{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-05-05_3_StR_297_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"3 StR 297/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 004\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tanzlehrer Mathias Alois Ge aus Di.\n\ndäcrt geboren am\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\n1897,\n\nzung vom 2%. Februar 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsi\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nals beisi\nOberstaatsanw\nals Vertr\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\n\ntzender,\nDr.Koeniger,\nProY.Nr,Busch,\nDr.dagusch,\nMaaß\n\nizende Richter,\n\nMr\n\neter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLanägerichis in Kassel vom 5. Mai 1955 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch Über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Iandge-\n\nricht in Marburg,Lahn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\nGründes\n\nMrmri 0 hm. Inner mn mr um mn wu mern ann pam\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Notzucht\nzu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er\nbeanstandet das Verfahren und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1, Nach Auffassung der Revision hat das Landgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.\n\nSie bringt vor, es habe einen Freund der jerletzten\n\"IP, namens Fäwin I - richtig Top -. nicht vernommen. Seine Bekundung hätte möglicherweise Bedenken gegen\ndie Glaubwürdigkeit der Lg erwecken können.\n\nDie Verletzte hatte dem Sachverständigen Angaben Über\nihre Beziehungen zu ciD gemacht, die nicht völlig harms waren. Da sie die einzige Belastungszeugin gegenüber\ndem gut beleumundeten Angeklagten war, mußte das Tandgericht jeder Möglichkeit nachgehen, die einen Ännalt für\ndie Beurteilung des Beweiswerts ihrer Aussage bieten konnte. Die Vernehmung des JogB über sein Verhältnis zu dem\nMädchen konnte dafür in Betracht kommen.\n\nDeshalb lag seine Anhörung als Zeuge im Strafverfahren nahe. Er ist inzwischen - allerdings nach Verkündigung\ndes Strafurteils - im Zivilprozeß eidlich vernomen worden\nund hat über seine Beziehungen zur Ip zusgesagt- Ob durch\ndie Unterlassung seiner Vernehmung das Urteil entsprechend\nder ännahme der Revision beeinflußt worden ist, kann dahinstehen, weil die Sachbeschwerde Gurchgreift.\n\n2. Sie weist auf Widersprüche in den Urteilsgründen und\nauf Verstöße gegen die Lebenserfahrung hin.\n\n.\n\na) e Revision bemängelt, daß nach den Urteil der Angeklagte nicht imstande gewesen sei, die Tat durch \"äußerst\nrücksichts- und erbarmungslose Gewalt\" auszuführen, daß\naber unklar bleibe, inwiefern die festgestellte TaiaustTüh-\n\nrung nicht als rücksichts- und erbarmungslos anzusehen sei.\n\nDarin kann noch nicht ohne weiteres ein Widerspruch\nerblickt werden. Doch findet sich bei der Schilderung des\nTathergangs eine Einzelheit, die nicht nur den Tatrichter\nzur Vorsicht in der Beweiswürdigung mahnen mußte, sondern\nauch in sich nicht ganz verständlich ist.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die Lg\nmit einer Hand festgehalten und mit der anderen den Reißverschluß ihrer Überfallhose gelöst, worauf diese.heruntersank und von ihren Füßen auf den Boden fiel. Wie bei der\nMachart einer derartigen Hose ihre völlige Lösung von den\nBeinen ohne irgendeine Mithilfe möglich sein soll, ist kaum\nbegreiflich. Der Sachverhalt ist so, wie er dargestellt\nist, mit der Lebenserfahrung zumindest nicht ohne weiteres\nin Einklang zu bringen, namentlich bei Berücksichtigung\nder Tatsache, Gaß der Angeklagte kurz vorher von schwerer\nKrankheit genesen und nach dem Gutachten der behandelnden\nÄrzte nicht im Vollbesitz seiner Kräfte war. Er widerspricht\nin diesem Punkt auch den früheren Angaben der fe ] gegenüber dem Sachverständigen. Ihm hat sie erklärt, der Angeklagte habe es - unbegreiflicherweise - fertiggebracht,\nihr die Skihose über die Füße zu streifen, wobei er so ge-\n.rissen habe, daß das eine Hosenbein dabei aufgeplatzt sei.\n\nDa aus anderem Grunde die Aufhebung des Urteils geboten\nist, wird das Landgericht Gelegenheit haben, diesen Punkt\naufzuklären.\n\nb) Jedenfalls ist bei der Beswmäerheit der Sachlage\nüäle kWrörterung der inneren Tatseite nicht ausreichend,\n\ner\n\nIm Urteil ist ausgeführt, daß der Angeklagte bei seiner\nVerfassung eine stärkere Abwehr des WEdshens\n\nV\nüberwinden können. Was sie ihm an Widerstand eut-\n\ngegensetzte, \"war nicht viel. Dieses wenig war auch noch\nseslisch erschüttert.\" Weiter is; gesagt, daß der Angekiag-\n\nte die mangelnde Bereitwiilligkeit der Lg» spätesvens in den\nAugenblick erkannt hat, als er sie veranlassen wollte, mit\nihrer Hand seinen Geschlechtsteil anzufassen.\n\nDiese Worte deuten darauf hin, daß das Landgericht nicht\ndie Jberz zeugung zu gewinnen vermochte, der Angeklagte habe\n\nschen vorher das Widerstreben der Verletzten als ernst gemeinte Gegenwehr aufgefaßt. Insoweit fehit es an einer Überein-\n\nstimmung mit der am Anfang der Darlegungen zum Vorsatz ganz\n\nallgemein, also für das gesamie Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellung, ihm sei klar gewesen, daß die IB\nihm nicht zu illen sein wolle, Schon deshälb bestehen durchsreifendeBedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes. Geht man Gavon aus, daß der Angeklagte erst zu jenem\nspäten Zeitpunkt Gie Ernstlichkeit Ges von dem Mädchen geten Widerstandes erkannt hat, =\n\nu\n\nfan\n©\nPanel\n{er}\ner\n<D\n\nist aus dem Urteil\n\n(6)\n\nnicht klar ersichtlich, welchen Widerstand er von da an noch\nvorsöäößszlich gebrochen haben solite., Denn n ach der Sachverhaltsdarstellung war die Theresia L nach dem Zurückziehen\nihrer Hand mit ihrer Widerstands\n\nkraft am Ende und konnte\n\n1\n\nkeinen Widerstand mehr leisten,\n\npr\n\nangeflürten Bedenken kann das Urteil nicht\ne\n\n2) atsenecn ist zu bemerken: var die Gegenwehr des\ndchens su gering, so muß eingehend geprüft wer .\nsich der Angeklagte ihrer Ernsthaftigkeit bewußt geworden\nit, Der Umstand, daß die Verletzte eine aktive Mitwirkung\nablehnte. schließt noch nicht aus, daß ihre sonsti ge heigerung nur ein schamvolles Sichsträuben, eine Art Ziererei\nwar. Erst recht ist es denkkar, daß der Angeklagte das Verhalten der eo) nur als nicht ernst gemeinte Ziererei auffaßte, ga es sich nach den Urteilsgründen äußerlich sehr\nvenig als eine nicht ohne Anwendung körperlicher Kraft\n(RGSt 77, 81) zu beseitigende Abwehr zeigte. In diesem Zvsammenhang wird auch die von der Revision vermißie Feststellung von Belang sein, was die Ärzie im einzelnen über\ndie Fähigkeit de = Angeklagten, einen Widerstand zu brechen\nerklärt haben, Jedenfalls bedarf die Prüfung unä Dariegurg\ndes Vorsatzes besonderer Sorgfalt, zumal das Mädchen in\nder Hsuptiverhandlung seine Abwehrkräfte als bald verbraucht\nbezeichnete und sich früher der Polizei und dem Sachverständigen gegenüber geäußert hat, es habe vor dem Angeklagten — otwohl es ihn seit etwa einem halben Jahr kannte -\n\nAngst gehabt, so daß es wie gel ‚ähmt und ohnmächtig gewesen\nsei,\n\nWas das Verhalten der IQ nach der Tat anlangt, so\nbraucht hier nicht mehr Stellung genommen zu werden zu der\nBehauptung der Revision, die Würdigung des Landgerichts sei\n\nnicht frei von Denkfehlern. Immerhin besteht Anlaß zu dem Hin-\n\nweis, daß auch aus diesem Grund der Frage ihrer Glaubwürdigkeit besondere Beachtung geschenkt werden muß,\n\nIst\n\nDie Ip Hlieb noch einige Zeit im Bett iiegen und\n\nreinigte hernach die Küche. Im Februar 1054 und vor Ostern\n41954 kam sie &än drei verschiedenen Tagen zu dem Angeklagten\nwoteil sie ibm des erste jial ohna rkennparen Arla3 mitieilte, ihre Begel sei eusgeblieben, ohne allerdings - wenigsten\n\ner\n\nnach Annahme des Urteils - an die Möglichkeit einer Schwangerscheft zu denken. Sie erzählte weder ihrer Mutter noch\nsonst irgendjemandem etwas von dem Vorgehen des Angeklagten.\nErst als sie wegen längeren Ausbleibens der konstzblutunzen\nbeim Arzt gewesen war und disser ihre Mutter von der hestehenden Schwangerschaft verständigt hatte, gab sie ihr auf\nVorhait das Erlebnis mit dem Angeklagten bekannt.\n\nDie Absicht des Mädchens, die Sache zu verheimjichen,\nist im Urteil nur nebensächlich behandelt. Zu dem sich aufrängenden Beweggrund des Schweigens, nämlich dem Bedürfnis der Verletzten, die eigene Schuldlosigkeit an der außerehelichen Schwangerschaft darzutun, hat das Landgericht bei\n\nder Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundung nicht\nStellung genommen, wie die Revision mit Recht bemerkt. Das\nhätte nahegelegen im Gegensatz zu den anderen im Urteil\nerörterten und -abgelehnten Beweggründen einer möglichen\nFalschaussage, die vorwiegend bei Kindern im Pubertätsalter\nauftreten. Hier handelt es sich um einen erwachsenen Zeugen, dessen Glz aubwürdigkeit de ichter im Regeifail chne\nBeiziehung eires Sachverständigen zu prüfen hat.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverkandlung wird der Beschwer-\n\ndeführer in der lage sein, auf die Kiärung Ger von der\nRevision weiter berührten Gesichtspunkte hinzuwirken.\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des } 354 Abs\n\ntz Z St>O Gebrauch gemacht.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nBundesrichter Dr.Jagusch\nist beurlaubs und äadurch an der Unterzeichnung verhindert.\n\nMaas\n\nGlanzınann\n\n2\n\n£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/3-str-297-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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