{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-28_3_StR_603_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"3 StR 603/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"InNameä des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nhrer Kerl Friedrich N nö aus De, Sort\nnom a 1597 ,\n\n2} der Kriminalsekretär Emil 7 dm zus X dB - Pas\nIgel geboren am cms 1915 ir 1 aim.\n\nseen 3 Beihilfe zum Totschlag\n\n*\n\nhat der 3. St refsenat des Bundes gerichtshofs auf die Ver-\nı vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender; ,.\n. Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Drz;Hiefels\nBundenzichteg Wirtzfelds-beisitzende Richters.\nö Bundesam alt | der Verhandlung, |\nBerkentenett De. bei der Verkündung\na s Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\\ Justiza angestellter a Es\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\na\n\nSitzung vom > Mai 1955 für Re cht- erkannt:\n\ndie Revisionen der Angeklagten vVÄm und Zi wird\n\nbay\n\nAuf\n\ngas Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 8. Mai\n1054, soweit es sie betrifit, mit den Feststellungen auf-\n\nmie\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nen das Sc Awurgericht. zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n\"e meckisaten sind wegen Beihilfe zum Totschlag\nig Fällen zu Gesamtgefängnisstrafen,. NM von\nen, ZUM von drei Jahren, verurteilt worden.\nihre Revisionen machen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\n\nI: Verfahrensyoraussetzung,\n\nDie nsicht des Beschwerdeführers ZW, die Strafverfolgung sei verjährt, ist irrig. Der Umstand, dass das\nSchwurgericht den Angeklagten mildernde Umstände zugebiliigt und die Strafe deshalb dem S 213 StGB entnommen hat,\nändert den Charakter der Tat als Verbrechen nicht. Maßgebend hierfür ist der als Regel vorgesehene gesetzliche\nStrafrahmen, also.der des § 212 StGB, der Zuchthausstrafe\n\nE%\n\nU\n\nbis 15 Jahren vorsieht und aurch die Zulassung straf-\n\nai\n©\ni3\nun\n\no\n\nnässigender Umstände in § 213 StGB lediglich nach unten\nweitert.wird (BEHSt 2, 393; RGSt, 59; 23 {[24])). ‚Die Verah sfrist beträgt also 15 Tahre” (8 67 Abs Er StGB);\n\niD\n3\n\n11. Die Verfahrensrügen.\n2) ‚Beide Revisionen beanstanden, entgegen der Vorschrift des 8 222 Abs 1 St?Oo seien die von der Anklagebehörde vorgeladenen- und in der ‚Hauptverhandlung auch vernommenen Sachverständigen den Angeklagten nicht vor der.\nHauptverhandlung benannt worden. Dies trifft ZU.» Die Be-\n\nschwerdeführer haben jedoch von der Befugnis, nach‘ 8 246\n\n4\n\n5\n\nAbs 2 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung zu bean- -\n\ngen, um Erkundigungen. über. die Personen der Sachverstän-Bisen einzuziehen, keinen Gebrauch gemacht. Sie sind daher\nin ihre r Verteidigung nicht beschränkt worden! Auf das\nblosse Unterlassen Ger in 8 222 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Benachrichtigung kann eine Revision nicht gestützt\n\nwerden, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann (BGESt i,\n\n284 1285|).\n\n2) Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat den Zeugen\n2 a orah Ausohluss der Vernehmung mit Handschlag und\nWorten entlassen: \"Ich habe das Bedürfnis, Ihnen die\nEard zu geben.\" Beide Revisionen sehen hierin eire UNZU-\n& Beeinflussung der Urteilsbild dung der Geschworenen\n\niu\n\nEssig\nund eine Verle tzung der Pflicht zur unvoreingen ommenen’\nSachleitung und meinen, dass. diese Verletzung des ‚Verfah-\n\n29:\n\n‚rersrechts die Revision begründe. Dem kann nicht beigepflich\ntet werden. Das Verhalten des Vorsitzenden war allerdings\nden Eindruck zu erwecken, daß er sich seine endeinung bereits vor Abschluss der Beweisaufnahne\nhabe und deshalb gen Angeklagten gegenüber voreingen! n sei. Das Amt des Richters erfordert Zurückhaltung, dzmit 1 der bloße Anschein des Vorurteils. ‚vermie den\n\ndas\nzende habe tatsächlich auf Grund ei\n\nfessten Heinung ohne ‚Rücksicht auf das „Verbandlungsergeb-\n\nAT dd\n\n3), Auch die weiteren, von dem Beschwerdeführer. Zim-\n\nber erhobenen Verfahrensrügen verfehlen ihr ziel.\n\na) Die Behauptun ng,.die Vorschlagslisten für. die Taienr fzeri chte würden in Hess en nicht durch\n\n= rn ‚aurch die. ‚politischen Parteien auf-\n\n-t nicht zu. Die hessische Anordnung vom\n\n(evB1 4 ist schon durch Art 8 IL’Nr 55\n\ns Rechtsei inheitsgesetzes vom 12, September 1950 (BGB1\n7) aufgehoben worden (vergl auch Art 8 III Nr 9\n\nges Rechts Seinheitsgesetzes ) ‚Die dienstliche Äusserung\nJdg erichts spräsidenten‘ ergibt, daß. auch in der vor-\n\nSache die Geschworenen nach den Vorschriften\n\nichtsverfassungsgesetzes berufen worden sind.\n\nBine Verletzung der Vorschriften der §§ 1, 36, 84 CV\n\nt somit nicht vor; inwiefern § 86 GVG verletzt sein\n\n‚. gibt die’ Revision nicht an.\n\nb) Der Umstand, dass die ‚kussare des verstorbenen\nZeugen Nee, die in der Hauptverhandlung gemäß 8 251\nAbs 1 Er 1 und 4 StPO verlesen wurde, in der Urteilsbezründung nicht wiedergegeben ist, bedeutet keine Verletzung des § 267 StPO. Diese Vorschrift verlangt nicht\ndie Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen,\n\nsondern lediglich die Angabe der. für erwiesen erachteten\nTatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Soweit solche Tatsachen\n\nauf Grund eines Indizienbeweises festgestellt werden,\nneue denen, .\n\n2) Eine unvorschriftmässige ‚Besetzung des Gerichts\nwill die Revision des Beschwerdeführers Zn ferner\ndarin finden, dass in. der Person des Geschworenen enaliro\nVetter ein Angehöriger und Funktionär der Kommunistische:\nPartei Deutschlands als Richter mitgewirkt habe. Dies ver-\n\negen den in § 1 GVE ausgesprochenen Satz, dass\niterliche Gewalt durch unabhängige, mur dem Gesetz\nnterworfene Richter ausgeübt werde... ‚Bei einen komm-\n\nnistischen Funktionär sei die Unabhängigkeit nicht gewährer sich bei der in der KrD herrschenden Partei-\n\näisziplin uneingeschränkt an die Weisungen seiner Moskauer\n& fühl\n\nat de s § 1 G6V€ gilt auch für Schöffen und\nene. Die richterliche Unabhängigkeit bedeutet, daß\nn pelitischer Nachtträger, also weder Parlament noch\nserung Einfluss zu uf die Rechtsspruchtätigkeit der 'Gerichte nehmen und die durch sie vermittelte und bewirkte\nWirksamkeit der Gesetze stören oder beeinträchtigen kann.\n\niurch die Verfassungen der Bundesrepublik und der\nwEhrleistet ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit\nzu einer politischen Partei. Inwieweit der\nnrichter bei seinem Rechtsverständnis geisti-\nıngen Dritter Raum gibt, Ist, eins Frage seines\nGewissens und nicht zu verwechseln mit der\n\nQ\n\nbestimnten Unabhängigkeit. Eine Verletzung die-\n\n{\nc\njRnr\n\nser Vorschrift liegt demnach nicht vor.\n\ngem Bevisionsgericht w ra lediglich: eine Prüfung. enheim-110, ob gegen di ie Anger ihrten Vorschriften verstoßen\nıst. Dagegen wird ein Verstoß selbst nicht behauptet, Im\nübrigen ist ein: Ablehnungsgesuch hinsichtlich dieses ‚Ge-\n\nschworenen nicht angebracht worden. Eine nachträgliche\nAblehnung ist nicht möglich. Gesetzlich ausgeschlossen\nvon der Ausübung des Richterantes war der Geschnorene\n\niner Zuge hörigkeit zur Kommunistischen Partei nicht.\n\nner ” m\n\n0)\nBe)\n@\n@\n©\n\n111. Die Sachrügen.\n\ni) Der £nsicht des Schwurgerichts, dass der Befehl\ndes Bataillonskomandenrs, \"die Juden des Ortes (in dem\nsich der Angeklagte nit seiner Kompanie befand) ZU\n\nerschiessen\", rechtswidrig war, ist im Ergebnis beizu-\n\nDer Gesichts spunkt der Notwehr gegen ‚rartisanenangriffe,\nden die Revision des Angeklagten zn hervorkehrt, .scheiäst aus. Notwehr‘ ist. Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und richtet sich notwendig\ngscgen den Angreifer, Die Kompanie des Angeklagten Nöll\nhatte bei Erfüllung der ihr ebenso wie der gesamten Divi-Be nden Lufgabe der Bekämpfung der sich bildengruppen bis zum Zeitpunkt der Tat kaum Beden Partisanen gehabt. Bin Angriff von Parti-\n\ner im Gange noch stand er ünmittelbar bevor\nevöll Ker rung zu den Partisanen waren bisher\nS t worden, weder solche der russischen\nnoch solche der ‚Jüdischen Bevölkerung des Ortes . Auch .\ner ‚Da ataillonsstab- -am-25:- ‚September. 2941;\nzwei Soldaten aurch.\n‚ vermag die. Er-\n\nUmnstand,-aaß d\n\nalso etwa zehn\n“einen Partisanenüber\nschiessung der jüdischen Bevölkerung in Orten ‚des. Opera-\n\nI N ae\n\ntionsgebietes des Bataillons, wie nicht näher ausgeführt\nzu werden braucht, nicht zu einem Akt der Notwehr machen.\n\nDis Feststellungen @es Urteils lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, .ob der Bataillonskomm mandeur. den-\n\nN\n\nBefehl zur Erschiessung der jüdischen Be völkerung seines\n\nyerationsgebietes gegeben ‚hat, weil er argwöhnte, dass\ngerade öileser Teil der Bevölkerung die Partisanen unter-\n\nstützte, und deshalb diesen vermeintlichen Gefahrenherä\n\nim Interesse der Sicherheit seiner Truppe oder zwecks Er-\n‚Füllung der ihm übertragenen Aufgabe, in dem ihm zugewiesenen Gebiet die Partisanentätigkeit endgültig zu unterärücken, beseitigen wollte: Hätte seinem Befehl diese Ervägung zugrunde gelegen, so würde sie seine Maßnahme nicht\nzen. Die Annahme, die jüdische Bevölkerung unterstütze die Partisanen, war bisher durch keinerlei Tatn erwiesen. Sie stützte sich offensichtlich lediglich\n\nauf das a Ger Hogilewer Schulungstagung\", ‚das in.\nng ginfelte, die ‚Juden seien nicht ohne die\nrtisanen und die Partisanen nicht ohne die Juden denk-\n\nu\n\niD\n0\n’\n\nnei\n\n7\n\n[6]\n\nch\n\n©,\n\n=\n\n‚ibst wenn aber erwiesen gewesen wäre, daß aus der\nBevölkerung heraus.den Partisänen Unterstützung\nrde, wäre der Bataillonskommandeur nicht berechdieser Gefahr durch die Erschiessung der gehen Bevölkerung zu begegnen. Wollte man ein\n\nsch\nsolches Recht anerkennen, -so würde dies ‚dazu führen, dass\nSie insamanarbe it der Zivilbevölkerung des Teindlande\nnit den Fı ischärlern den Führern der dadurch gefährdoten\nTruppen die Befugnis gäbe, ‚nach. ihrem Ermessen, ‚die Bes.\nsamte. Zivilbevölkerung. ‚ihres. „Operationsgebietes. ausmurotten unter Berufung auf die militärische Notwendigkeit,\nder ihnen ünterstellten Soldaten gegen hinter\nschützen. Eine\n\nbe\n\n®,\n\nSs n\naltiee völkerrechtswidrige Angriffe zu\nsolche Befugnis ist in der Staatenpraxis. niemal iS in An=\nenommen worden und dem Kriegsvölkerrecht fremd.\nkus dem Gesichtspunkt des ‘Schutzes der Truppe könnte im\nübrigen die Tötung von Kleinkindern nicht gerechtfertigt\nwersen. Die Rechtswidrigkeit einer ‚derartigen Maßnahme ist\nso offenkundig, daß niemand darüber im Zweifel sein kann.\naillonskommandeur. gefallen ist, lässt sich\n\nnicht Zeststellen, ob er auf Grund dieser Erwägung den\n\ne\n\nErschiessungsbef hl erteilt hat.\n\nZugunsten der Angeklagten ist deshalb davon auszugehen,\n6 r Bat sillonskommandeur die Erschies sung Nder Juden\"\nden unterstellten Kompanien zu dem Zwecke befohlen hat,\n\ndie gesamte. Bevölkerung von der Zusammenarbeit mit den Parisanen abzuschrecken und den Gegner zur Einstellung der\n\nPage Een\n\njur\n\nPertisanentätigkeit Überhaupt zu bestimmen. Dabei hat ihn\nzur Wahl. der jüdischen Bevölkerung als Gegenstand seiner\nZwang ‚aßnahme offensichtlich das erwähnte Ergebnis der\n\nhogilewer Schulungstagung bestimmt. Die befohlene ‚Erschie-\n\n© sich mithin als eine Repressalie gegen die\nTEtigkeit de - Yartisanen und deren Unterstützung durch\ndie Bevölkerung dar. Das ist dem Schwurgericht anscheinend\n\nentgangen, Denn das Urteil setzt sich mit den für Cie Zu-1Essigkeit der Repressalien maßgebenden Fragen nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der Erwägung, der Erschießungsehl sei änges sichts des geringen Umfanges der Partisa- -\ntätigkeit zur damaligen Zeit und: ‚im ‚Operationsraum des\nillons für die Sicherheit der Truppe, nicht notwendig\npewesen und die Erschiessung ganzer Bevölkerungsteile keine\nubte' militä irische ‚ießnehaez sondern, ein. Verbrech Ben.\n\nihm zu sichernden R Raume Verbindung und Nach Schub zur känofenden LuDRe. durch völkerrechtswidrige. Überfälle gestört\nworden sind, ist nicht erörterts.\n\nDie Frage, ob äie vom Bataillonskommandeur befohlne\nund von den Angeklagten ausgeführte Tötung von sechzig\nder Zeindlichen 2ivilbevöilk terung als Repressalie\n\nPersonen\n\nzulässig war, ist nach dem Stande des Kriegsvölkerrechts\nzur Zeit der Tat zu beurteilen. \"Damals wurde die Tötung\nschuldloser f eindlicher, Staatsang gehöriger als Antwort auf\n\nswidrige = Verhalten des Feindes sowohl von\nStaaten wie von namhaften Autoren des Völkerrechts\n\noO\n\nje Ze „on\nu\n\n£D\noO\n#3\n\niD\n\nEP} 2\n+\n\nRa\nn\n\nfür rech ıTmässig gehalten (vel Jescheck, Die Verantwortli chkeit der Staatsorgane nach Völkerrecht, 5 ‚222; Later rnser,\nVerteidigung deutscher Soldaten, S 72 ff; Schütze, die\nsalie, 8 82 ff; Art 358 d der amerikanischen Rules of\nLard viarfare; die Stellungnahme des Judge Aavocate General\nim Prozeß gegen Feldmarschall Kesselring zit. bei Schütze\nsa0 5 85). Umstritten war die Frage, ob die Zulässigkeit\n\nssalie von weiteren Voraussetzungen abhängt als\n\n0)\n>\nF3\nD\n\nvon dem Vorliegen eines völkerrechtswiärigen Verhaltens\nger Gexenseite, insbesondere ob eine Abmahnung vorangehen,\nob ein örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen dem\nvölkerre ohtswidrigen Verhalten und der Repressalmaßnahme,\n\näle es ausgelöst hat, bestehen, ob die ’Repres ssalie den\nhiswidrigen Verhalten der Gegenseite proportiona\n\n=\nc\n\nIs\n\niD\nPan\nfi\nm\nQ\n\nn müsse. In den Nürnberger Urteilen haben der Internatshof und die Amerikanischen Militärgerichte\nussetzungen für die Zulässigkeit\n\naufzustellen (vel He inze- Schilling\n\nndessen sind sie für die vor diesen\nUrteilen See nde Zeit nicht als allgemeine Staatenpraxis\nund d mit nicht als geltendes. ‚Völkerrecht nachzuneisen\n\na die kusserungen des Völkerrechtswissenschaftlers ‚Prof.\n\nExner vor dem-Internationalen ‚Militärtribunal, in“ Nürnberg\nan 15; „März 1946, abgedruckt bei Heinze- -Schilling, Ss 122\n\nAnm : 38). Dies gilt gerade auch. Für das Prinzip der Protionslität. Es ist zwar von namhaften Völkerrechtlern\n\nversresen. aber von ‚anderen namhaften Völkerrechtlem,.\n‚darunter von den Deut schen Zorn, Strupp. und Meurer, verwird es als lastisch\n\nneint worden. Auch wo es anerkannt wird,\n\nen\n\nnezeichnet und eingeräumt, daß der Umfang der Repressalie\n\nin erster Linie von ihrem. Zweck, wirksames ZW vangsmittel\nzu sein, besti mt wird Wer Schütze aal 5 65). ‚„uan bei\n\nletztlich dem pflichtgemässen Ermessen des anordnenden\nKommandeurs überlassen: Dagegen darf als völkerrechtlich\nanerkannt erachtet werden der Grundsatz, dass auch bei Renressallen die Gesetze der Menschlichkeit eingehalten\nwerden nüssen. Wenn der Grundsatz der Menschlichkeit auch\nnicht schlechthin die Tötung unschuldiger Nenschen in\n\nr Repressalie verbietet, so doch auf jeden Fall\ndie Tötung von Kindern und‘ insbesondere von kleinen Kin-Le Gültigkeit dieses Grundsatzes kann auch‘ nicht\n\n=\n\ner\n6)\n\n3\n3\n\nSo\n\npr\n\nn Hinweis in Frage gestellt werden, ‚dass die\n\nder Alliierten auf die Wohnviertel offener\neunischer Städte ebenfalls notwendig und den Befehlenden\nurd Ausführenden klar erkennbar den Tod von Kindern jeden\n\nters zur Be hatten. Wenn diese Luftangriffe Veriei etzun-\n\nzu entscheiden ist, so beseitigt dieser Umstand nicht\ntswidrigkeit des Erschießungsbefehis. im vorl iegen-\n\nDa der Tötungsbefehl nach der. Feststellung ‚des Schwur-\n\nden re his Swiarige Henn. die Partisanen. oder die Bevöike-.\nrung in dem vom Bataillon zu Sichernden. Gebiet. sich gegerüber\nden deutschen Druppen völkerrechtswidrig verhalten haben\nsollten oder wenn der Bataillonskommandeur und äie. Angeklagten dies a angenommen haben sollten, so könnte das nur\n\nfür die Strafzumessung von Bedeutung sein.\n\n2) Für die Ausführung des rechtswidrigen Befehls ist\nder Soläat nach § 47 Abs 1 Nr 2. MStGB nür. dann - als Teil-\n\nmer - strafrechtlich verantwortlich, ven ihm bekannt\ngewesen ist, daß der Befehl des. Vorgesetzten eine Hendlvung\n\nbetraf, die ein \\ ailseneines. oder ein militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweck e, Im Schrifttum und in der\nchtlichen Rechtsprechung ist diese Vorschrift\n\ndahin ausgelegt worden, der Un ntergebene müsse gewusst haben,\n\nd\n\nPau\n\nK\n\ndaß die ihm anbefohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen sel. und es müsse bei ihm die Kenntnis von der verprecherischen Absicht des Vorgesetzten positiv vorhanden\nbrecherischer Absicht ist hierbei nicht\nZU verstehen, daB der stra afrechtswidrige, Erfolg der anbefchlenen HE ianälung oder gar ‚deren Rechtswidrigkeit Beweg-End zweck des BeTehles gewesen sind. Eine derart\nlegung Würde die Verantwortlichkeit für völkeriärige Handlungen bei Erfüllung dienstlicher Beisch beseitigen. Der Umstand, dass die befoh- -\n\n&\nFree:\nLuns\n=\ncr\nD\nY\n<\n{\nie\n[r\n\n1ene Handlung zur Erreichung eines rechtmässigen militäri-\n\nhen Erfolges - hier zur Sicherung der Truppe. vor Partisnüberfällen - gegeben ı wurde, kann nicht zur Verneinun ng\n\nverbrecherischen Zu ieckes der Handlung führen. Andern-\n\nI\n\nwürden alle Schrank zen, die das Völkerrecht den Maß-\n\nen der Kriegfö ihrenden. setzt, beseitigt werden.\n\nchwurgericht ist. zu ger \\ Überzeugung gelangt, dass\nlons} commandeur sich’ nicht im: Zweifel darüber. be=\n\nImässize ı 1itä irische Maßnahme, \"söndemm. ein Verbrechen\n\nSu a a\n\nä\ndarstellte, dass er sie aber gleichwohl. zum Schutze der\nTrup»e angeordnet hat. Im Urteil wird hierzu ausgeführt,\ner habe dieses Verbrechen mit der Eins stellung, der Zweck\n\nF\nheilige das Mittel, zum Schutze der Truppe begehen lassen\nwollen\". Für sich allein gelesen könnte dieser Satz auch\n\n&shin verstanden werden, der Batail lonskommandeur habe im\n\nick auf den militärischen zueck äie Ers chiessung der\njüdischen Be völke rung für erlaubt gehalten. Indessen er-\n\ner\n\nFa\nnz\n\nıicht gemeint sein kann. Denn es wird in dem Folgenden\n\nAbschnitt nicht nur dargelegt, dass der Angeklagte Noll\na8 Verbrecher ische des Befehls erkannt habe. Die Kenntnis\n\nben üle sonstigen Ausführungen des Urteils, daß dies\n\n>\n\nu\n\n=\nN\nI\n\nser objektiven Rechtswidrigkeit auf Seiten de Ss gehorchen-Gern Unte :rgebenen genügt nach 8 47 WStGB allerdings nicht.\nE5 wird aber in dem Urteil schließlich festgestellt, es\nbestehe nicht der geringste Zweifel daran, daß er den\nverbrecherischen. Zweck des Befehls ‚erkannt habe. 45.\n\nSe chwurgerichts ergibt sich mithin aus dem\n\nQ.\n\nÜberzeugung de\nUrteil, daß der Bataillonskommandeur im Interesse des\nSchutzes der ihm ünterstellten Truppe mit vollem Bewußtssin der Völke rrechtswiärigkeit die Erschießung jene\n\nder Bevölkerung befohlen hat.\n\naß beide Angeklagten \"sich in der Hauptverhandlung\nberufen haben, ‚sie ‚hätten nicht erkannt, dass die\nene Bandlung ein Verbrechen bezweckte, ist den Ür-\n\nünden zu entnehmen. Das Schwurgericht folgert ihr\nes Wiss sen von dem. verbrecherischen. Zweck. aus en\n\ncr\n\ncd\n\n14\n\nhau\n\nu :\nN m HH»\n\n43\n\nSC\n\nO)\n\n‚ richten az gegen ie tatrich-\n\nzZ\nterliche, Beweis würdigüng, die ‚das. Gesetz ‚der revisions-\n\nza\n\nenken gegen die Folgerungen des Schwürgerichts\nergeben sich Jedoch da raus, daß es die Frage der Rechts-\n\"iörigkeit der befohlenen Brschiessung nicht unter dem\nGesichtspunkt der Repressalie geprüft hat. Im Urteil\niusgeführt,- für den Befehl. habe es für den Angeklagte:\nS11 klar erkennbar keine Rechtsgrundlage. gegeben; denn weder sei dem Befehl ein geriohtliches Verfahren gegen di\n\nchiessenden Personen vorausge an en, noch hätten\ny\n\ne\n‚die Voraussetzungen des Geheimbefehls betref-\n\nessung von Partisanen vorgelegen. Dieser\nPerehl war nach den \"Feststellungen des Urteils der Truppe\nnach Überschreiten der russischen Grenze bekannt gegeben\nte den Inhalt, dass bei der Partisanenbe-\n\n4\n\nmorden und h\neen pm m\nxängfung Ers\n\nev\n\nchies sungen ohne gerichtliches Verfahren dann\nwerden Könnten, wenn jemand einwandfrei als\n\nPartisan ange troffen ‚oder ihm nachgewiesen werde, dass\n\ner in irgendeiner Weise mit den Partisanen in Verbindung\n\nstehe oder sie unterstützt habe, Offensichtlich handelt\n\nes sich dabei um den aus den Nürnberger Urteilen bekannten\n\nrkeitsbefehl\", . Daraus, dass weder ein\n\nerichtliches Verfahren vorangegangen noch die Voraussetzungen des Geheimbefehls für die Erschiessung der Juden vorlagen, muss nach der Ansicht‘ des Schwurgerichts \"zwingend\nein sicheres Wissen des ‚Angel lasten dahin gefolgert werden,\nie Durchführung des Befehls die Tötung von Menschen\nohre rechtliche Grundlage und damit ein. Verbrechen bezweckte'!\nnter diesen Umständen. könne, ‚Führt das Urteil aus,. Noll\nnicht damit ge ehört. werden; dass. er. ‚den Befehl für. recht-_\n\n{D\n\ngehalten habs.\n\nRepressaltötungen. werden ohne vorheriges, Gerichts verfahren Surchgeführt und setzen: regelmässig nicht den Nach-Ss die Getötsten sich an dem völkerrechtsen beteiligt haben, das der Anlass zu.\n\nt. Das Fehlen dieses Nachweises und der\n\nt\nra ngegangenen gerichtliche n Verfah ırens\nn\n\n+ 0\n\ndie Möglichkeit, daß es sich bei der\nbefohlenen Tötung un eine. Repressalie handelte, nicht\naus und gestatteten deshalb noch keinen \"zwingenden\"\n\nhluss auf die sichere Kenntnis des verbrecherischen\n\nZueckes: der befohlenen Tötung bei N _) Diese Kenntnis\nllerdings daraus gefolgert werden können, ‚dass der\n\nIngeklagte Nöll nach den Feststellungen sofort erkannte,\n\nädss von dem Erschiessungsbefehl alle Juden, also auch\n\nhEtte a\n8\n\nie Kinder, ohne Unterschied des Alters, :erfasst wurden.\n\nÖ\n\nd\n\nDie Rechtswidrigkeit einer solchen Repressalie ist\neffenrkundig. Offenkundig ist, was jedermann bekannt ist.\nD\n\nie O2 Penkundizkei v \"würde den Schluss erlauben, daß die\n\nVL\nRechtswidri gkeit der. befohlenen Erschiessung auch dem\nAngeklagten NM bekannt war. Das Revisionsgericht ist\n\njedoch nicht befugt, tatsächliche Schlüsse aus den vom\ngetroffenen Feststellung en zu ziehen, die\n\nzu niehen unterlassen hat, weil er einen recht-Gesichtspunkt übersehen hat. Den Urteilsausführun-\n\ngen kann auch nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass\n\nes sich bei dem Hinweis auf das Fehlen eines vorangegangenen ger) ichtlichen Verfahrens und. auf. den. Mangel der\nVoraus zungen für die Erschiessung. von Partisanen\n\nund deren Helfern und bei dem daraus gezogenen Schluss\n\nnur um eine Hilfserwägung handelt, und daß das Schwur-\n\njBEURE 7 von sei nach 9 47 NSTEB-\n\n/ a na den\n\nr enkselind. auch” der uneeklagte\nverbrecherischen Zweck der befohlenen Erschiessung er-\n\nDer Nengel zw ingt dazu, das Urteil hinsichtlich bein mit. den Feststellungen aufzuheben und di\n\n‚€ =\nSache an das Schwurgericht zurückzuverwiesen.\n\n3) Soweit das Ur teil eine Notstandslage für beide\nAngeklagten verneint, weil sie sich nicht in einer gegen-\n\nj\ndt\n}\n\nSu\n\n- ‚ . +\n\nn Gefahr für Leib oder Leben befunden hätten, sind\n\nFT\nah\nQ\nHa\ncH\nu {N\nbh @\n19}\n\nicht, der Angeklagte Zi hätte den Befehl seines\nommanlechefs Tan, die vom Bataillonskommandeur angeorönete Erschiessung durchzuführen, schon mit dem Hinweis\nverweigern können, dass er als Hauptfeldwebel zur Erfüllu;\nsolcher Aufgaben nicht herangezogen werden könne, da eie,\nir das Gebiet der \"taktischen Aufgaben fallend, völlig\nausserhalb seiner Zuständigkeit gelegen hätten. Diese\n\nung beruht auf ‚einer, grundlegenden Verkennung\nıli1tärischen Verhältnisse. Es darf auch nicht ausser\ngelassen werden, daß die Nichtbefolgung eines B=-\nsachen und die Gehorsamsverweigerung nach\nwenn im Felde begangen, mit dem Tode\n\ns bestraft ı ‚erden. konnten. Das setzt\n\nab inen zum Gehorsam verpflichtenden Befehl voraus,\n\nDer Lrschiessun gsbefehl war rechtswidrig und verpflichtete\n\nıe Angeklagten daher nicht zum Gehorsam. Daß sie wußten,\ne einen Befehl, der..die Eeg hung eines Verbrechens\n\nnezusckte nicht zu ı geh rehen brauchten, nat der „Tatrich-\n\nBio\n\nsi oder I Leben’ Berechnet: Die Eini ässung ‚des\nagte n Zn er habe geglaubt, er komme bei Verweierung ERS) Gehorsans ge& genüber dem Erschies ‚ssungsbefehl\nvor ein XÄriegsgericht, hat das Schwurgericht für eine\n\n=\n\nnachträglich Schutzbehauptung erachtet.\n\n4) Wenn in der neuen Hauptvernandlung die Angeklagten wiederum für schuldig befunden werden, so wird zu\n\nbeachten sein, daß sie sich nicht sechzig selbständiger\nStraftaten der Beihilfe zur Tötun g schuldig ge macht\n\nfehler nicht erkennbar. Irrig ist allerdings die Än-\n\n.\n\nrn en\n\nurch ein und dieselbe Handlung zu sechzig vorsöätzlichen Tötungen Beihilfe geleistet haben. Der Ange-NM hat dies getan, indem er dem Mitangeklagten\n\nden Befehl gab, die Erschiessungen durchzuführen,\nate Zimber, indem er sämtliche für die Durch-\n\nrderlichen Maßnahmen traf.\n\nGlanzmann -- Busch. Urlaub und Oresabwehalb an der Unterschrift verhindert.\n\nBR Dr. Jagusch ist in\n\nGlanzmann:\n\nr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/3-str-603-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/3-str-603-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.073483+00:00"}}