützt ist, bestehen keine\n\"Bedenken. Dagegen bringt die Revision nur vor, es wäre eine\n\ngeringere Strafe am Platze gewesen. Die Zumessungserwägungen sind jedoch hier wie im Falle des Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen einwandfrei.\n\nDas angefochtene. Urteil weist sonach keinen. Rechtsfehler auf. Die ‚Ausführungen, wonach die’ Taten des Angeklagten nicht‘ unter die Straffreiheitsgesetze von 1949\nund 1954 fallen, sind zu. billigen. Als. Folge ergibt sich\n\ndie Verwerfung. des Rechtenittels. une.\nSlanzuann Br 5 Koeniger ö 2. Eh une\nJagusch . . . Kaaß R","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/3-str-42-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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