{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-21_3_StR_66_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-21","aktenzeichen":"3 StR 66/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e eg\n\n3 StR 66/55 2235 024\n\nIm Naınıen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Wilfried D GER >\nDEEEBENEEEEEEEED. geboren sn BEE 1924 in\n\nwegen re naeh \\\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Wirtzfela\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstartsanwalt\nals Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re cht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n‚Schwurgerichts in Duisburg vom 18, November 1954 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n: Von Rechts wegen\n\ngehn 2\";\n\nDer Angeklagte hat in der Nacht vom 12. zum 13. November\n1952, als er unter dem Einfluß reichlich genossenen Alkohols stand und stark Üübermüdet war, bei einer Auseinandersetzung die Ehefrau Anna Bu Helse gewürgt und ihr\nmit einer Eohlenschaufel auf den Kopf und andere Körperstellen geschlagen. Frau We ist entweder unmittelbar\ninfolge des anhaltenden Würgens oder mittelbar durch Ein-\n‚tritt erbrochener Speisereste in die Luftröhre erstickt.\nDas Schwurgericht, das Totschlag und Körperverletzung mit\nTodesfolge nicht für. erwiesen hielt, hat den Angeklagten\nwegen Körperverletzung durch Würgen am Halse und mittels\neines gefährlichen Werkzeuges, nämlich der Kohlenschaufel,\nzu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, auf die Strafe die\nUntersuchungshaft angerechnet, Strafaussetzung zur Bewährung\naber abgelehnt, da das Öffentliche Interesse die Vollstreckung\nder Strafe erfordere. Gegen äleses Urteil hat der Angeklagte\nRevision eingelegt, die er mit Verletzung des sachlichen\nRechts begründet, Die Revision hat zum Teil Erfolg,\n\n1.) Die vom Schwurgericht zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen\ndie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Was\ndie Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.\n\na) Das Schwurgericht hatte dem Angeklagten die Berufung\n\nauf Notwehr versagt. Wenn die Revision vorträgt, der Angeklagte |\n\nhabe die Wegnahme des ersten, zumindest aber des zweiten\n20-Markscheines niemals geduldet, so will sie damit offenbar sagen, der Angeklagte habe Frau Wem in Abwehr eines\nrechtswidrigen Angriffs, der noch gegenwärtig war, gewürgt\nund geschlagen. Das Schwurgericht hat im Gegensatz dazu\n\naber festgestellt, daß der Angeklagte erst angegriffen\nhat, als er bemerkte, daß Frau Wege ihn los werden\nwollte, und daß er vorher die Wegnahme geduldet und sich\nbereits wieder die Jacke angezogen hatte, An die Stelle\nder gerichtlichen Beweiswürdigung die eigene zu setzen,\nist aber unzulässig. Auf die weiteren Ausführungen im\nUrteil, der Angeklagte könne sich auf Notwehr auch des-.\nhalb nicht berufen, weil er jedenfalls über die zur Abwehr\nerforderliche Verteidigung hinausgegangen sei, kommt es nicht |\nan. Sie sind Hilfserwägungen, Im übrigen sind sie auch zutreffend. \\ i\n\nDas Schwurgericht hat, schließlich entgegen der nicht\nnäher begründeten Rüge der Revision auch die Voraussetzung\ndes 8 53 Abs 3 StGB ohne Rechtsirrtum verneint.\n\nb) Die Rüge, das Schwurgericht habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht genügend geprüft, greift\nebenfalls nicht durch. Da die Rüge mangelnder Sachaufklärung\nnicht erhoben ist, will die Revision anscheinend geltend\nmachen, die Feststellungen des Gerichts rechtfertigten die\nAblehnung des § 51 Abs 1 StGB nicht. Dies trifft nicht zu.\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe infolge\nseiner durch Alkohol und Übermüdung bedingten geistigen\nVerfassung die tödlichen Folgen seines Tuns nicht erkennen\nkönnen, ist durchaus vereinbar mit der weiteren Feststellung, daß er Frau Vo bewußt und. gewollt mittels des\ngefährlichen Werkzeugs verletzt hat, und daß. dabei sein\nEinsichts- und Hemmungsvermögen nicht gänzlich aufgehoben war. De\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht habe den Blutalkohol des Angeklagten zur Tatzeit, da der Sachverständige sich außerstande erklärt hat, diesen auch nur annähernd\n\nzu bestimmen, zugunsten des Angeklagten nach den Erfahrungsgrundsätzen feststellen müssen, wie sie z.B. bei der Beurteilung von Verkehrsstraftaten angewandt werden, Sie übersieht, daß die Bestimmung deshalb nicht möglich war, weil\ndie Menge des genossenen Alkohols nicht genau feststand\n\nund weil der Angeklagte nach dem Genuß. der größeren Uengen\nAlkohol erbrochen hat, daß also eine tatsächliche Grundlage\nfür die- Bestimmung gar nicht zu gewinnen war,\n\n2, ) Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\n‘begründet das Schwurgericht mit der Erklärung, das öffentliche\nInteresse verbiete dies wegen der ‚Schwere der Tat. Hiergegen würden nach der Sachlage keinerlei rechtliche Bedenken\nbestehen. Das Schwurgericht fügt dann aber bei, es \"trüge\nvon sich aus keine Bedenken gegen eine bedingte Aussetzung\ndes nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch verbleibenden Strafrestes\". Diese einander widerstreitenden Äußerungen\nlassen einen Rechtsirrtum bei der Auslegung des 8 23 SteB\nvermuten. u u\n\nDa die erlittene Untersuchungshaft auf äie Strafe.\nangerechnet worden ist, \"bezieht sich die Ablehnung der\nStrafaussetzung tatsächlich nur auf eine Reststrafe von\nwenig mehr als einem Monat. Möglicherweise glaubte das\nGericht, daß Strafaussetzung zur Bewährung für einen allein noch zu verbüßenden Rest einer Strafe nur bewilligt\nwerden darf, wenn auch. die Vollstreckung der ganzen Strafe,\nfalls sie noch ausstände, zur Bewährung ausgesetzt werden\nkönnte. Es ist aber auch denkbar, daß das Schwurgericht der\nAuffassung ist, das Öffentliche Interesse könne zwar die\nAussetzung der Strafe durch Urteilsspruch ausschließen, im\nGnadenwege aber zulassen. Beide Ansichten wären rechtsirrig.\n\nEine Strafaussetzung, die sich auf den infolge Anrechnung von Untersuchungshaft verbleibenden Strafrest beschränkt, ist keine verbotene Teilaussetzung (vgl BGHSt 6,\n163); das hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 6, 391 ausgesprochen. Die gegenteilige Auffassung\nwürde zur Folge haben, daß der Tatrichter durch Anrechnung\nvon Untersuchungshaft sich der Möglichkeit begäbe, auf Strafaussetzung zur Bewährung zu erkennen. Daß das vom Gesetz\nnicht gewollt sein kann, liegt auf der Hand. Die Frage, ob\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, kann\naber nur auf den Teil der Strafe abgestellt werden, dessen\nVollstreckung im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich auch\nnoch in Betracht kommt. Es wäre rechtsfehlerhaft, die Entscheidung davon abhängig zu machen, ob die Strafaussetzung auch\ngewährt worden wäre, wenn noch die ganze Strafe zur Vollstreckug\nstände. Zu entscheiden ist allein über die Aussetzung der\nVollstreckung, also über die Aussetzung hinsichtlich des\nnoch nicht vollstreckten Teils der Strafe. Es hindert nichts,\ndie Voraussetzung, der Strafaussetzung zur Bewährung für den\nu bejahen, während sie,\n\nnoch zu vollstreckenden Strafrest ı\n\nwenn noch die ganze Strafe zu vollstrecken wäre, verneint\nwerden müßte. Es darf sich dabei allerdings nur um den Rest\neiner Strafe handeln, die insgesamt | neun Honate nicht übersteigt (wenst | za 3m.\n\nHat das Schwargericht aber mit der fraglichen Außerung\ndas öffentliche Interesse an der St rafvollstreckung für den\n».im Gnadenwedem\n\nFall verneinen wollen, daß die Strafaussetzu\nge erfolge, so stünde es in Wahrheit gar nic.\nStandpunkt, deß die Forderung gerechter sühne die. voll-\n\nstreckung der restlichen Strafe erheischt ‘Dann 1:\n\n-6-\n\nder Ablehnung der Strafaussetzung durch Urteilsspruch unter\ngleichzeitiger Empfehlung der Strafaussetzung im Gnadenwege\nein Widerspruch und damit ein Rechtsfehler.\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nMaaß Wirtzfeld\n\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/3-str-66-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/3-str-66-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.357692+00:00"}}