{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-04-21_3_StR_460_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-21","aktenzeichen":"3 StR 460/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"3 StR 460/54\n\n2235 026 Ps\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Spenglerlehrling Harald H EB aus: SCEW/Oberlahnkreis, geboren am EEE 1935 ir TE /«reis HA\n\nEB (THnüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1955, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\n| als Vorsitzender\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Wirtzfeld\n\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1954 wird verworfen; in der\n\nFormel hat es statt \"§ 176 Ziff I\" zu lauten \"§§ 176 Abs 1\nNr 3\". Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTY\n\nu un nn a mn er ver nr en\n\nDer Angeklagte ist jetzt knapp 16 1/2 Jahre alt. Er\nleidet an übermäßiger Schilddrüsentätigkeit, vermutlich\nauch an einem organischen Hirnfehler und ist seelisch und\ngeistig zurückgeblieben. Nach dem Urteil ist er als Jugendlicher an sich verantwortlich (§§ 3 JGG 1953), jedoch in\nder Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB beschränkt. Im 15, Lebensjahr kam er von seinen Eltern aus\nder sowjetischen Besatzungszone zu einem Onkel nach Steeden. Im Alter von knapp 15 Jahren spielte er dort eines\nTages an einsamer Stelle mit dem 7-jährigen Manfred RP:\nDabei kam ihm, wie das Landgericht feststellt, der Gedanke, \"einmal Manfreds Geschlechtsteil zu begucken\".\nHierzu suchte er mit ihm in der beginnenden Dämmerung\neinen Steinbruch auf und zog ihn dort in einen Bunker. Dann\nbegann er, ihm zur Durchführung seines Vorhabens einen\nHosenträger abzuknöpfen. Manfred sträubte sich und entlief. Der Angeklagte schleppte ihn zurück, würgte ihn im\nStehen und dann auf ihm knieend. Als Manfred sich nicht\nmehr rührte, 208 er ihm die Hosen herunter und betrachtete den ‚Geschlechtsteil. Als Manfred die Augen aufschlug\nund röchelte, kniete sich der Angeklagte wieder auf ihn\nund würgte ihn. Durch das Würgen und einen durch das\nKnien verursachten Leberriß trat der Tod ein: Der Angeklagte wollte Manfred erwürgen, weil er fürchtete, dieser\nwerde sein vorangegangenes Tun anzeigen.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einen\nKinde und wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe und\nUnterbringung nach § 42 b StGB läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nen\n\nder Nichtöffentlichkeit des Jugendstrafverfahrens (§ 48\nJGG 1953) ist unbegründet,\n\nDer Vater Manfreäds hat an der Hauptverhandlung als\nEi Zuhörer teilgenommen, Zu Unrecht sieht die Revision darin\nNe einen Revisionsgrund, weil der Vater nicht Verletzter im\nI; Sinne des § 48 Abs 2 und das Einverständnis der Verfahrens- u\nbeteiligten mit seiner Anwesenheit rechtlich bedeutungslos\nsei, zumal die Erklärung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, der Vater wäre auch bei Erhebung‘ der Nebenklage teilnahmeberechtigt, nicht zutreffe,\n\nAllerdings konnte der Vater des getöteten Kindes |\n\nnicht Nebenkläge erheben; sie ist im Verfahren gegen.\n\n| Jugendliche ausgeschlossen (§ 80 Abs 3 JGG 1953). Daraus\nergab sich also kein Teilnahmerecht. Auch auf das Ein-\n\nnz\n\nverständnis der Beteiligten konnte es nach der Regelung °\ndes § 48 und ihrem Zweck nicht ankommen. Es kann auch\ndahinstehen, ob der Vater als Verletzter (§ 48 Abs 2 JICG\n1953) zu gelten hat, was:die Revision bezweifelt, aber\nkaum auf durchgreifende Bedenken stoßen dürfte. Jedenfalls\ngehörte er zu denjenigen Personen, die der Vorsitzende\n\"aus besonderen Gründen\" (§ 48 Abs 2 Satz 2), die beim\nVater des getöteten Kindes keiner näheren Darlegung bedürfen, als Zuhörer zulassen durfte. Der Vorschrift des\n\n8 48 Abs 2 66 1953 ist daher genügt. Sr |\n\nII. Auch die Sachbeschwerde, soweit sie nicht nur\ndie Urteilsfeststellungen außer acht läßt und schon deshalb neben der Sache liegt, ist. unbegründet,\n\n1. Unzucht mit_einem Kinde.\nDie äußere Tatseite, auch hinsichtlich des Versuchs,\nweist keinen Rechtsfehler auf.\n\n24\n\nZur inneren Tatseite führt das angefochtene Urteil\naus, neben der krankhaften Störung hätten bei dem Angeklagten Erscheinungen der \"für sich normal verlaufenden\ngeschlechtlichen Reifeentwicklung\" mitgewirkt, dabei außer\n\"dem schon vorhandenen, aber noch nicht auf die Frau ausgerichteten Geschlechtstrieb eine kindhafte sexuelle Neugier\", nicht jedoch gleichgeschlechtliche Triebe. Damit\nsteht im Sinne des Begriffs der unzüchtigen Handlung aus-\n\n reichend 'fest, daß das Vorgehen des Angeklagten im wesentlichen geschlechtlichen Absichten und Empfindungen\nentsprungen ist, Daß geschlechtliche Neugier dabei mitgewirkt hat, stellt das Wesen der Handlung als unzüchtig\nnicht in Frage; sie war dem Urteil zufolge nicht die beherrschende Triebfeder und geht ihrerseits wiederum auf\ngeschlechtliche Regungen zurück, Diesen offensichtlichen\nSinn der Urteilsausführungen läßt das Vorbringen der Revision außer acht. Es muß deshalb erfolglos bleiben.\n\nWenn der Verteidiger weiter ausführt, bei der Wesensar't des Angeklagten sei es für das Gericht \"selbstverständlich ein Leichtes!\" gewesen, ihn durch stundenlange Vernehmungen zu \"Erklärungen\" zu bringen, \"die für\ndie Urteilsbegründung erforderlich waren\", so ma& sich dieser Angriff durch unzulänglichen Ausdruck oder verständlichen fifer erklären, in Anbetracht der Vorschrift des\n§ 336 StGB ist er jedoch überaus bedenklich.\n\n‚2. Mord.\n\nOb die Tötung des Knaben bei der entwicklungsbedingten, auf dem gegenwärtigen leiblich-seelischen Zustand\nberuhenden Gefühlsunfähigkeit des Angeklagten im Rechts-.\nsinn als grausam zu gelten hat, mag dahinstehen., Bedenken dagegen könnten aufkommen, weil \"grausam\" ein Gesetzesmerkmal ist, das nicht allein nach dem äußeren Tatbild und\n\ndem Eindruck beurteilt werden darf, den ein sachlicher\nBeobachter und mit ihm das Gericht von der Tat erlangt;\nes wird wesentlich mitbestimmt durch gefühllose, unbarmherzige, das fremde Leiden mißachtende Tätergesinnung\n\nbei der Tat (BCHSt 3, 180; 3, 264; IM § 211 St@B Nr 17,\n18 mit Anmerkungen). Die schwierige, ohne die Hilfe eines\nSachverständigen kaum zu entscheidende Frage, ob dieser\ninnere Umstand bei einem beschränkt verantwortlichen Täter vorliegen kann, der aus Krankheitsgründen' so \"zurückgeblieben ist, daß er vorläufig als gefühlsunfähig. gelten\nmuß, hat das Landgericht schwerlich zureichend beantwortet. Es kommt aber nicht darauf an. u\n\nDas Urteil ergibt, ausreichend, daß der > Angeklagte\nden Knaben. tötete, um der Entdeckung des vorangegangenen\nSittlichkeitsverbrechens zu entgehen. Dem Urteil zufolge\nwußte er, daß sein Versuch, den Jugen auszuziehen und an\nGeschlechtsteil zu betrachten, strafbares Unrecht war und\nihm Strafe zuziehen konnte. Die Vorstellung einer bestimmten Straftat oder Straffolge. gehörte dazu nicht. Als sich\nder Knabe sträubte und zu entfliehen suchte, empfand.\nder Angeklagte Angst vor den Folgen seines strafbaren\n. Verhaltens und begann deshalb damit, den Mitwisser zu\nbeseitigen. An dem Sinn und Inhalt dieser Feststellungen\nläßt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keinen\n\nbegründeten Zweifel. Daher kann die Verteidigung nicht\nmit Erfolg dagegen anführen, der Angeklagte habe sein vo-\n\n\\ rangegangenes Tun nicht als Straftat erkannt und daher.\nauch nicht zu ihrer Verdeckung gehandelt. Die auf dieses\nMerkmal gestützte Verurteilung wegen Mordes läßt auch\nsonst nirgends einen. Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Strafe, und Unterbringung.\n\nAuch die hierzu erhobenen Rügen sind unbegründet.\n\nDie Revision hält acht Jahre Jugendstrafe für zu\nhoch, weil dem Angeklagten, der zur Tatzeit erst knapp\n\nAy\n\n15 Jahre alt war, damit trotz der Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) nahezu die\nnach § 18 JGG 1953 zulässige Höchststrafe zugemessen worden sei. Damit beanstandet sie nur das tatrichterliche\nErmessen, ohne eine Ermessensverletzung darzutun. Die\nStraftaten des Angeklagten sind außerordentlich schwer,\nihre Folgen nicht wieder gutzumachen. Seine Entwicklung\nweist Züge auf, die an der Möglichkeit straferzieherischer\nEinwirkung überhaupt zweifeln lassen, ohne sie. allerdings ganz auszuschließen. Unter diesen Umständen ist\n\nes kein Rechtsfehler, wenn die Jugendkammer den Gesichtspunkt des § 18 Abs 2 JI6G, nach welchem die Jugendstrafe\nso zu bemessen ist, daß die erforderliche erzieherische\nEinwirkung möglich ist, beim Strafmaß besonders betont\nhat. Ber\n\n| Darin und in der Verhängung der Anstaltsunterbringung\n‚nach § 42 b StGB liegt zugleich die von der Revision zu\nUnrecht vermißte Prüfung, ob die Unterbringung die\nVerhängung der: Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs 3\nJGG). Das Landgericht führt zum Strafmaß aus, trotz\n‚außergewöhnlicher Erziehungsschwierigkeiten könne es\nvielleicht doch gelingen, dem Angeklagten seelisch eine\n\"völlig neue, dauerhafte Grundlage für ein. soziales\nZusammenleben zu schaffen\" und ihn \"das grausige Unrecht\nseines Tuns bewußt und seelisch fruchtbar erleben zu\nlassen\", so daß er dann seinen Weg selbst finden könne,\nDamit bringt es hinreichend zum Ausdruck, daß die Unterbringung in einer Heilanstalt nach § 42 b StGB, von\nder eine solche Umerziehung erst in zweiter Linie erwartet werden kann, als Folge der schweren Verfehlung\nnicht ausreicht, daß die Verhängung einer hohen Jugendstrafe vielmehr erzieherisch geboten ist.\n\nj:\n\n„Der vorliegende Fall zeigt, daß die Maßregel durchaus ge-\n\"boten und sinnvoll sein kann (vgl auch Potrykus, JGG\n.$:8 Anm 7). Ihre sachlichen Voraussetzungen hat die\n\"Jugendkanmer ohne ‚Rechtsfehler festgestellt. Die Merk-\n\nAnderseits ist es ungewiß, ob die in den Angeklagten noch gesetzte Erwartung berechtigt ist, ob es gelingen wird, ihn im Strafvollzug zu der für die künftige\nEntwicklung entscheidenden inneren Umkehr zu bewegen,\nDaher ist die für diesen Fall verhängte Unterbringung\nnach § 42 b StGB rechtlich nicht zu beanstanden. Erweist |\nsie sich später wider Erwarten als entbehrlich, weil vom\nAngeklagten keine öffentliche Gefährdung mehr ausgeht,\nso kann nach s 42 £ \"StGB verfahren werden.\n\nDie Anstaltsunterbringung Jugendlicher (§ 42 db StGB)\nist unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig,\nwie aus den §§ 7, 5 Abs 3 JCG 1955 hervorgeht (vel BGH\nNIW 1951, 450). Anwendbar ist insbesondere auch N 42 b\nAbs 2 StGB, wonach bei vermindert Zureehnungsfähigen\ndie Unterbringung neben die Strafe tritt (§ 2 JGG).\n\nmale der verminderten Zurechnungsfähigkeit sind nicht\nnur. zugunsten des Angeklagten unterstellt worden, Ungeklärt geblieben ist dem Urteil zufolge nur, ob die geistig- -seelische Abartigkeit des Angeklagten auf bestimmte\nUrsachen köperlicher Art zurückzuführen ist.\n\n74\n\nDie Revision ist nach allem unbegründet.\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nMaaß Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/3-str-460-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/3-str-460-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.335203+00:00"}}