{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-28_3_StR_13_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"3 StR 13/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘Für das Nachschlagewerk. ER EEE Te\n\n= Für die Amtliche Samlung! 2235 007\n\n*\n\nTl mn nn me en nn a m m nn a nn rn\n\nnn nn nn nn nn in m m an ar nn -\n\n-\n\nGesetz: we\n\nBecktensanı ie Verkehr nimmt. teil, wer auf einer öffent\n\n\" Aktenzei:\n\nm\n3 StR 13/55\n\nImNamnmen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den früheren Polizeisekretär Helmut K u ED zus CD\ngeboren am EEE 1916 ir ran\n>, den Kaufmann Otto A aus CE - BERND\n1917,\n\na: Üort geboren am\nwegen Bestechung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Professor Dr. Busch\n. Bundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n‚als beisitzende Richter,\nBundesarvalt MD — u\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED — Bu\non 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _\nfür Recht erkannts | | Be | | 2\n\nDie Revisionen der Angeklagten KugeunG auf_den Kg\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt. vom\n13, August 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n_ Von Rechts wegen “\n\nDer ehemalige Polizeisekretär Kufpist wegen\nBegünstigung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch\nund Vergehen nach % 279 StGB, außerdem wegen Bestechlichkeit zur Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis, der Angeklagte auf. ‚dem Kogpwegen Anstiftung zur\nBegünstigung im Amt zu sechs. Monaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nDie Rechtsmittel ı der Angeklagten sind unbegründet.\n\nI. Zur Revision des, Angeklagten Kup:\n\n1. Eine Verletzung des § 254 StPO liegt schon nach\ndem Vorbringen der Revision nicht vor. Die Vorschrift\nbetrifft die Verlesung richterlicher Protokolle als Be- -\n\nDe une: wer\n\nweismittel über ein Geständnis oder zur Klärung unbehebbarer Widersprüche. Dem Angeklagten dagegen ist in der\nHauptverhandlung,um Seine Einlassung klarzustellen,\nseine frühere Aussage vor dem Oberstaatsanwalt vorgehal-\n\nei Film. aa\n\nten worden, Dies ist: zulässig; der Inhalt einer vorge-\n\nhaltenen Niederschrift dient nicht als Beweismittel oder\n\nUrteilsgrundlage. Dafür kommt nur die vom Gericht nach\n\n8 261. StPO zu würdigende Einlassung des Angeklagten zu\n\n\"dem Vorhalt. in’ Betracht. Im übrigen. ist der Oberstaatsanwalt, ‚als Zeuge über die Vernehmung des Angeklagten\n‚gehört worden... Außerdem. wurde die richterliche Nieder-\n\nschrift über eine frühere Vernshmung des Angeklagten,\ndie. zumindest ein Teilgeständris' enthält, gemäß § 254\nStPO zulässigerweise verlesen, Für die Behauptung der\nRevision, der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Niederschrift sei verfahrenswidrig \"zur Urteilsfindung\nverwertet\" worden, besteht hiernach kein Anhalt.\n\n2. Die Sachrüge des Angeklagten geht durchweg von\neinem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus. Sie\n\nbekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Urteilsfeststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Diese Ausführungen tatsächlicher Art geben dem\nerkennenden Senat keinen Anlaß zur Erörterung. Aus Anlaß\nder allgemein erhobenen Sachrüge hat er den gesamten\nSchuldspruch geprüft. Rechtsfehler sind dabei nicht hervorgetreten. Wegen der Auslegung des § 2 StVZ0, auf die\nes für die Beurteilung der Begünstigung im Amt ankommt,\nwird auf die Ausführungen zur Revision des Arigeklagten\nauf dem Kan Bezug genommen. Die Revision erweist sich\niernaoh als offensichtlich anbegründet.\n\nAnklage | und | Bröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten,\nsoweit sein Zusammenwirken mit *_ __ 22) Betracht kommt,\nAnstiftung zur Begünstigung im Amt zur Last. Auf Grund\n\n‚der 88 48, 346 StGB ist der Angeklagte auf dem Kan auch.\nverurteilt worden. Daß als strafbare Handlung, auf welche sich die Begünstigung bezogen haben könne, in der |\nHauptverhandlung - - nicht im Eröffnungsbeschluß, soweit. n—\ner den Angeklagte uf dem Kagmbetrirft - eine solche .\nVorsct | es § 315 a Nr 2 StGB erwogen wurde,\nwährend im Urteil eine Übertretung des § 2 StVZO fest-\n‚gestellt wird, ist, für die Vorschrift des $: 265 StPO nicht\nvon Bedeutung, Diese Vorschrift verhindert, daß der Angeklagte auf Grund eines andern als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt wird,\n\nohne daß er zuvor auf die’ Änderung des rechtlichen Ge-.\nsichtspunkts hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hatte. Die Tat, auf welche sich die\nBegünstigung bezieht, unterliegt nicht dem Strafgesetz,\nnach welchem der Angeklagte auf dem Kap verurteilt\nworden ist. Begünstigung im Amt begeht u. a., wer amtlich\n\nzur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen ist und\nwissentlich jemand der vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzieht. Der Angeklagte auf dem Koggn befürchtete\nauf Grund des im Eröffnungsbeschluß umrissenen und in\n\nder Hauptverhandlung und im Urteil im wesentlichen unver-\n\nändert festgestellten Sachverhalts eine Bestrafung und\n‚den Entzug der Fahrerlaubnis. Um diesen Folgen zu entgehen, bestimnte er in Kenntnis aller Umstände den Mitangeklagten Sum, auf KW: inzuwirken, pflichtwi- u\n\narig eine von auf dem Kap gelieferte Blutprobe mit der\n\nin der Nacht auf polizeiliche Anordnung entnommenen und\nzur Untersuchung bestimmten Probe zu vertauschen. Auf.\n\ndem Kap wußte, daß Sn bei den gegen ihn gerichte- |\n\nten Ermittlungen, also an einen Strafverfahren, mitzuwirken hatte. Sein Vorsatz als Anstifter umfaßte, wie\ndas Landgericht zutreffend ausführt, den gesamten Tatbestand des § 346 StGB und damit auch den Sachverhalt\nseiner Vortat in den wesentlichen Grundzügen. Ob die\n\nim Gesetz vorgesehene Strafe oder Maßregel auf dem\n\n§ 315 a StGB oder einer andern Strafvorschrift beruhte, war für das auf den Angeklagten auf dem Kap insoweit anzuwendende Strafgesetz ohne Bedeutung. 5\n\nWeder Wortlaut noch Sinn des § 065 St?O legen hiernach die von der Revision gewünschte Handhabung der Vorschrift, der der Bundesgerichtshof stets große Bedeutung beigemessen hat, nahe.\n\n| 2. Die Ausführungen der Revision, die eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO begründen sollen, wenden\nsich in Wahrheit nur gegen die tatrichterlichen, das\n\nRevisionsgericht bindenden Feststellungen und setzen eine\n\neigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen.\nDaher kann ihnen keine Bedeutung zukommen. Die Urteilsgründe genügen der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPo.\n\nuno\n\nN enba name na an nem\n\nme me ne mn an nm aa et,\n\n“ie sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung einließen und welche öchlüsse das Gericht hieraus für die\nTatfeststellungen ziehen durfte, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen.\n\n3. Mit der Sachrüge kann, so wenig wie mit der Ver-\n’fahrensrüge, entgegen dem Urteil behauptet werden, der\nAngeklagte sei in Wahrheit nicht angetrunken und nicht.\nfahrunfähig gewesen. Auch dieses Vorbringen der Re- |\nvision ist tatsächlicher Art und daher unbeachtlich.\n\nDie Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt\nbietet keinen Grund zu Beanstandungen. |\n\nZu prüfen war nur, ob der Angeklagte dadurch, daß\ner auf der Straße, um zu fahren, den Motor anließ und\neinen Gang einzuschalten versuchte, im Sinne des § 2 Abs 1\nStVZO \"am Verkehr teilgenommen\" hat. Diese nicht ganz .\nunstrittige Frage hat das Landgericht zutreffend beurteilt.\n\nBrracte dieses Verhalten nur den Versuch, am Verkehr teilzunehmen, so läge nur der straflose Versuch\neiner Übertretung vor; dem Angeklagten fiele dann nur\nAnstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt zur. Last.\nDas Landgericht hat jedoch zutreffend eine vollendete\n\nUbertretung angenommen.\n\nDie Rechtsfrage ist bei § 315 a Nr 2 steB trotz der |\nabweichenden Fassung dieser Vorschrift (\"ein Fahrzeug .\nführt!) dieselbe. Der Unterschied der Fassungen hat seinen Grund darin, daß 8 315 aNr2 ausschliesslich Fahrzeugführer betrifft, die Vorschrift des § 2 StVZO (\"am\nVerkehr teilnehmen\") dagegen allgemein die Zulassung kör-\n\nperbehinderter Personen zum Straßenverkehr. Jene Vor-\n\nschrift ist daher auf die Führung von Fahrzeugen zugeschnitten, während § 2 StVZO jede Teilnahme am Verkehr\numfaßt: |\n\nNach der Rechtsprechung nimmt im öinn des § 2 5tV20\nam Verkehr teil, wer Handlungen vornimmt, die den Beginn der Inbetriebnahme des Fahrzeugs bilden, z.B. durch\nEinschalten der Zündung oder Betätigen des Anlassers,\num wegzufahren (OLG Hamburg DR 1939, 1513, KG DStR 1939,\n181, Hamm NdW 1954, 1780). Diese Änsicht vertritt auch\nHartung (8: 1 StVO Anm 2) und für § 315 a StGB Werner\n(IK Anm 5). Schönke-Schröder nehmen ein vollendetes Ver-\n‚gehen gegen § 315a Nr 2 erst an, wenn das Fahrzeug eine\nkurze Strecke zurückgelegt hat (Anm 2). Auch Arndt-Guelde\nsehen im bloßen Anlassen, um wegzufahren, einen Versuch\nnach § 315 a Nr 2 (Anm 8),\n\n' Das ist jedoch zu eng. Am Verkehr nimmt im Sinn\ndieser Vorschriften wie des § 1.StVO teil, wer an einem\ndem Verkehr dienenden Vorgang körperlich beteiligt ist.\nAn sich fällt unter den § 2 StV20 schon betrunkenes\nHerumtorkeln auf der Straße. Ein betrunkener Fußgänger\nkann sich oft nicht sicher im Verkehr bewegen und dann,\nwie keiner Ausführung bedarf, andere Verkehrsteilnehmer\ngefährden. Unter den festgestellten Umständen kann dies\nhier. außer Betracht bleiben. Es handelt sich darum, wann\nein Kraftfahrer, der das Fahrzeug zur Abfahrt vorbereitet, schon Handlungen vornimmt, durch welche er im Sinn\ndes § 2 StYZO \"am. Verkehr teilnimmt\". Diese Grenze läßt\n| sich, da mehrere verschiedenartige Handlungen dazu ge-\n‚hören, offensichtlich in verschiedener Weise ziehen;\nsie darf nicht willkürlich, sondern nur anhand des Zwecks\ndes § 2 bestimmt werden. Auszuscheiden hat daher alles,\nwas nicht der alsbaldigen Fortbewegung des Fahrzeugs,\nsondern andern, etwa Früfzwecken dient. Wer z.B. auf ebener Fahrbahn den Anlasser nur betätigt, um festzustellen,\n\nDr 2 IR Ir En\n\nob der Motor noch anspringt, nimmt nicht am Verkehr teil;\ner setzt nur eine Maschine in Gang, die ihren Ort ohne\nEinschalten des Getriebes oder Lösen der Bremsen nicht\nverändern kann. Das Anlassen durch einen Angetrunkenen\n\nzu solchem Zweck mag ein gewisse Gefahr begründen, jedoch rechtfertigt es keine ausdehnende Auslegung des\n§ 2, Auch Beweiszwecke können nicht zu einer solchen Auslegung führen. Der Beweis, wozu das Anlassen diente,\ndarf nicht abgeschnitten werden. Regelmässig ist er unschwer zu führen. Auch im vorliegenden Fall konnte\n\nüber die Absicht des Angeklagten, wegzufahren, nach den\nFeststellungen kein Zweifel entstehen.\n\nAm Verkehr. nimmt jedoch teil, wer um zu fahren das\nTrieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch\nLösen der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen\ndes Zündschlüssels. Diese Handlungen, mit dem Willen und\nim Zusammenhang mit der Absicht alsbaldiger Fortbewegung\nvorgenommen, dienen unmittelbar der Teilnahme am Verkehr,\ndie ohne sie in dieser Weise nicht möglich ist, und\nwerden ihm auch allgemein zugerechnet. Die Ansicht,\n\n‚das Fahrzeug müsse seinen Standort schon verlassen haben,\n‚genügt dem Schutz der andern Verkehrsteilnehmer nicht.\nZwecke polizeilicher Gefahrabwehr können für die Auslegung allerdings nicht maßgebend. sein, denn unabhängig\n‚davon, ob ein bestimmtes gefährdendes Verhalten eine\n\nversuchte oder vollendete Straftat ist, darf die Polizei\n\n| schon eingreifen, sobald ein: polizeiwidriger Zustand. en\n\nbesteht. Sie kann daher regelmässig schon vorher gegen u\nden Störer vorgehen.\n\nEin Rechtsfehler ist dem Landgericht hiernach nicht\nunterlaufen. Das Rechtsmittel ist auch insoweit unbegründet,\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/3-str-13-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/3-str-13-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.049238+00:00"}}