{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-05_3_StR_299_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"3 StR 299/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rg\n\nun\nUi\n\nor\nrs\n\n[92\nNe}\n\\\n\nI\n\n\\1\n\njen berufslosen Helmut JB. onn= festen Wohneitz.\n\nzeboren zn m 131: in DEE. :- 2. in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht zwischen Männern,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, September 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\n‚ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\n‚Bundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wierels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 5. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StEBi und wegen\nversuchter Verfümung eines 19-jährigen lüannes zur Unzucht (§ 175 a Nr 3, 43 StGB) zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf diese Strafe hat\nes vier Monate - etwas mehr als die Hälfte - der von Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft angerechnet,\n\n‚Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensund sachlich-rechtliche Einwendungen erhebt, erzielt einen\nTeilerfolg.\n\n1. Die Prüfung der Anwendung des sachlichen Rechts\nergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nsoweit das Landgericht ihn wegen fortgesetzter Unzucht\nzwischen Männern (§§ 175 StGB) im Falle I] verurteilt hat, Auch die Revision hat zu diesem Punkte nichts\nvorgebracht,\n\n2. Im Falle WB +: das Landgericht den Angeklagten für schuldig gehalten, den fortgesetzten Versuch\neines Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB begangen zu haben, Hierzu hat der Tatrichter festgestellt: Schon während\nder Autofahrt nach Jugoslawien, zu der der Angeklagte den\n19-jährigen Elektriker Heinz daD eingeladen und mitge-\n‚nommen hatte, berührte er den Körper des jungen Hannes.\num zu erreichen, daß dieser das Anfassen seines Geschlechtsteils dulde, Hiermit kam er ebensowenig zum Ziel wie bei\nseinen späteren Versuchen, den im Schlafsack neben ihn\nruhenden durch Betasten des Bauches zur Unzucht\nwillfährig zu machen.\n\nNach diesem Sachverhalt liegst der äussere Tatbsstand eines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach\n\n§ 175 a Nr 53 StGB vor. Die Bedenken, die die Revision\ngegen die Annahme des Versuchs der Verführung zur Unzucht erhebt. sind unbegründet. Daß die körperlichen\nBerührungen während der Autofahrt und während der gemeinsamen Nächtigung im Zelt den unter 21 Jahre alten Heinz\nGEBED zur Unzucht geneigt machen sollten, hat das\nLandgericht festgestellt. Es hat in den Urteilsgründen\ndargelegt, daß der Angeklagte das erwähnte Verhalten im\nZelt noch fortsetzte, als «ED schon aufgewacht war:\nAuch wenn die DBerührungen nur kurze Zeit andauerten,\nliegt darin eine versuchte Verführung zur Unzucht. Daß\nder Angeklagte, wie das Urteil erwähnt, durch dies \"alsbaid\" einsetzende Abwehr des Jugendlichen zur Aufgabe\nseines Vorhabens veranlasst wurde, steht demnach weder\n\nim Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen des Urteils.\nwie der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend macht, noch\nschliesst dieser Umstand die Annahme eines Versuchs aus.\n\nBedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten in\ndiesem Punkte bestehen jedoch deshalb, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestande\nder versuchten Verführung eines jugendlichen Mannes zur\nUnzucht Lücken aufweisen. Nach der Vorschrift des 15a\nNr 3 hat der Vorsatz des Täters das Bewußtsein zu umfassen, daß der zu verführende Mann noch nicht 21 Jahre alt\nist; mindestens muß der Täter den genannten Tatbestand\nauch für den als möglich erkannten Fall verwirklichen\nwollen, daß sein Opfer diese Altersgrenze noch nicht erreicht hat.\n\nHierüber lässt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen, Da WWW von ser im Gesetz genannten\nAltersgrenze nicht mehr allzu weit entfernt war. sind\n\nsolche Feststellungen nicht entbehrlich, Daran ändert\nnichts, daß der Angeklagte mit ED einige Zeit\n\nunterwegs war und die wWahrscheinlichkeit besteht. daß\ner ihn während der gemeinsamen Fahrt näher kennen gelernt hat,\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklazste wegen versuchter Verführung des Eberhardt nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden ist, Die\nzieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich,\n\n3. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, über\ndie Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft ernevi zu\nbefinden. Es bedarf daher keiner Erörterung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange erhobenen Verfahrensrüge. das Landgericht habe seine bisherige Entscheidung\nüber die Nichtanrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft getroffen, ohne den Sachverhalt durch Verwertung\nder Akten genügend aufzuklären (§ 244 Abs 2 StPO). Bei\nseiner neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß das Leugnen eines Angeklagten. allein keinen\nrechtlich zulässigen Grund abgibt, die von ihm erlittene\nUntersuchungshaft ganz oder zum Teil nicht anzurechnen\n(BGHSt 1,106; 3 StR 272/55 vom 7. 9. 1955), |\n\n'Glanzmann Koeniger Jagusch\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/3-str-299-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/3-str-299-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.026854+00:00"}}